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Mein Weg durch die Krise
Gedanken eines Gesetzes

Ende Februar war alles noch entspannt, ich fristete mein unbeachtetes Dasein neben der wenig bedeutenden Amateurfunkverordnung und dem etwas überholten Gutsangestelltengesetz. Doch auf einmal, es war im März des Jahres 2020, wurde ich hervorgekramt.

Und mit Argwohn betrachtet. Vor allem mein § 32 missfiel Vielen. Ich gewähre darin natürlichen und juristischen Personen einen Entschädigungsanspruch für den Verdienstentgang, wenn dieser dem Ausbruch der Epidemie geschuldet ist. Es wurde gegrübelt und studiert – ich muss gestehen, ich genoss die Aufmerksamkeit. Doch dann der Schlag ins Gesicht, sehenden Auges musste ich beobachten, wie ein junges, straffes Gesetz geschaffen wurde, das mich schonungslos derogierte. Ich war gekränkt, keine Frage. Einmal käme ich zur Anwendung und schon bin ich zu teuer und verstaubt für die heutige Zeit.

Mein Konkurrent war eh verfassungskonform

Kaum war das neue COVID-19-Maßnahmengesetz beschlossen, wurde bereits die dazu passende Verordnung erlassen. Das Gesundheitsministerium stürzte sich auf das junge Ding. Zumindest wurde dies erst kürzlich vom Hüter der Verfassung eingehend geprüft. Die Frauen und Männer mit den lila Hüten haben darüber erkannt, dass die Betriebsschließungen in dieser außergewöhnlichen Situation, vor allem wegen der dafür beschlossenen Hilfspakete, verhältnismäßig waren und den Eigentumseingriff rechtfertigen. Das Gesetz und die Verordnung waren in dieser Hinsicht verfassungskonform.

„Verpfuschtes Gesetz“

Im Parlament war ich die Ursache für so manche hitzige Debatte, was ich grundsätzlich als erheiternd empfand, obwohl mir die Bezeichnung als „verpfuschtes Gesetz“ doch etwas nahe ging. Mittlerweile kann mir niemand mehr nachsagen, ich sei nicht modern.

Meine §§ 5a und 5b enthalten nun Bestimmungen über die Zulässigkeit von Screeningprogrammen; auch der Umgang mit Ausbruchsclustern wird geregelt, um Containment zu sichern (also das Wording passt!).

§ 3a erlaubt im Interesse des Gesundheitsschutzes für bestimmte Fälle die Datenweitergabe von der Bezirksverwaltungsbehörde an den Bürgermeister – ist aber meines Wissens zu hundertprozent datenschutzkonform. Nicht mal der Schremser Max hätte da etwas einzuwenden.

Die Versammlungen waren ein besonderes Streitthema. Ergebnis der Verhandlungen war, dass das Zustandekommen von Veranstaltungen an gewisse Voraussetzungen geknüpft werden kann. Diese Auflagen und Prämissen zähle ich in § 15 Absatz 2 demonstrativ auf und mein Absatz 3 betont noch einmal, dass damit nicht die Verpflichtung gemeint sein kann, die Stopp-Corona-App downloaden zu müssen.

Aber am besten, Sie machen sich selbst ein Bild von meinem neuen Auftritt, die grünen Passagen sind frisch und modern, von den durchgestrichenen roten musste ich mich verabschieden: Hier geht’s zum Fassungsvergleich.

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