Fassungsvergleich zwischen 15.6.2020 und 16.6.2020
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich
StF: BGBl. II Nr. 105/2020 (LufteinreiseVO)
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind nach Einreise auf dem Luftweg nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Kann eine Heimquarantäne nicht angetreten werden, sind diese Personen für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen dürfen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne bzw. die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft beendet werden.
(1a) Wenn Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder Fremde, die über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen, ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache (Anlagen A und B) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist, ist keine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne erforderlich.
(2) Drittstaatsangehörigen, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, ist die Einreise nach Österreich von außerhalb des Schengenraumes auf dem Luftweg untersagt. Ausgenommen davon sind Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege- und Gesundheitspersonal, Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft, Transitpassagiere, sowie Personen, die im Güterverkehr tätig sind.
(2a) Abweichend von Abs. 2 ist es Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
(2b) Weiters ist abweichend von Abs. 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
(3) Drittstaatsangehörigen, die aus dem Schengenraum einreisen oder in Abs. 2 2. Satz genannt sind, darf die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich nur gestattet werden, wenn diese ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache (Anlagen A und B) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, sind diese Personen für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen dürfen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft beendet werden.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Passagier- und Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz/Rettungsflügen, Repatriierungsflügen oder Überstellungsflügen für Luftfahrtpersonal, welches zur Aufrechterhaltung des Betriebes neu positioniert wird, für Angehörige des österreichischen Bundesheeres, die von Auslandseinsätzen zurückkehren, für Personen, die aus zwingendem Interesse der Republik einreisen sowie unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen.
§ 2a. (1) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten haben.
(2) Weiters gilt diese Verordnung nicht für österreichische Staatsbürger oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen.
(3) Die von Abs. 1 und 2 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den genannten Nachbarstaaten aufhältig waren.
§ 3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
§ 4. (1) Die Änderungen des § 1 Abs. 1a sowie § 1 Abs. 2a und 2b sowie die Anlagen „C“ und „D“ in der Fassung BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1a) § 2a tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
Ärztliches Zeugnis
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
Medical Certificate
In accordance with the ordinance of the Federal Minister of Social Affairs, Health, Care and Consumer Protection about measures concerning the entry from SARS-CoV-2 risk areas
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
StF: BGBl. II Nr. 80/2020 (EinreiseVO II)
§ 1. (1) Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.
(2) Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Anlage A (deutsch) oder Anlage B (englisch) entsprechen.
(3) Das ärztliche Zeugnis ist von einem nach den jeweils nationalen Regelungen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt auszustellen.
(4) Das ärztliche Zeugnis gemäß Abs. 1 darf bei Einreise nicht älter als 4 Tage sein. Die Überprüfung des ärztlichen Zeugnisses erfolgt im Zuge der Einreise durch die Gesundheitsbehörde.
§ 2. Personen, die ein ärztliches Zeugnis gemäß § 1 Abs. 1 nicht vorweisen können, kann die Einreise verweigert werden oder es sind weitere Maßnahmen nach Epidemiegesetz 1950 zu treffen.
§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz-/Rettungsflügen oder Überstellungsflügen. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar.
Ärztliches Zeugnis
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten
(Anm.: Anlage A als PDF dargestellt)
Medical Certificate
In accordance with the ordinance of the Federal Minister of Social Affairs, Health, Care and Consumer Protection about measures concerning the entry from SARS-CoV-2 risk areas
(Anm.: Anlage B als PDF dargestellt)
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik
StF: BGBl. II Nr. 84/2020 (ItalienVO I)
§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Italienischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.