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Wenig überraschend: Aufhebung des Kopftuchverbots
Ein Kommentar.

Am 11. Dezember 2020 hat der Verfassungsgerichtshof das Kopftuchverbot für Kinder unter zehn Jahren aufgehoben – diese Entscheidung war zu erwarten.

Ja, es wäre wünschenswert, wenn sich Kinder in einem säkularen Staat wie Österreich seelisch und geistig bestmöglich entwickeln und entfalten können. Und ja, dies wird jedenfalls auch dadurch verwirklicht, dass Kinder keine äußerlich sichtbaren religiösen Symbole am Leibe tragen. Aber ja, wir leben in einer liberalen Demokratie, in der das Recht zur freien Religionsausübung und der Gleichheitssatz Grundrechte darstellen, die jedermann und jedefrau gegenüber dem Staat durchsetzen kann.

Kopftuchverbot als letzter Akt der Koalition ÖVP-FPÖ

Im Mai 2019 beschloss die damalige Bundesregierung mit den Koalitionspartnern ÖVP und FPÖ als quasi „letzten Akt“ die Einführung des § 43a Schulunterrichtsgesetz, der das Tragen eines Kopftuchs für Kinder unter zehn Jahren untersagt.
Schon in den Debatten vor dem Gesetzesbeschluss war unklar, wie viele Kinder überhaupt betroffen sind. Es gab keinerlei Erhebungen zu kopftuchtragenden Volksschülerinnen, Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) sprach lediglich von einem „zunehmenden Phänomen“. Als Bilanz über die Folgen des Verbots ergab ein Rundruf der Austria Presseagentur im Dezember 2019, dass es keine einzige Anzeige wegen Missachtens des Kopftuchverbots gegeben habe. In ganz Österreich seien lediglich acht Mädchen nach Inkrafttreten des Gesetzes mit einem Kopftuch zur Schule gekommen, bei allen habe ein aufklärendes Gespräch ausgereicht.
Die Relevanz dieses medial viel diskutierten Gesetzesbeschlusses war von Beginn an enden wollend. In populistischer Manier brachte diese Bestimmung die antiislamische Einstellung jener Koalition zum Ausdruck, die zwei Tage später durch die Veröffentlichung des Ibiza-Videos und seinen bekannten Folgen eindrucksvoll in die Brüche ging.

Ein Gesetz gegen das Kopftuch

Die Gesetzesbestimmung versucht gar nicht erst, ein generelles Verbot gegen religiöse Bekleidung in der Schule zu formulieren (was vielmehr einer Diskussion bedürfte). Es richtet sich offensichtlich allein gegen das Kopftuch der islamischen Glaubensgemeinschaft. Im Wortlaut des § 43a Schulunterrichtsgesetz heißt es zwar noch allgemein, dass „das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist“, untersagt ist, die Gesetzeserläuterungen bekräftigen jedoch, dass sich dieses Gesetz primär an muslimische Mädchen richtet und etwa die jüdische Kippa und die Patka der Sikh ausdrücklich ausgenommen sind.
Der Protest auf Seiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) ließ nicht lange auf sich warten. Um sich gegen das Gesetz zur Wehr zu setzen, initiierte und finanzierte sie den Individualantrag zweier Kinder und ihrer Eltern. Das Gesetz verstoße unverhältnismäßig gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Religionsfreiheit, so die Argumentation, mit der sich die Höchstrichterinnen und -richter des Verfassungsgerichtshofs auseinandersetzten.

Als verfassungswidrig aufgehoben

Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs beschäftigten sich in Folge mit der Verfassungskonformität der Gesetzesbestimmung. Neben der diffizilen rechtlichen und ethischen Fragestellung der Sterbehilfe-Entscheidung zählte die Prüfung des Kopftuchverbots wohl eher zu den einfacheren Fragen auf ihrer Agenda.
Denn ein grundrechtseinschränkendes Gesetz, das sich gezielt nur eine Religion herauspickt, bräuchte eine überdurchschnittlich gute und objektiv nachvollziehbare Begründung, um der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verfassungsgerichts standzuhalten. Die Begründung des Gesetzgebers, dass das Verbot „der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten“ diene, war offenbar zu wenig, vielleicht zu national. Die Gesetzesprüfung konnte daher bereits nach dem ersten Prüfungsschritt des Verfassungsgerichtshofs, bei dem die Geeignetheit des Gesetzes begutachtet wird, mit dem Stempel „failed“ ad acta gelegt werden: „Die selektive Verbotsregelung […], die das Tragen eines islamischen Kopftuches untersagt, ist von vornherein nicht geeignet, die vom Gesetzgeber selbst formulierte Zielsetzung zu erreichen.“, so die Presseaussendung des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2020.

Ein Gesetz, das sich nicht einmal als gleichheitskonform tarnte, wurde aufgehoben – überraschend war das nicht. Aber warum soll sich der Verfassungsgerichtshof nicht auch einmal etwas Leichteres gönnen dürfen?

Paulina Scheiring

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