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COVID-19 Rechtsgrundlagen in Österreich

Fassung vom 20.7.2020

Inhaltsverzeichnis

 

COVID-19 Rechtsgrundlagen in Österreich

Fassung vom 20.7.2020

Inhaltsverzeichnis

1. COVID-19: Gesetze
1. COVID-19: Gesetze
1. COVID-19: Gesetze
1. COVID-19: Gesetze
2. COVID-19-G
2. COVID-19-G

COVID-19-Maßnahmengesetz

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)
StF: BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (COVID-19-G)

Inhaltsverzeichnis

2. COVID-19-G |
| 2. COVID-19-G

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1.

vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2.

vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3.

von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3.

die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) (2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

3. COVID-FPG
3. COVID-FPG

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) idF BGBl. I Nr. 64/2020 (COVID-FPG)

Inhaltsverzeichnis

3. COVID-FPG |
| 3. COVID-FPG

1. Abschnitt

Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014:

a)

Zuschüsse

b)

Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw. der ÖHT gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 eingegangen ist („Garantieübernahmen“);

2.

Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;

3.

Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994;

4.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;

5.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“.

§ 1a. Gegenstand einer Plausibilisierung nach diesem Bundesgesetz sind in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline übermittelte Anträge auf einen Zuschuss gemäß § 1 Z 1 lit. a.

Rechtsrahmen der Prüfung

§ 2. (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.

(2) Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

Abfrage aus dem Transparenzportal

§ 3. Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz besteht die Berechtigung zur Durchführung von Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.

Geheimhaltung

§ 4. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.

Datenschutz

§ 5. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß anzuwenden.

2. Abschnitt

Prüfung von finanziellen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 6. (1) Zuständig für die Prüfung des gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmens (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des § 1 Z 1 lit. a bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des § 1 Z 1 lit. b) ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständig wäre, wenn dieses Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder

3.

einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,

die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 7. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 8. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und

1.

im Fall des § 1 Z 1 lit. a der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen

2.

im Fall des § 1 Z 1 lit. b der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen

zu übermitteln.

Plausibilisierung

§ 8a. (1) Wird ein Antrag betreffend einen Zuschuss (§ 1 Z 1 lit. a) in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline gestellt, hat der Bundesminister für Finanzen eine automatisierte Plausibilisierung der im Zuge der Antragstellung übermittelten Daten durchzuführen und das Ergebnis in einem Bericht darzustellen. Der Bericht ist der COFAG zum Zweck der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses elektronisch zu übermitteln.

(2) Für die Durchführung der automatisierten Plausibilisierung ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, zusätzlich zu den vom Antragsteller für Zwecke der Zuschussgewährung übermittelten personenbezogenen Daten auch für Zwecke der Abgabenerhebung vorhandene personenbezogene Daten zu verarbeiten. Er ist weiters berechtigt, eine Transparenzportalabfrage durchzuführen. Der zu übermittelnde Bericht darf ausschließlich personenbezogene Daten des Antragstellers oder dessen Bevollmächtigten enthalten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend die Übermittlung von Daten betreffend die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG zu regeln, soweit diese für die Plausibilisierung erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Übermittlung von sozialversicherungsrechtlichen Daten zu regeln, soweit sie für diese Plausibilisierung erforderlich sind.

Ergänzungsgutachten

§ 8b. Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (§ 8a) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß § 7 beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mit Verordnung näher zu regeln.

3. Abschnitt

Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 9. (1) Zuständig für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Zuschussempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder

3.

einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,

die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 10. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 11. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (insbesondere Wirtschaftskammer Österreich oder Agrarmarkt Austria) sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

4. Abschnitt

Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG

Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung

§ 12. (1) Zuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (§ 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) zuständige Finanzamt.

(2) Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 13. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und dem Arbeitsmarktservice sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

4a. Abschnitt

Prüfung von Förderungen nach dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14a. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14b. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14c. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

4b. Abschnitt

Prüfung von Förderungen nach der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14d. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14e. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14f. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der SVS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Jahresbericht

§ 15. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Anzeigepflicht

§ 16. Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975.

Verordnungsermächtigung

§ 17. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere

1.

die Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;

2.

die Übermittlung der Prüfungsberichte.

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 20. § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

4. COVID-FondsG
4. COVID-FondsG

Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG)
StF: BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (COVID-FondsG)

Inhaltsverzeichnis

4. COVID-FondsG |
| 4. COVID-FondsG

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.

(2) Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.

Mittel des Fonds

§ 2. Der Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von bis zu 28 Milliarden Euro. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

Verwendung der Mittel des Fonds

§ 3. (1) Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:

1.

Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;

2.

Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));

3.

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;

4.

Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;

5.

Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;

6.

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;

7.

Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;

8.

Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen.

(3) Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) § 2 und § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

5. COVID-GesG
5. COVID-GesG

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG)
StF: BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 58/2020 (COVID-GesG)

5. COVID-GesG |
| 5. COVID-GesG

§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

(2) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Abs. 1 genannten Versammlungen und Beschlussfassungen zu treffen, die im Rahmen der jeweils eingesetzten Kommunikationswege eine möglichst hohe Qualität der Rechtssicherheit bei der Willensbildung gewährleisten.

§ 2. (1) Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.

(2) Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.

(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.

(3b) Abweichend von § 62 Abs. 2 Z 1 SE-Gesetz tritt an die Stelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von zwölf Monaten, sofern die Hauptversammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.

(4) Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.

(5) Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von § 94 Abs. 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG oder § 24d Abs. 3 GenG dar.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

§ 3a. (1) Wenn es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, die in § 222 Abs. 1 UGB, § 22 Abs. 2 GenG, § 21 Abs. 1 VerG oder § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 VerG genannten Unterlagen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden. Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind.

(2) Abweichend von § 277 Abs. 1 UGB sind die dort genannten sowie sämtliche gleichzeitig offenzulegenden Unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Abweichend von § 277 Abs. 2 UGB hat die Veröffentlichung spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) § 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) § 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 in Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. August 2020 liegen.

(4) § 2 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit 28. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

6. COVID-Gewerbe
6. COVID-Gewerbe

Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes

Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
StF: BGBl. I Nr. 24/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (COVID-Gewerbe)

6. COVID-Gewerbe |
| 6. COVID-Gewerbe

Verlängerung von Fristen

§ 1. (1) Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der

1.

aufgrund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

2.

aufgrund des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013,

3.

aufgrund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

4.

aufgrund des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

5.

aufgrund des Patentverträge-Einführungsgesetzes BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013,

6.

aufgrund des Markenschutzgesetzes 1970 BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2018,

7.

aufgrund des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

ein Antrag zu erheben, eine Erklärung abzugeben oder eine Handlung zu setzen ist, vorbehaltlich Abs. 2, nicht eingerechnet.

(2) Die Verlängerung von Fristen umfasst nicht:

1.

Fristen, die aufgrund von EU-Recht normiert sind,

2.

Fristen betreffend Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien und an den Obersten Gerichtshof,

3.

behördliche Fristen.

Verordnungsermächtigung

§ 2. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 angeordnete Verlängerung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Parteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen vorzusehen. Sie kann weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Parteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsgangs andererseits gegeneinander abzuwägen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

7. COVID-HärtefondsG
7. COVID-HärtefondsG

Härtefallfondsgesetz

Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 36/2020 (COVID-HärtefondsG)

Inhaltsverzeichnis

7. COVID-HärtefondsG |
| 7. COVID-HärtefondsG

Härtefallfonds

§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, sowie Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen.. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und – soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind – die Agrarmarkt Austria wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§ 1), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§§ 1 bis 3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (§§ 1 bis 3) sowie des Bundesministers für Finanzen (§§ 1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.

(2a) Die Wirtschaftskammer Österreich kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger wie insbesondere der Wirtschaftskammern in den Ländern unentgeltlich bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.

(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen wird in Abweichung von § 1 Abs. 3 ermächtigt im Einvernehmen mit dem Vizekanzler durch Verordnung die liquiden Mittel aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond anzupassen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben und bei Privatzimmervermietern zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1.

Rechtsgrundlagen, Ziele,

2.

den Gegenstand der Förderung,

3.

Berechnung der Förderhöhe,

4.

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

5.

das Ausmaß und die Art der Förderung,

6.

das Verfahren,

a)

Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

b)

Entscheidung,

c)

Auszahlungsmodus,

d)

Berichtslegung (Kontrollrechte),

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung,

7.

Geltungsdauer,

8.

Evaluierung.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats quartalsweise einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Gesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

§ 2. Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

§ 2a. Die Agrarmarkt Austria hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die LFBIS-Nummer oder Steuernummer, Name und Anschrift des Förderungswerber, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Agrarmarkt Austria mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

Datenübermittlung zur Prüfung der Härtefallfonds-Förderung

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen haben der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.

(1a) Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Wirtschaftskammern die Nutzung der Authentifizierung des Unternehmensserviceportals zu ermöglichen.

(3) Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Agrarmarkt Austria § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht

1.

im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oder

2.

im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.

Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

§ 3a. Zuwendungen gemäß diesem Bundesgesetz sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen.

Einrichtung der Datenübermittlungen

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2 und 3 zu schaffen.

§ 5. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(2) Der § 1 Abs. 1 bis Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a sowie § 4, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung hinsichtlich des § 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

8. COVID-19: VO
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8. COVID-19: VO
9. COVID-19-LV
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Öffentliche Orte

§ 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Kundenbereiche

§ 2. (1) Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(1a) Beim Betreten des Kundenbereichs von öffentlichen Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.

(5) Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(6) Abweichend von Abs. 1 gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten § 10 Abs. 6 bis 9 sinngemäß.

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 3. (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen

§ 4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gilt § 1 Abs. 1.

Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz

§ 5. Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. § 2 Abs. 1 gilt.

Gastgewerbe

§ 6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1.

Krankenanstalten und Kureinrichtungen;

2.

Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3.

Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4.

Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;

5.

Massenbeförderungsmittel.

Beherbergungsbetriebe

§ 7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.

(3) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(4) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(6) Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(7) Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

Sport

§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zulässig.

(2) Abs. 1 und § 1 Abs. 1 gelten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

1.

Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,

2.

Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,

3.

Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

4.

Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.

(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

1.

Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

2.

Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

3.

Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,

4.

Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,

5.

Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

6.

Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,

7.

Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,

8.

bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

(5) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2020)

Sonstige Einrichtungen

§ 9. Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zulässig.

Veranstaltungen

§ 10. (1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

(2) Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

(3) Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

(4) Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Mit 1. September 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

1.

die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,

2.

die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

(5) Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen und ab 1. August mit über 200 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

1.

Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,

2.

spezifische Hygienevorgaben,

3.

Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

4.

Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5.

Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.

(5a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.

(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören.

(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung

1.

der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

2.

von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.

(10) Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt § 3 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.

(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für

1.

Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,

2.

Veranstaltungen zur Religionsausübung,

3.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, wenn der Abstand von mindestens einem Meter gemäß § 1 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann.

4.

Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,

5.

Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,

6.

Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,

7.

Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974,

8.

Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.

(12) Bei Religionsausübung im Freien ist, sofern sich dies nicht ohnedies aus § 1 Abs. 1 ergibt, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.

(13) Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.

Fach- und Publikumsmessen

§ 10a. (1) Fachmessen und Publikumsmessen sind mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zu berücksichtigen.

(2) Voraussetzung für die Bewilligung ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Das COVID-19-Präventionskonzept ist vom Veranstalter umzusetzen. Es hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und von Personen mit Besucherkontakt sowie basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

1.

Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, zum Beispiel durch die Vergabe von Zeitfenstern und die Umsetzung eines Einbahnsystems für den Einlass,

2.

spezifische Hygienevorgaben,

3.

Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

4.

Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5.

Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.

(3) Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, kann dieser nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen.

2.

Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(4) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.

(5) Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 10b. (1) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann

1.

der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und

2.

das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,

sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.

(2) Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.

Schulung der Betreuer,

2.

spezifische Hygienemaßnahmen,

3.

organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.

4.

Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.

(3) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) § 10 gilt sinngemäß.

Ausnahmen

§ 11. (1) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,

2.

Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

3.

Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.

(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

1.

zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2.

zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder

3.

zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

(2a) Die Pflicht der Einhaltung eines Abstandes von einem Meter gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert.

(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.

(5) Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.

(6) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.

(7) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(8) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.

(9) Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 2a des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950

§ 11a. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 2a des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz

§ 12. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.

Inkrafttreten und Übergangsrecht

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2020 treten

1.

die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, und

2.

die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020,

außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, 4 bis 6, der Entfall des § 5 Abs. 5, § 6, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 4 und 6, § 7 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 1, 1a und 1b, Abs. 2, Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 1 Z 1, Abs. 2a und Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2020 treten mit Ablauf des 14. Mai 2020 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, die Überschrift von § 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 samt Überschrift, die Überschrift von § 6, § 6 Abs. 5 und 7, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1, 2 und 5, der Entfall von § 8 Abs. 6 und 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2a, die Überschrift zu § 13 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 treten mit Ablauf des 28. Mai 2020 in Kraft.

(4a) Die Änderungen in § 10 durch die Novelle BGBl. II Nr. 239/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 9 Abs. 2 entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2020.

(6) § 2 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 10a und 10b samt Überschriften, die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs.2, 1a und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 8 und 10, § 7 Abs. 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, der Entfall von § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 11 Z 2 und 3, § 10 Abs. 13, § 11 Abs. 2a und § 11 Abs. 4 sowie der Entfall der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4,, § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 5 treten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft.

(8) Die Änderungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1a und 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 6, § 7 Abs. 6, 7 und 8, § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8 und 10, § 10a Abs. 2, § 10b Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 3 sowie § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 5, § 10b Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9 und § 11a in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.

(9) Die Änderungen in § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 5, § 10a Abs. 2 und § 10b Abs. 2 sowie § 10 Abs. 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

10. COVID-OrganstrafVO
10. COVID-OrganstrafVO

Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
StF: BGBl. II Nr. 152/2020 idF BGBl. II Nr. 152/2020 (COVID-OrganstrafVO)

10. COVID-OrganstrafVO |
| 10. COVID-OrganstrafVO

§ 1. In der Anlage werden die Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, und dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, bestimmt, für die mit Organstrafverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Organstrafverfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

11. COVID-FondsVO
11. COVID-FondsVO

Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds-VO)
StF: BGBl. II Nr. 100/2020 idF BGBl. II Nr. 100/2020 (COVID-FondsVO)

Inhaltsverzeichnis

11. COVID-FondsVO |
| 11. COVID-FondsVO

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“ genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009.

Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe

§ 2. (1) Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe sind insbesondere:

1.

die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend,

2.

der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

3.

die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4.

der Bundesminister für Finanzen,

5.

der Bundesminister für Inneres,

6.

die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

7.

der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

8.

der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Alle anderen haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des BHG 2013 sind ebenso zur Antragsstellung befugt. Die Anträge werden im bisher vorgesehenen Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, bearbeitet.

Auszahlungsverfahren

§ 3. (1) Das beschleunigte Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel an empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe gemäß § 2 Abs. 1 gestaltet sich wie folgt:

1.

das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe richtet einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung aufgrund der COVID-19 Krise (COVID-19-MVÜ-Antrag) gemäß dem Muster der Anlage an den Bundesminister für Finanzen;

1a.

der Bundesminister für Finanzen übermittelt unverzüglich zur Information den COVID-19-MVÜ-Antrag an den Vizekanzler;

1b.

der COVID-19-MVÜ-Antrag hat dabei jedenfalls die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben zu beinhalten;

2.

der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4;

3.

der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von einer Woche über den COVID-19-MVÜ-Antrag:

a.

wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;

b.

wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.

4.

Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, dieser hat innerhalb zweier Werktage das notwendige Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG herzustellen oder abzulehnen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.

5.

Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst das Bundesministerium für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, findet bei Anträgen auf Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der COVID-19-Fonds-VO gemäß § 2 Abs. 1 keine Anwendung.

Auszahlungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 Abs. 1 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:

1.

die Maßnahme, für die die Auszahlung beabsichtigt ist, muss zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erforderlich sein;

2.

die notwendigen budgetären Mittel können nicht aus dem regulär vorgesehenen Budget des empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organs aufgebracht werden;

3.

das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ hat nachzuweisen, dass für die Auszahlung der für die Maßnahme beantragten budgetären Mittel durch den Fonds eine entsprechende materiell-rechtliche Grundlage für die Auszahlung besteht;

4.

das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ hat den Umfang der beabsichtigten Auszahlung anzugeben und mit entsprechenden Kalkulationsunterlagen nachvollziehbar darzulegen.

(2) Dem Antrag sind entsprechende Nachweise anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche Nachweise zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anlage
gemäß § 3 (1) Z 1 COVID-19-Fonds-VO

Antrag des/der

Nachweisung über überplanmäßige Mittelverwendungen aufgrund der COVID-19 Krise (COVID-19-MVÜ-Antrag)

Rubrik: xxx

UG: xxx

GB: xxx

 

1.) Mittelverwendungsüberschreitung im x. Quartal 2020)

 

 

 

Finanzierungshaushalt

Ergebnishaushalt

Vermögenshaushalt

Voranschlagsstelle
(8-stellig)

Konto

Bezeichnung

 

finanzierungswirksam

nicht finanzierungs
wirksam

kurzfristige Verbindlichkeiten

langfristige Verbindlichkeiten

(Beträge in EURO und EUROCENT)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.) Handlungsfeld im Sinne des § 3 Abs. 1 COVID-19-FondsG

 

 

3.) Nachweis des Verbrauchs allfälliger regulärer Budgetmittel sowie Nachweis des Umfanges der Mittelverwendungsüberschreitung und ihrer Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 Z 2 und 4 COVID-19-Fonds-VO)

 

4.) Materiell-rechtliche Grundlage für die Auszahlung (§ 4 Abs. 1 Z 3 COVID-19-Fonds-VO)

 

5.) Bedeckung/Ausgleich der Mittelverwendungsüberschreitung durch Mehreinzahlungen

 

 

 

Finanzierungshaushalt

Ergebnishaushalt

Voranschlagsstelle
(8-stellig)

Konto

Bezeichnung

 

finanzierungswirksam

nicht finanzierungswirksam

(Beträge in EURO und EUROCENT)

 

8262.745

Überweisung vom COVID-19 Fonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen mit GZ. xxxxxxxxxxxxx

12. 1. LiquiditätsVO
12. 1. LiquiditätsVO

Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditäts-schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind
StF: BGBl. II Nr. 143/2020 idF BGBl. II Nr. 267/2020 (1. LiquiditätsVO)

12. 1. LiquiditätsVO |
| 12. 1. LiquiditätsVO

Text

§ 1. Die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH haben den im Anhang genannten Richtlinien zu entsprechen.

§ 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind

RICHTLINIEN

INHALT

1 Präambel

2

2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

2

3 Begünstigte Unternehmen

2

4 Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen

4

5 Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen

4

6 Höhe der finanziellen Maßnahmen

6

7 Laufzeit der finanziellen Maßnahmen

6

8 Haftungsentgelte/Zinsen

6

9 Auskunfts- und Einsichtsrechte, Berichtspflicht COFAG

7

10 Antragstellung

7

11 Bestätigungen des Antragstellers

8

12 Verpflichtungen des Antragstellers

8

13 Antragsprüfung und Entscheidung

9

14 Gestionierung der finanziellen Maßnahmen

10

15 Inkrafttreten

10

1

Präambel

1.1

Innerstaatliche Rechtsgrundlage der Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.

1.2

Die finanziellen Maßnahmen in Form von Direktzuschüssen, Garantien und Direktkrediten gemäß diesen Richtlinien erfolgen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere der Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final)1 in der Fassung der Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)2.

1.3

Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien sollen vorerst bis 31. Dezember 2020 beantragt werden können.

1.4

Der Gesamtrahmen für finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien beträgt bis zu EUR 15 Milliarden.

2

COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

2.1

Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH geschaffen (im Folgenden kurz „COFAG“).

2.2

Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

2.3

Die COFAG hat die finanziellen Maßnahmen nach diesen Richtlinien zu ergreifen. Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über finanzielle Maßnahmen weisungsfrei.

3

Begünstigte Unternehmen

3.1

Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

3.1.1

das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich; und

3.1.2

das Unternehmen übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus.

3.2

Ausgenommen von der Gewährung finanzieller Maßnahmen sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 und Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.

3.3

Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 20143 (die „Gruppenfreistellungsverordnung“) befanden.4 Danach ist ein Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn auf dieses mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)

Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

b)

Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.

c)

Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d)

Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e)

Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

1.

betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und

2.

das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

4

Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen

4.1

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der COFAG insbesondere folgende finanziellen Maßnahmen zur Verfügung:

4.1.1

die Gewährung von direkten Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen (gemeinsam auch kurz „Direktzuschüsse“);

4.1.2

die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien) durch die COFAG für Verbindlichkeiten eines Unternehmens (gemeinsam auch kurz „Garantien“); und

4.1.3

die Gewährung von Direktkrediten durch die COFAG in Form von Überbrückungskrediten (gemeinsam auch kurz „Direktkredite“).

4.2

Unter „finanziellen Maßnahmen“ dieser Richtlinie fallen ausschließlich die unter 4.1.2 genannten „Garantien“ sowie die unter 4.1.3 genannten „Direktkredite“. Finanzielle Maßnahmen in Form von „Direktzuschüssen“ (4.1.1) werden in einer gesonderten Richtlinie festgelegt, die gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz per Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu erlassen sind. Die Vereinbarung über eine finanzielle Maßnahme ist von der COFAG schriftlich unter Verwendung von standardisierten Musterdokumenten zu schließen. Inhalt der Vereinbarung ist insbesondere die Art und Höhe der finanziellen Maßnahme, die Laufzeit bzw. Rückzahlungsdauer, allfällige Regress-und Rückzahlungsansprüche, Auskunfts- und Einsichtsrechte, ein allfälliges Abtretungs- und Verpfändungsverbot, die Rechtswahl österreichischen Rechts unter Ausschluss von Kollisionsnormen und der ausschließliche Gerichtsstand des Handelsgerichts Wien.

Die COFAG ist berechtigt, in Einzelfällen von der Musterdokumentation abzuweichen, wenn es die Größe oder Komplexität des Einzelfalls erfordert.

4.3

Die finanziellen Maßnahmen können nur in Euro erfolgen.

5

Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen

5.1

Die finanziellen Maßnahmen dienen der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten eines Unternehmens, die durch wirtschaftliche Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 verursacht werden. Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die aufgrund von Umsatzausfällen vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können.

5.2

Die finanziellen Maßnahmen sollen nicht zur Rückführung von bereits bestehenden Finanzierungen (Umschuldungen) verwendet werden. Ausgenommen davon sind einzelne Kreditraten oder Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten.

5.3

Vor Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist bestmöglich zu erheben, ob und inwiefern die Zahlungsverpflichtungen, für die eine finanzielle Maßnahme beantragt wird,

5.3.1

durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können (zum Beispiel Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstä-tigkeit erforderliches Mindestmaß, Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch, ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien, finanzielle Maßnahmen durch den wirtschaftlichen Eigentümer bzw. Gesellschafter);

5.3.2

gestundet werden können; und

5.3.3

durch andere gesetzliche, behördliche oder exekutive Maßnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 oder durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können (zum Beispiel Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel Versicherungen) gedeckt sind.

5.4

Die finanziellen Maßnahmen in Form von Garantien und Direktkrediten können nach Maßgabe von Punkt 5.3 insbesondere zur Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens gewährt werden:

5.4.1

Mieten;

5.4.2

Leasingentgelte;

5.4.3

einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden vertraglichen Fälligkeiten, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten;

5.4.4

Löhne und Gehälter;

5.4.5

Lohnnebenkosten;

5.4.6

angemessene Unternehmerentlohnung;

5.4.7

Steuern, Abgaben und Gebühren;

5.4.8

Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Mindestmaß;

5.4.9

Rückzahlung von Anzahlungen; und

5.4.10

Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen.

5.5

Der Verwendungszweck für finanzielle Maßnahmen in Form von Direktzuschüssen wird in gesonderten Richtlinien festgelegt, die gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz per Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu erlassen sind.

5.6

Die COFAG hat bei der Auswahl der finanziellen Maßnahmen darauf abzustellen, ob das Unternehmen voraussichtlich in der Lage sein wird, die Mittel zur Deckung des Liquiditätsbedarfs im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs in angemessener Zeit zurückzuführen. Ist dies nicht der Fall, steht die finanzielle Maßnahme der Direktzuschüsse zur Verfügung.

6

Höhe der finanziellen Maßnahmen

6.1

Die Höhe der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den ohne diese finanzielle Maßnahmen nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für den Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 6.2 unter Berücksichtigung des Höchstbetrags gemäß Punkt 6.3.

6.2

Zur Ermittlung des Betrachtungszeitraums ist auf die bei Gewährung der finanziellen Maßnahme erwartete Dauer der wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen in Folge der Ausbreitung von COVID-19, die zu den Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, abzustellen. In einem ersten Schritt ist ein Betrachtungszeitraum vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 heranzuziehen. Der genaue Betrachtungszeitraum ist im Antrag zu konkretisieren. Ein längerer Betrachtungszeitraum ist möglich, wenn es die besonderen Verhältnisse des Unternehmens (zum Beispiel Saisonalität des Geschäftsmodells, besonders intensive nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen in einer Branche) erfordern. Eine spätere und mehrmalige Verlängerung des Betrachtungszeitraums und eine daraus folgende Erhöhung der finanziellen Maßnahme sind bis zum Höchstbetrag gemäß Punkt 6.3 zulässig.

6.3

Der Höchstbetrag der finanziellen Maßnahme hat den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3. der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen.

7

Laufzeit der finanziellen Maßnahmen

7.1

Die Laufzeit bzw. der Rückzahlungstermin der finanziellen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren.

7.2

Bei der Festlegung der Laufzeit und des Rückzahlungstermins ist insbesondere darauf abzustellen, wann das Unternehmen die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19, die zu den Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, voraussichtlich überwinden kann und wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw. diese zurückzuzahlen. Dabei ist insbesondere auf die Ergebnisse des Unternehmens in den Vorjahren abzustellen.

7.3

Die maximale Laufzeit der finanziellen Maßnahmen hat den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3 der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen.

7.4

Eine Verlängerung (Prolongation) der ursprünglichen Laufzeit der finanziellen Maßnahme ist zulässig, wenn sich die Erholung der Liquiditätssituation des Unternehmens verzögert und dies durch Umstände begründet ist, die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 stehen.

8

Haftungsentgelte/Zinsen

8.1

Die Haftungsentgelte und Zinsen der COFAG für die finanziellen Maßnahmen haben den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3 der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen.

8.2

Die Haftungsentgelte und Zinsen der COFAG werden im Einzelfall berechnet und können im Bedarfsfall gestundet werden.

8.3

Für Kredite Dritter, für die eine Garantie der COFAG ausgestellt wird, kann die COFAG einen maximalen Zinssatz zuzüglich angemessener Spesen, Kosten und Gebühren vorgeben.

9

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Berichtspflicht COFAG

9.1

Die COFAG hat vom Unternehmen zur Prüfung der zweckgewidmeten Verwendung der finanziellen Mittel für sich, den Bund, die OeKB oder einen anderen Bevollmächtigten ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. Nr. 139/2009, einräumen zu lassen und das Unternehmen zu verpflichten, auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu prüfen.

9.2

Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die ergriffenen finanziellen Maßnahmen laufend zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen.

10

Antragstellung

10.1

Die Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist vom Unternehmen zu beantragen (im Folgenden auch der „Antragsteller“). Die Anträge sind über jenes Kreditinstitut (oder dessen Spitzeninstitut) einzureichen, das den zugrundeliegenden Kredit an das Unternehmen vergibt.

10.2

Für den Antrag sind die relevanten von der COFAG zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden. Die Anträge sind in schriftlicher Form an die von der COFAG benannte Stelle, etwa die OeKB oder die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS), zu richten. Die COFAG wird eine elektronische Einreichung der Anträge ermöglichen.

10.3

Der Antrag ist zu begründen, wobei insbesondere plausibel darzustellen und – soweit vorhanden – mittels Unterlagen nachzuweisen ist,

10.3.1

dass der Liquiditätsbedarf auf durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachte wirtschaftliche Auswirkungen zurückzuführen ist;

10.3.2

welche Zahlungsverpflichtungen mit der finanziellen Maßnahme für welchen Betrachtungszeitraum gedeckt werden sollen;

10.3.3

dass die in Punkt 5.3 dieser Richtlinien genannten Maßnahmen im wirtschaftlich sinnvollen Umfang gesetzt wurden;

10.3.4

welche Unterstützung der öffentlichen Hand der Antragsteller sonst betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 erhält; und

10.3.5

in welchem Zeitraum nach Wegfall der unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19, die zu den Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, das Unternehmen voraussichtlich wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw. diese zurückzuzahlen. Bei den Unterlagen kann es sich je nach Größe des Unternehmens um Liquiditätspläne, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungspläne oder eine schriftliche Erklärung des Unternehmens handeln, aus der sich diese Umstände ableiten lassen.

11

Bestätigungen des Antragstellers

11.1

Der Antragsteller hat insbesondere zu bestätigen, dass sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Gruppenfreistellungsverordnung befunden hat; und

(Anm.: Z 11.1.1 und 11.1.2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2020)

11.2

die im Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen nicht doppelt bereits durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 (zum Beispiel Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel Versicherungen) gedeckt wurden. Je nach Größe des Unternehmens sind von diesem insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

11.2.1

Jahresabschlüsse bzw. Ergebnisrechnungen (allenfalls in Form der Steuererklärungen), aus denen sich die Ergebnisse des Unternehmens in den letzten beiden Geschäftsjahren ergeben;

11.2.2

monatliche Saldenlisten oder eine kurzfristige Erfolgsrechnung für die letzten 12 Monate; und

11.2.3

Information über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten des Antragstellers betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19.

11.3

Auf Verlangen der COFAG oder eines Bevollmächtigten der COFAG hat der Antragsteller weitere für die Antragsprüfung erforderliche Bestätigungen zu geben, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.

12

Verpflichtungen des Antragstellers

12.1

Der Antragsteller hat sich insbesondere zu verpflichten,

12.1.1

die aufgrund der finanziellen Maßnahme erhaltenen Liquidität ausschließlich für die Deckung des im genehmigten Antrag genannten Liquiditätsbedarfs einzusetzen, um die bei Antragstellung bestehende Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten;

12.1.2

auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die Arbeitsplätze zu erhalten;

12.1.3

sonstige Zahlungen, die der Antragsteller von der öffentlichen Hand oder Dritten (zum Beispiel Versicherungen) bekommt, und die der Deckung der im genehmigten Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen dienen, zur Rückführung der aufgrund der finanziellen Maßnahmen erhaltenen Liquidität zu verwenden; ausgenommen hievon sind nicht rückzahlbare Zuschüsse gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COFAG;

12.1.4

der COFAG, der Republik Österreich (Bund), der OeKB oder einem anderen Bevollmächtigten, solange die finanzielle Maßnahme aufrecht ist, ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. Nr. 139/2009, einzuräumen und diesen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu prüfen;

12.1.5

im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen geleistet werden; insbesondere verpflichtet sich der Antragsteller für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen;

12.1.6

die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit), keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden;

12.1.7

die COFAG über sämtliche bei Antragstellung nicht vorliegenden Umstände, die das Risiko der COFAG im Zusammenhang mit von ihr gewährten finanziellen Maßnahmen (zum Beispiel Risiko aus einer Haftung in Anspruch genommen zu werden, Risiko der Nichtrückzahlung von Krediten) nicht nur unwesentlich berühren, von sich aus unverzüglich schriftlich zu informieren;

12.1.8

die COFAG im Zusammenhang mit von der COFAG dem Unternehmen gewährten finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz gegenüber der (i) ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes, der (ii) Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, (iii) der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB), (iv) der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) oder (v) einem anderen Bevollmächtigten ausdrücklich und schriftlich gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses zu entbinden und die COFAG zu ermächtigen, sämtliche Informationen mündlich wie schriftlich an diese zu erteilen sowie Unterlagen zu übermitteln; und

12.1.9

sofern auch personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen vorliegen.

12.2

Die COFAG kann dem Antragsteller im Einzelfall weitere Verpflichtungen auferlegen.

13

Antragsprüfung und Entscheidung

13.1

Die eingereichten Anträge samt Nachweisen werden auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Maßnahme geprüft und aufbereitet. Die COFAG kann hierfür die OeKB, die AWS oder – im Hinblick auf die Größe und Bedeutung des Falls – einen anderen Bevollmächtigten beauftragen. Entsprechend dem Ergebnis der Prüfung erstatten diese eine Empfehlung an die COFAG.

13.2

Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.

Finanzielle Maßnahmen, die im Einzelfall oder – unter Berücksichtigung bereits ergriffener finanzieller Maßnahmen – insgesamt gegenüber einem begünstigten Unternehmen einen Wert von EUR 120 Millionen übersteigen, bedürfen eine gesonderten Prüfung (insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren: gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, Standortgarantie, angemessene finanzielle Beteiligung der Eigentümer, Fortbestandsanalyse des Unternehmens, dauerhafter Erhalt von Arbeitsplätzen) und Zustimmung des Gesamtaufsichtsrats der COFAG.

13.3

Sollte die COFAG im Einzelfall zu Einschätzung kommen, dass die Gewährung einer finanziellen Maßnahme im Rahmen der Richtlinien nicht oder nicht ausreichend möglich ist, um die Liquiditätsschwierigkeiten eines Unternehmens angemessen zu adressieren, wird sie sich umgehend mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler abstimmen, um eine im bestehenden Rechtsrahmen, insbesondere des Europäischen Beihilfenrechts, zulässige Gewährung einer ausreichenden finanziellen Maßnahme zu prüfen.

13.4

Die Entscheidung der COFAG über den Antrag bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.

13.5

Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

13.6

Die Erbringung von Dienstleistungen und die Ergreifung von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz durch die COFAG und die Wahrnehmung damit zusammenhängender Aufgaben durch einen Bevollmächtigen begründet keine Kundenbeziehung zwischen dem Antragsteller einer finanziellen Maßnahme einerseits und der COFAG sowie dem Bevollmächtigten andererseits. Das Kreditinstitut, über welches der Antrag eingereicht wird, hat daher die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität gemäß §§ 5 ff Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, auf den Antragsteller anzuwenden. Weiters hat das Kreditinstitut der COFAG und dem Bevollmächtigten die Erfüllung dieser Sorgfaltsplichten bei Antragstellung zu bestätigen.

14

Gestionierung der finanziellen Maßnahmen

14.1

Die COFAG wird unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine effiziente Vorgehensweise zur Gestionierung der von ihr gewährten finanziellen Maßnahmen ausarbeiten. Die COFAG kann für die Gestionierung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auch Dritte beiziehen oder diese mit der Gestionierung beauftragen.

14.2

Die Gestionierung der finanziellen Maßnahmen ist durch gesonderte Richtlinien des Bundesministers für Finanzen, ebenfalls gestützt auf § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, festzulegen.

15

Inkrafttreten

Die vorliegenden Richtlinien treten mit dem auf die Kundmachung der gegenständlichen Verordnung gemäß § 3b Abs. 3. ABBAG-Gesetz im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

__________________

1 https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_temporary-framework_de.pdf

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_1st_amendment_temporary_framework_de.PDF

3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1-78

4 Siehe Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der und Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final).

13. 2. LiquiditätsVO
13. 2. LiquiditätsVO

2. Verordnung betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen

2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind
StF: BGBl. II Nr. 154/2020 idF BGBl. II Nr. 154/2020 (2. LiquiditätsVO)

13. 2. LiquiditätsVO |
| 13. 2. LiquiditätsVO

Schadloshaltung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen überträgt der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH gemäß § 2 Abs. 2a iVm § 6a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, die Erbringung von Dienstleistungen und die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und beauftragt sie mit diesen, die finanziellen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen aus der Schadloshaltung gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2a des Bundesgesetzes betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, und aus der Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2a des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, zu erfüllen.

Haftungsrahmen

§ 2. Die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 123/2020, und in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 135/2020, genannten Beträge sind Teil des in § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz genannten Gesamtbetrags.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

14. COVID-GesVO
14. COVID-GesVO

Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV)
StF: BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 140/2020 (COVID-GesVO)

Inhaltsverzeichnis

14. COVID-GesVO |
| 14. COVID-GesVO

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, wird in dieser Verordnung als „virtuelle Versammlung“ bezeichnet.

(2) Unter dem Begriff „Gesellschaft“ sind in dieser Verordnung alle in § 1 Abs. 1 COVID-19-GesG aufgezählten Rechtsformen zu verstehen.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt wird, sind für die Einberufung und die Durchführung einer virtuellen Versammlung dieselben gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen einzuhalten wie für eine sonstige Versammlung dieser Art.

(4) Durch diese Verordnung werden gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelungen, nach denen die Durchführung einer Versammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer oder eine sonstige Art der Beschlussfassung bereits zulässig ist, nicht berührt.

Zulässigkeit virtueller Versammlungen

§ 2. (1) Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

(2) Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

(3) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

(4) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.

(5) Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.

(6) Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Sonderbestimmung für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

§ 3. (1) Für die virtuelle Durchführung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei der einzelne Aktionär dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß; ergänzend sind die Bestimmungen über die Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und die Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) sinngemäß anzuwenden.

(2) Zusätzlich zur virtuellen Durchführung der Hauptversammlung kann auch eine Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs. 4 AktG) und/oder eine Abstimmung per Brief (§ 127 AktG) erfolgen, auch wenn dies nicht in der Satzung vorgesehen ist.

(3) Wenn die Informationen gemäß § 2 Abs. 4 in der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft noch nicht enthalten sind, so ist es ausreichend, wenn diese Informationen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden und dies in der Einberufung angekündigt wird.

(4) Wenn die Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft, einer Gesellschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2 AktG oder einer Gesellschaft mit mehr als 50 Aktionären übertragen wird (§ 102 Abs. 4 AktG), so kann abweichend von Abs. 1 vorgesehen werden, dass die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung nur durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen kann. Als besondere Stimmrechtsvertreter hat die Gesellschaft zumindest vier geeignete und von ihr unabhängige Personen vorzuschlagen, von denen zumindest zwei Rechtsanwälte oder Notare sein müssen. Die Kosten der besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit der Maßgabe, dass, soweit von der Hauptversammlung und von Aktionären die Rede ist, an ihre Stelle die Versammlung des obersten Organs und die Mitglieder treten.

Sonderbestimmung für die Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins

§ 4. (1) Für die virtuelle Durchführung der Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Falls auch eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann der Vorstand – falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist, mit dessen Zustimmung – für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist.

(3) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung zur Generalversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand der Genossenschaft oder des Vereins freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.

(4) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben oder im Briefkasten der Genossenschaft oder des Vereins abgeben können, um wirksam von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

(5) Die Genossenschaft oder der Verein kann auch vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Abs. 3) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Abs. 4) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Delegiertenversammlungen sowie für andere Versammlungen einer Genossenschaft oder eines Vereins, an denen mehr als 30 Personen teilnahmeberechtigt sind.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für kleine Versicherungsvereine mit der Maßgabe, dass soweit von der Generalversammlung die Rede ist, an ihre Stelle die Versammlung des obersten Organs tritt.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat eine Aktiengesellschaft die Einberufung ihrer Hauptversammlung bereits vor der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so reicht es abweichend von § 3 Abs. 3 auch aus, wenn die in § 2 Abs. 4 genannten Informationen ab dem 14. Tag vor der Hauptversammlung gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden. Falls diese Informationen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie den Aktionären auch ohne entsprechendes Verlangen unverzüglich zu übersenden.

15. BetriebsverbotVO
15. BetriebsverbotVO

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“)

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“)
StF: BGBl. II Nr. 74/2020 idF BGBl. II Nr. 74/2020 (BetriebsverbotVO)

15. BetriebsverbotVO |
| 15. BetriebsverbotVO

Die in § 20 Abs. 1 bis 3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen können auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus) getroffen werden.

16. FlugpassagierVO
16. FlugpassagierVO

Bekanntgabe von Flugpassagieren

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren
StF: BGBl. II Nr. 75/2020 idF BGBl. II Nr. 285/2020 (FlugpassagierVO)

16. FlugpassagierVO |
| 16. FlugpassagierVO

§ 1. Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jene Passagiere zu melden, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Home-Page des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit den Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, aufgehalten haben und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eingetroffen sind. Für diese Meldung ist gemäß Art. 23 in Verbindung mit Art. 35 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erstellte Public Health Passenger Locator Card zu verwenden. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Passagierdaten nach Ablauf von 21 Tagen zu löschen.

§ 2. Wird eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) bei einem Passagier bestätigt, so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz diesem und der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die gesamte Passagierliste zu übermitteln.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

17. BeförderungsVO
17. BeförderungsVO

Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind.
StF: BGBl. Nr. 199/1957 idF BGBl. II Nr. 74/2020 (BeförderungsVO)

Inhaltsverzeichnis

17. BeförderungsVO |
| 17. BeförderungsVO

A. Beförderung mit der Eisenbahn.

Beförderung von kranken Personen.

§ 1. Personen, die an Cholera, COVID-19, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.

§ 2. (1) Personen, die an Aussatz (Lepra) in ansteckungsfähigem Stadium, Typhus, Paratyphus, Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber, Diphtherie, Ruhr, übertragbarer Genickstarre, Psittakose, Rotz, Milzbrand, Scharlach oder Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn nur zugelassen werden, wenn der Amtsarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt, eine Begleitperson mit ihnen reist und für sie ein besonderer Wagen mit besonderem Abort oder ein vom übrigen Wagen abgesondertes Wagenabteil mit einem den übrigen Mitreisenden nicht zugänglichen Abort zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Aufnahme der Entleerungen und Ausscheidungen ist ein Kübel in den Wagen mitzunehmen, der zu einem Drittel mit frisch bereiteter 20% Kalkmilch oder einem anderen gleichwirksamen Desinfektionsmittel gefüllt ist. Das Gepäck der Kranken oder Krankheitsverdächtigen muß in den besonderen Wagen oder in das Wagenabteil mitgenommen werden. Darüber hinaus kann der Amtsarzt noch sonstige sanitäre Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen, anordnen.

(2) Personen, die an Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder dieser Krankheiten verdächtig sind, sowie die Begleiter dieser Personen sind überdies nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn durch eine Bescheinigung des Amtsarztes nachgewiesen ist, daß sie und ihr Gepäck zuverlässig ungezieferfrei sind.

(3) Der aufsichtsführende Eisenbahnbedienstete des Reiseantrittsbahnhofes hat – soweit dies nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und es die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes zuläßt – den aufsichtsführenden Eisenbahnbediensteten jenes Bahnhofes, in dem der Reisende den Zug verlassen soll, telegraphisch oder fernmündlich von dem bevorstehenden Eintreffen des Erkrankten zu verständigen, damit dort die Vorsorge für den Abtransport des Erkrankten veranlaßt werden kann. Der Reisende hat vor Antritt der Reise durch eine amtsärztliche Bescheinigung den Nachweis zu erbringen, daß für die Bereitstellung der Transportmittel vorgesorgt und der geplante Aufenthaltsort zur Absonderung geeignet ist.

§ 3. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die besonderen Wagen oder Wagenabteile als „Bestellt für Infektionskrankenbeförderung“, die zugehörigen Aborte als „Gesperrt wegen Infektionsgefahr“ zu bezeichnen. In dem besonderen Wagen oder Wagenabteil dürfen mit dem Kranken oder Krankheitsverdächtigen nur die zu seiner Pflege erforderlichen Personen mitreisen.

Feststellung oder Vermutung einer Erkrankung bei Reisenden während der Beförderung.

§ 4. Falls ein Reisender während der Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten erwecken, so muß dies der Schaffner dem Zugführer und dem aufsichtsführenden Eisenbahnbediensteten des nächsten Bahnhofes, in dem der Zug anhält, melden, damit im nächsten geeigneten Bahnhof von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Erforderliche wegen ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung und wegen allfälliger Absonderung des Krankheitsverdächtigen veranlaßt wird.

§ 5. (1) Nach Feststellung einer im § 1 genannten Erkrankung oder des Verdachtes einer solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern und dort die Überführung mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung zu veranlassen. Ansteckungsverdächtige Mitreisende und Eisenbahnbedienstete sind in diesem Bahnhof durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzusondern. Der Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und im nächsten geeigneten Bahnhof der Desinfektion zuzuführen.

(2) Nach Feststellung einer Erkrankung an Aussatz (Lepra) im ansteckungsfähigen Stadium, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber und Ruhr oder des Verdachtes einer solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern und dort die Überführung mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung zu veranlassen. Der Arzt hat von den ansteckungsverdächtigen Mitreisenden die Namen, die letzten Unterkünfte, die Reiseantrittsbahnhöfe, die Zielbahnhöfe und die Unterkünfte, in die sie sich begeben, festzuhalten und diese Angaben der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Sobald ein solcher ansteckungsverdächtiger Reisender vorzeitig den Zug verläßt, hat der aufsichtsführende Eisenbahnbedienstete des Aussteigebahnhofes – soweit dies nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und es die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes zuläßt – die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und im Zielbahnhof der Desinfektion und allenfalls der Entwesung zuzuführen.

(3) Bei den sonstigen im § 2 genannten Krankheiten kann die weitere Beförderung der Erkrankten oder Krankheitsverdächtigen dann erfolgen, wenn die Möglichkeit zur Absonderung in einem eigenen Abteil unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 gegeben ist. Ansonsten sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 maßgebend.

§ 6. (1) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 über die Behandlung von ansteckungsverdächtigen Reisenden gelten sinngemäß auch für das Zugspersonal, soweit es der Ansteckung verdächtig angesehen werden muß.

(2) Die Eisenbahnbediensteten haben, sofern nicht zwingende Rücksichten auf die Sicherheit der Betriebsabwicklung entgegenstehen, im Falle des Vorkommens übertragbarer Krankheiten von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes Folge zu leisten und ihnen auch ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen Mitteilungen zu machen.

Desinfektion und Entwesung.

§ 7. (1) Wagen, in denen Personen befördert wurden, die mit einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten behaftet oder einer solchen verdächtig sind, müssen verschlossen und entsprechend beschriftet dem nächsten geeigneten Bahnhof zur Desinfektion beziehungsweise Entwesung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu veranlassen ist, gestellt werden.

(2) Bei der Desinfektion und Entwesung ist zu beachten:

a)

Wagen, in denen Personen befördert wurden, die an Fleckfieber (Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, sind abzuschließen und zuverlässig zu entwesen;

b)

in den übrigen Fällen ist die chemische Desinfektion durchzuführen.

Beförderung auf Seilbahnen.

§ 8. (1) Die Beförderung von Personen, die mit einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten behaftet oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, auf Seilbahnen ist nur unter der Voraussetzung gestattet, daß für den Transport einer solchen Person eine andere zumutbare Beförderungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht. In diesem Falle ist für die erkrankte Person eine eigene Kabine (Gondel) bereitzustellen. Der für den Betrieb der Seilbahn verantwortliche aufsichtsführende Bedienstete hat unverzüglich den Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, damit der weitere Abtransport des Kranken oder Krankheitsverdächtigen sichergestellt werden kann.

(2) Die Kabine (Gondel) darf bei Auftreten eines Falles im Sinne des Abs. 1 für die Benützung durch andere Personen erst dann freigegeben werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die chemische Desinfektion oder die Entwesung vorgenommen hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, diese Maßnahmen in kürzester Frist nach dem Abtransport des Erkrankten durchzuführen.

Beförderung mit Straßenbahnen.

§ 9. Für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen gelten sinngemäß die im Abschnitt B festgesetzten Bestimmungen.

B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.

§ 10. Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der linienmäßigen Beförderung mit Omnibussen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, in der geltenden Fassung, sowie von der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung mit Straßenfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen.

§ 11. (1) Falls ein Reisender während der Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten erwecken, hat der Lenker des Straßenfahrzeuges oder die sonst verantwortliche Person die zunächst gelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder die zunächst gelegene Dienststelle des allgemeinen Sicherheitsdienstes zwecks ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zur Absonderung des Erkrankten zu verständigen.

(2) Nach Feststellung einer im § 1 genannten Erkrankung oder des Verdachtes einer solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige sofort auszuladen und die Beförderung mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung zu veranlassen. Die Mitreisenden und das Fahrpersonal sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzusondern. Der Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und im kürzesten Wege der Desinfektion zuzuführen.

(3) Bei den im § 2 genannten Krankheiten ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige auszuladen und seine Überstellung in ein Krankenhaus oder in einen sonstigen geeigneten Absonderungsort zu veranlassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise die Dienststelle des allgemeinen Sicherheitsdienstes hat den Namen der mitreisenden Personen und die Unterkunft, in die sie sich begeben, festzuhalten. Nach Abschluß der Fahrt ist der Wagen unverzüglich der Desinfektion beziehungsweise Entwesung zuzuführen.

§ 12. Die mit der Beförderung in Straßenfahrzeugen betrauten Personen müssen im Falle des Vorkommens übertragbarer Erkrankungen von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes Folge leisten und ihnen auch ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen Mitteilungen machen.

§ 13. Auf die Beförderung mit Straßenfahrzeugen, die nur im Ortslinienverkehr eingesetzt sind, finden die Vorschriften des § 10 Anwendung, wonach von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallene oder solcher Krankheiten verdächtige Personen von der Beförderung ausgeschlossen sind.

C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen, Inlandsflüge

§ 14. (1) Für die Beförderung von Personen auf Wasserfahrzeugen oder bei Inlandsflügen gelten sinngemäß die in den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.

(2) Die erforderlichen Maßnahmen sind in solchen Fällen von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt zu treffen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.

D. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 15. Für den Fall des epidemischen Auftretens von Pest, Cholera, Pocken (Blattern), Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber,Ruhr oder SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) im Ausland kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Grenzübertrittsstellen bestimmen, die von Reisenden, die aus einem mit einer solchen Krankheit befallenen Land nach Österreich einreisen, ausschließlich benützt werden dürfen. Diese Reisenden können den im Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, vorgesehenen Maßnahmen (Absonderung usw.), die zur Verhütung des Einschleppens der im Abs. 1 genannten Krankheiten erforderlich sind, unterworfen werden.

E. Kosten.

§ 16. Der Ersatz der den Behörden durch die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung angeordneten Desinfektionen und Entwesungen entstandenen Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

F. Schlußbestimmungen.

§ 17. Die Verordnung vom 1. Oktober 1928, BGBl. Nr. 250, über die Eisenbahnbeförderung von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, tritt außer Kraft.

18. Arbeit & Soziales
18. Arbeit & Soziales
18. Arbeit & Soziales
18. Arbeit & Soziales
19. ABGB
19. ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie
StF: JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (ABGB)

19. ABGB |
| 19. ABGB

§ 1155. (1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.

(3) Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Abs. 1. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.

(4) Für den Verbrauch gemäß Abs. 3 gilt:

1.

Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.

2.

Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.

3.

Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

Fünftes Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

§ 1503.

  • (14) § 1155 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, treten rückwirkend mit dem 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

20. APG
20. APG

Allgemeines Pensionsgesetz

Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
StF: BGBl. I Nr. 142/2004 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (APG)

20. APG |
| 20. APG

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 (15. Novelle)

§ 31. § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Anlage 2

Jahr

Auf-wertungs-zahl

Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Ausbildungsdienst bzw. Zivildienst

Konto-prozent-satz

Bewertung der Studien- und Schulzeiten

 

monatlich

täglich

Studienzeiten

Schulzeiten

 

1950

1,146

44,33

1,48

1,78

79,47

39,73

1951

1,275

56,52

1,88

1,78

101,33

50,65

1952

1,136

64,21

2,14

1,78

115,11

57,54

1953

0,993

63,76

2,13

1,78

114,30

57,14

1954

1,026

65,42

2,18

1,78

117,27

58,63

1955

1,025

67,06

2,24

1,78

120,20

60,10

1956

1,063

71,28 €

2,38 €

1,78

127,77 €

63,89 €

 

1957

1,033

73,63 €

2,45 €

1,78

131,99 €

65,99 €

 

1958

1,047

77,09 €

2,57 €

1,78

138,19 €

69,09 €

 

1959

1,068

82,33 €

2,74 €

1,78

147,59 €

73,79 €

 

1960

1,034

85,13 €

2,84 €

1,78

152,60 €

76,30 €

 

1961

1,042

88,71 €

2,96 €

1,78

159,01 €

79,51 €

 

1962

1,071

95,00 €

3,17 €

1,78

170,30 €

85,15 €

 

1963

1,114

105,83 €

3,53 €

1,78

189,72 €

94,86 €

 

1964

1,067

112,93 €

3,76 €

1,78

202,43 €

101,22 €

 

1965

1,057

119,36 €

3,98 €

1,78

213,97 €

106,98 €

 

1966

1,087

129,75 €

4,32 €

1,78

232,58 €

116,29 €

 

1967

1,137

147,52 €

4,92 €

1,78

264,45 €

132,22 €

 

1968

1,097

161,83 €

5,39 €

1,78

290,10 €

145,05 €

 

1969

1,088

176,07 €

5,87 €

1,78

315,63 €

157,81 €

 

1970

1,065

187,52 €

6,25 €

1,78

336,14 €

168,07 €

 

1971

1,059

198,58 €

6,62 €

1,78

355,98 €

177,99 €

 

1972

1,086

215,66 €

7,19 €

1,78

386,59 €

193,30 €

 

1973

1,121

241,75 €

8,06 €

1,78

433,37 €

216,68 €

 

1974

1,121

271,01 €

9,03 €

1,78

485,81 €

242,90 €

 

1975

1,120

303,53 €

10,12 €

1,78

544,10 €

272,05 €

 

1976

1,131

343,29 €

11,44 €

1,78

615,38 €

307,69 €

 

1977

1,112

381,74 €

12,72 €

1,78

684,30 €

342,15 €

 

1978

1,097

418,77 €

13,96 €

1,78

750,68 €

375,34 €

 

1979

1,097

459,39 €

15,31 €

1,78

823,49 €

411,75 €

 

1980

1,082

497,06 €

16,57 €

1,78

891,02 €

445,51 €

 

1981

1,069

531,35 €

17,71 €

1,78

952,50 €

476,25 €

 

1982

1,063

564,83 €

18,83 €

1,78

1012,51 €

506,25 €

 

1983

1,057

597,02 €

19,90 €

1,78

1070,22 €

535,11 €

 

1984

1,056

630,46 €

21,02 €

1,78

1130,15 €

565,08 €

 

1985

1,047

660,09 €

22,00 €

1,78

1183,27 €

591,64 €

 

1986

1,045

689,79 €

22,99 €

1,78

1236,52 €

618,26 €

 

1987

1,048

722,90 €

24,10 €

1,78

1295,87 €

647,94 €

 

1988

1,049

758,33 €

25,28 €

1,78

1359,37 €

679,68 €

 

1989

1,034

784,11 €

26,14 €

1,78

1405,59 €

702,79 €

 

1990

1,033

809,98 €

27,00 €

1,78

1451,97 €

725,99 €

 

1991

1,043

844,81 €

28,16 €

1,78

1514,41 €

757,20 €

 

1992

1,052

888,74 €

29,62 €

1,78

1593,16 €

796,58 €

 

1993

1,060

942,07 €

31,40 €

1,78

1688,75 €

844,37 €

 

1994

1,056

994,82 €

33,16 €

1,78

1783,32 €

891,66 €

 

1995

1,043

1037,60 €

34,59 €

1,78

1860,00 €

930,00 €

 

1996

1,045

1084,29 €

36,14 €

1,78

1943,70 €

971,85 €

 

1997

1,036

1123,33 €

37,44 €

1,78

2013,67 €

1006,84 €

 

1998

1,027

1153,66 €

38,46 €

1,78

2068,04 €

1034,02 €

 

1999

1,025

1182,50 €

39,42 €

1,78

2119,74 €

1059,87 €

 

2000

1,022

1208,52 €

40,28 €

1,78

2166,38 €

1083,19 €

 

2001

1,024

1237,52 €

41,25 €

1,78

2218,37 €

1109,18 €

 

2002

1,018

1259,80 €

41,99 €

1,78

2258,30 €

1129,15 €

 

2003

1,030

1297,59 €

43,25 €

1,78

2326,05 €

1163,02 €

 

2004

1,017

1319,65 €

43,99 €

1,78

2365,59 €

1182,80 €

 

2005

1,023

1350,00 €

45,00 €

1,78

2420,00 €

1210,00 €

 

 

21. ASVG
21. ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.)
StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 54/2020 (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

21. ASVG |
| 21. ASVG

§ 80a. (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen.

(2) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach § 80 Abs. 1 zu ermittelnden Betrag vermindert:

1.

für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling,

2.

für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling,

3.

für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling,

4.

für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.

(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) 500 Millionen Schilling am 20. November 1994 zu überweisen.

(4) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g)

1.

800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,

2.

400 Millionen Schilling am 15. April 1997,

3.

400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997

zu überweisen.

(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober 2000 an den beim Dachverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.

(7) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a) 100 Millionen Euro am 15. September 2005 zu überweisen.

(8) Der Bund leistet am 1. Juli 2009 für das Geschäftsjahr 2009 dem Dachverband einen Betrag von 45 Millionen Euro, den dieser auf die Gebietskrankenkassen entsprechend deren negativem Reinvermögen zum 31. Dezember 2008 unverzüglich aufzuteilen hat.

(9) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für das Geschäftsjahr 2020 der Österreichischen Gesundheitskasse einen Betrag von 60 Millionen Euro.

Arbeitsunfall

  • § 175. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.

  • (1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber/innen auf Grund der Coronavirus-Pandemie

§ 733. (1) Für die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 in der jeweils geltenden Fassung und für die nach § 20 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2020 von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden.

(2) Für nicht von Abs. 1 erfasste Unternehmungen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

(3) In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind

1.

bereits fällige Beiträge abweichend von § 64 nicht einzutreiben;

2.

keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung (§ 65) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.

(4) In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind abweichend von § 114 Abs. 1 Z 2 bis 6 keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.

(5) Für Unternehmungen nach Abs. 1 sind für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, verzugszinsenfrei zu stunden. Für nicht von Abs. 1 erfasste Unternehmungen können die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge im Sinne des ersten Satzes verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf den von § 30a B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Fortdauer der Coronavirus-Pandemie die in den Abs. 1 bis 5 genannten Zeiträume durch Verordnung um bis zu drei Kalendermonate (Beitragszeiträume) verlängern.

COVID-19-Risiko-Attest

§ 735. (1) Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.

(2a) Der Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

(3) Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

1.

die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

2.

die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. (Anm. 1)

(4) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4a) Für Dienstnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, ist Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.

(5) Die Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie auf Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis § 29p VBG anzuwenden ist.

(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Dachverband und der Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig. Soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, ist die Landesregierung betraut.

(_________________

Anm. 1: Freistellung verlängert bis 30.6.2020 vgl. BGBl. II Nr. 230/2020)

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020

§ 736. (1) § 733 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese bis längstens 31.Dezember 2020 gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt behandelt werden, sofern für diese Steuerfreiheit nach § 124b Z 352 EStG 1988 zusteht.

(3) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens der Pensionsversicherungsträger bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Dasselbe gilt für die Weitergewährung von Rehabilitationsgeld. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum des Weiterbezuges bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern.

(4) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Krankengeld nach Abs. 3, das nach der bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage vom Krankenversicherungsträger nicht zu gewähren wäre, sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

(5) Über die Bestimmung des § 122 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern.

(6) Die auf Grund des Abs. 5 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

(7) Abweichend von § 16 Abs. 6 Z 2 schadet rückwirkend ab dem 11. März 2020 die Nichtentrichtung von Beiträgen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung durch Personen nach § 16 Abs. 2 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, dem Bestand dieser Selbstversicherung nicht. Abweichend von § 76 Abs. 1 Z 2 lit. b bleibt für denselben Zeitraum eine Überschreitung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung um das Sommersemester 2020 außer Betracht.

(8) Abweichend von den §§ 123 Abs. 4 Z 1 und 252 Abs. 2 Z 1 besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.

22. AlVG
22. AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
StF: BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idF BGBl. I Nr. 28/2020 (AlVG)

Inhaltsverzeichnis

22. AlVG |
| 22. AlVG

Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1.

der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2.

die Anwartschaft erfüllt und

3.

die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1.

die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2.

die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1.

während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2.

während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;

3.

während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1.

eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2.

nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3.

keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(2a) Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a)

wer in einem Dienstverhältnis steht;

b)

wer selbständig erwerbstätig ist;

c)

wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d)

wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e)

wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f)

wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g)

ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h)

wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a)

wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b)

wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;

c)

wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d)

wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e)

wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f)

wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g)

wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a)

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b)

während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,

c)

der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,

d)

des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,

e)

des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,

f)

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

g)

des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

h)

des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

i)

des Bezuges von Pflegekarenzgeld,

j)

des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,

k)

des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,

l)

des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

m)

des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,

n)

des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,

o)

des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG,

p)

des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld,

q)

des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.

(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage und um einen allfälligen Ruhenszeitraum gemäß Abs. 1 lit. l verringert. Bei der Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden einem Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben. Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen.

Inkrafttreten

§ 79.

  • (165) § 82 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit 15. März 2020 in Kraft.

Übergangsrecht

§ 81.

  • (15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.

Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen

§ 82. (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.

(2) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

(3) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

(4) Altersteilzeitvereinbarungen, die eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung vorsehen, vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden sind und kürzer als fünf Jahre dauern, können auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Außerdem können Altersteilzeitvereinbarungen bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt verlängert werden, wenn der Pensionsstichtag für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Pensionsleistung auf Grund von Änderungen im Pensionsrecht auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Für die Verlängerungszeit gelten im Übrigen die zuvor geltenden Regelungen weiter.

(5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.

23. AMPFG
23. AMPFG

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG)
StF: BGBl. Nr. 315/1994 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (AMPFG)

23. AMPFG |
| 23. AMPFG

Inkrafttreten

§ 10.

  • (71) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 tritt mit 15. März 2020 in Kraft.

  • (72) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit 20. März 2020 in Kraft.

  • (73) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit 21. März 2020 in Kraft.

Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Die Bundesministerin für Familie, Arbeit und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1000 Millionen Euro für das Jahr 2020 mit Verordnung den Erfordernissen aus der Bewältigung der durch die Bedrohung durch Covid-19 resultierenden Gegebenheiten entsprechend anzupassen.

(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 90 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind oder zwar kürzer als 90 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind, jährlich bis zu 165 Mio. € und für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, jährlich bis zu 105 Mio. €. Von den Mitteln für diese Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt 60 vH für arbeitsplatznahe Qualifizierungen (Programm AQUA, Implacementstiftungen), Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn zu verwenden.

(3) Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (§ 1 Abs. 2 Z 17) sind im Jahr 2018 bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.

(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 185 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.

(5) Über die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) hinaus, sind zusätzliche Ausgaben für Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für über 50-jährige Arbeitslose insbesondere Langzeitbeschäftigungslose (Zielgruppe der Aktion 20.000) in den Jahren 2019 und 2020 zusammen bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem ALVG zu behandeln.

24. AMSG
24. AMSG

Arbeitsmarktservicegesetz

Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG)
StF: BGBl. Nr. 313/1994 idF BGBl. I Nr. 51/2020 (AMSG)

24. AMSG |
| 24. AMSG

Beihilfen bei Kurzarbeit

§ 37b. (1) Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn

1.

der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,

2.

die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und

3.

zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.

(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen.

(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Ab dem fünften Monat erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Ein Wechsel von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe ist nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 4 möglich.

(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe, Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Bedingungen für ein Absehen von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 24 Monaten, bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Der Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesminister für Finanzen.

(5) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. § 12 Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, bleibt davon unberührt. Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.

(6) Soweit in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 ein Mindestnettoentgelt entsprechend einer in der Richtlinie gemäß Abs. 4 gewährleisteten Nettoersatzrate zugesagt wird, erfüllt der Arbeitgeber Vereinbarung und Richtlinie jedenfalls dann, wenn den betroffenen Arbeitnehmern während der Kurzarbeit das verminderte Bruttoentgelt geleistet wird, das für das jeweils vor Kurzarbeit gebührende Bruttoentgelt analog zu den Pauschalsätzen des AMS – auch oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage – zu ermitteln ist. Die zu gewährleistende Mindestentgeltgarantie kann sich entweder auf das Gesamtentgelt oder auf die durch die Kurzarbeitsbeihilfe unterstützten Ausfallsstunden beziehen. Sie kann sich auf einzelne Monate oder eine Durchschnittsbetrachtung während des Kurzarbeitszeitraums beziehen. Monatlich ist jedenfalls jenes Mindestbruttoentgelt zu leisten, das sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt. Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle hat eine Abstufung der Beträge in Schritten von jeweils fünf Euro zu enthalten. Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ist von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend kundzumachen.

(7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1. Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für diese Fälle abweichend von Abs. 3 höhere Pauschalsätze vorsehen. Abweichend von Abs. 3 sind durch die Beihilfe auch die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung abzugelten.

Inkrafttreten

§ 78.

  • (37) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.

  • (38) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

25. ArbVG
25. ArbVG

Arbeitsverfassungsgesetz

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG)
StF: BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (ArbVG)

25. ArbVG |
| 25. ArbVG

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 170. (1) Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.

(2) Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist nach §§ 105 Abs. 4 oder 107 wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(3) Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.

(4) Die Regelungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

IX. Teil

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 264. (1) § 167 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 23, 50 Abs. 3, 55 Abs. 4a, 69 Abs. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 2, 81 Abs. 3, 88a Abs. 2 letzter Satz, 97 Abs. 1 Z 25, 125 Abs. 4 und 131b Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(1a) Die §§ 97 Abs. 1 Z 6a und 105 Abs. 3 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(1b) § 105 Abs. 3 Z 2 und § 109 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

§ 162 Abs. 1 Z 1 und § 164 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

2.

§ 136 Abs. 2 zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Justiz,

3.

§ 112 Abs. 4 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

4.

§ 112 Abs. 4 in Verbindung mit § 161 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

5.

§ 112 Abs. 4 in Verbindung mit § 161 Abs. 4 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

6.

§ 134b Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

7.

§ 134b Abs. 2 zweiter Satz der Bundesminister für Justiz,

8.

§ 136 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

9.

§ 148 Abs. 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

10.

§ 144 Abs. 2, 3 und 4, § 145 Abs. 6, § 147 letzter Satz und § 148 Abs. 5 hinsichtlich der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes und der Kanzleibediensteten, der Bundesminister für Justiz,

11.

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) § 8 Z 2, § 29, § 31 Abs. 5, 6 und 7, § 32 Abs. 3, § 40 Abs. 4a, § 52 Abs. 1 erster Satz, § 62b Abs. 1 letzter Satz, § 62c, § 73 Abs. 1, § 74, § 82 Abs. 6, § 85 Abs. 1, §§ 88a und 88b, § 108 Abs. 2a und 4, § 109 Abs. 3, § 110 Abs. 6, 6a und 6b, § 113 Abs. 5, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 5, § 118 Abs. 6, § 123 Abs. 4, § 131f sowie § 170 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 53 Abs. 1, § 108 Abs. 1 letzter Satz, § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, § 126 Abs. 5, § 132 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 letzter Satz, sowie § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.

(5) §§ 92a, 105 Abs. 3 Z 1 lit. g, 113 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 99a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(6) § 146 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft und ist auf Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden, deren Errichtung nach dem 31. Juli 1996 beantragt worden ist.

(7) § 1 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 62c Abs. 1, § 70 Z 4, § 105 Abs. 3 Z 1 lit. h, § 110 Abs. 6b, § 112 Abs. 4, § 129 Abs. 3 Z 3, § 141 Abs. 2 und 3, § 145 Abs. 2 und 5, § 160 Abs. 3 und § 169 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 601/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Die §§ 166 bis 168 treten mit Ablauf des 30. September 1996 außer Kraft. § 40 Abs. 4b, § 105 Abs. 3 Z 1 lit. j, § 113 Abs. 2 Z 6 und 7, Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 5 Z 5 und 6 sowie die Bestimmungen des V. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 601/1996 treten mit 22. September 1996 in Kraft.

(8) § 89 Z 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) Die §§ 56 Abs. 3 und 105 Abs. 3 Z 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 171 Abs. 2 und 206 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2000 treten mit 15. Dezember 1999 in Kraft.

(11) § 110 Abs. 8 und § 133a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(12) § 160 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(13) § 97 Abs. 1 Z 1b und Z 26 sowie § 113 Abs. 4 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(14) § 105 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2003 eingestellt wurden.

(15) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(16) § 40 Abs. 4c, § 110 Abs. 6, § 113 Abs. 2 Z 8 und 9, Abs. 4 Z 7 und 8, Abs. 5 Z 7 und 8 sowie die Bestimmungen des VI. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2004 treten mit 8. Oktober 2004 in Kraft.

(17) Die §§ 31 Abs. 7 und 97 Abs. 1 Z 18b und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.

(18) § 40 Abs. 4d, § 110 Abs. 6, § 113 Abs. 2 Z 10 und 11, Abs. 4 Z 9 und 10, Abs. 5 Z 9 und 10, § 134 Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 2 und 3, § 248 Abs. 1 erster Satz, die Bestimmungen des VII. Teiles sowie § 258 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten mit 18. August 2006 in Kraft. § 134 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 17. August 2006 außer Kraft. § 108 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(19) § 40 Abs. 4e, § 113 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 Z 11, Abs. 5 Z 11, § 134 Abs. 1 Z 3, § 230 Abs. 2 Z 2 sowie die Bestimmungen des VIII. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2007 treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft.

(20) §§ 21 Abs. 1 und 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.

(21) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(22) § 176 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(23) §§ 21 Abs. 2, 49 Abs. 3, 50 Abs. 2 erster Satz, 53 Abs. 1, 55 Abs. 5, 67 Abs. 1, 68 Abs. 4, 96 Abs. 1 Z 4, 97 Abs. 1 Z 16, 105, 107, 108 Abs. 2a zweiter und dritter Satz, 109 Abs. 1 erster Satz, 115 Abs. 3 erster Satz, 123 Abs. 3, 125 Abs. 3 erster Satz, 126 Abs. 4 und 5, 144 Abs. 2a und 146 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 49 Abs. 1 letzter Satz, 52 Abs. 1 letzter Satz, 117 Abs. 4 und 124 Abs. 6 letzter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. §§ 172, 173 Abs. 2 bis 5, 174, 176 Abs. 6, 178, 180 Abs. 3a, 181 Abs. 5, 182, 186 Abs. 2, 188 Abs. 2, 189 Z 2 und 3 sowie Z 5 bis 7, 192, 194 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 erster Satz, 195, 199 Abs. 2 und 3, 201 bis 203a, 204 Abs. 2, 205, 206 Abs. 9 und 207 Abs. 1 und 2 sowie die Überschrift des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2010 treten mit 6. Juni 2011 in Kraft. Die Überschrift des 4. Hauptstückes tritt mit Ablauf des 5. Juni 2011 außer Kraft.

(24) Die Verlängerung der Frist für die Anfechtung von Kündigungen gemäß § 105 Abs. 4 und § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2010 gilt für Kündigungen, die nach dem 31. Dezember 2010 zugehen.

(25) § 133 Abs. 1, Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(26) § 22 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2011 außer Kraft.

(27) § 99 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(28) § 114 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(29) §§ 144 Abs. 2a, 146 Abs. 2 und 158 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(30) Die §§ 61 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2a, 75 Abs. 2, 82 Abs. 1 erster Satz, 88 Abs. 2, 88b Abs. 5 erster Satz, 118 Abs. 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 201 Abs. 1, 237 Abs. 1 erster Satz und 243 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.

(31) § 105 Abs. 3b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2017 gilt für Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni 2017 eingestellt werden.

(32) §§ 110 Abs. 1, 2a bis 2d, 6 und 6b sowie § 247 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und gelten für die Entsendungen von Arbeitnehmervertretern durch Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Wahl nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt.

(33) § 170 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in § 170 Abs. 2 festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

(34) § 170 Abs. 1 und § 264 Abs. 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Oktober 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in § 170 Abs. 1 festgesetzten Endtermin 31. Oktober 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

_________________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen

26. AVRAG
26. AVRAG

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG
StF: BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (AVRAG)

26. AVRAG |
| 26. AVRAG

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 18b. (1) Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt,

1.

wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder

2.

für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder

3.

für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.

(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.

1.

Die §§ 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt die Umbenennung der §§ 8 bis 10 in §§ 11 bis 13)

2.

§ 7 Abs. 2, 4 und 5 und § 7a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

3.

§ 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

4.

§ 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

5.

§ 1 Abs. 4 und die §§ 11 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (Anm.: in der Aufzählung fehlt sowohl die Umnummerierung der §§ als auch die Änderung des § 19 Abs. 1)

6.

Die §§ 7 bis 7c und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen.

7.

§ 7b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

8.

§ 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

9.

§ 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. Juni 2000 ausgesprochen wird.

10.

§ 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

11.

§ 7b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignen.

12.

§ 3a und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft und gelten für Betriebsübergänge, die sich nach dem 30. Juni 2002 ereignen.

§ 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2002 gilt auch für Betriebsübergänge vor dem 1. Juli 2002 mit der Maßgabe, dass die Fünfjahresfrist mit 1. Juli 2002 zu laufen beginnt.

13.

§ 7b Abs. 3 und 6, die Überschrift zu § 18 sowie § 19 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

14.

Die §§ 11 Abs. 2 und 3, 14a, 14b, 15a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

15.

§ 2 Abs. 2 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird.

16.

§ 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 tritt mit 23. September 2005 in Kraft.

17.

§ 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

18.

Die §§ 1 Abs. 4, 2c und 2d samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel oder den Ausbildungskostenrückersatz. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz werden durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

19.

§ 14a Abs. 1 und § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 gilt für eine Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlangt wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

20.

§ 7b Abs. 4 Z 4, 9 und 10 und Abs. 5 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen.

21.

§ 11 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarte Bildungskarenzen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

22.

§ 11 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft und gilt für nach dem 31. Juli 2009 vereinbarte Bildungskarenzen.

23.

§§ 14a und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

24.

§ 7b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

25.

§ 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist bei Sanierungs- und Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.

26.

§ 7a Abs. 3, § 7b Abs. 3, Abs. 4 Z 8, Abs. 5, Abs. 9 und 10 sowie die §§ 7d bis 7m samt Überschriften und § 18a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die §§ 7d bis 7m sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2011 ereignen.

27.

§ 2 Abs. 2 Z 13 und Abs. 8, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1, die Überschrift zu § 7b, § 7b Abs. 1 und Abs. 9, § 7j Abs. 1 und § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

28.

§ 11 Abs. 3a, § 11a samt Überschrift und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

29.

§ 7e Abs. 6, § 7i Abs. 6 bis 8, § 7k Abs. 5, § 7l Abs. 1 erster Satz, § 7l Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 4 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

30.

Die §§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 3, 14c und 14d samt Überschriften sowie § 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

31.

Die §§ 7a, 7b und 7d bis 7o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. In Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 7b Abs. 8, 7i und 7k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 7i Abs. 8 und § 7k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 sind auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, deren zugrunde liegendes Anbringen nach dem 31. Dezember 2014 bei der Behörde einlangt.

32.

§ 2 Abs. 2 Z 9, Abs. 5 und 6, § 2c, § 2d Abs. 3 Z 2 und 3 und § 2e samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten neu auszustellende Dienstzettel oder neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel oder über den Ausbildungskostenrückersatz;

33.

§ 2f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft;

34.

§ 2g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen;

35.

§ 15b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft;

36.

§§ 2 Abs. 2 Z 9 und 2g sind im Regelungsbereich des § 14 Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 298/1986, nicht anzuwenden.

37.

§ 7n Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 gilt für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellte Auskunftsverlangen öffentlicher Auftraggeber/innen. § 7m Abs. 2 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 gilt für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragte Sicherheitsleistungen.

38.

Die §§ 7 bis 7o in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

39.

§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

40.

Die § 13a samt Überschrift, § 14b sowie § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

41.

§ 13a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

42.

§ 14c Abs. 4a und § 14d Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.

43.

§ 18b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis 31.05.2020.

44.

§ 18b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in § 18b Abs. 2 festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

45.

§ 18b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis 31. Mai 2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. Juni 2021.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 7b Abs. 3 und 6 sowie des § 7f der/die Bundesminister/in für Finanzen;

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

a)

für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in,

b)

für die übrigen Arbeitsverhältnisse der/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

______________________

1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

27. AuslBG
27. AuslBG

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG)
StF: BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (AuslBG)

27. AuslBG |
| 27. AuslBG

Wirksamkeitsbeginn

§ 34.

  • (50) § 32c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so ist die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend ermächtigt, das Außerkrafttreten durch Verordnung um jeweils zwei Monate, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus, zu verschieben.

    ________________________________

    *) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

28. BUAG
28. BUAG

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG)
StF: BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 54/2020 (BUAG)

28. BUAG |
| 28. BUAG

Aufhebung der Vorschriften

§ 39. (1) Alle mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehenden Vorschriften werden außer Kraft gesetzt.

(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer Kraft:

1.

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl. Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 108/1958, 270/1961, 311/1964, 68/1966, 408/1968 und 317/1971.

2.

Die Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz vom 26. Mai 1946, BGBl. Nr. 114, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 192/1946, 260/1956 und 445/1971.

Wirksamkeitsbeginn

§ 40.

  • (39) § 39a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

29. B-KUVG
29. B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.)
StF: BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 52/2020 (B-KUVG)

Inhaltsverzeichnis

29. B-KUVG |
| 29. B-KUVG

Dienstunfall

§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.

(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.

(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und 5 bis 9.

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1.

auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;

2.

auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 61a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

3.

bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;

4.

bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;

5.

bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;

6.

auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;

7.

auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

8.

auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden;

9.

auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2019

§ 256. § 65a Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Schlussbestimmungen zu Art. 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020

§ 257. § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.

COVID-19-Risiko-Attest

§ 258. (1) Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 ASVG.

(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.

(2a) Die Versicherungsanstalt hat jedem behandelnden Arzt für die Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

(3) Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

1.

die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

2.

die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. (Anm. 1)

(4) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben wurden bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie auf Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis § 29p VBG oder § 12k des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr. 54/1956, anzuwenden ist.

(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Dachverband und die Versicherungsanstalt sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.

(____________

Anm. 1: Freistellung verlängert bis 30.6.2020 vgl. BGBl. II Nr. 230/2020)

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020

§ 259. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach den Bestimmungen des ASVG mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Dasselbe gilt für die Weitergewährung von Rehabilitationsgeld. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern.

(2) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Krankengeld nach Abs. 1, das nach der bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage von der Versicherungsanstalt nicht zu gewähren wäre, sind der Versicherungsanstalt vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

(3) Über die Bestimmung des § 55 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern.

(4) Die auf Grund des Abs. 3 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

(5) Abweichend von § 56 Abs. 3 Z 1 besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 24/1969, zu BGBl. Nr. 200/1967)

Personen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1968 in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen wurden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1.Juli 1968 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31.Dezember 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgsetz nachzuweisen.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 388/1970, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1.Jänner 1971 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31.Dezember 1971 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Das Recht der Aufkündigung steht auch privaten Vereinigungen, denen die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist, hinsichtlich der von ihnen für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer abgeschlossenen Versicherungsverträge zu, sofern diese Personen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.

(2) Die erstmaligen Meldungen der Beitragsgrundlage für die nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind von den Dienstgebern bis 31.Jänner 1971 zu erstatten. Die Beiträge zur Unfallversicherung für die Monate Jänner und Feber 1971 sind bei der Versicherungsanstalt bis zum 15.März 1971 einzuzahlen.

(3) Die von der Versicherungsanstalt für das Kalenderjahr 1970 eingehobenen Vorschüsse auf die Beiträge zur Unfallversicherung sind nach den vor dem 1.Jänner 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften bis 30. September 1971 abzurechnen.

(4) Personen, die im Monat Dezember 1970 Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der Unfallversicherung haben, gebührt diese Geldleistung ab 1.Jänner 1971 für die weitere Anspruchsdauer in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmung des § 93 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 lit. b dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn dies für den Leistungsempfänger günstiger ist.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 35/1973, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Ortsvorsteher (Ortsvertreter), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1.Jänner 1973 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31.Dezember 1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.

(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v.H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(3) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Kranken- bzw. Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz am 1.Jänner 1973 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31.März 1973 zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 14, 16 und 17 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Für rückständige Beiträge aus der Zeit vor dem 1.Jänner 1973 sind Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 23 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 zu berechnen.

(5) Die Bestimmungen des Art. I Z 16 und 19 lit. a gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1.Jänner 1973 eingetreten sind.

(6) Die Bestimmungen des § 52a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 sind für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen der Versicherungsanstalt in einem Rahmen zu bewegen haben, der 0,1 v.H. der Summe der Beitragsgrundlagen (§ 19 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr 1973 entspricht.

(7) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 lit. a und b gelten ab 1.Jänner 1973 auch für Ver- sicherungsfälle, die vor dem 1.Jänner 1973 eingetreten sind.

(8) Die Bestimmungen des Art. I Z 50 lit. a gelten ab 1.Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1.Jänner 1973 eingetreten sind.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z 51 sind nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem 31.Dezember 1973 eingetreten ist.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 780/1974, zu BGBl. Nr. 200/1967)

Für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem Beginn des Kalendermonates Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des § 23 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 4 zu berechnen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 707/1976, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 lit. a gelten ab 1.Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.

(2) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des § 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 30 im Einzelfall wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, sind, wenn die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Leidet ein Versicherter am 1.Jänner 1977 an einer Krankheit, die erst auf Grund des § 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 30 wie eine Berufskrankheit entschädigt werden könnte, so sind ihm, wenn die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(4) Die Bestimmungen der §§ 99a bis 99d des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 32 gelten, ab 1.Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1.Jänner 1977 eingetreten sind.

(5) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 50 der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Leidet ein Versicherter am 1.Jänner 1977 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 50 der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1977 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1978, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 28 lit. b sind auf Antrag ab 1.Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1.Jänner 1979 eingetreten sind. Die Leistung gebührt ab 1.Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31.Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Leidet ein Versicherter am 1.Jänner 1979 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 27 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1979 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Mitglieder der Volksanwaltschaft und Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1.Jänner 1979 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31.Dezember 1979 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.

(4) Die am 31.Dezember 1977 bestehenden Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung jener Personen, denen auf Grund des Gesetzes über die O. ö.Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, LGBl. für Oberösterreich Nr. 48/1977, Leistungen aus vor dem 1.Jänner 1978 eingetretenen Dienstunfällen oder Berufskrankheiten gebühren, erlöschen mit dem 1.Jänner 1978.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 534/1979, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 als Dienstunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Im Fall des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 als Dienstunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 589/1980, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Für die Berechnung der Verzugszinsen für rückständige Beiträge und Zuschläge gemäß § 23 letzter Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Art. VI Abs. 6 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge und Zuschläge aus Kalendermonaten,die vor dem 1.Jänner 1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.

(2) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 29 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1981 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Leidet ein Versicherter am 1.Jänner 1981 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen des Art. V Z 29 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1981 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1981, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) § 80 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen die Entbindung vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt ist.

(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines Kostenanteiles gemäß den §§ 65 Abs. 2 und 83 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 und 8 hat die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 85 und 86 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 und 10 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.

(4) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund der Bestimmungen des Art. V Z 7 der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 588/1981, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1982 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen mit dem Tag der Antragstellung.

(5) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1982 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen des Art. V Z 7 der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 588/1981, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1982 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen mit dem Tag der Antragstellung.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1983, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Die Versicherungsanstalt hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (§ 151 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1983 geltenden Fassung) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung der Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 593/1983, zu BGBl. Nr. 200/1967)

Die Bestimmungen des § 37 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 115/1986, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1985 als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1985 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1986 an einer Krankheit, die erst aufgrund des § 92 Abs. 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1986 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(3) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund des § 92 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1986 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1981, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung der Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und 6 bis 8 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 110, 112 Abs. 1 und 2, 113 und 114 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7, 8, 9 und 10 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.

(4) Der unter Anwendung der im Abs. 3 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß den §§ 112 Abs. 1 und 2 oder 113 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 und 9 gebührt unter Bedachtnahme auf § 93 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.

(5) Die Bestimmungen des § 112 Abs. 3 bis 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 612/1987, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) § 105 Abs. 3 Z 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 16 lit. b ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.

Artikel II

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 297/1990, zu BGBl. Nr. 200/1967)

Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

30. COVID-KurzarbeitVO
30. COVID-KurzarbeitVO

COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO)
StF: BGBl. II Nr. 132/2020 idF BGBl. II Nr. 219/2020 (COVID-KurzarbeitVO)

30. COVID-KurzarbeitVO |
| 30. COVID-KurzarbeitVO

§ 1. Für das Jahr 2020 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit zwölf Milliarden Euro festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

31. KUA-COVID-19
31. KUA-COVID-19
31. KUA-COVID-19
31. KUA-COVID-19
32. KUA-Formular
32. KUA-Formular
32. KUA-Formular
32. KUA-Formular
33. FLAG
33. FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
StF: BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 28/2020 (FLAG)

Inhaltsverzeichnis

33. FLAG |
| 33. FLAG

Abschnitt I

Familienbeihilfe

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)

für minderjährige Kinder,

b)

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)

für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e)

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)

für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)

für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)

für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)

bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)

die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)

die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)

Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)

Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)

Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)

deren Nachkommen,

b)

deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)

deren Stiefkinder,

d)

deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)

sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)

das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)

sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)

für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)

für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)

für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)

für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a)

das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)

Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)

Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

(Anm.: lit. d wurde nicht vergeben)

e)

Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a)

sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b)

ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c)

für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder

c)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d)

wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f)

In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g)

erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h)

sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i)

das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)

bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)

die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)

die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j)

das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa)

Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)

Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)

Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a)

das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)

Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)

Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

(Anm.: lit. d wurde nicht vergeben)

e)

Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)

für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)

für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)

für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)

für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

Abschnitt IIa

Familienhärteausgleich

§ 38a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.

(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.

(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.

(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1.

Rechtsgrundlagen, Ziele,

2.

den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

3.

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,

4.

das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

5.

das Verfahren,

6.

die Geltungsdauer.

(7) Abweichend von Abs. 3 sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.

(8) Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.

(9) Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Abs.5 einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

(10) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1.

Rechtsgrundlagen, Ziele,

2.

den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

3.

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,

4.

das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

5.

das Verfahren,

6.

die Geltungsdauer.

(11) Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Abs. 9 werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.

(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1.

Rechtsgrundlagen, Ziele,

2.

den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

3.

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,

4.

das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

5.

das Verfahren,

6.

die Geltungsdauer.

(13) Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Abs. 11 können auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Abs. 11 bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.

(14) Zuwendungen gemäß Abs. 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Abs. 5 erhalten haben.

§ 55.

  • (43) §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sind nur in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.

  • (45) §§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten mit 1. März 2020 in Kraft.

34. FreiwG
34. FreiwG

Freiwilligengesetz

Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG)
StF: BGBl. I Nr. 17/2012 idF BGBl. I Nr. 41/2020 ( FreiwG)

Inhaltsverzeichnis

34. FreiwG |
| 34. FreiwG

Abschnitt 2

Freiwilliges Sozialjahr

Regelungsgegenstand

§ 5. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des ordentlichen und des außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Freiwilliges Sozialjahr

§ 6. (1) Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

(2) Sofern im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen ein Einsatz über die Dauer des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres (§ 7 Abs. 1) hinaus erforderlich ist, kann die bestehende Einsatzvereinbarung verlängert werden oder eine Vereinbarung über ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr getroffen werden.

Teilnehmer/innen

§ 7. (1) Die Teilnehmer/innen des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.

(2) Teilnehmer/innen mit aufrechter Einsatzvereinbarung können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine entsprechende Verlängerung des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres ist unabhängig von der vereinbarten Dauer gem. § 12 Abs. 1 Ziff. 3 nur einmalig um maximal weitere sechs Monate möglich und gesondert zu vereinbaren.

(3) Teilnehmer/innen eines außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen im Inland eingesetzt werden, sofern bereits ein freiwilliger Dienst gemäß Abschnitte 2, 3 oder 4 absolviert wurde. Sie können einmalig aufgrund einer Vereinbarung für die Dauer von maximal neun Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle tätig werden. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 entfallen.

Träger

§ 8. (1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:

1.

die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere

a)

ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,

b)

das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmer/innen im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach § 8 Abs. 4 Z 2,

c)

das Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,

d)

zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmer/innen (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten/innen,

e)

Erfahrungen im Freiwilligenmanagement.

2.

das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1, die insbesondere auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizulegen:

1.

Entwürfe der Vereinbarung mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen,

2.

Entwürfe der Vereinbarung mit dem/der Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr,

3.

Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1, insbesondere auch ein Bildungs-, Finanz- und Qualitätssicherungskonzept und die Nennung von mindestens 15 geplanten Einsatzstellen mit überregionaler Streuung und in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1,

4.

Nachweis der Unabhängigkeit nach § 9 Abs. 1 letzter Satz, insbesondere durch Nachweis der Rechtsform des Trägers bzw. der geplanten Einsatzstellen.

(3) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(4) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres treffen folgende Verpflichtungen:

1.

die Beratung und Information der Teilnehmer/innen und von Interessentinnen und Interessenten (§ 10),

2.

die Sicherstellung von fachlicher Anleitung der Teilnehmer/innen in der Einsatzstelle und von pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung,

3.

die Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und der Beitragszahlung,

4.

die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmer/innen, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 erfüllen,

5.

keine Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des § 6 Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,

6.

die Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 50 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, an die Teilnehmer/innen,

7.

der Abschluss einer Vereinbarung und die Ausstellung eines Zertifikats nach § 12,

8.

die Vertretung der Interessen der Teilnehmerin/des Teilnehmers am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle und

9.

die Durchführung der Qualitätssicherung (§ 11).

(5) Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn

1.

dies der Träger des Freiwilligen Sozialjahres beantragt,

2.

der Träger nicht mehr den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen entspricht,

3.

der Träger die ihm nach Abs. 4 obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllt oder

4.

für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen die Beschäftigung von zumindest drei der durch den jeweiligen Träger vermittelten Teilnehmern/Teilnehmerinnen als Arbeitnehmer/innen durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vergleich festgestellt wurde.

(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.

(7) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.

Einsatzstelle

§ 9. (1) Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.

(2) Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer/innen in der Einsatzstelle kommen darf.

(3) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen.

Informationspflichten

§ 10. Die nach § 8 anerkannten Träger haben die Teilnehmer/innen nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmer/innen geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach § 12, Tätigkeitsnachweis/Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung.

Qualitätssicherung

§ 11. (1) Die nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.

(2) Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlich auf ausdrückliche Aufforderung – schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer/innen, vorzulegen.

(3) Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen bekannt zu geben.

Vereinbarung, Zertifikat

§ 12. (1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am ordentlichen Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

1.

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,

2.

die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,

3.

die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,

4.

die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,

5.

die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,

6.

Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,

7.

die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und

8.

die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,

9.

die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung

a)

an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,

b)

an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und

c)

an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie

d)

an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe

10.

Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 sind gesondert zu vereinbaren.

übermittelt werden.

(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.

(3) § 12 Abs. 1 Z 8 ist bei Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 3 nicht anzuwenden.

(4) Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.

Anzuwendende Regelungen

§ 27. Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

der Gedenk,- Friedens- und Sozialdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt;

2.

bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmer/innen, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß § 9 FreiwG oder bei Einsatzstellen gemäß § 4 ZDG einzusetzen.

3.

geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;

4.

geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;

5.

geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;

6.

sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet,

a)

mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;

b)

erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen;

c)

in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten;

7.

sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmer/innen gemäß § 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955;

8.

für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung.

Förderung

§ 27a. (1) Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.200.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmer/innen zu verwenden. Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.

(2) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.

(3) Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmer/innen an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres zu verbinden.

(4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.

Abschnitt 6

Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement

Fonds, Begünstigte

§ 36. (1) Zur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen.

(1a) Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.

(2) Empfänger/innen von Zuwendungen aus dem Fonds können

1.

österreichische Staatsbürger/innen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder

2.

inländische juristische Personen

sein.

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Mittel

§ 41. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2.

Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;

3.

Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck „Rettungswesen,“ in § 9 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 25, § 26, § 27 Z 3 bis 8, § 27a samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016,BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Die am 31. Dezember 2015 gemäß § 12b Abs. 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1, § 27a, § 31 Z 3 und 4 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 156/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(6) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Passus „ordentlichen und des außerordentlichen“ in § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(7) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 sowie das Wort „ordentlichen“ in § 6 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 sowie das Wort „ordentlichen“ in § 7 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(9) § 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 12 Abs. 3 und Abs. 4, das Wort „ordentlichen“ in Abs. 1 sowie Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) § 27 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 27 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(11) § 27a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 27a Abs. 1 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(12) § 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

35. Garantie
35. Garantie

Garantiegesetz 1977

Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977)
StF: BGBl. Nr. 296/1977 idF BGBl. I Nr. 57/2020 (Garantie)

35. Garantie |
| 35. Garantie

Abschnitt I

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1.

die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von

a)

Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder

b)

Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder

c)

Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung

dienen,

2.

auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und

3.

die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.

(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.

(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.

2.

Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.

3.

Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.

§ 14a. Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kundzumachen. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

36. GlBG
36. GlBG

Gleichbehandlungsgesetz

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG)
StF: BGBl. I Nr. 66/2004 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (GlBG)

36. GlBG |
| 36. GlBG

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 60. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach §§ 15 Abs. 1a oder 29 Abs. 1a wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

Inkrafttreten

§ 63.

  • (11) § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in § 60 festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

37. KMU-FöG
37. KMU-FöG

KMU-Förderungsgesetz

Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 432/1996 idF BGBl. I Nr. 57/2020 (KMU-FöG)

Inhaltsverzeichnis

37. KMU-FöG |
| 37. KMU-FöG

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben - mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen - der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Förderungsarten

§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2.

sonstige Geldzuwendungen;

3.

sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der ÖHT, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Abwicklung

§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die jeweils zuständige Bundesministerin die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:

1.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;

2.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

3.

die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;

4.

das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;

5.

den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;

6.

die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;

7.

die Vertragsauflösungsgründe;

8.

den Gerichtsstand.

(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Richtlinien

§ 4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand der Förderung;

2.

die förderbaren Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

4.

Art und Ausmaß der Förderung;

5.

die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);

6.

das Verfahren

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

b)

Entscheidung über ein Förderungsansuchen

c)

Auszahlungsmodus

d)

Kontrollrechte

e)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7.

den Gerichtsstand.

(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.

Förderungsentscheidung

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Förderungsmittel

§ 6. Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 375 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.

(2a) Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft und Digitalisierung und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zu erfolgen; im Falle der ÖHT im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen. Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Ve rlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Abs. 2 anzurechnen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die ÖHT Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8. Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Übergangsbestimmung

§ 9. Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2017 tritt mit 15. Juli 2017 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2a und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des § 7a übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.

38. KMU-HaftungsVO
38. KMU-HaftungsVO

KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV)
StF: BGBl. II Nr. 123/2020 idF BGBl. II Nr. 314/2020 (KMU-HaftungsVO)

38. KMU-HaftungsVO |
| 38. KMU-HaftungsVO

COVID-19-Haftungsrahmen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.

§ 2. Die aufgrund der COVID-19-Krisensituation gemäß § 1 übernommenen Verpflichtungen sind auf den Rahmen gemäß § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz nicht anzurechnen.

§ 3. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum von 9. Juli 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 übernommen werden.

§ 4. § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2020 tritt mit 9. Juli 2020 in Kraft. Aufgrund des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.

39. COVID-19-BeauftragtenV
39. COVID-19-BeauftragtenV

Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV)
StF: BGBl. II Nr. 153/2020 idF BGBl. II Nr. 153/2020 (COVID-19-BeauftragtenV)

39. COVID-19-BeauftragtenV |
| 39. COVID-19-BeauftragtenV

Beauftragte

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestellt die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), eingeschränkt auf die Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen nach dem Garantiegesetz 1977 im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 und nach dem KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz, als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz.

(2) Die COFAG ist bei Ausübung der Funktionen gemäß Abs. 1 weisungsfrei.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

40. K-SVFG
40. K-SVFG

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)
StF: BGBl. I Nr. 131/2000 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (K-SVFG)

40. K-SVFG |
| 40. K-SVFG

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

§ 13. (1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:

1.

die Personalien,

2.

die Ausbildungsdaten,

3.

die Sozialversicherungsdaten,

4.

die Daten über die Einkünfte, Einnahmen und das Einkommen,

5.

die Daten der beruflichen Tätigkeit,

6.

Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz,

7.

Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen sowie

8.

Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß § 25c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist.

9.

Die Bankkontodaten

(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.

(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.

(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.

Gewährung der Beihilfen

§ 25c. (1) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.

(2) Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.

(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bis zu 5.000.000 Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.

(4) Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) § 13 Abs. 1 Z 4 und 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf der Kundmachung in Kraft. § 13 Abs. 1 Z 4 und Z 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 31.12.2021 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass die zuvor in Kraft stehenden Bestimmungen wieder an ihre Stelle treten.

41. BAG
41. BAG

Berufsausbildungsgesetz

Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG)
StF: BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 18/2020 (BAG)

Inhaltsverzeichnis

41. BAG |
| 41. BAG

Der Lehrling

§ 1. Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig (§ 9) werden.

Ziele der Berufsausbildung – Qualitätsmanagement

§ 1a. (1) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1). Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.

(2) Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.

(3) Um die Erreichung der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, koordiniert und fördert der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Zusammenarbeit zwischen den mit Angelegenheiten der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen bei der Erstellung von Strategien und der Konzeption von Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung.

(4) Zur Erprobung von innovativen Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit der dualen Ausbildung kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Modellprojekte genehmigen.

(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist zur Durchführung von systematischen Lehrberufsanalysen im Zeitabstand von längstens fünf Jahren verpflichtet, um inländische, europäische und internationale Entwicklungen sowie veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse in der Berufsausbildung zu berücksichtigen und neue Berufsbilder zu entwickeln.

(6) Bei der Entwicklung neuer Berufsbilder sowie sonstiger Rahmenbedingungen und Unterstützungsleistungen für die Ausbildung sind die Ergebnisse aktueller Forschung und Entwicklung zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG) entsprechende Einrichtungen beauftragen oder weitere Maßnahmen zur Förderung von Qualität und Innovation in der Ausbildung setzen, sofern dies der Qualitäts- und Effizienzsteigerung in der dualen Ausbildung dient.

Der Lehrberechtigte

§ 2. (1) Lehrberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 natürliche und juristische Personen sowie offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen Lehrlinge (§ 1) auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig (§ 9) werden.

(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn

a)

sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll,

b)

sie nicht nach den Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,

c)

sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und

d)

die im Abs. 6 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt (§ 16 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie - ausgenommen die Fälle des § 17 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (§ 3) mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.

(4) Die für den Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten (§ 41 der Gewerbeordnung 1994) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 der Gewerbeordnung 1994) und den Filialgeschäftsführer (§ 47 der Gewerbeordnung 1994) sinngemäß Anwendung.

(5) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf ist ferner zulässig

a)

durch die Inhaber von Betrieben, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sind,

b)

in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern in diesen Betrieben dauernd eine größere Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäß § 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt ist, auch wenn diese Genossenschaft nicht Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist,

c)

durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die Sozialversicherungsträger, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,

d)

durch die Inhaber von Betrieben, die der Herausgabe periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber dienen,

e)

durch Gebietskörperschaften, Universitäten, Hochschulen und die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

f)

durch Ausübende der freien Berufe,

g)

durch Vereine und sonstige juristische Personen, die nicht unter Abs. 2 fallen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht den Hauptzweck bildet,

wenn für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen (Abs. 2 lit. b und c) vorgesorgt ist und die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind.

(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte, allenfalls unter Berücksichtigung einer ergänzenden Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

(6a) Bei Vorliegen begründeter Hinweise, dass in einem Lehrbetrieb die Ausbildungsvoraussetzungen gemäß Abs. 6 gänzlich oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann der Landes-Berufsausbildungsbeirat im Rahmen seiner Aufgaben zu Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der betrieblichen Ausbildung bei der Lehrlingsstelle eine Prüfung über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen beantragen. Wenn im Zuge der Überprüfung festgestellt wird, dass die Ausbildungsvoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt vorliegen, ist über das Ergebnis ein Bescheid auszustellen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.

(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen bei Vorliegen der sonst nach diesem Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig.

(8) Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger Feststellung, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c erbringen oder die Bestellung eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom Lehrberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ein Ausbilder bestellt werden muß.

(9) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

Ausbildungsverbund

§ 2a. (1) Wenn in einem Lehrbetrieb (einer Ausbildungsstätte) die nach den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(2) Die ergänzende Ausbildung ist im Bescheid nach § 3a bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages gemäß § 12 Abs. 3 und 4; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(3) Wurde in einem Verfahren gemäß § 3a festgestellt, daß die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Lehrlingsstelle, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wird, unter Anwendung des § 3a Abs. 3 mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 kann im Rahmen von Modellprojekten, in welchen sich mehrere Unternehmen zum Zweck der Ausbildung zusammenschließen, abgewichen werden. Solche Projekte können vom Qualitätsausschuss gemäß § 31d Abs. 1 Z 2 vorgeschlagen werden und bedürfen einer wissenschaftlichen Begleitung und entsprechenden Qualitätssicherung. Dabei ist ein Lehrberechtigter mit allen Rechten und Pflichten festzulegen.

Der Ausbilder

§ 3. (1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern

1.

der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,

2.

die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht der Lehrberechtigten nicht zuläßt oder

3.

der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des § 41 der Gewerbeordnung 1994 ist.

(2) Ein Lehrberechtigter, der gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Abs. 1 Z 2 nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.

(3) Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen werden, wenn er den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.

(4) Der Ausbilder hat sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

(5) Sofern in einem Unternehmen mehrere Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist.

Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen

§ 3a. (1) Bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden sollen, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob die im § 2 Abs. 6 angeführten Voraussetzungen für diesen Lehrberuf, allenfalls nach Maßgabe des § 2a, vorliegen. Diese Feststellung ist nicht erforderlich, wenn in diesem Betrieb bereits in nach diesem Bundesgesetz zulässiger Weise Lehrlinge in einem Lehrberuf ausgebildet wurden, der mit dem neuen Lehrberuf so weit verwandt ist, daß die Lehrzeit zumindest zur Hälfte auf die Lehrzeit des neuen Lehrberufs anzurechnen ist. Ist eine solche Feststellung für einen Lehrberuf jedoch notwendig, so bleibt das Ausbilden von Lehrlingen in diesem Lehrberuf bis zur Rechtskraft eines das Zutreffen der Voraussetzungen feststellenden Bescheides unzulässig. Mit dem Bescheid, der die Zulässigkeit der Ausbildung feststellt, hat die Lehrlingsstelle auch Lehrverträge in dem betreffenden Lehrberuf, die davor begründet wurden, für aufrecht zu erklären und mit der gesamten Lehrzeit einzutragen. Die Feststellung, daß die im § 2 Abs. 6 angeführten Voraussetzungen für die Ausbildung in einem bestimmten Lehrberuf vorliegen, gilt nur für den örtlichen Wirkungsbereich der Lehrlingsstelle.

(2) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem Betrieb, der unter Wahrung der Betriebsidentität auf einen Betriebsnachfolger übergegangen ist, gilt nicht als erstmaliges Ausbilden im Sinne des Abs. 1, wenn bereits vor dem Betriebsübergang in diesem Betrieb Lehrlinge ausgebildet worden sind. Der Betriebsnachfolger muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen. Der Feststellungsbescheid wirkt nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 lit. f auch für den Betriebsnachfolger.

(3) Wer ein unter Abs. 1 fallendes Ausbilden von Lehrlingen beabsichtigt, hat bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.

(4) Ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 ist auch durchzuführen, wenn ein Lehrbetrieb die Ausbildung eines Lehrlings beabsichtigt und seit Beginn des Lehrverhältnisses des letzten Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 2 mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Verbot des Ausbildens von Lehrlingen

§ 4. (1) Lehrberechtigte, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, ohne daß die Strafe bedingt nachgesehen worden ist, dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiter ausbilden.

(2) Lehrberechtige, gegen die wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, eingeleitet wurde, dürfen keine Lehrlinge aufnehmen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auf Antrag des gesetzlichen Vertreters, nach Anhörung der für den Lehrberechtigten zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel) und der Kammer für Arbeiter und Angestellte Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 zu bewilligen, wenn kein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Lehrberechtigten nach Anhörung der für ihn zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft) und der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen,

a)

wenn gegen den Lehrberechtigten oder den Ausbilder wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist,

b)

wenn der Ausbilder wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne daß die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,

c)

wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder einer Sucht, insbesondere der Trunksucht, verfallen ist,

d)

wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich verletzt, insbesondere wenn eine dieser Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis einer Lehrabschlussprüfung Schuld trägt, Vereinbarungen betreffend eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht einhält oder diese Personen bzw. die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen wiederholt gemäß § 32 Abs. 1 bestraft wurden und dennoch diesen Pflichten nicht nachgekommen sind. Bei der Beurteilung ist insbesondere auch darauf abzustellen, ob aufgrund einer in der Vergangenheit gesetzten Pflichtverletzung die Setzung eines vergleichbaren oder eines anderen von dieser Litera erfassten Verhaltens auch in Zukunft im selben Lehrbetrieb nicht ausgeschlossen werden kann; oder

e)

wenn der Betrieb oder die Werkstätte nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht; in entsprechend begründeten Fällen kann die Untersagung auch nur für einzelne Lehrberufe ausgesprochen werden.

(5) Die Ausbildung von Lehrlingen kann für immer oder auch, je nach der Art des Grundes, aus dem die Nichteignung des Lehrberechtigten oder des Ausbilders anzunehmen ist, für eine angemessene Zeit untersagt werden. Ist ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Ausbilders (Abs. 4 lit. a bis d) oder des Betriebes oder der Werkstätte (Abs. 4 lit. e) der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn ein geeigneter Ausbilder mit der Ausbildung betraut wurde oder der Lehrberechtigte selbst die Ausbildung übernimmt, bzw. wenn der Betrieb oder die Werkstätte nunmehr den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht.

(6) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5, die ohne Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erlassen worden sind, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) bedroht. Wenn die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde einem Antrag gemäß Abs. 10 oder der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte widerspricht, steht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.

(7) Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften dürfen nicht ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihre Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Aktiengesellschaften ihre Vorstandsmitglieder als Lehrling ausbilden.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte von rechtskräftigen Bescheiden, mit denen die Ausbildung von Lehrlingen untersagt wird, zu verständigen.

(9) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, gegen einen Lehrberechtigten wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen die Bezirksverwaltungsbehörden, die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen und von der Einleitung eines derartigen Ermittlungsverfahrens gegen einen Ausbilder die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate zu verständigen; weiters haben die Gerichte die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen von der rechtskräftigen Verurteilung eines Lehrberechtigten wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate von einer derartigen Verurteilung eines Ausbilders zu verständigen.

(10) Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 4 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrlingsstelle, der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen.

Lehrberufe

§ 5. (1) Lehrberufe sind Tätigkeiten,

a)

die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben,

b)

die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und

c)

deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

(2) Die in § 94 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Handwerke sind nach Maßgabe des Berufsausbildungsgesetzes Lehrberufe. Lehrberufe sind für solche Handwerke einzurichten, für welche die fachliche Ausbildung nicht bereits durch einen bestehenden Lehrberuf in einem auf Grund der Gewerbeordnung 1994 verwandten Handwerk oder verwandten gebundenen Gewerbe sichergestellt ist.

(3) Lehrberufe sind ferner Tätigkeiten,

a)

die hinsichtlich der Berufsausbildung der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes, nicht jedoch der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben,

b)

bei denen die Ausbildung in dieser Beschäftigung als Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die für diese Tätigkeiten erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zweckmäßig ist, und

c)

bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c vorliegen.

(3a) Lehrberufe gemäß Abs. 1 bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß § 8 Abs. 4 eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.

(4) Lehrberufe, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können in der Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- oder Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann zu Lehrberufen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind, verwandt gestellt werden, wenn darüber hinaus in diesen anderen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist. Hinsichtlich der Zusatzprüfung gilt § 27. Lehrberufe, die Gewerben entsprechen, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefaßt sind, sowie Lehrberufe, die verwandten Gewerben entsprechen, sind jedenfalls verwandt zu stellen.

(5) Verwandte Lehrberufe im Sinne des Abs. 4 können zu einem Lehrberuf zusammengefaßt werden. Eine solche Zusammenfassung darf nur erfolgen, wenn zumindest der Ersatz der Lehrabschlußprüfung für einen dieser von diesem neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufe vorgesehen werden kann. Wenn das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem solchen neuen Lehrberuf das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den von diesem neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufen ersetzt, dürfen die von einem solchen neuen Lehrberuf erfaßten einzelnen Lehrberufe nicht im Rahmen einer Doppellehre ausgebildet werden. Werden einzelne Lehrberufe zu einem neuen Lehrberuf zusammengefaßt so ist gleichzeitig zu überprüfen, ob einer oder mehrere von diesen einzelnen Lehrberufen noch den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Gegebenenfalls ist die Lehrberufsliste entsprechend zu ändern.

(6) Außer in den im Abs. 5 dritter Satz und im Abs. 7 angeführten Fällen ist die gleichzeitige Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen zulässig.

(7) Die gleichzeitige Ausbildung ist nicht zulässig:

a)

bei verschiedenen Lehrberechtigten,

b)

in Lehrberufen, die verwandt sind und deren Lehrzeit gegenseitig ohnedies in vollem Ausmaß anzurechnen ist (§ 6 Abs. 3), oder

c)

in mehr als zwei Lehrberufen überhaupt.

(8) Die Ausbildung eines Lehrlings durch einen Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig, wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht und für die Erreichung des Ausbildungsziels, beispielsweise im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, vorgesorgt ist. Dies ist im Lehrvertrag unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 4 darzulegen.

Dauer der Lehrzeit

§ 6. (1) Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat in der Regel drei Jahre zu betragen; sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt, maßgebend.

(2) Bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen beträgt die Dauer der Gesamtlehrzeit die Hälfte der Gesamtdauer der beiden festgesetzten Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr; die gesamte Lehrzeit darf höchstens vier Jahre betragen.

(2a) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß §§ 5 Abs. 3a und 8 Abs. 4 eingerichtet ist, hat jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer von bis zu vier Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder zusätzlich ein oder zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag festzulegen (§ 12 Abs. 3 Z 3). Bei der Ausschöpfung der Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule vier Jahre nicht überschreitet.

(3) Die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe ist gegenseitig anrechenbar.

(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Berufsbilder (§ 8 Abs. 2) dieser Lehrberufe Bedacht zu nehmen.

(5) Das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in nach § 5 Abs. 4 letzter Satz verwandten Lehrberufen beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muß, festzulegen.

Lehrberufsliste

§ 7. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:

a)

die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,

b)

die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,

c)

die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4,

d)

das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4 und

e)

den Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.

(2) Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.

Ausbildungsvorschriften

§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.

(2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.

(3) Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls beträgt zwei Jahre, die Mindestdauer eines Hauptmoduls beträgt ein Jahr. Wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist, kann das Grundmodul mit einer Dauer von zumindest einem Jahr festgelegt werden; auch in diesem Fall ist in der Ausbildungsordnung die Gesamtdauer eines modularen Lehrberufes als Summe der Dauer von Grundmodul und Hauptmodul zumindest mit drei Jahren festzulegen. Die Ausbildungsinhalte des Grundmoduls und des Hauptmoduls haben zusammen die Beruflichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 sicher zu stellen. Das Spezialmodul enthält weitere Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3, die dem Qualifikationsbedarf eines Berufszweiges im Rahmen der Erstausbildung im Hinblick auf seine speziellen Produktionsweisen und Dienstleistungen entsprechen und die der Ausschöpfung der in § 6 Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit zur Festlegung einer gesamten Lehrzeitdauer von höchstens vier Jahren dienen. Die Dauer eines Spezialmoduls beträgt ein halbes Jahr oder ein Jahr. In der Ausbildungsordnung ist auch festzulegen, inwiefern ein Grundmodul eines Lehrberufes mit einem Hauptmodul oder Spezialmodul eines anderen Lehrberufes kombiniert werden kann.

(5) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete Person

zwei Lehrlinge,

2.

für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

je ein weiterer Lehrling.

(6) Auf die Verhältniszahlen von zweijährigen und dreijährigen Lehrberufen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei Lehrberufen mit einer Lehrzeitdauer von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Bei vierjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.

(7) Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, sind nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.

(8) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

(9) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(10) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß Abs. 5 darf jedoch nicht überschritten werden.

(11) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 5 oder der entsprechenden durch Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 10 oder den entsprechenden durch Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten höchsten Verhältniszahlen der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

(12) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in den Ausbildungsvorschriften von den Absätzen 5 bis 11 abweichende Regelungen über die Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist.

(13) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 5 oder die entsprechende gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einer Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat die Stellungnahme innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 oder der gemäß Abs. 12 festgesetzten Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen.

(14) Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 5 oder der entsprechenden gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat die Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund der Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 5 oder die gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen.

(15) In den Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, dass den Lehrlingen, insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 22 gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.

(16) Wenn im Rahmen der gemäß Abs. 15 vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlussprüfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, dass durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird.

(17) In den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf kann, insbesondere bei Überschneidungen von wesentlichen Teilen des Berufsbilds, die gleichzeitige Ausbildung in einem bestimmten anderen Lehrberuf (Doppellehre) ausgeschlossen werden.

Ausbildungsversuche

§ 8a. (1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten, deren fachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre dauert, geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bilden, durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen. In dieser Verordnung sind die betreffenden beruflichen Tätigkeiten, die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsvorschriften und die Gegenstände der Abschlußprüfung festzulegen.

(2) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Erprobung, ob bei einem in der Lehrberufsliste festgesetzten Lehrberuf eine Verkürzung oder Verlängerung der Dauer der Lehrzeit auf Grund des in den Ausbildungsvorschriften festgesetzten Berufsbildes zweckmäßig ist, durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen. In dieser Verordnung ist der Lehrberuf anzugeben sowie die Dauer der Lehrzeit für den Ausbildungsversuch und unter Berücksichtigung der Zahl der in diesem Lehrberuf in Ausbildung stehenden Lehrlinge die Höchstzahl der Lehrlinge festzusetzen, die in den Ausbildungsversuch einbezogen werden dürfen.

(3) Der Ausbildungsversuch ist auf den Bereich eines Bundeslandes zu beschränken, wenn dies im Hinblick auf das örtlich beschränkte Vorkommen der betreffenden beruflichen Tätigkeiten erforderlich oder zur Erprobung ausreichend ist.

(4) Für die Dauer eines solchen Ausbildungversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten.

(5) Der Lehrberechtigte hat auf Verlangen des Landes-Berufsausbildungsbeirates diesem Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen, die er im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchführt, zu erteilen. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat hat dieses Verlangen zu stellen, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder beantragen. Der Lehrberechtigte hat ferner die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Lehrlingsstelle, durch die im § 19 Abs. 8 angeführten Behörden oder durch Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates (§ 31a) oder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 31) sowie die Befragung von Ausbildern und Lehrlingen bei dieser Beobachtung zuzulassen.

(6) Nach Beendigung eines Ausbildungsversuches gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der beim Ausbildungsversuch und bei den einschlägigen Prüfungen gemachten Erfahrungen zu prüfen, ob den den Gegenstand des Ausbildungsversuches bildenden beruflichen Tätigkeiten die Eignung als Lehrberuf zukommt, und - falls dies zutrifft - diese Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf § 7 als Lehrberuf in die Lehrberufsliste aufzunehmen. In diesem Falle gilt die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung als Lehrabschlußprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches gemäß Abs. 1 bildenden beruflichen Tätigkeiten nicht als Lehrberuf in die Lehrberufsliste aufgenommen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Art und Weise die im Ausbildungsversuch ausgebildeten Lehrlinge mit Lehrlingen in bestehenden Lehrberufen gleichgestellt werden können; hiebei können insbesondere auch zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen vorgeschrieben und kann die Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildung im Ausbildungsversuch auf die Lehrzeit in fachlich in Betracht kommenden Lehrberufen festgelegt werden. Weiters sind in dieser Verordnung nähere Bestimmungen über die auszustellenden Zeugnisse unter Bedachtnahme auf die auf Grund des ersten Satzes sonst zu treffenden Maßnahmen zu erlassen.

(8) Nach Beendigung eines Ausbildungsversuches gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der beim Ausbildungsversuch und bei den einschlägigen Prüfungen gemachten Erfahrungen zu prüfen, ob die in der Lehrberufsliste für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit zu ändern ist und - falls dies zutrifft - die Dauer der Lehrzeit für diesen Lehrberuf neu festzusetzen (§ 7).

§ 8b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.

(2) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

(4) Für die Ausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln konnte und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2.

Personen ohne Abschluss der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule bzw. mit negativem Abschluss einer dieser Schulen, oder

3.

Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder

4.

Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumsservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen, die durch eine fachliche Beurteilung nach einem in den entsprechenden Richtlinien des Arbeitsmarktservices oder des Sozialministeriumservices zu konkretisierenden Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurden, der Abschluss eines Lehrvertrages gemäß § 1 nicht möglich ist.

(5) Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Abs. 1 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 2 nur eintragen, wenn auf die betreffende Person eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 zutrifft und wenn das Arbeitsmarktservice diese Person nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln konnte. Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Abs. 11 ist kein Vermittlungsversuch durch das Arbeitsmarktservice erforderlich.

(6) Das Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Die Berufsausbildungsassistenz hat zu Beginn der Ausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. Ausbildungsverantwortlichen oder den Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der Ausbildung festzulegen und bei der Abschlussprüfung gemäß Abs. 10 mitzuwirken. Sie hat zusammen mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches die Abschlussprüfung zum Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 2 durchzuführen. Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den genannten, an der Ausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

(7) Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Abs. 1 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 2 nur eintragen, wenn eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice oder einer Gebietskörperschaft bzw. einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. Diese können eine bewährte Einrichtung auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betrauen.

(8) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der Ausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen.

(9) Vor Beginn einer Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der Besuch einer beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Die berufliche Orientierungsmaßnahme gründet weder auf einem Ausbildungsvertrag noch auf einem Lehrvertrag.

(10) Die Feststellung der in einer Ausbildung gemäß Abs. 2 erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt und ist durch einen von der Lehrlingsstelle im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Dabei ist anhand der vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. Die Lehrlingsstelle hat im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat den Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung der jeweiligen Abschlusszeugnisse entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches festzulegen. Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren. Die für die Lehrabschlussprüfung geltenden Bestimmungen betreffend Prüfungstaxe und Prüferentschädigung sind anzuwenden.

(11) Bei einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1, bei einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 oder bei einer Ausbildung gemäß Abs. 2 ist ein Wechsel in eine jeweils andere dieser Ausbildungen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling und im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz sowie unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz möglich. Der Wechsel der Ausbildung hat durch den Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. eines neuen Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Der Wechsel von einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1 zu einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 und umgekehrt kann auch durch Änderung des Lehrvertrages erfolgen. Bei einem Wechsel der Ausbildung sind im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen. Die Probezeit beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Ausbildungsbetrieb bzw. derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen. Bei einem Wechsel von einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1 in eine Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 oder in eine Ausbildung gemäß Abs. 2 wird das Zutreffen der Voraussetzung gemäß Abs. 4 Z 4 durch die Berufsausbildungsassistenz mit der Maßgabe, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, bestätigt.

(12) Wurde im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 2 sowohl das Ausbildungsziel des Abs. 10 im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1 oder in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling über eine weitergehende Anrechnung vorliegt.

(13) Personen, die eine Berufsausbildung gemäß § 8b oder § 8c absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt weiters für Personen, die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten Berufsorientierungsmaßnahme befinden, bis zum Ausmaß von sechs Monaten einer solchen Berufsorientierungsmaßnahme. Personen, die im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt. Für Personen, die im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß Abs. 2 ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 8 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule. Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8c ausgebildet werden, haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Auf Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8c ausgebildet werden, sind weiters die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013, anzuwenden; § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.

(14) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Teilqualifikationen gemäß Abs. 2 in Richtlinien standardisierte Ausbildungsprogramme festlegen, um die Transparenz der erworbenen Abschlüsse zu erhöhen und die Eingliederung der Absolventen und Absolventinnen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Ausbildungsprogramm kann eine Dauer der Ausbildung von einem bis zu drei Jahren vorsehen. Die Richtlinien haben nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. Vor Erlassung von Richtlinien hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Entwurf dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln und ihm eine mindestens zweimonatige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Unternehmen, die Personen in einer standardisierten Teilqualifikation ausbilden wollen, müssen über einen Bescheid gemäß § 3a, allenfalls in Verbindung mit § 2a (Ausbildungsverbund), verfügen.

(15) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

§ 8c. (1) Die überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß § 2 für Personen, die keine Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder § 8b Abs. 2 in einem Lehrbetrieb beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle oder betriebliche Ausbildungsstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen soll daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 3a berechtigt sind, beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß § 8b Abs. 1 oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 zu ermöglichen, sofern dies mit der individuellen Zielsetzung der Ausbildung und den persönlichen Anforderungen und Bedürfnissen des Lehrlings oder des bzw. der Auszubildenden vereinbar ist.

(2) Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 6 nach Maßgabe des Abs. 1 sowie, dass im Falle einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen muss.

(3) Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 können als Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß § 8c beansprucht werden.

(4) Soweit § 8c keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen des § 8b anzuwenden.

(5) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind.

Pflichten des Lehrberechtigten

§ 9. (1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.

(2) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigen.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihm diesbezüglich ein gutes Beispiel zu geben; er darf den Lehrling weder mißhandeln noch körperlich züchtigen und hat ihn vor Mißhandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu schützen.

(4) Der Lehrberechtigte hat die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen, und, sofern ein minderjähriger Lehrling in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen wurde, auch von einer Erkrankung des Lehrlings ehestens zu verständigen. Die Verständigung vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. b und d hat schriftlich und auch an den Lehrling zu erfolgen.

(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling, der zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz dieser Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen. Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.

(6) Wenn an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an einem Schultag entfallen oder wenn an lehrgangsmäßigen Berufsschulen während des Lehrganges der Unterricht an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfällt und es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling diese Zeit unter Fortzahlung des Lehrlingseinkommens frei zu geben.

(7) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die zur Ablegung der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen erforderliche Zeit freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterbeschäftigung gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten für den Ausbilder sinngemäß. Der Lehrberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Ausbilder die zur Erfüllung seiner Ausbildungsaufgaben erforderliche Zeit sowie eine angemessene Zeit zur beruflichen Weiterbildung im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen zur Verfügung steht.

(9) Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen anzuzeigen:

a)

die Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 3 berührende Umstände,

b)

eine Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. a oder d,

c)

eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 3,

d)

eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses (§ 15) und

e)

die Betrauung und den Wechsel des Ausbilders, sofern jedoch ein Ausbildungsleiter betraut wurde (§ 3 Abs. 5), dessen Betrauung und Wechsel.

(9a) Der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren bzw., wenn kein Gerichtskommisär bestellt wurde, das Verlassenschaftsgericht hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen eine Endigung des Lehrverhältnisses durch Ableben des Lehrberechtigten gemäß § 14 Abs. 2 lit. b anzuzeigen.

(10) Die Lehrlingsstellen haben die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte vom Inhalt der auf Grund des Abs. 9 erstatteten Anzeigen in Kenntnis zu setzen.

Pflichten des Lehrlings

§ 10. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.

(2) Der Lehrling hat im Falle einer Erkrankung oder sonstiger Verhinderung den Lehrberechtigten oder den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen.

(3) Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.

Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings

§ 11. Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings haben im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den Lehrling dazu anzuhalten, seine Pflichten auf Grund der Vorschriften über die Berufsausbildung und auf Grund des Lehrvertrages zu erfüllen.

Lehrverhältnis und Lehrvertrag

§ 12. (1) Das Lehrverhältnis wird durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Tätigkeit begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Der Lehrvertrag ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der Ausbildung in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling schriftlich abzuschließen. Der Abschluß des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.

(2) Verträge, deren Gegenstand die Erlernung von Tätigkeiten ist, die nicht in der Lehrberufsliste als Lehrberufe festgesetzt sind, begründen kein Lehrverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Lehrvertrag hat zu enthalten:

1.

Bei physischen Personen den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des Lehrberechtigten, bei juristischen Personen oder offenen Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften die Firma und den Sitz des Lehrberechtigten; weiters den Gegenstand des Betriebes und den Standort der festen Betriebsstätten, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll, gegebenenfalls den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder den Vornamen und den Familiennamen des Ausbilders; sofern jedoch ein Ausbildungsleiter (§ 3 Abs. 5) betraut wurde, dessen Vornamen und Familiennamen;

2.

den Vornamen und den Familiennamen des Lehrlings, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, seine Sozialversicherungsnummer, seinen Wohnort, bei minderjährigen Lehrlingen den Vornamen, Familiennamen und den Wohnort der gesetzlichen Vertreter;

3.

die Bezeichnung des Lehrberufes, den der Lehrling erlernen soll und die für diesen Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit;

im Falle eines Lehrberufes, der gemäß § 5 Abs. 3a und § 8 Abs. 4 als modularer Lehrberuf eingerichtet ist, die Bezeichnung des Grundmoduls, des Hauptmoduls (der Hauptmodule) und gegebenenfalls des Spezialmoduls (der Spezialmodule), die der Lehrling erlernen soll und die dafür festgesetzte Dauer der Lehrzeit;

4.

das Eintrittsdatum als den kalendermäßigen Beginn und das kalendermäßige Ende des Lehrverhältnisses;

5.

die Erklärung des Lehrlings, für den minderjährigen Lehrling die des gesetzlichen Vertreters, mit der Aufnahme in ein für die Schüler der Berufsschule bestimmtes Schülerheim einverstanden zu sein, wenn der Lehrling die Berufsschulpflicht nur auf diese Weise erfüllen kann;

6.

den Hinweis

a)

auf die Pflicht zum Besuch der Berufsschule,

b)

auf die allenfalls bestehende kollektivvertragliche Verpflichtung zur Ausbildung in einem Ausbildungsverbund,

c)

auf die Bestimmungen über die Endigung und Auflösung des Lehrverhältnisses,

d)

auf die Höhe des Lehrlingseinkommens (§ 17);

7.

Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse;

8.

den Tag des Vetragsabschlusses.

(4) Sofern die Ausbildung auch im Rahmen eines Ausbildungsverbundes erfolgt, ist eine Vereinbarung (§ 2a Abs. 2 zweiter Satz) abzuschließen, die eine Zusammenstellung jener Fertigkeiten und Kenntnisse enthält, die von einem anderen hiefür geeigneten und entsprechend Abs. 3 Z 1 näher bezeichneten Betrieb oder von einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung vermittelt werden. Hiebei ist auch - zumindest nach Lehrjahren - anzugeben, wann diese Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes durchgeführt wird und weiters deren voraussehbare Dauer. Wenn hiebei nicht auf öffentlich ausgeschriebene und regelmäßig angebotene Kursmaßnahmen geeigneter Einrichtungen Bezug genommen wird, ist diese Vereinbarung zusätzlich von dem zu unterfertigen, der die Verpflichtung zur Durchführung der Ausbildungsmaßnahme übernimmt; diese Vereinbarung ist dem Lehrvertrag anzuschließen.

(5) In die Lehrverträge können weitere Vereinbarungen aufgenommen werden, insbesondere

1.

über die Bedingungen, unter denen der Lehrberechtigte dem Lehrling Verköstigung, Bekleidung und Wohnung gewährt;

2.

über eine besondere Gestaltung der Ausbildung;

3.

über die Tragung der Kosten für das Berufsschulinternat durch den Lehrberechtigten.

(6) Der Lehrvertrag unterliegt keiner Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.

(7) Durch die Nichteinhaltung der Schriftform und der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 wird keine Nichtigkeit des Lehrvertrages bewirkt.

Dauer des Lehrverhältnisses

§ 13. (1) Der Lehrvertrag ist für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b), bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen für die sich aus § 6 Abs. 2 ergebende Zeit, abzuschließen. Eine kürzere als diese Zeit darf nur vereinbart werden, wenn

a)

der Lehrling bereits eine gemäß Abs. 2 für den Lehrberuf anrechenbare Lehrzeit oder sonstige berufsorientierte Ausbildungszeiten in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder in einer Ausbildung gemäß §§ 8b oder 8c oder eine gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes anrechenbare schulmäßige Ausbildung oder eine gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes anrechenbare Zeit zurückgelegt hat, jedoch höchstens für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer fehlende Zeit,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1993)

c)

die Ausbildung in mehreren Betrieben in dem betreffenden Lehrberuf zur Erreichung des Ausbildungszieles zweckmäßig und sichergestellt ist, oder

d)

der Lehrling die Lehrabschlußprüfung nicht bestanden hat, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Monaten.

(1a) Wird ein Lehrberuf in Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder der Abänderung des Lehrvertrages zu stellen ist, und nach Einholung einer binnen vier Wochen zu erstattenden Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

(2) Auf Grund einer im Zusammenhang mit der Eintragung eines späteren Lehrvertrages gemachten Mitteilung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, sind von der Lehrlingsstelle auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit anzurechnen:

a)

die Teile der Lehrzeit, die in demselben Lehrberuf bereits zurückgelegt worden sind, in vollem Ausmaß,

b)

die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegte, in der Lehrberufsliste festgesetzte Lehrzeit, in dem gemäß § 7 Abs. 1 lit. d bezeichneten Ausmaß,

c)

die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten Teile einer Lehrzeit - sofern sie nicht ohnehin im vollen Ausmaß anzurechnen sind - im Verhältnis des Anteiles der zurückgelegten Lehrzeit zu dem in der Lehrberufsliste gemäß § 7 Abs. 1 lit. d bezeichneten Ausmaß der Anrechnung; gegebenenfalls jedoch eine weitergehende Anrechnung entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, über die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten Teile der Lehrzeit, bis zu einem Höchstausmaß der tatsächlich zurückgelegten Lehrzeit,

d)

die in einem Ausbildungszweig der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf im Höchstausmaß von zwei Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit, es sei denn, daß für diesen Ausbildungszweig eine Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste festgelegt ist,

e)

nach Einholung einer binnen vier Wochen zu erstattenden Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Ausland zurückgelegte Lehrzeiten oder vergleichbare berufsorientierte Ausbildungszeiten, wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des österreichischen Rechtes, insbesondere auch mit den gemäß § 8 erlassenen Ausbildungsvorschriften und den schulrechtlichen Vorschriften betreffend die Berufsschule ergibt, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung mit einer in Österreich zurückgelegten Lehrzeit in dem in Betracht kommenden Lehrberuf gleichgesetzt werden kann,

f)

die Zeiten des Weiterbesuches der Berufsschule gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,

g)

im Ausland zurückgelegte Ausbildungszeiten, wenn sie gemäß § 27b gleichgehalten sind,

h)

sofern keine Vereinbarung gemäß lit. i über eine weitergehende Anrechnung vorliegt, die in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes in dem sich aus § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes ergebenden Ausmaß oder die in einer Ausbildung gemäß §§ 8b oder 8c für diesen Lehrberuf oder für einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf zurückgelegte Ausbildungszeit in dem sich aus § 8b ergebenden Ausmaß,

i)

entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, die in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder die in einer Ausbildung gemäß §§ 8b oder 8c zurückgelegten Ausbildungszeiten,

j)

die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang, der zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben eingerichtet wurde, um den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln, entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, in dem vereinbarten Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß der tatsächlich absolvierten Zeit,

k)

entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings und nach Einholung einer Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Inland oder im Ausland zurückgelegte Zeiten beruflicher Praxis, von Anlerntätigkeiten, von Kursbesuch oder sonstige Zeiten des Erwerbs von beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf im Höchstausmaß von zwei Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.

(3) Wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer solcher Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt vier Monate übersteigt.

(4) In einem Lehrvertrag darf nicht vereinbart werden, daß sich die Dauer des Lehrverhältnisses verlängert oder daß ein neuer Lehrvertrag abzuschließen ist, sofern die Voraussetzung des Abs. 1 lit. d gegeben sein sollte.

(5) Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann im Einzelfall durch Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, bei minderjährigen Lehrlingen auch dessen gesetzlichen Vertreter, die bei der Anmeldung des Lehrvertrages der Lehrlingsstelle vorzulegen ist, der gemäß § 28 Abs. 2 festgelegte Lehrzeitersatz um nicht mehr als ein Jahr vermindert werden. Die Lehrlingsstelle hat vor der Eintragung eines derartigen Lehrvertrages eine binnen vier Wochen zu erstattende Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen. In dieser Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen des Lehrlings, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Lehrzieles, zu berücksichtigen. Eine Eintragung des Lehrvertrages unter Bedachtnahme auf eine derartige Vereinbarung kann nur dann erfolgen, wenn die Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates die sachliche Rechtfertigung der Vereinbarung sowie das Ausmaß der Lehrzeitverkürzung feststellt.

(6) Teilnehmer an einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 2 ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt.

(7) In folgenden Fällen können die Vertragspartner bei Lehrverträgen gemäß § 1 und § 8b Abs. 1 sowie bei Ausbildungsverträgen gemäß § 8b Abs. 2 eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbaren, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:

1.

wenn sich der Lehrling bzw. die Auszubildende/der Auszubildende der Betreuung ihres/seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts in die Schulausbildung,

2.

bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings bzw. der Auszubildenden/des Auszubildenden sowie

3.

wenn dies zur Ermöglichung von Kurzarbeit im Lehrbetrieb gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlich ist.

Bei der Erlernung eines Lehrberufes gemäß § 1 darf, mit Ausnahme bei Kurzarbeit (Ziffer 3), die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Bei der Erlernung eines Lehrberufes gemäß § 8b Abs. 1 darf die in dieser Bestimmung festgelegte zulässige Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit zusätzlich um ein Jahr verlängert werden. Bei einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 darf die gesamte Ausbildungszeit vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle gesundheitlicher Gründe (Ziffer 2) ist eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Im Fall der Ziffer 3 kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit für die Dauer der Beihilfengewährung bis zur Gänze, jedoch längstens bis zum 31. August 2020, reduziert werden.

(8) Abs. 7 ist im Falle der Z 3 auch auf Lehrverträge bzw. Ausbildungsverträge anzuwenden, die unter die land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnungen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetze der Länder fallen. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.

Lehre mit Matura

§ 13a. Werden im Rahmen eines kombinierten Bildungsweges „Lehre mit Matura“ Vorbereitungsmaßnahmen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagesarbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.

Nachholen des Pflichtschulabschlusses

§ 13b. Werden Vorbereitungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagearbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.

Endigung des Lehrverhältnisses

§ 14. (1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.

(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn

a)

der Lehrling stirbt;

b)

der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, daß er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird;

c)

die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde;

d)

der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der Lehrberechtigte auf Grund des § 4 von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist,

e)

der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt,

f)

ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde.

(3) Wenn ein Lehrverhältnis gemäß Abs. 2 lit. d endet und der Lehrberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung von der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Lehrberechtigten oder sonst innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses und seiner Fortsetzung ist auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht anzurechnen.

(4) Wird ein Lehrling vom Lehrberechtigten vom Eintritt eines Endigungsgrundes gemäß Abs. 2 lit. d nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu.

Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 15. (1) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses einvernehmlich oder bei Vorliegen eines der in Abs. 3 und 4 angeführten Gründe einseitig durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling sowie die außerordentliche Auflösung gemäß § 15a zulässig.

(2) Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling in den Fällen der Abs. 1 und 4 sowie des § 15a bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner pflegschaftsgerichtlichen Zustimmung.

(3) Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn

a)

der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

b)

der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;

c)

der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt;

d)

der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt;

e)

der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verläßt;

f)

der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist; oder

g)

der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt.

(4) Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn

a)

der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann;

b)

der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder den Lehrling gegen Mißhandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen von seiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen unterläßt;

c)

der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, daß ein gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer) oder ein Ausbilder bestellt ist;

d)

der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen;

e)

der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; das gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde;

f)

der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden Tätigkeit in ihrem Betrieb benötigt wird;

g)

der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt; oder

h)

dem Lehrling eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht im hiefür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird.

(5) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der gemäß Abs. 1 zutreffenden Frist muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.

Ausbildungsübertritt

§ 15a. (1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen.

(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge gemäß § 8b Abs. 2 nicht anwendbar.

(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten bzw.

21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Diese Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die Arbeiterkammer binnen angemessener Frist über die Mitteilung zu informieren.

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, anzuwenden.

(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

(7) Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktsservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.

(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1979, und für Mitglieder des Jugendvertrauensrates oder Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung.

Bericht

§ 15b. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Nationalrat alle zwei Jahre, beginnend mit 2010, bis längstens zum 30. Juni des jeweiligen Berichtsjahres, einen Bericht zur Situation der Jugendbeschäftigung vorzulegen. In diesem Bericht ist darzustellen, wie sich die gesetzlichen Grundlagen und die im Berichtszeitraum ergriffenen Maßnahmen auf die duale Berufsausbildung auswirken, insbesondere ob und inwieweit es zu einer Erhöhung der Zahl der in Ausbildung befindlichen Jugendlichen und der verfügbaren Lehrstellen, einer quantitativen und qualitativen Erweiterung der beruflichen Erstausbildung sowie einer Verbesserung der beruflichen Perspektiven der Jugendlichen gekommen ist und wie sich der Fachkräftebedarf der österreichischen Unternehmen entwickelt hat. Weiters ist die Anzahl der nach einem Mediationsverfahren außerordentlich aufgelösten Lehrverhältnisse anzugeben.

(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 ist im Internet zu veröffentlichen.

Lehrzeugnis

§ 16. (1) Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung oder außerordentlicher Auflösung gemäß § 15a Abs. 7 hat der Lehrberechtigte auf eigene Kosten dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen. Dieses Zeugnis muß Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten; es können auch Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen werden. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig.

(2) Das Lehrzeugnis unterliegt nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und die Dauer des Lehrverhältnisses in Lehrzeugnissen auf Antrag des Zeugnisinhabers zu bestätigen, wenn und insoweit der dem Antrag zu Grunde liegende Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle eingetragen ist. Bestätigte Lehrzeugnisse begründen für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung, zu einer Zusatzprüfung und für einen Befähigungsnachweis im Sinne der Gewerbeordnung 1994 vollen Beweis über die so beurkundete Lehrzeit.

Lehrlingseinkommen

§ 17. (1) Dem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.

(2) Liegt keine Regelung des Lehrlingseinkommens durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe des Lehrlingseinkommens nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls das für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingseinkommen, im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

(3) Das Lehrlingseinkommen ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen.

(4) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung im Sinne des § 27c Berufsausbildungsgesetz entsandt, dann ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet.

Arbeitsverhinderung

§ 17a. (1) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrberechtigte bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld zu gewähren.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Ist dieser Entgeltanspruch nach Abs. 1 und 2 innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, so gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Lehrjahres das volle Lehrlingseinkommen für die ersten drei Tage, für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von weiteren sechs Wochen, ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld.

(4) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, ist das volle Lehrlingseinkommen ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen und ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld bis zur Dauer von weiteren vier Wochen zu gewähren.

(5) Wird ein in Abs. 2 genannter Aufenthalt nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet, so richtet sich der Anspruch nach Abs. 4.

(6) Die Verpflichtung des Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgelts besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält.

(7) Die Bestimmungen des Artikels I, Abschnitt 1, § 2 Abs. 7, der §§ 3, 4, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sind anzuwenden.

(8) Wird das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den Lehrberechtigten gemäß § 15a aufgelöst, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Abs. 1 und Abs. 4 vorgesehene Dauer, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.

Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen

§ 18. (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen.

(2) Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß.

(3) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte binnen 14 Tagen auf Antrag dem Lehrberechtigten die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der im Abs. 1 vorgeschriebenen Beschäftigungsdauer zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht erfüllt werden kann. Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Antrag nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte endgültig zu entscheiden. Wird dem Antrag entsprochen, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der bezeichneten Beschäftigungsdauer keinen neuen Lehrling aufnehmen.

(4) Bestimmungen über eine allfällige vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses bleiben unberührt.

Lehrlingsstellen

§ 19. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ist je eine Lehrlingsstelle errichtet.

(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Lehrlingsstelle zu bestellen. Dieser muß mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Lehrlingsstelle den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.

(3) Den Lehrlingsstellen obliegt in erster Instanz die Durchführung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. Sie haben im Rahmen der Überwachung der Lehrlingsausbildung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind. Die Lehrlingsstelle hat die betriebliche Ausbildung zu überwachen und dabei insbesondere auch auf die Einhaltung der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechtsvorschriften sowie der im Rahmen eines Ausbildungsverbundes vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen hinzuwirken. Ihre Organe können zu diesem Zwecke die Betriebe besichtigen und im erforderlichen Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe Einsicht nehmen. Im Falle der Durchführung eines Ausbildungsversuches haben sie diesen zu überwachen.

(4) Die Lehrlingsstellen haben Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere die Heranziehung von hiefür geeigneten Betrieben oder hiefür geeigneten Einrichtungen, zu fördern und nötigenfalls deren Einrichtung anzuregen. Die Lehrlingsstellen haben Kursmaßnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Ausbilder anzuregen und zu unterstützen. Sie haben die Lehrlinge, die Ausbilder und die Lehrberechtigten in Angelegenheiten der Berufsausbildung zu betreuen und die Lehrlinge bei der Wahl eines geeigneten Lehrplatzes im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Arbeitsmarktservice zu unterstützen. Ferner haben sie für die weitere Unterbringung des Lehrlings tunlichst Sorge zu tragen, wenn er den Lehrplatz infolge der vorzeitigen Endigung oder der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses verlassen muss.

(4a) Hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 haben die Lehrlingsstellen einhelligen Anregungen, Stellungnahmen und Vorschlägen des Landes-Berufsausbildungsbeirates nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

(5) Die Lehrlingsstellen haben jedermann in die Lehrberufsliste, die Ausbildungsvorschriften sowie in die Prüfungsordnungen Einsicht zu gewähren und den Lehrlingen die genannten Verordnungen, soweit sie sich auf den gewählten Lehrberuf beziehen, anläßlich der Eintragung des Lehrvertrages in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Lehrlingsstellen haben in Verfahren, in denen sie voraussichtlich eine Entscheidung zu treffen haben werden, die dem Antrag des Lehrlings, für einen minderjährigen Lehrling auch dessen gesetzlicher Vertreter, nicht Rechnung trägt, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.

(7) Jede Lehrlingsstelle hat den bei ihr errichteten Landes-Berufsausbildungsbeirat über die Situation der Berufsausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie über die durchgeführten Maßnahmen durch einen Jahresbericht in Kenntnis zu setzen, der in der ersten Hälfte des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu erstatten ist; weiters hat sie den Landes-Berufsausbildungsbeirat auf dessen Verlangen von den im Bundesland festgesetzten Terminen für Lehrabschlußprüfungen und allfällige Teilprüfungen zu verständigen.

(8) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind die Landeshauptleute und über diesen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft und die Lehrlingsstellen sind bei Besorgung der diesen obliegenden Aufgaben gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG an Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.

(9) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren vor den Lehrlingsstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.

(10) Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen sowie der im Instanzenzug gemäß Art. 130 B-VG übergeordneten Verwaltungsgerichte sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Ausbildungsberatung und Schiedsstelle

§ 19a. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine qualifizierte betriebliche Ausbildung fördern, Betriebe zur Lehrlingsausbildung motivieren, die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) anregen, in besonderen Konfliktfällen aus dem Lehrverhältnis Hilfestellung anbieten und bei Nichteinigung paritätisch besetzte Schiedsstellen einrichten.

Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

§ 19b. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

§ 19c. (1) Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß § 2 und an Lehrberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insbesondere folgenden Zwecken:

1.

Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles des Lehrlingseinkommens,

2.

Steigerung der Qualität in der Lehrlingsausbildung,

3.

Förderung von Ausbildungsverbünden,

4.

Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,

5.

Zusatzausbildungen von Lehrlingen,

6.

Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf,

7.

Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen,

8.

Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen.

(2) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen für Zwecke gemäß Z 8, werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31b), die der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedürfen, festgelegt. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen sowie für die ergänzenden Unterstützungsstrukturen für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 8 werden durch Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 31c) festgelegt. Bei der Gestaltung der einzelnen in den Richtlinien festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist auf Transparenz und Anwendungsfreundlichkeit des Beihilfen- und Fördersystems gemäß diesem Bundesgesetz zu achten.

(3) Die Vergabe der Beihilfen an Lehrberechtigte hat im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen. Die Vergabe der Beihilfen und die Administration und Organisation der ergänzenden Unterstützungsstrukturen, u.a. die Beauftragung geeigneter Einrichtungen, gemäß Abs. 1 Z 8 hat, soweit nicht ausnahmsweise in den Richtlinien gemäß § 31c anderes vorgesehen ist, im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen.

(4) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des Lehrberechtigten. Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle Einsicht in die betriebsbezogenen Unterlagen und Zugang zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen erforderlich ist.

(5) Die Lehrlingsstellen haben der jeweils zuständigen Arbeiterkammer vor der Gewährung von in den Richtlinien bestimmten Beihilfen, bei denen ein Ermessensspielraum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen besteht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck hat die Lehrlingsstelle der Arbeiterkammer die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben zu übermitteln. Spricht sich die Arbeiterkammer binnen vierzehn Tagen gegen die Gewährung der Beihilfe aus, ist der Landes-Berufsausbildungsbeirat anzuhören. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat entscheidet über seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit.

(6) Die Lehrlingsstellen haben die Vergabe der Beihilfen zu dokumentieren und den Landes-Berufsausbildungsbeiräten mindestens halbjährlich über die wichtigsten Umstände zu berichten. Den Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist die stichprobenartige und anlassfallbezogene Einsichtnahme in die Dokumentation zum Zwecke der Kontrolle der rechtmäßigen und zweckmäßigen Mittelverwendung bzw. der Wahrnehmung der Aufsicht nach § 19d zu gewähren. Die Dokumentation hat die für jeden Beihilfenfall maßgeblichen Sachverhaltsangaben samt den zugehörigen Nachweisen zu enthalten.

(7) Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen der Lehrlingsstellen einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, nicht verletzt werden.

(8) Den Wirtschaftskammern ist der durch die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen sowie der ergänzenden Unterstützungsstrukturen, durch die Vergabe der Beihilfen und durch die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten entstehende unvermeidliche Personal- und Sachaufwand vom Bund aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln zu ersetzen. Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich der Mittel für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Aufsicht

§ 19d. (1) Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß § 19c vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem gemäß § 31b eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.

(4) Soweit Beihilfen oder ergänzende Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 betroffen sind, stehen die Befugnisse gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu; die Verpflichtungen der Lehrlingsstellen gemäß Abs. 2 bestehen in diesen Fällen auch gegenüber dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

§ 19e. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden.

(2) Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung von Beihilfen oder ergänzenden Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Informationspflicht

§ 19f. Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lehrlingsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vergabe von Beihilfen gemäß § 19c auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte personenbezogene Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Lehrlinge und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Lehrlingsstellen zu übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

Datenverarbeitung

§ 19g. (1) Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind zur Verarbeitung nachstehender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Arten von personenbezogenen Daten sind:

1.

personenbezogene Daten der Lehrlinge:

a)

Namen (Vornamen, Familiennamen),

b)

Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

c)

Geschlecht,

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

e)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

f)

gesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,

g)

Telefonnummer,

h)

E-Mail-Adresse,

i)

Lehrberuf,

j)

Beginn, Ende und Dauer des Lehrverhältnisses,

k)

Ergebnis der Lehrabschlussprüfung und allfälliger Teilprüfungen,

l)

Vorbildung und Zusatzausbildungen,

m)

anzuwendender Kollektivvertrag oder sonstige anzuwendende Rechtsquelle (Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung),

n)

Höhe des Lehrlingseinkommens.

2.

personenbezogene Daten der Lehrberechtigten:

a)

Firmennamen und Betriebsnamen,

b)

Firmensitz und Betriebssitz,

c)

Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),

d)

Betriebsgröße,

e)

Betriebsgegenstand,

f)

Branchenzugehörigkeit,

g)

Kollektivvertragszugehörigkeit,

h)

Zahl und Struktur der Beschäftigten,

i)

Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,

j)

Ansprechpartner,

k)

Ausbilder/innen,

l)

Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,

m)

Lehrberufe,

n)

Ergebnisse von Qualitätsüberprüfungen,

o)

Auszeichnungen gemäß § 30a,

p)

Ausbildungsverbünde und die daran beteiligten Unternehmen und Einrichtungen,

q)

Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,

r)

Telefonnummer,

s)

E-Mail-Adresse,

t)

sonstige Kontaktmöglichkeiten,

u)

Bankverbindung und Kontonummer.

3.

personenbezogene Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:

a)

Art und Zweck der Beihilfe,

b)

Höhe der Beihilfe,

c)

Beihilfenzeitraum (Beginn und Ende).

(2) Die von den Lehrlingsstellen oder vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Lehrlingsstellen und an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Lehrlingsstellen und dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dürfen die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 an Auftragsverarbeiter im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.

(4) Die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 1 bis 3 eingeräumten Ermächtigungen gelten auch für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zukommen.

Eintragung des Lehrvertrages

§ 20. (1) Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden und den Lehrling davon zu informieren. Die Anmeldung hat mindestens die im § 12 Abs. 3 Z 1 bis 3 verlangten Angaben sowie das Eintrittsdatum und allenfalls anrechenbare Vorlehr- bzw. Schulzeiten zu enthalten. Der Lehrvertrag ist in vier Ausfertigungen vorzulegen, die Lehrlingsstelle kann die Anzahl der erforderlichen Ausfertigungen herabsetzen. Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter, der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.

(2) Die Lehrlingsstelle hat ohne unnötigen Aufschub nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu erlassen. Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder leidet der Lehrvertrag bzw. die Anmeldung an behebbaren sachlichen Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der Sachlage einen der Vertragspartner oder beide aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Wenn im Zuge der Überwachung der betrieblichen Ausbildung gemäß § 19 Abs. 3 durch die Lehrlingsstellen festgestellt wird, dass der entsprechende Betrieb nicht mehr den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht, da die für die Ausbildung im entsprechenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr zur Gänze vermittelt werden können, dann hat die Lehrlingsstelle vor der Eintragung der entsprechenden Lehrverträge den Lehrberechtigten aufzufordern, mit dem Lehrling Ausbildungsverbundmaßnahmen gemäß § 2a im Sinne des § 12 Abs. 4 zu vereinbaren.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung mit Bescheid zu verweigern,

a)

wenn der Aufnahme des Lehrlings ein in diesem Bundesgesetz begründetes Hindernis entgegensteht,

b)

wenn es sich um ein Scheinlehrverhältnis handelt,

c)

wenn der Lehrling im Zeitpunkt des Beginnes des Lehrverhältnisses nicht die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat,

d)

wenn es sich im Falle eines jugendlichen Lehrlings um einen verbotenen Betrieb im Sinne des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1948, handelt, oder dem Lehrberechtigten die Beschäftigung Jugendlicher rechtskräftig untersagt ist,

e)

wenn der Aufnahme des Lehrlings ein sonstiges gesetzliches Hindernis entgegensteht,

f)

solange in den Fällen des § 3a Abs. 1 nicht ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über das Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen für den betreffenden Lehrberuf innerhalb der letzten 15 Monate vor der Anmeldung des Lehrvertrages erlassen wurde,

g)

wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb der gemäß Abs. 2 gesetzten Frist der Lehrlingsstelle wiederum vorgelegt wird,

h)

wenn der Lehrvertrag erst nach Ablauf der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zur Eintragung angemeldet wird, oder

i)

wenn die Bestimmungen betreffend den Ausbildungsverbund nicht eingehalten werden.

(4) Der Landeshauptmann hat im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes die Löschung der Eintragung zu verfügen, wenn diese aus einem der im Abs. 3 angegebenen Gründe zu verweigern gewesen wäre. Eine solche Verfügung ist nicht mehr zulässig, wenn der Lehrling inzwischen die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(5) In dem Bescheid, mit dem die Eintragung eines Lehrvertrages verweigert oder die Löschung der Eintragung gemäß Abs. 4 verfügt wird, ist unter Bedachtnahme auf den Grund dieser Maßnahme und den Stand der Ausbildung des Lehrlings auszusprechen, ob und inwieweit die bereits tatsächlich zurückgelegte Zeit auf die in dem betreffenden Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen ist.

(6) Gegen den Bescheid über die Verweigerung der Eintragung steht dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch dem gesetzlichen Vertreter, das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.

(7) Die vollzogene Eintragung sowie eine etwaige Anrechnung früherer Lehrzeiten oder eine etwaige auf die Lehrzeit anrechenbare schulmäßige Ausbildung oder sonst gemäß diesem Bundesgesetz anrechenbare Zeiten sind auf allen Ausfertigungen des Lehrvertrages zu beurkunden. Je eine Ausfertigung ist ohne unnötigen Aufschub dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge dem gesetzlichen Vertreter, zuzustellen. Je eine Ausfertigung oder Abschrift ist der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu übermitteln bzw. in der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Bei vorhandenen kommunikationstechnischen Möglichkeiten kann anstelle der Übermittlung der Ausfertigung oder der Abschrift des Lehrvertrages eine Übermittlung der entsprechenden personenbezogenen Daten an den Lehrberechtigten und auf Grund einer Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates an den Lehrling sowie auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung an die Kammer für Arbeiter und Angestellte auch in einer anderen geeigneten Form, insbesondere in elektronischer Form, erfolgen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Abänderung bereits eingetragener Lehrverträge sinngemäß.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte von rchtskräftigen Bescheiden, mit denen Lehrberechtigte die Beschäftigung Jugendlicher untersagt wird, zu verständigen.

Lehrabschlußprüfung

§ 21. (1) Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Lehrlingsstellen haben dafür zu sorgen, daß sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit (§ 23 Abs. 2) der Lehrabschlußprüfung unterziehen können. Dem Prüfungswerber sind, wenn er erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern er nicht erklärt, das Eigentum an dem in der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen. In der Prüfungsordnung (§ 24) ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Lehrberufes festzulegen, wer diese Materialen (Anm.: richtig: Materialien) zur Verfügung zu stellen hat. Weiters sind dem Prüfungswerber auf dessen begründetes Verlangen die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Personen, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt sich zu bezeichnen:

a)

bei Lehrberufen, die einem Handelsgewerbe entsprechen, als Kaufmannsgehilfen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes,

b)

bei den übrigen Lehrberufen als Facharbeiter oder als Gesellen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes.

(4) Für die Ablegung der Lehrabschlußprüfung sind Prüfungstaxen zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 24) so zu bestimmen, dass zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwandes einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und sonstiger Hilfspersonen, die durch die Lehrlingsstelle bestellt werden, beigetragen wird. Die Prüfungstaxen fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Prüfungskommission errichtet wurde, und sind für den Verwaltungsaufwand der Lehrlingsstellen zu verwenden.

Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfungen

§ 22. (1) Die Lehrabschlussprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Lehrlingsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über eine fachliche Qualifikation zu verfügen, die zumindest dem Niveau einer Lehrabschlussprüfung aus dem Berufsbereich der Ausbildung, insbesondere im selben oder in einem verwandten Lehrberuf, entspricht.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter/von der Leiterin der Lehrlingsstelle auf Grund eines vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter/die Leiterin der Lehrlingsstelle ist an einstimmige Vorschläge des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einholung eines Vorschlages durch die Lehrlingsstelle seitens des Landes-Berufsausbildungsbeirates kein solcher Vorschlag erstattet wird, hat der Leiter/die Leiterin der Lehrlingsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Arbeiterkammer und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen.

(3) Die Beisitzer der Prüfungskommission sind von der Lehrlingsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe von der Lehrlingsstelle hinsichtlich des einen Beisitzers nach Anhörung der fachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und hinsichtlich des anderen Beisitzers der Arbeiterkammer des jeweiligen Bundeslandes auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Je ein Mitglied der Prüfungskommission ist dabei aus einer der beiden Listen zu nominieren. Bei der Erstellung der Listen ist darauf zu achten, dass, sofern entsprechende Personen zur Verfügung stehen, die Prüferinnen und Prüfer über didaktische und pädagogische Kompetenz verfügen. Zur Beurteilung können zB absolvierte, zu diesem Zweck eingerichtete Kursmaßnahmen herangezogen werden.

(4) Liegen der Lehrlingsstelle keine für die ordnungsgemäße Heranziehung der erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission ausreichende Listen vor, so hat die Lehrlingsstelle die Mitglieder unter Bedachtnahme auf Abs. 1 ad hoc heranzuziehen.

(5) Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.

(6) Die Lehrlingsstelle hat Mitglieder, die die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr erfüllen oder durch deren wiederholte unentschuldigte Abwesenheit die Prüfungskommission nicht beschlussfähig war, nach Anhörung der entsendenden Stelle nicht mehr mit der Prüfungstätigkeit zu betrauen und dies der entsendenden Stelle bekanntzugeben sowie diese um Änderung bzw. Ergänzung der Liste zu ersuchen.

(7) Der Leiter der Lehrlingsstelle hat einen Vorsitzenden der Prüfungskommission vor Ablauf seiner Amtsdauer zu entheben, wenn er seine Pflichten wiederholt vernachlässigt oder andere wichtige Gründe für seine Abberufung sprechen.

(8) Die im § 19 Abs. 8 angeführten Behörden können zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorganges einen Vertreter zur Prüfung entsenden.

(9) Von der Errichtung von Prüfungskommissionen für einzelne Lehrberufe ist von der Lehrlingsstelle abzusehen, in deren örtlichen Bereich keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern in dem betreffenden Lehrberuf zu erwarten ist oder eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht. In einem solchen Fall hat die Lehrlingsstelle eine andere Lehrlingsstelle, von der eine Prüfungskommission für den betreffenden Lehrberuf errichtet wurde, zu ersuchen, daß die Prüfungen vor dieser Prüfungskommission abgelegt werden können; die andere Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.

(10) Die Lehrlingsstellen haben die Mitglieder der von ihnen errichteten Prüfungskommission bei der Durchführung der Prüfungen, insbesondere auch hinsichtlich einer einheitlichen Handhabung der Prüfungsbestimmungen, zu unterstützen.

Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe

§ 22a. (1) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, welche bei vierjährigen Lehrberufen und bei modularen Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit möglich ist, besteht aus den beiden Beisitzern der Kommission gemäß § 22 Abs. 1 und einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Berufsreifeprüfungsgesetzes als Vorsitzenden.

(2) Die Anmeldung zur Teilprüfung über den Fachbereich hat im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.

(3) Der Prüfungskandidat hat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr für die Mitglieder der Kommission in der Höhe der gemäß § 11 Abs. 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten. Diese Prüfungsgebühr ersetzt nicht die Prüfungsgebühr gemäß § 21 Abs. 4.

Zulassung zur Lehrabschlußprüfung

§ 23. (1) Zur Lehrabschlußprüfung im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf sind unter der Voraussetzung, daß die im Abs. 3 geforderten Nachweise erbracht werden, zuzulassen:

a)

Lehrlinge;

b)

Personen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung einer schulmäßigen Ausbildung gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes oder von Zeiten gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes beendet haben; und

c)

Personen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen müssen.

(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist im Fall des Abs. 1 lit. a bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrgangs liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle davon zu verständigen, daß der Lehrling die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Will ein Lehrling auch die Wiederholungsprüfung bei der Lehrlingsstelle, in dessen Wirkungsbereich sich die von ihm besuchte lehrgangsmäßige Berufsschule befindet, ablegen, so kann er seinen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung direkt an diese Lehrlingsstelle richten. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht rechtzeitig möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung rechtzeitig möglich ist, darum zu ersuchen, daß die Prüfung von der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.

(2a) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung beantragen und zur Lehrabschlußprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlußprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Dem Antrag des Prüfungswerbers um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung sind grundsätzlich anzuschließen:

a)

Nachweise über die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit oder der gemäß § 13 Abs. 2 anzurechnenden Lehrzeit oder das Zeugnis einer Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz oder teilweise ersetzt;

b)

der Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder über die Befreiung von der Berufsschulpflicht und

c)

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungstaxe.

Die Lehrlingsstelle kann aus organisatorischen Gründen auf die Vorlage dieser Beilagen verzichten bzw. festlegen, dass die Prüfungstaxe zu einem späteren Zeitpunkt eingehoben wird.

(4) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die bei der Lehrlingsstelle, die über die Zulassung entschieden hat, errichtet worden ist. Ist im örtlichen Bereich dieser Lehrlingsstelle keine Prüfungskommission für diesen Lehrberuf errichtet worden (§ 22 Abs. 9) oder liegt ein Fall des § 23 Abs. 2 vorletzter oder letzter Satz vor, so kann die Prüfung vor einer entsprechenden Prüfungskommission einer anderen Lehrlingsstelle abgelegt werden.

(5) Nach Wahl des Antragstellers hat die nach dem Arbeitsort oder dem Wohnort örtlich zuständige Lehrlingsstelle ausnahmsweise einen Prüfungswerber auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen,

a)

wenn dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erworben hat; oder

b)

wenn dieser die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweist und für ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit abzuschließen.

Der von der Lehrlingsstelle festzusetzende Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfungswerber unter der Annahme eines mit 1. Juli des Jahres, in dem er die Schulpflicht beendet hat, begonnenen Lehrverhältnisses frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen. Sofern die Lehrlingsstelle eine dem Antrag des Prüfungswerbers nicht stattgebende Entscheidung beabsichtigt, ist die Kammer für Arbeiter und Angestellte anzuhören. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Gegen diesen Bescheid steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.

(6) Personen, die die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder einen Teil davon im Wege von Maßnahmen zu ihrer Rehabilitation erworben haben, sind ohne Rücksicht auf das im Abs. 5 lit. a verlangte Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzung zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen.

(7) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung der unter Abs. 5 lit. a fallenden Prüfungswerber gelegen ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung die Mindestdauer für Kurse festzusetzen, die dieser Vorbereitung dienen; er hat hiebei die in den Berufsbildern der in Betracht kommenden Lehrberufe angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die erforderliche Gestaltung der Kurse sowie die in Betracht kommenden Altersgruppen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen. Die im Abs. 5 lit. a verlangte Glaubhaftmachung wird jedenfalls durch die Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem solchen Kurs erbracht.

(8) Bei der Lehrabschlußprüfung entfällt die theoretische Prüfung, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachweist.

(9) Die Lehrlingsstelle hat Prüfungswerber, die eine Schule mit einer zusätzlichen systematischen Ausbildung in einem Lehrberuf besuchen, am Ende der 12. Schulstufe zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen, wenn auf Grund der vermittelten fachlichen Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung erwartet werden kann. Der Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung kann bereits ein halbes Jahr vor dem Ende dieser Schulstufe beantragt werden und ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Schulstandort oder der nach seinem Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu stellen. Bei erfolgreicher Absolvierung der 12. Schulstufe der betreffenden Schule entfällt bei der Lehrabschlussprüfung die theoretische Prüfung. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 27 Abs. 4.

(10) Hinsichtlich Prüfungswerbern gemäß Abs. 5 und 6 kann die Lehrlingsstelle auf Antrag festlegen, dass bei der Lehrabschlussprüfung die theoretische Prüfung teilweise oder zur Gänze entfällt, wenn dies aufgrund des vom Prüfungswerber glaubhaft gemachten Qualifikationserwerbs - allenfalls auch im Zusammenhang mit der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungskurses gemäß § 23 Abs. 7 – und im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.

(11) Bei Absolvierung von Bildungsmaßnahmen im Rahmen von Projekten zur Höherqualifizierung, die vom Landes-Berufsausbildungsbeirat hinsichtlich ihrer Eignung zur Heranführung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an die Lehrabschlussprüfung positiv beschlossen wurden, kann die Lehrlingsstelle festlegen, dass die praktische Prüfung der Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 5 lit. a in zwei Teilen abgelegt werden kann. In diesem Fall besteht der erste Teil aus einer Feststellung der erworbenen Qualifikationen durch die Lehrlingsstelle unter Beiziehung eines gemäß § 22 nominierten Kommissionsmitglieds. Im zweiten Teil hat der Prüfungskandidat vor der Prüfungskommission die noch fehlenden Qualifikationen nachzuweisen. Insgesamt sind alle Teile der praktischen Prüfung abzudecken. Für den Antritt zur praktischen Prüfung in dieser Form ist die Vollendung des 22. Lebensjahres des Prüfungskandidaten Voraussetzung. Sofern in einem Bundesland die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gemäß dieser Bestimmung nicht möglich ist, weil keine entsprechende Bildungsmaßnahme für den betreffenden Lehrberuf und keine entsprechenden Prüfungskommissionen eingerichtet sind, können Anträge auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auch bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer eines anderen Bundeslandes, bei der entsprechende Prüfungskommissionen eingerichtet sind, gestellt werden.

Prüfungsordnungen

§ 24. (1) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung zu erlassen. Sie haben auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und der theoretischen Prüfung sowie über den schriftlichen und mündlichen Teil der Lehrabschlußprüfung und über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu enthalten.

(2) Im Fall des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung sind bei der Wiederholung der Prüfung nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

(3) Die Prüfungsordnung hat ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 Abs. 2 festzusetzen, welche Gegenstände im Rahmen einer Zusatzprüfung zu prüfen sind.

(4) Sofern durch die Änderung einer Prüfungsordnung die Ablegung der Lehrabschlußprüfung wesentlich erschwert wird, ist unter Berücksichtigung des im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweckes der Lehrabschlußprüfung auch zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß die geänderten Bestimmungen auf die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens bereits in Ausbildung stehenden Personen anzuwenden sind.

(5) In der Prüfungsordnung kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf abgelegt haben, jedenfalls unmittelbar zur Führung der Bezeichnung des Nachfolgelehrberufes berechtigt sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in der Prüfungsordnung eines vierjährigen Lehrberufs und eines modularen Lehrberufs mit vierjähriger Ausbildungszeit die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung vorzusehen. Die Ausgestaltung dieser Teilprüfung über den Fachbereich hat dem § 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes sowie dem Lehrplan einer diesem Lehrberuf entsprechenden öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule zu entsprechen.

Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang

§ 25. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall der Lehrberechtigte, der Ausbilder, der Ausbildungsleiter, der gewerberechtliche Geschäftsführer, der Filialgeschäftsführer und, sofern die Prüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird, die Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder eingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, zu prüfen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Ein vom Landesschulrat namhaft gemachter Berufsschullehrer ist jedenfalls zur Lehrabschlußprüfung als Zuhörer zuzulassen.

(3) Umfang und Niveau der Prüfungsaufgaben und -fragen haben dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(4) Die Prüfungskommission hat die Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:

a)

„sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden;

b)

„gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben in den wichtigeren Punkten gelöst wurden;

c)

„befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben im wesentlichen gelöst wurden;

d)

„genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird;

e)

„nichtgenügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.

Wenn in einem Prüfungsgegenstand die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, so hat die Prüfungskommission die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten.

(5) Auf Grund der gemäß Abs. 4 ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Die Lehrabschlußprüfung ist

a)

mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit „sehr gut“ bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als „gut“ erfolgte;

b)

mit gutem Erfolg bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die Gegenstände der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit gut oder sehr gut bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als befriedigend erfolgte;

c)

bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit „nichtgenügend“ bewertet wurde;

d)

nicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden.

(6) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(7) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 und 6 ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.

(8) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 zweiter Satz und der §§ 21 bis 26 finden auf Teilprüfungen sinngemäß Anwendung.

Prüfungszeugnis und Lehrbrief

§ 26. (1) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlußprüfung zu enthalten hat. Bei der Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem modularen Lehrberuf hat sich das Prüfungszeugnis auf die betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule zu beziehen.

(2) Das Prüfungszeugnis ist zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Lehrlingsstelle zu versehen.

(3) Im Falle des § 8 Abs. 16 hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling, der ihr nach Zurücklegung der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der für den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen und über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule vorgelegt hat, ein Zeugnis auszustellen, das die Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung im Sinne des § 8 Abs. 16 enthält. Dieses Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung.

(4) Das Prüfungszeugnis und das Zeugnis gemäß Abs. 3 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.

(5) Auf Antrag des Prüflings hat die Lehrlingsstelle einen Lehrbrief in Form einer entsprechend gestalteten Urkunde auszustellen. Darin sind die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in dem betreffenden Lehrberuf, im Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg, auch dies zu beurkunden.

Zusatzprüfung

§ 27. (1) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Lehrberuf, eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf, eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens zweijährige berufsbildende mittlere Schule einschließlich einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder deren Sonderformen erfolgreich abgeschlossen haben, können eine Zusatzprüfung in Lehrberufen aus dem Berufsbereich ihrer Ausbildung oder aus einem ihrer Ausbildung fachlich nahe stehenden Berufsbereich - insbesondere in verwandten Lehrberufen - ablegen. Bei modularen Lehrberufen bezieht sich die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung auf die jeweiligen Hauptmodule bzw. Spezialmodule. Der von der Lehrlingsstelle für die Zusatzprüfung festzusetzende Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfungswerber unter der Annahme eines mit 1. Juli des Jahres der Beendigung seiner Schulpflicht in dem betreffenden Lehrberuf begonnenen Lehrverhältnisses frühestens die Lehrabschlussprüfung hätte ablegen dürfen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung.

(2) Für Personen, die eine diesem Bundesgesetz unterliegende Lehrabschlussprüfung im Sinne des Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.

(3) Für Personen, die eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 und in weiterer Folge einen Kurs gemäß § 23 Abs. 7 erfolgreich absolviert haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den in § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.

(4) Für Personen, die eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder eine vierjährige berufsbildende mittlere Schule oder eine ihrer Sonderformen erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.

(5) Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlussprüfung im betreffenden Lehrberuf; §§ 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.

Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen

§ 27a. (1) Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.

(2) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).

(3) Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.

Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten

§ 27b. (1) Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten sind der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.

(2) Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen internationaler Ausbildungsprogramme, die durch Abs. 1 nicht erfaßt sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten werden, wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Ausbildungsvorschriften des betreffenden Lehrberufes ergibt, daß die ausländische Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der vermittelten berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse, in weiten Bereichen der Lehrausbildung nahekommt.

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 27c. (1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Lehrlingsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Dieser Zeitraum verringert sich um gemäß § 13 Abs. 3 bereits angerechnete Zeit. Gemäß diesem Absatz angerechnete Zeiten der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen verringern die gemäß § 13 Abs. 3 anzurechnende Zeit.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei welchen eine dem Berufsbild des jeweiligen Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der Lehrlingsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Dieser Zeitraum verringert sich nicht um bereits gemäß Abs. 1 oder § 13 Abs. 3 angerechnete Zeit. Gemäß diesem Absatz angerechnete Zeiten der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen verringern die gemäß Abs. 1 oder § 13 Abs. 3 anzurechnende Zeit nicht.

(3) Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.

(4) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 oder 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger Berufsausbildung

§ 28. (1) Zeugnisse (Jahrgangszeugnisse, Abschlußzeugnisse, Abschlußprüfungszeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse), mit denen der erfolgreiche Abschluß allgemeinbildender höherer oder berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen einschließlich deren Sonderformen und der Schulversuche oder einzelner Klassen dieser Schulen nachgewiesen wird, ersetzen Lehrzeiten in den der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberufen, wenn die Schüler während des Besuches der Schule oder der einzelnen Klassen der Schule in den dem betreffenden Lehrberuf eigentümlichen Fertigkeiten und Kenntnissen derart fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, daß sie in der Lage sind, die Ausbildung in einer Lehre unter entsprechender Verkürzung der Lehrzeit zweckentsprechend fortzusetzen oder befähigt sind, zur Lehrabschlußprüfung anzutreten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Lehrzeiten in bestimmten Lehrberufen durch die schwerpunktmäßige berufsbildende Ausbildung in einer Schule gemäß Abs. 1 ersetzt werden. Bei der erstmaligen Festlegung der Lehrzeitersätze ist von den in Geltung stehenden Lehrplänen für die betreffende Schultype auszugehen. Lehrplanänderungen, die zu einer Veränderung der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schultype führen, sind bei der Regelung des Lehrzeitersatzes zu berücksichtigen. Lehrzeitersätze dürfen nur für Klassen festgelegt werden, die mindestens der zehnten Schulstufe entsprechen. Bei der Festlegung von Lehrzeitersätzen haben jene Gegenstände, deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufes nicht erforderlich ist, außer Betracht zu bleiben.

(3) Einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und

a)

die eine von einer Verordnung gemäß Abs. 2 nicht oder hinsichtlich des Lehrberufes nicht erfaßte Schule besucht hat oder

b)

auf die wegen des Schulerfolges die Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht Anwendung finden,

ist auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung des Lehrvertrages oder einer Abänderung desselben zu stellen ist, die schulmäßige berufsorientierte Ausbildung auf die festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Im Falle der lit. a ist die Schulzeit auf die festgesetzte Lehrzeit eines facheinschlägigen Lehrberufes mit bis zu drei Jahren Lehrzeit im Ausmaß bis zu eineinhalb Jahren, mit über drei Jahren Lehrzeit im Ausmaß bis zu zwei Jahren von der Lehrlingsstelle anzurechnen, wenn das Erlernte für die Anrechnung dieser Zeit ausreicht. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Anrechnung ist das Berufsbild des Lehrberufes und die Verwertbarkeit des Erlernten für die weitere Ausbildung zu berücksichtigen und auf eine zweckentsprechende Eingliederung zum Berufsschulbesuch Bedacht zu nehmen. Es darf gemäß lit. b keine Anrechnung vorgenommen werden, die über die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegte Anrechnung hinausgeht. Es darf auch keine Anrechnung für Klassen vorgenommen werden, die nicht mindestens der zehnten Schulstufe entsprechen. Weiters hat die Lehrlingsstelle vor Eintragung des Lehrvertrages eine binnen vier Wochen abzugebende Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates zur sachlichen Rechtfertigung und zum Ausmaß der Anrechnung einzuholen und zu berücksichtigen.

Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung

§ 29. (1) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in einer auf Grund des § 17 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten Sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung, die zur Durchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet und so geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.

(2) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten Einrichtungen mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Einrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand des Bewohners Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1 angeführten Einrichtungen darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26 Abs. 3 nicht erwähnt werden.

(4) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Einrichtung für blinde Menschen oder gehörlose Menschen oder für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Einrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

Ausbilderprüfung

§ 29a. (1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.

(2) Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:

a)

Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,

b)

Ausbildungsplanung im Betrieb,

c)

Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,

d)

Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,

e)

Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.

(3) Die Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine rechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung in geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat die Meisterprüfungsstelle die Lehrlingsstelle und die Kammer für Arbeiter und Angestellte von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.

(4) Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 29d) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.

(5) Die Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte jene Personen bekannt zu geben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung

§ 29b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern §§ 20 Abs. 8 und 22 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmen, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Meisterprüfungsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder

a)

eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. eine diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 ersetzende Ausbildung oder

b)

eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis

aufweisen.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle ist an den Vorschlag des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, 5 dritter bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die Ausbilderprüfung sinngemäß.

Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 29c. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

Prüfungsordnung

§ 29d. Die Prüfungsordnung für die Ausbilderprüfung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung zu erlassen. Sie hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Prüfung einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln sowie Bestimmungen über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu enthalten.

Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang

§ 29e. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission für die Ausbilderprüfung sind im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder eingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Meisterprüfungsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(3) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Umfang und Niveau der dem Prüfling zu stellenden Aufgaben und Fragen haben dem im § 29a Abs. 1 festgelegten Zweck der Ausbilderprüfung und den Anforderungen der Ausbildungspraxis zu entsprechen.

(4) Die Prüfungskommission hat auf Grund der Leistungen des Prüflings festzustellen, ob die Ausbilderprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.

(5) Die Ausbilderprüfung kann wiederholt werden.

Prüfungszeugnis

§ 29f. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.

(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über das bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß § 352 Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957.

Ausbilderkurs

§ 29g. (1) Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.

(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.

(3) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Ausbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 2 als Ausbilderkurse bezeichnet werden.

(4) Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.

(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.

Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses

§ 29h. (1) Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.

(3) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung Berufe bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c zu entsprechen, wenn in den für die jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch betreffend ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 integriert ist oder zusätzlich absolviert wird.

Überbetriebliche Lehrausbildung

§ 30. (1) Die überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß § 2 für Personen, die kein Lehrverhältnis gemäß § 12 beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen hat daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, zu beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß § 12 zu ermöglichen (Vermittlungsauftrag).

(2) Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen ermöglicht, wobei die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen werden kann,

2.

für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

3.

Praktika in Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, einbezogen werden,

4.

ein Konzept zur Unterstützung und Förderung der proaktiven Vermittlung in Lehrverhältnisse gemäß § 12 vorgelegt wird,

5.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die geplante Betriebsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

6.

für die Wirtschaft sowie die Lehrstellenbewerberinnen und Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf bzw. Berufsfeld in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

Praktika gemäß Z 3 gelten nicht als Überlassung gemäß § 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, und unterliegen nicht den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Bewilligung ist auf die erforderliche Dauer des Betriebs der Ausbildungseinrichtung zu befristen.

(4) Der Bewilligungswerber hat alle für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Bewilligung zu entziehen.

(6) Ausbildungsverhältnisse in der überbetrieblichen Lehrausbildung enden ex lege mit Beginn eines Lehrvertrages gemäß §12.

(7) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass

1.

kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und

2.

die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

(8) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Weiters sind auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.

Auszeichnung

§ 30a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann auf einstimmigen Antrag des Landes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.

(2) Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben hat und eine allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn diese trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte können den Widerruf der Auszeichnung beantragen.

(4) Ausbildungsbetriebe (Ausbildungsstätten), denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 30b. (1) Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 oder des § 8c vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 30 Abs. 2 bzw. gemäß § 8c Abs. 2 erforderlich. Die Zuweisung zu einer Maßnahme gemäß dieser Bestimmung darf erst erfolgen, wenn die Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß § 12 Abs. 1 nicht zustande gekommen ist.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß § 30 bzw. § 8c bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

(3) § 30 Abs. 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat auch Ausbildungsplätze bei Nichtverfügbarkeit von betrieblichen Praktika gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 zur Verfügung zu stellen, wobei für die betroffenen Jugendlichen ein individueller Ausbildungsplan im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung zu vereinbaren ist.

(5) Weiters sind Personen, die in einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten (sonstigen) Maßnahme mit einer Mindestdauer von einem Jahr, in die ab Vollendung des 20. Lebensjahres eingetreten werden kann, mit dem Ziel der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ausgebildet werden, hinsichtlich der Berufsschulpflicht den in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 befindlichen Personen gleichgestellt, sofern die Ausbildungen in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 7 Z 1 in Form einer Liste bei der Lehrlingsstelle gemeldet werden. Die Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der daraus resultierende Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht zweckmäßig ist. Die Festlegung der Dauer der Ausbildung hat aufgrund bereits bestehender facheinschlägiger (Teil)Qualifikationen zu erfolgen.

Vertrauensrat

§ 30c. (1) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8c, § 30 oder gemäß § 30b ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Dieser hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen. Weiters kann der Vertrauensrat Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen und ist in die Planung der Ausbildung einzubeziehen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen, ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Jugendlichen bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festlegen.

(2) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung mit bis zu dreißig Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss. Bei 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort besteht der Vertrauensrat aus zwei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern. Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie bei Rücktritt von der Funktion. Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung). Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

Bundes-Berufsausbildungsbeirat

§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern mit beschließender Stimme und aus zwei Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat und einem Landes-Berufsausbildungsbeirat als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören.

(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

1.

die Erstattung von begründeten Vorschlägen zur Erlassung oder Abänderung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

2.

die Erstattung von begründeten Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

3.

die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an die Bundesschulbehörden und

4.

die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren über die Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen gemäß § 27a und von in- und ausländischen Prüfungen und Ausbildungen mit der Ausbilderprüfung bzw. dem Ausbilderkurs gemäß § 29h Abs. 2 und 4 sowie zur Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30.

Bei der Erstattung von Vorschlägen und der Abgabe von Stellungnahmen hat der Beirat auf die Ergebnisse der Berufsbildungsforschung Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 2 Z 1 angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist eine Stellungnahme des Beirates einzuholen und auf eine fristgerecht erstattete Stellungnahme bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2010)

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens sieben Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.

(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende Ansicht von mindestens vier bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit beschließender Stimme als deren Stellungnahme anzuschließen.

(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.

(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Landes-Berufsausbildungsbeiräte

§ 31a. (1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme besteht.

(2) Dem Beirat obliegt

1.

Die Erstattung von Stellungnahmen, Vorschlägen und Anregungen

a)

über die Vorgangsweise bei der Durchführung der den Lehrlingsstellen übertragenen Aufgaben,

b)

zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen sowie Ausbilderkurse,

c)

im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß § 22 Abs. 9,

d)

zu Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere zu dessen Förderung auf Landesebene,

e)

über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten,

f)

über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Bundesland;

2.

die Übermittlung von Anträgen und die Erstattung von Stellungnahmen an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat in Angelegenheiten, für die dieser Beirat zuständig ist, insbesondere in Verfahren gemäß § 30 und in Fragen der Durchführung eines Ausbildungsversuches;

3.

die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfung und für die Ausbilderprüfung;

4.

die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten;

5.

die Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 13 und 14, § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 2 lit. e und j, § 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung;

6.

die Erstattung von Stellungnahmen, Vorschlägen und Anregungen in sonstigen Berufsausbildungsangelegenheiten im Bundesland;

7.

die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang mit Beschwerden bezüglich der dem Lehrberechtigten im § 9 Abs. 8 auferlegten Pflichten;

8.

die Erstattung von Stellungnahmen an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen;

9.

Anregung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie den Vertretern der Lehrbetriebe, der zuständigen Schulbehörde, des Bundeslandes, der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer und des Arbeitsmarktservice für die Förderung der betrieblichen Ausbildung und für die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) im Sinne des § 19a;

10.

das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen empfohlen wird.

(3) Bei Einholung einer Stellungnahme oder Vorschlages ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene, mindestens zweimonatige Frist zu setzen und auf fristgerecht erstattete Stellungnahmen und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der Leiter des Lehrlingsstelle oder ein von ihm als Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und auf Verlangen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zu erteilen.

(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies der für die in Beratung stehende Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat um eine Stellungnahme ersucht worden ist oder wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung ihrer Stellungnahme verlangen.

(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als drei Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.

(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates sind von der Lehrlingsstelle zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beiraten haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und Ausbilderkursen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Förderausschuss

§ 31b. (1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Ausschuss eingerichtet. Dieser hat Richtlinien betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c Abs. 1, ausgenommen für Zwecke gemäß Z 8, festzulegen.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt, davon drei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter sind auf die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ohne Vorschlag bestellten sowie auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung wirksam.

(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordene personenbezogene Daten verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Bestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion, vorliegt.

(8) Die näheren Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren sind in einer vom Ausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Geschäftsordnung nicht anderes vorsieht, obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses dem Vorsitzenden, ist die Beschlussfähigkeit des Ausschusses bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gegeben und bedürfen Beschlüsse einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von zwei Dritteln und einer Stimme. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestimmten Mitglied. Die Geschäftsordnung kann die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme vorsehen.

Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend

§ 31c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien für Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen zum Zweck der Förderung von Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (§ 19c Abs. 1 Z 8) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß § 31b sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten.

(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 sollen insbesondere auch die Bereitstellung von Mitteln für den Auf- und Ausbau geeigneter Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen vorsehen. Die Richtlinien können auch die unmittelbare Vergabe von Aufträgen an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist.

Qualitätsausschuss des Bundes-Berufsausbildungsbeirates

§ 31d. (1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Qualitätsausschuss eingerichtet. Dieser hat die Aufgabe, Instrumente und Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung zu beraten und zu entwickeln. Dazu zählen insbesondere

1.

Ausarbeitung systematischer Konzepte für die Lehrlingsausbildung,

2.

Beratung und Erstattung von Vorschlägen zu innovativen Projekten an den Förderausschuss (§ 31b) und zu Modellprojekten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

3.

Monitoring der Erfolgs- und Antrittsquoten im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung unter Einbeziehung von statistischen Daten über Erfolgsquoten in den Berufsschulen

4.

Erarbeitung von Angeboten, Programmen und Projekten, um Lehrlinge und Lehrbetriebe und sonstige Ausbildungsträger bei einer erfolgreichen Ausbildung zu unterstützen,

5.

Abstimmung mit den Landes-Berufsausbildungsbeiräten zur Konzeption und Vorbereitung regionaler und branchenbezogener Angebote, Programme und Projekte.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeweils drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer bestellt. Für jede Kurie ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Ausschuss wählt zwei Vorsitzende. Die Funktionen der Vorsitzenden sind auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je ein Vorsitzender auf eine der genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt. Die Vorsitzenden wechseln einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung ab. Die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme ist jederzeit zulässig. Bei der Erarbeitung von Branchenangeboten sind die Interessenvertretungen der betroffenen Branche einzubeziehen.

(4) Weiters sind die Bestimmungen des § 31b Abs. 4 bis 7 anzuwenden. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Stimmeinhelligkeit erforderlich.

(5) Die Lehrlingsstellen haben dem Qualitätsausschuss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder personenbezogene Daten gemäß § 19g Abs. 1, soweit diese bei der Lehrlingsstelle verfügbar sind, insbesondere zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten einzelner Branchen und Regionen, sowie bei Vorliegen besonderer Gründe wie zB bei der Lehrlingsstelle, der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer eingelangter Informationen auch einzelner Lehrbetriebe auf Anforderung zur Verfügung zu stellen bzw. zu übermitteln. Gleichzeitig ist bei Betroffenheit einzelner Bundesländer der zuständige Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren. Die Mitglieder des Qualitätsausschusses und die beigezogenen Experten und Expertinnen haben diese Informationen vertraulich zu behandeln und sind darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Strafbestimmungen

§ 32. (1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,

a)

einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder

b)

dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder

c)

den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder

d)

dem Lehrling keine berufsfremden Tätigkeiten zu übertragen, oder

e)

bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,

f)

für einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder

g)

eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten oder

h)

die in einem Bescheid gemäß § 3a vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der lit. b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.

(2) a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder

b)

wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß § 3a Abs. 1 jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß § 3a trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oder

c)

wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oder

d)

wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,

e)

wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder

f)

wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein, oder

g)

wer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß § 2a eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 270 € zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des § 30a über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.

(4) Wenn

a)

die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,

b)

die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder

c)

die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,

sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989, BGBl. Nr. 535/1990, BGBl. Nr. 88/1991, BGBl. Nr. 154/1992 und BGBl. Nr. 533/1992 sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, BGBl. Nr. 462/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 448/1988, BGBl. Nr. 89/1991, BGBl. Nr. 526/1991, BGBl. Nr. 574/1991 und BGBl. Nr. 281/1992 bleiben hinsichtlich des Ersatzes der Lehrzeit solange als Bundesgesetz aufrecht, bis sie durch eine Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 2 ersetzt werden.

(1a) Die Bestimmungen über den Ersatz von Lehrabschlußprüfungen auf Grund schulmäßiger Ausbildung bleiben für Schüler aufrecht, die spätestens im Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch einer Schule begonnen haben, deren erfolgreicher Abschluß auf Grund der im Abs. 1 angeführten Verordnungen die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung

a)

auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,

b)

auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe später unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises eingeführt wird.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.

(5) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.

Schlußbestimmungen

§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.

(3) Durch dieses Bundesgesetz bleiben insbesondere unberührt:

1.

Das Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)

3.

§§ 10, 19, 31 und 43 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,

4.

§§ 4, 5, 9 und 93 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:

1. a)

§ 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,

b)

§ 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie

den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und

c)

§ 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er

sich auf die Gleichhaltung der Tätigkeit als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;

2.

das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;

3.

Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;

4.

die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten

regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere

a)

der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;

b)

die Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;

c)

die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;

d)

die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;

5.

für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III

des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.

(5) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(6) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.

(7) Der in diesem Gesetz verwendete Begriff Lehrlingseinkommen vermittelt, insbesondere auch für die Bereiche des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge und des Sozialrechtes, dieselben Rechte und Pflichten wie der in diesem Gesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, verwendete Begriff Lehrlingsentschädigung.

§ 34a. (1) Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.

(2) Zur Unterstützung der Erreichung des Ausbildungszieles können der Lehrberechtigte und der Inhaber oder die Inhaberin eines Prüfungszeugnisses gemäß Abs. 1 bei zu den gleichgestellten Lehrberufen verwandten Lehrberufen (§ 7 Abs. 1 lit.d) eine Reduktion des Lehrzeitersatzes gemäß Lehrberufsliste um bis zu einem Jahr vereinbaren. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages den Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren und zu einer binnen zwei Wochen zu erstattenden Stellungnahme einzuladen. In einer bezugnehmenden Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen der Lehrvertragspartner, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles, zu berücksichtigen.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich der §§ 19c Abs. 1 Z 8, Abs. 2 und Abs. 8, 19d Abs. 4, 19e Abs. 2, 19g Abs. 4 und 31c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, betraut.

Lehrberuf in der Zahnärztliche Fachassistenz

§ 35a. (1) Hinsichtlich eines Lehrberufs in der Zahnärztlichen Fachassistenz sind

1.

die Verordnungen gemäß § 6 Abs. 6 und §§ 7, 8, 8a, 24 und 27b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen und

2.

die §§ 8b, 8c, 27, 27a, 28, 29, 30 und 30b nicht anzuwenden.

(2) Für einen Lehrberuf gemäß Abs. 1 gelten folgende Sonderbestimmungen:

1.

Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 3 auch zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.

2.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung gemäß § 22 ist ein vom Landeshauptmann entsandter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs.

3.

Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 ist der Nachweis der für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Qualifikation; § 23 Abs. 7 und 9 ist nicht anzuwenden.

4.

Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß § 31 gehören zwei vom Bundesminister für Gesundheit zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.

Inkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974 (§ 162 Abs. 1 Z 5), 399/1974 (Art. IV), 475/1974, 232/1978, 381/1986, 536/1986 (Art. VII), 617/1987 (Art. I), 23/1993, 256/1993 (Art. 17), BGBl. I Nr. 67/1997 und BGBl. I Nr. 100/1998 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft. § 8b, § 13 Abs. 2 lit. j und Abs. 6, § 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft. § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 2 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 2a und 3 bis 13, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 1a, Abs. 2 lit. c und lit. k, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4 und 4a, § 19a, § 20 Abs. 1, 2, 3 lit. f und 7, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 2a und 3, § 24 Abs. 5, § 27 c, § 29a Abs. 3 und 5, § 29b Abs. 1 und 3, § 29c, § 29e Abs. 1 und 5, § 29f, § 30a Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 31a Abs. 2 Z 5, 9 und 10, § 33 Abs. 11 und 13 sowie § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) § 23 Abs. 5, 6 und 9, § 25 Abs. 5 lit. b und Abs. 6 sowie § 33 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3a, § 6 Abs. 2a, § 8, § 12 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 6, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 10, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 1 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2006 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) § 19c Abs. 2 und § 31b in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(6) § 8b Abs. 14 und 22, § 15 Abs. 1 und 2, § 15a, § 15b, § 19c Abs. 1 und 3 bis 8, § 19d, § 19e, § 19f, § 19g, § 30, § 30b, § 31 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 sowie § 31a Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.

(7) Die § 2 Abs. 1, 4, 5 lit. c und e, § 3 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 13 und 14, § 8b Abs. 5, 6, 8, 10, 11, 13 und 14, § 8c, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 1, 1a und 2 lit. e, i und h, § 15a Abs. 8, § 19 Abs. 4a, § 20 Abs. 7, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 5, § 26 Abs. 5, § 27a, § 27c, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und 4, § 29e Abs. 1 § 30b Abs. 1 und 2, § 30c, § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 31a Abs. 2, 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(8) § 19c Abs. 1 bis 4 und 8, die Überschrift vor § 19d, § 19d Abs. 4, § 19e, § 19g Abs. 4, § 23 Abs. 11, § 31b Abs. 1, § 31c samt Überschrift und § 35 in der Fassung des BGBl. I Nr. 148/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(9) § 34 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 34 Abs. 3 Z 2 außer Kraft.

(9) § 3 Abs. 3 (Anm.: richtig: § 3a Abs. 3), § 4 Abs. 6, § 8 Abs. 13 und 14, § 19 Abs. 6, 8 und 10, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) § 30b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.

(11) § 17a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 153/2017 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 153/2017) tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Lehrjahren eingetreten sind.

(11) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(12) § 19c Abs. 7, § 19e Abs. 1, § 19f, § 19g Abs. 1, 2 und 3, § 20 Abs. 7 sowie § 31d Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Anlage A

Zu § 33 Abs. 2

Lehrlingshöchstzahlen

Elektroinstallationsgewerbe

Bundesland Niederösterreich

Meister allein ………………………………………………………………

1 Lehrling

Meister allein, nach Vollendung des 2. Lehrjahres des 1. Lehrlings ……..

2 Lehrlinge

Meister mit 1 Gehilfen (Gesellen) ………………………………………..

3 Lehrlinge

Meister mit 2 Gehilfen (Gesellen) ………………………………………..

4 Lehrlinge

Meister mit 3 Gehilfen (Gesellen) ………………………………………..

5 Lehrlinge

Meister mit 4 Gehilfen (Gesellen)………………………………………..

6 Lehrlinge

Meister mit 5 Gehilfen (Gesellen)………………………………………..

7 Lehrlinge

Meister mit 6 Gehilfen (Gesellen)………………………………………..

8 Lehrlinge

Meister mit 7 Gehilfen (Gesellen)………………………………………..

8 Lehrlinge

Meister mit 8 Gehilfen (Gesellen)………………………………………..

9 Lehrlinge

Meister mit 9 Gehilfen (Gesellen)………………………………………..

9 Lehrlinge

Meister mit 10 Gehilfen (Gesellen)………………………………………..

10 Lehrlinge

Bei mehr als 10 Gehilfen (Gesellen) auf je 2 Gehilfen 1 Lehrling bis einschließlich 20 Lehrlinge.

Bei mehr als 30 Gehilfen (Gesellen) auf je 20 Gehilfen je 1 Lehrling.

Lehrlinge im 4. Lehrjahr müssen im Zahlenverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Bundesland Wien

Alleinmeister………………………………………………………………..

1 Lehrling

Meister und 1 Gehilfe (Monteur)…………………………………………..

2 Lehrlinge

Meister und 2 Gehilfen (Monteure)………………………………………..

3 Lehrlinge

Meister und 3 Gehilfen (Monteure)………………………………………..

4 Lehrlinge

Meister und 4 Gehilfen (Monteure)………………………………………..

4 Lehrlinge

Meister und 5 Gehilfen (Monteure)………………………………………..

4 Lehrlinge

Meister und 6 Gehilfen (Monteure)………………………………………..

5 Lehrlinge

Meister und 7 Gehilfen (Monteure)………………………………………..

5 Lehrlinge

Meister und 8 bis 9 Gehilfen (Monteure)……………..…………………..

6 Lehrlinge

Meister und 10 bis 11 Gehilfen (Monteure)………………………………..

7 Lehrlinge

Meister und 12 bis 13 Gehilfen (Monteure)………………………………..

8 Lehrlinge

Meister und 14 bis 15 Gehilfen (Monteure)………………………………..

9 Lehrlinge

Meister und 16 bis 17 Gehilfen (Monteure)…….…………………………..

10 Lehrlinge

Meister und 18 bis 19 Gehilfen (Monteure)………………………………..

11 Lehrlinge

Meister und 20 bis 21 Gehilfen (Monteure)………………………………..

12 Lehrlinge

Meister und 22 bis 23 Gehilfen (Monteure)………………………………..

13 Lehrlinge

Meister und 24 bis 25 Gehilfen (Monteure)………………………………..

14 Lehrlinge

Meister und mehr als 25 Gehilfen (Monteure)………………………………..

15 Lehrlinge

 

Friseur- und Perückenmachergewerbe

 

Bundesland Burgenland

Meister allein oder mit 1 Gehilfen……………………………………………

1 Lehrling

Meister mit 2 Gehilfen………………………………………………………..

2 Lehrlinge

je weitere 3 Gehilfen………………………………………………………….

1 weiterer Lehrling

Die Bestimmungen über das Zahlenverhältnis finden auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb als Lehrlinge beschäftigt sind, sowie auf Lehrlinge, die nach vorzeitiger Auflösung eines Lehrverhältnisses die Meisterlehre fortsetzen, keine Anwendung.

 

Bundesland Kärnten

Meister allein…………………………………………………………………

1 Lehrling

Meister mit 1 oder 2 Gehilfen………………………………………………..

2 Lehrlinge

Meiter mit 3 Gehilfen…………………………………………………………

3 Lehrlinge

Meister mit je weiteren 3 Gehilfen……………………………………………

1 weiterer Lehrling

Auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb als Lehrlinge tätig sind, finden die Bestimmungen über das Zahlenverhältnis keine Anwendung.

Vorzeitig kann ein weiterer Lehrling aufgenommen werden, wenn ein auf Grund obiger Regelung beschäftigter Lehrling das 6. Lehrhalbjahr begonnen hat.

 

Bundesland Niederösterreich

Meister bis 1 Gehilfe………………………………………………………….

1 Lehrling

Meister und 2 Gehilfen……………………………………………………….

2 Lehrlinge

Meister und 3 bis 5 Gehilfen…………………………………………………

3 Lehrlinge

für je weitere 3 Gehilfen……………………………………………………..

1 weiterer Lehrling

 

Bundesland Oberösterreich

Meister bzw. Gewerbeinhaber allein…………………………………………

1 Lehrling

Meister bzw. Gewerbeinhaber mit 1 oder 2 Gehilfen………………………..

2 Lehrlinge

Meister bzw. Gewerbeinhaber mit 3 Gehilfen……………………………….

3 Lehrlinge

Meister bzw. Gewerbeinhaber mit je weiteren 3 Gehilfen…………………..

1 weiterer Lehrling

In Kleinbetrieben sowie bei sonstigen begründeten Ausnahmefällen kann vorzeitig ein weiterer Lehrling eingestellt werden, und zwar dann, wenn ein auf Grund obiger Regelung beschäftigter Lehrling das 6. Lehrhalbjahr begonnen hat. Lehrlinge mit einer mindestens viermonatigen Lehrzeit können bei Lehrplatzwechsel ohne Anrechnung auf das Zahlenverhältnis aufgenommen werden, doch beschränkt sich diese Einstellung lediglich auf einen solchen Lehrling pro Betrieb.

Mehrere Betriebe desselben Unternehmens in einem Ort oder ein Betrieb mit mehreren Zweigstellen gelten als ein Betrieb.

 

Bundesland Salzburg

Meister bzw. Gewerbeinhaber allein…………………………………………

1 Lehrling

Meister bzw. Gewerbeinhaber mit 1 oder 2 Gehilfen………………………...

2 Lehrlinge

Meister bzw. Gewerbeinhaber mit 3 Gehilfen……………………………….

3 Lehrlinge

Meister bzw. Gewerbeinhaber mit je weiteren 3 Gehilfen…………………..

1 weiterer Lehrling

Auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betriebe als Lehrlinge tätig sind, finden die Bestimmungen über das Zahlenverhältnis keine Anwendung.

In Kleinbetrieben (bis 4 Gehilfen) sowie in sonstigen begründeten Ausnahmefällen, kann vorzeitig ein weiterer Lehrling eingestellt werden und zwar dann, wenn ein auf Grund obiger Regelung beschäftigter Lehrling das 6. Lehrhalbjahr begonnen hat.

Lehrlinge mit einer mindestens viermonatigen Lehrzeit können bei Lehrplatzwechsel ohne Anrechnung auf das Zahlenverhältnis aufgenommen werden, doch beschränkt sich diese Einstellung lediglich auf einen solchen Lehrling pro Betrieb.

Mehrere Betriebe desselben Unternehmens in einem Ort oder ein Betrieb mit mehreren Zweigstellen gelten als ein Betrieb.

 

Bundesland Steiermark

Meister allein………………………………………………………………..

1 Lehrling

Meister mit 1 oder 2 Gehilfen………………………………………………

2 Lehrlinge

je weitere 3 Gehilfen………………………………………………………..

1 weiterer Lehrling

Lehrlinge mit einer mindestens viermonatigen Vorlehrzeit können bei Lehrplatzwechsel ohne Anrechnung auf die Verhältniszahl aufgenommen werden.

Meisterkinder, die im elterlichen Betrieb lernen, sind auf die Verhältniszahl nicht anzurechnen.

Mehrere Betriebe desselben Unternehmens in einem Ort (oder ein Betrieb mit mehreren Zweigstellen) gelten als ein Betrieb.

 

Bundesland Vorarlberg

Meister allein…………………………………………………………………

1 Lehrling

Meister mit 1 oder 2 Gehilfen………………………………………………..

2 Lehrlinge

Meister mit 3 oder 4 Gehilfen………………………………………………..

3 Lehrlinge

je weitere 3 Gehilfen…………………………………………………………

1 weiterer Lehrling

Bei der Bestimmung der Zahl der Lehrlinge werden nicht berücksichtigt:

Der 1. Lehrling, wenn er bereits im letzten Lehrjahr steht, andere Lehrlinge, wenn sie im letzten Lehrhalbjahr stehen, Kinder oder Wahlkinder des Betriebsinhabers, wenn sie im elterlichen Betrieb als Lehrlinge tätig sind, und Lehrlinge, die einen Teil der Lehrzeit schon in einem anderen Lehrbetrieb zurückgelegt haben.

 

Bundesland Wien

Meister allein oder mit 1 Gehilfen……………………………………………

1 Lehrling

Meister mit 2 Gehilfen, die durch mindestens 4 Monate (pro Jahr) beschäftigt werden……………………………………………………………………….

2 Lehrlinge

für je weitere 3 Gehilfen, die durch mindestens 4 Monate (pro Jahr) beschäftigt werden…………………………………………………………….

1 weiterer Lehrling

Lehrlinge, die einen Teil ihrer Lehrzeit schon zurückgelegt haben, deren Lehrverhältnis aber gelöst wurde, fallen nicht unter die Bestimmungen über das Zahlenverhältnis.

 

Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbe

Bundesland Wien

Meister allein

 

1 Lehrling (im 3. Lehrjahr ein zweiter)

Meister und

1 Gehilfe (Monteur)

2 Lehrlinge

Meister und

2 Gehilfen (Monteure)

3 Lehrlinge

Meister und 3 bis 5 Gehilfen (Monteure)

4 Lehrlinge

Meister und 6 bis 7 Gehilfen (Monteure)

5 Lehrlinge

Meister und 8 bis 10 Gehilfen (Monteure)

6 Lehrlinge

Meister und 11 bis 15 Gehilfen (Monteure)

7 Lehrlinge

Meister und 16 bis 20 Gehilfen (Monteure)

8 Lehrlinge

Meister und 21 bis 25 Gehilfen (Monteure)

9 Lehrlinge

Meister und 26 bis 30 Gehilfen (Monteure)

10 Lehrlinge

auf je weitere 10 Gehilfen (Monteure) je ein weiterer Lehrling.

 

 

Hühneraugenschneider- und Fußpflegergewerbe

Bundesland Wien

Meister allein oder mit 1 Gehilfen

1 Lehrling

Meister, welcher mindestens 4 Monate hindurch 2 Gehilfen beschäftigt

2 Lehrlinge

für je weitere 5 Gehilfen, die mindestens 4 Monate beschäftigt sind

1 weiterer Lehrling

 

Radiomechanikergewerbe

Bundesland Wien

Alleinmeister

 

1 Lehrling

Meister und

1 Gehilfe (Monteur) …………………………………

2 Lehrlinge

Meister und

2 Gehilfen (Monteure) ………………………………

3 Lehrlinge

Meister und

3 Gehilfen (Monteure) ………………………………

4 Lehrlinge

Meister und

4 Gehilfen (Monteure) ………………………………

4 Lehrlinge

Meister und

5 Gehilfen (Monteure) ………………………………

4 Lehrlinge

Meister und

6 Gehilfen (Monteure) ………………………………

5 Lehrlinge

Meister und

7 Gehilfen (Monteure) ………………………………

5 Lehrlinge

Meister und 8 bis

9 Gehilfen (Monteure) ………………………………

6 Lehrlinge

Meister und 10 bis

11 Gehilfen (Monteure) ……………………………

7 Lehrlinge

Meister und 12 bis

13 Gehilfen (Monteure) ……………………………

8 Lehrlinge

Meister und 14 bis

15 Gehilfen (Monteure) ……………………………

9 Lehrlinge

Meister und 16 bis

17 Gehilfen (Monteure) ……………………………

10 Lehrlinge

Meister und 18 bis

19 Gehilfen (Monteure) ……………………………

11 Lehrlinge

Meister und 20 bis

21 Gehilfen (Monteure) ……………………………

12 Lehrlinge

Meister und 22 bis

23 Gehilfen (Monteure) ……………………………

13 Lehrlinge

Meister und 24 bis

25 Gehilfen (Monteure) ……………………………

14 Lehrlinge

Meister und mehr als

25 Gehilfen (Monteure) ……………………………

15 Lehrlinge

 

Schönheitspfleger(Kosmetiker)gewerbe

Bundesland Wien

Meister allein oder mit 1 Gehilfen ……………………………………………

1 Lehrling

Meister, welcher mindestens 4 Monate hindurch 2 Gehilfen beschäftigt …….

2 Lehrlinge

für je weitere 5 Gehilfen, die mindestens 4 Monate beschäftigt sind …………

1 weiterer Lehrling

 

Zahntechnikergewerbe

Bundesland Niederösterreich

Meister allein und mit 1 Gehilfen ……………………………………………

1 Lehrling

Meister mit 2 Gehilfen ……………………………………………………….

2 Lehrlinge

für je weitere 5 Gehilfen …………………………………………………….

1 weiterer Lehrling

Lehrlinge, die mindestens 4 Monate ihrer Lehrzeit zurückgelegt haben, können bei Weiterlehre in einem anderen Betrieb ohne Anrechnung auf das festgelegte Zahlenverhältnis beschäftigt werden.

Auf Lehrlinge, die im 4. Lehrjahr stehen, sowie auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, finden diese Bestimmungen ebenfalls keine Anwendung. Mehrere Betriebe (Filialen) desselben Unternehmens gelten als ein Betrieb.

 

Bundesland Oberösterreich

Meister allein …………………………………………………………………

1 Lehrling

Meister mit 1 Gehilfen ……………………………………………………….

1 Lehrling

Meister mit 2 Gehilfen ……………………………………………………….

2 Lehrlinge

je weitere 5 Gehilfen …………………………………………………………

1 weiterer Lehrling

Lehrlinge, die im 3. und 4. Lehrjahr stehen, sowie Lehrlinge, die mindestens 4 Monate ihrer Lehrzeit zurückgelegt haben, deren Lehrverhältnis aber gelöst wurde, fallen bei Weiterlehre in einem anderen Betrieb nicht unter die Bestimmungen über das Zahlenverhältnis.

Auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, finden diese Bestimmungen ebenfalls keine Anwendung.

Mehrere Betriebe desselben Unternehmens in einem Ort (oder ein Betrieb mit mehreren Zweigstellen) gelten als ein Betrieb.

 

Bundesland Wien

Meister allein und mit 1 Gesellen ……………………………………………

1 Lehrling

Meister mit 2 Gesellen ……………………………………………………….

2 Lehrlinge

für je weitere 5 Gesellen ……………………………………………………..

1 weiterer Lehrling

Auf Lehrlinge, die im 4. Lehrjahr stehen, sowie auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Mehrere Betriebe (Filialen) desselben Unternehmens gelten als ein Betrieb.

Anlage B

Zu § 33 Abs. 3

Lehrlingsprüfungsordnungen

Drogistengewerbe

Beschluß des Landesgremiums Kärntens des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien vom 17. März 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Drogistengewerbe in der Fassung der Beschlüsse vom 31. August 1959 und 4. November 1959.

Beschluß des Landesgremiums Niederösterreichs des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien vom 22. Jänner 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Drogistengewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 29. Oktober 1959.

Beschluß des Landesgremiums Oberösterreichs des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien vom 16. April 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Drogistengewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 29. Oktober 1959.

Beschluß des Landesgremiums Salzburgs des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien vom 25. Feber 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Drogistengewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 29. Oktober 1959.

Beschluß des Landesgremiums Steiermarks des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien vom 18. März 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Drogistengewerbe in der Fassung der Beschlüsse vom 8. Oktober 1959 und vom 19. Jänner 1960.

Beschluß des Landesgremiums Tirols des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien vom 7. Mai 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Drogistengewerbe in der Fassung der Beschlüsse vom 2. Oktober 1959 und vom 26. Jänner 1960.

Beschluß des Landesgremiums Vorarlbergs des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien vom 8. Mai 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Drogistengewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 22. Oktober 1959.

Beschluß des Landesgremiums Wiens des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien vom 27. März 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Drogistengewerbe in der Fassung der Beschlüsse vom 4. September 1959, vom 4. November 1959 und vom 24. Juni 1965, soweit sich letztgenannter Beschluß nicht auf eine Änderung der §§ 4 Z 1, 5 Z 2 und 9 Abs. 1 sowie auf eine Änderung der Bezeichnung der Prüfung bezieht.

 

Elektroinstallationsgewerbe

Beschluß der Landesinnung der Elektrotechniker und Radiomechaniker für Burgenland vom 11. März 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Elektroinstallationsgewerbe.

Beschluß der Landesinnung der Elektrotechniker und Radiomechaniker für Kärnten vom 22. Jänner 1955 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Elektroinstallationsgewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 21. April 1957.

Beschluß der Landesinnung der Elektrotechniker und Radiomechaniker für Niederösterreich vom 13. November 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Elektroinstallationsgewerbe.

Beschluß der Landesinnung der Elektrotechniker und Radiomechaniker für Oberösterreich vom 10. Jänner 1955 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Elektroinstallationsgewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 25. Feber 1957.

Beschluß der Landesinnung der Elektrotechniker und Radiomechaniker für Steiermark vom 28. März 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Elektroinstallationsgewerbe.

Beschluß der Landesinnung der Elektrotechniker und Radiomechaniker für Wien vom 7. März 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Elektroinstallationsgewerbe.

 

Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbe

Beschluß der Fachvertretung der Gas-, Wasser- und Zentralheizungsinstallateure für Burgenland vom 12. Juni 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 4. Oktober 1960.Beschluß der Landesinnung der Gas-, Wasser- und Zentralheizungsinstallateure für Kärnten vom 22. August 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 19. Juni 1960.

Beschluß der Landesinnung der Gas-, Wasser- und Zentralheizungsinstallateure für Niederösterreich vom 1. September 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 14. September 1960.

Beschluß der Landesinnung der Gas-, Wasser- und Zentralheizungsinstallateure für Steiermark vom 23. August 1961 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juni 1962.

Beschluß der Landesinnung Wien der Gas-, Wasser- und Zentralheizungsinstallateure vom 13. Oktober 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 19. Jänner 1961.

 

Gewerbe der Erzeugung von Waren nach Gablonzer Art

Beschluß der Landesinnung Oberösterreich der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art vom 2. Mai 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Gewerbe der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art in der Fassung des Beschlusses vom 21. Juni 1960.

 

Kraftfahrzeugmechanikergewerbe

Beschluß der Landesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker für Burgenland vom 29. März 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 15. Juli 1958.

Beschluß der Landesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker für Kärnten vom 27. August 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 23. Juli 1958.

Beschluß der Landesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker für Niederösterreich vom 23. Juni 1961 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 3. Mai 1962.

Beschluß der Landesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker für Oberösterreich vom 10. Juli 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 26. Juli 1958.

Beschluß der Landesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker für Steiermark vom 16. Mai 1957 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 8. Juli 1958.

 

Spediteurgewerbe

Beschluß der Fachvertretung der Spediteure für Burgenland vom 8. März 1956 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Speditionsgewerbe.

Beschluß der Fachvertretung der Spediteure für Kärnten vom 6. April 1956 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Speditionsgewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 7. Dezember 1966.

Beschluß der Fachgruppe der Spediteure für Niederösterreich vom 26. September 1956 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Speditionsgewerbe.

Beschluß der Fachgruppe der Spediteure für Oberösterreich vom 3. Feber 1956 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Speditionsgewerbe in der Fassung der Beschlüsse vom 6. August 1956, vom 15. Oktober 1956 und vom 21. November 1966.

Beschluß der Fachgruppe der Spediteure für Salzburg vom 22. Feber 1958 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Speditionsgewerbe.

Beschluß der Fachgruppe der Spediteure für Steiermark vom 17. Feber 1956 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Speditionsgewerbe in der Fassung des Beschlusses vom 7. November 1966.

Beschluß der Fachgruppe der Spediteure für Tirol vom 18. Mai 1965 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Speditionsgewerbe.

Beschluß der Fachvertretung der Spediteure für Vorarlberg vom 7. Feber 1956 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Speditionsgewerbe.

Beschluß der Fachgruppe der Spediteure für Wien vom 20. Feber 1956 betreffend die Lehrlingsprüfungsordnung für das Speditionsgewerbe.

42. Bildung
42. Bildung
42. Bildung
42. Bildung
43. BRPG
43. BRPG

Berufsreifeprüfungsgesetz

Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG)
StF: BGBl. I Nr. 68/1997 idF BGBl. I Nr. 13/2020 (BRPG)

43. BRPG |
| 43. BRPG

Prüfungen der Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2019/20

§ 11d. In Ausnahme zu den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.

44. COVID-BSchVO
44. COVID-BSchVO
44. COVID-BSchVO |
| 44. COVID-BSchVO

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, geregelten öffentlichen und privaten Berufsschulen.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung ortsungebundenen Unterrichts

§ 2. Der Unterricht findet abweichend von § 10 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, und der §§ 4 und 5 sowie des Abschnitt II, Unterabschnitt B des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. 76/1985, (im Folgenden: SchZG) für alle Schülerinnen und Schüler ab 16. März 2020 als ortsungebundener Unterricht statt.

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

§ 3. Ausgenommen vom ortsungebundenen Unterricht sind die in Anlage A genannten Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

Schutzmaßnahmen bei Präsenzunterricht

§ 4. Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen und kann die Schulleitung zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Schülerinnen und Schülern für einzelne Schülerinnen und Schüler ortungebundenen Unterricht anordnen.

Elektronische Kommunikation

§ 5. Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.

(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

Unterrichtgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht

§ 6. (1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.

(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.

(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 45 Abs. 1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§ 7. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 2, und 3 sowie § 23 SchUG mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden.

Elektronische Konferenzen

§ 8. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland

§ 9. Der Entscheidung gemäß § 25 Abs. 9 SchUG ist der zu Beginn des fremdsprachigen Schulbesuches im Ausland geplante Zeitraum zugrunde zu legen, wenn der Schulbesuch im Ausland aufgrund der COVID-19 Pandemie vorzeitig beendet wurde.

2. Abschnitt

Besondere Bereiche des Berufsschulwesens

Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände

§ 10. (1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/2019 können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen an lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.

(2) Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung von Berufsschulen diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.

(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.

Verlängerung für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

§ 12. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist der Schüler bzw. die Schülerin bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

Entfall von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

§ 13. Abweichend von § 23 und § 20 SchUG kann eine Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung entfallen, wenn durch die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordneten Leistungsfeststellungen auf der nächsthöheren Schulstufe zu erkennen ist, dass das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in der vorangegangenen Schulstufe in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wird. Die diesbezügliche Feststellung trifft die den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrperson und ist der Schülerin bzw. dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Aufsteigen abweichend von § 25 SchUG

§ 14. Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung nicht möglich ist, kann die Klassenkonferenz abweichend von § 25 SchUG feststellen, dass eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen berechtigt ist obwohl das Jahreszeugnis in einem oder mehreren Pflichtgegenständen keine Beurteilung enthält, wenn auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe gegeben sind.

Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden

§ 15. Abweichend von § 10 Abs. 8 SchZG darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertreter

§ 16. Abweichend von § 59a Abs. 5 SchUG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von Schülervertretern oder Schülervertreterinnen bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichts erstrecken. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin oder dem an Jahren ältesten Schüler oder an Jahren ältesten Klassensprecher oder Klassensprecherin und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprechern oder Klassensprecherinnen wahrgenommen.

In- und Außerkrafttreten

§ 17. (1) Die Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. § 11 tritt mit 30. Juni 2020 außer Kraft.

(2) Die Anlage A in der Fassung BGBl. II Nr. 194/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Anlage A tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

45. COVID-FHVO
45. COVID-FHVO

COVID-19-Fachhochschulverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Fachhochschulverordnung – C-FHV)
StF: BGBl. II Nr. 172/2020 idF BGBl. II Nr. 172/2020 (COVID-FHVO)

Inhaltsverzeichnis

45. COVID-FHVO |
| 45. COVID-FHVO

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018.

(2) Diese Verordnung gilt für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21, sofern kein bestimmter zeitlicher Geltungsbereich festgelegt wird.

Sondervorschrift zur Nachweisfrist der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen

§ 2. Abweichend von § 4 Abs. 8 FHStG kann der Nachweis der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation längstens bis zum Eintritt in das dritte Studienjahr erstreckt werden.

Sondervorschrift zur Durchführung von Prüfungen

§ 3. (1) Abweichend von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG können die konkreten Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten sowie die festgelegten Prüfungstermine auch während des Sommersemesters 2020, nach Anhörung der Fachhochschulvertretung, geändert werden, wenn dies aufgrund der Maßnahmen betreffend COVID-19 und der geänderten Umstände in der Lehre organisatorisch und didaktisch erforderlich ist. Die Änderungen sind den Studierenden umgehend bekannt zu geben. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 18 FHStG darf nicht unterschritten werden.

(2) Die Methoden, die Durchführung, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens mit Bekanntgabe des geänderten Prüfungstermines, bekannt zu geben.

(3) Werden Änderungen gemäß Abs. 1 vorgenommen, kann sich die oder der Studierende von der betreffenden Prüfung abmelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

(4) Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

1.

Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der oder des Studierenden vorhanden sein.

2.

Eine Überprüfung der Identität der oder des Studierenden hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.

3.

Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind vorzusehen.

4.

Über eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der oder des Studierenden binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Beurteilung auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist.

5.

Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

6.

Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(5) Abweichend von § 15 Abs. 1 FHStG ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen im Sommersemester 2020 zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Person berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen.

Sondervorschrift zur Unterbrechung

§ 4. Abweichend von § 14 FHStG gelten auch Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Dienst der Gesellschaft, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, als Unterbrechungsgründe.

Sondervorschrift zur Wiederholung eines Studienjahres

§ 5. Abweichend von § 18 Abs. 4 FHStG steht Studierenden einmalig das Recht auf Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu, wenn Gründe glaubhaft gemacht werden können, die in Zusammenhang mit COVID-19 stehen.

Sondervorschrift zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten

§ 6. Fachhochschulinterne Fristen zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten werden für den Zeitraum verlängert, in welchem die oder der Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung oder der Abgabe verhindert war.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmung des § 3 ordnungsgemäß durchgeführt.

Außerkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2021 außer Kraft.

46. COVID-HG
46. COVID-HG

COVID-19-Hochschulgesetz

Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG)
StF: BGBl. I Nr. 23/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (COVID-HG)

Inhaltsverzeichnis

46. COVID-HG |
| 46. COVID-HG

Studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

§ 1. In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

1.

Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21, die von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG abweichen;

2.

eine von § 52 UG und § 36 HG abweichende Einteilung des Studienjahres, inklusive der Festlegung der lehrveranstaltungsfreien Zeit;

3.

eine von § 56 Abs. 3 UG und § 70 HG abweichende Regelung betreffend Entrichtung des Lehrgangsbeitrages und eine von § 56 Abs. 5 UG und § 39 Abs. 6 HG abweichende Höchststudiendauer;

4.

von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG abweichende Zulassungsfristen (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist, besondere Zulassungsfrist);

5.

von § 62 UG und § 55 HG abweichende Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums;

6.

eine von § 63 Abs. 11 UG abweichende Regelung betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester;

7.

eine von § 65b Abs. 1 UG und § 52h Abs. 1 HG abweichende Regelung zur Frist der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle;

8.

von § 66 UG und § 41 HG abweichende Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase betreffend den Zeitraum der Durchführung, die Ansetzung von Prüfungsterminen und das Vorziehen von weiterführenden Lehrveranstaltungen;

9.

Sonderregelungen für eine Beurlaubung gemäß § 67 UG und § 58 HG, insbesondere betreffend eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

10.

eine von § 68 Abs. 2 UG abweichende Regelung zur Frist des Erlöschens des Studiums;

11.

von §§ 58 und 76 UG und §§ 42 und 42a HG abweichende Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, insbesondere bezüglich des Ablaufes und der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

12.

eine von § 77 Abs. 1 UG und § 43a Abs. 1 HG abweichende Frist für die Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen;

13.

eine von § 78 Abs. 10 UG und § 56 Abs. 10 HG abweichende Entscheidungsfrist für Anerkennungsanträge;

14.

eine von § 79 Abs. 2 UG und § 44 Abs. 2 HG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von Prüfungen;

15.

Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen;

16.

eine von § 87 Abs. 1 UG und § 65 Abs. 1 HG abweichende Frist für die Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung;

17.

eine von § 90 Abs. 3 UG und § 68 Abs. 3 HG abweichende Frist für Nostrifizierungen;

18.

Festlegung von Gründen für den Erlass oder die Rückerstattung von Studienbeiträgen für das Sommersemester 2020;

19.

Festlegung von Übergangsfristen für Studien und Lehrgänge, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 auslaufen;

20.

Festlegung, dass im Rahmen von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.

Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen

§ 2. In Abweichung zu den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

1.

eine von § 4 Abs. 8 FHStG abweichende Frist des Nachweises der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen;

2.

eine von § 9 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Entrichtung des Lehrgangsbeitrages;

3.

von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG abweichende Regelungen zu Prüfungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes, des Ablaufes und der Durchführung;

4.

von § 13 Abs. 6 und 7 FHStG abweichende Regelungen zur Frist der Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und die Beurteilungsunterlagen;

5.

von § 14 FHStG abweichende Regelungen zur Unterbrechung;

6.

eine von § 15 Abs. 1 FHStG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von mündlichen Prüfungen;

7.

eine von § 17 Abs. 4 FHStG abweichende Frist zur Ausstellung von Zeugnissen;

8.

eine von § 18 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Wiederholung eines Studienjahres;

9.

Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten;

10.

Festlegung, dass im Rahmen von Aufnahmeverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.

Sondervorschriften für die Anerkennung bestimmter Tätigkeiten

§ 3. Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und in Fachhochschul-Studiengängen im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat

1.

als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder

2.

für gemäß § 31 Abs. 3 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder

3.

als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind,

anerkannt werden.

Studienförderungsrechtliche Sondervorschriften

§ 4. Für Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, bei denen der zur Vermeidung des Anspruchsverlusts oder einer Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Studienerfolg aufgrund der Einschränkungen des Studien- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Härten, insbesondere ein Aussetzen des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe wegen überwiegender Behinderung am Studium, Fristerstreckungen für den Nachweis des Studienerfolgs oder ein Absehen von der Rückforderung festlegen.

Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte

§ 5. In Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des § 5a Abs. 7 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen nicht berücksichtigt wird.

Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten

§ 6. In Abweichung von § 109 Abs. 2 letzter Satz UG können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt sind, die aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht fertiggestellt werden können, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wobei jeweils ein Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 4 und 5 mit 30. September 2021 außer Kraft. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bis längstens 30. Juni 2021 erlassen werden.

47. COVID-SchStFG
47. COVID-SchStFG

COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz

Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz)
StF: BGBl. I Nr. 23/2020 idF BGBl. I Nr. 44/2020 (COVID-SchStFG)

Inhaltsverzeichnis

47. COVID-SchStFG |
| 47. COVID-SchStFG

Errichtung des Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds

§ 1. Mit diesem Bundesgesetz wird der Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (im weiteren Fonds) ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet. Er wird vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verwaltet.

Aufgabe des Fonds

§ 2. Aufgabe des Fonds ist der Ersatz jener Kosten von Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, die diesen durch Untersagung von begünstigten Schulveranstaltungen entstanden sind.

Begünstigte Schulveranstaltungen

§ 3. (1) Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn

1.

unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder

2.

aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder

3.

ein Fall des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz vorlag.

(2) Schulveranstaltungen, die gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.

Ersatzfähige Kosten

§ 4. (1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind.

(2) Ersatzfähig sind Kosten gemäß Abs. 1 nur, wenn

1.

mit den Vertragspartnern keine einvernehmliche Regelung erreicht werden konnte, insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,

2.

das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist oder nach dem Pauschalreisegesetz aufgrund eines Rücktrittes vor Beginn der Pauschalreise eine Entschädigungspflicht entsteht und

3.

die Information über die Untersagung an die Vertragspartner, die eine besondere Entschädigung begehren, unverzüglich erfolgte.

Abwicklung

§ 5. (1) Die näheren Regelungen zur Abwicklung, insbesondere Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt.

(2) Sofern aus dem Fonds Leistungen an die in § 2 genannten Personen, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, gehen allfällige Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich über.

(3) Zahlungen aus dem Fonds, die an die Vertragspartner erbracht werden, erfolgen im Einvernehmen mit den in § 2 genannten Personen und der Schule sowie unter Vorbehalt der späteren Rückforderung.

Gebührenbefreiung

§ 6. Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

48. COVID-StudFVO
48. COVID-StudFVO

COVID-19-Studienförderungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV)
StF: BGBl. II Nr. 173/2020 idF BGBl. II Nr. 173/2020 (COVID-StudFVO)

Inhaltsverzeichnis

48. COVID-StudFVO |
| 48. COVID-StudFVO

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Förderung von ordentlichen Studien an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2019, durch Studienbeihilfe, Beihilfe für ein Auslandsstudium, Studienabschluss-Stipendium und Mobilitätsstipendium. Sie gilt auch für die Förderung der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1 StudFG) oder auf die Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang (§ 5 Abs. 2 StudFG).

Sondervorschrift zum Anspruch auf Studienförderung

§ 2. Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.

Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung

§ 3. (1) Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.

(2) Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.

(3) Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen. Vom Nachweis des Studienerfolgs, der im Sommersemester 2020 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 zu erbringen wäre, wird abgesehen. Die Verlängerung der Nachweisfrist gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.

(4) Für das Studienabschluss-Stipendium ist die Förderdauer auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate zu verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Studienabschluss durch Folgen der COVID-19-Krise, insbesondere durch Einschränkungen im Hochschulbetrieb, Kinderbetreuungspflichten und Pflege von Angehörigen, verzögert.

(5) Die Überschreitung der Altersgrenze gemäß § 6 Z 4 oder § 52b Abs. 3 Z 3 StudFG ist nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese durch die COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs verursacht ist.

(6) Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht. Abweichend davon ist das Sommersemester 2020 für den Ablauf der Wartezeit zu berücksichtigen.

Sondervorschrift für Auslandsstudien

§ 4. (1) Für die Beihilfe für ein Auslandsstudium ist der Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht zu erbringen, wenn das Auslandsstudium, für das die Förderung bewilligt wurde, zumindest teilweise in das Sommersemester 2020 gefallen ist und der vorzeitige Abbruch durch die COVID-19-Krise verursacht wurde.

(2) Auch bei einem Abbruch des Auslandsstudiums, der durch die COVID-19-Krise verursacht wurde, sind bis einschließlich April 2020 ausbezahlte Raten der Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht zurückzuzahlen.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden.

49. COVID-UHVO
49. COVID-UHVO
49. COVID-UHVO |
| 49. COVID-UHVO

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, und

2.

die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018.

(2) Diese Verordnung gilt für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21, sofern kein bestimmter zeitlicher Geltungsbereich festgelegt wird.

Sondervorschrift zur Einteilung des Studienjahres

§ 2. Abweichend von § 52 UG und den Bezug habenden Beschlüssen des Senats und abweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums entfällt im Sommersemester 2020 die lehrveranstaltungsfreie Zeit und es können Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der Sommermonate (Juli, August, September) angeboten und durchgeführt werden.

Sondervorschrift für das Inkrafttreten von Curricula

§ 3. Abweichend von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG treten Curricula und deren Änderungen mit 1. Oktober 2020 in Kraft, wenn sie spätestens vor dem 1. September 2020 im Mitteilungsblatt veröffentlicht werden.

Sondervorschrift zu Zulassungsfristen

§ 4. (1) Abweichend von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG endet die Nachfrist des Sommersemesters 2020 am 30. Juni 2020.

(2) Abweichend von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG endet die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 30. September 2020, wobei abweichende allgemeine Zulassungsfristen mit Endzeitpunkten nach 30. September 2020 festgelegt werden können.

Sondervorschrift zur Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 5. Abweichend von § 62 UG und § 55 HG ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester 2020 bis zum Ende der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist möglich.

Sondervorschrift zur Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien

§ 6. Abweichend von § 63 Abs. 11 UG endet die im Curriculum vorgesehene Frist für die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das vierte Semester.

Sondervorschrift zur Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 7. (1) Abweichend von § 66 Abs. 1 UG und § 41 Abs. 1 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase für Studierende, die im Sommersemester 2020 mit dem Studium begonnen haben, im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 stattfindet.

(2) Abweichend von § 66 Abs. 2 und 3 UG und § 41 Abs. 2 und 3 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen haben, weiterführende Lehrveranstaltungen, über den Umfang der dafür in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus, absolvieren können.

Sondervorschrift zur Beurlaubung

§ 8. (1) Abweichend von § 67 UG und 58 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass sich Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, für das Sommersemester 2020 beurlauben lassen können (COVID-19-Beurlaubung). Für die COVID-19-Beurlaubung gilt Folgendes:

1.

Eine COVID-19-Beurlaubung ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist zu beantragen.

2.

Bis zum Zeitpunkt der COVID-19-Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

3.

Die Studienbeitragspflicht gemäß § 91 UG oder § 69 HG entfällt. Ein bereits entrichteter Studienbeitrag ist auf Antrag der oder des Studierenden rückzuerstatten.

4.

Näheres kann durch das Rektorat festgelegt werden.

(2) Abweichend von § 67 UG und § 58 HG kann eine Beurlaubung für das Sommersemester 2020 auf Antrag der oder des Studierenden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist beendet werden. Eine COVID-19-Beurlaubung gemäß Abs. 1 kann nicht vorzeitig beendet werden. Der Studienbeitrag gemäß § 91 UG oder § 69 HG ist bis zum Ende der Nachfrist zu entrichten.

Sondervorschrift zur Frist des Erlöschens von Studien an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG

§ 9. Abweichend von § 68 Abs. 2 UG und der Bezug habenden Satzungsbestimmungen erlischt die Zulassung zum Studium, wenn mehr als vier Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.

Sondervorschrift zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 10. (1) Abweichend von § 76 UG und § 42a HG und den Bezug habenden Bestimmungen in den Satzungen und Curricula können im Sommersemester 2020 die Methoden und Konzepte von Lehrveranstaltungen und die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Semesters geändert werden. Insbesondere ist es dabei zulässig, Lehrveranstaltungen in elektronischen Lernumgebungen anzubieten und Prüfungen auf elektronischem Weg durchzuführen. Näheres hat das Rektorat nach Anhörung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs und der Hochschulvertretung festzulegen.

(2) Abweichend von § 58 UG und § 42 HG und den Bezug habenden Bestimmungen in den Satzungen und Curricula ist das Rektorat bis 30. November 2020 berechtigt, für die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen hinsichtlich bestimmter Formate der Lehrveranstaltungen, der Durchführung von Prüfungen oder der Voraussetzungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Prüfungen Regelungen zu treffen.

(3) Die Methoden, die Durchführung, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, bekannt zu geben.

(4) Werden Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen vorgenommen, kann sich die oder der Studierende von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abmelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

(5) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind jedenfalls drei Prüfungstermine im Sommersemester 2020 anzusetzen.

Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg

§ 11. (1) Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

1.

Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der oder des Studierenden vorhanden sein.

2.

Eine Überprüfung der Identität der oder des Studierenden hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.

3.

Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind vorzusehen.

4.

Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der oder des Studierenden auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist. Davon ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

5.

Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

6.

Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Abweichend von § 79 Abs. 2 UG und § 44 Abs. 2 HG ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. November 2020 zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Person berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen.

Sondervorschrift zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen

§ 12. Universitäts- und hochschulinterne Fristen zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen werden für den Zeitraum verlängert, in welchem die oder der Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung oder der Abgabe gehindert war.

Sondervorschrift zu Übergangsfristen für Studien und Lehrgänge

§ 13. (1) Sieht das Curriculum ein Auslaufen des Studiums oder des Lehrganges im Sommersemester 2020 vor, wird diese Frist bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 verlängert.

(2) Für Studierende von Bachelorstudien, die ihr Studium nach den vor Inkrafttreten der Novelle des Hochschulgesetzes mit BGBl. I Nr. 124/2013 geltenden Rechtsvorschriften gemäß § 82d HG begonnen haben, werden die Fristen gemäß § 59 Abs. 2 Z 3 und 5 HG in der Fassung vor der Novelle des Hochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2013, um ein Semester verlängert.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmungen der §§ 10 und 11 ordnungsgemäß durchgeführt. Die Geltendmachung anderer schwerer Mängel gemäß § 79 Abs. 1 UG oder § 44 Abs. 1 HG bleibt davon unberührt.

Außerkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. September 2021 außer Kraft.

(2) Die Zählung der Semester im Sinne der §§ 6 und 9 ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung weiterhin auf alle Studien, die im Sommersemester 2020 gemeldet waren, bis zum Erlöschen der Zulassung anzuwenden.

50. Lehre 20/21
50. Lehre 20/21

Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21

Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21
StF: BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (Lehre 20/21)

50. Lehre 20/21 |
| 50. Lehre 20/21

§ 1. (1) In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 und des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren gemäß Abs. 2 für das Studienjahr 2020/21 durch Verordnung nähere Regelungen, insbesondere betreffend die Festlegung einheitlicher Termine und Fristen, erlassen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf jene Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren anzuwenden,

1.

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, oder

2.

mit deren Durchführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht begonnen worden ist.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

51. ISBG
51. ISBG

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Bundesgesetz zur Errichtung einer Innovationsstiftung für Bildung (Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz – ISBG)
StF: BGBl. I Nr. 28/2017 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (ISBG)

51. ISBG |
| 51. ISBG

Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 18a. (1) Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn

1.

die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oder

2.

die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oder

3.

die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.

(2) Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die Kriterien

1.

der Qualität und Relevanz,

2.

der Praxisorientierung sowie

3.

der Inklusionsorientierung erfüllen.

(3) Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 können

1.

Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oder

2.

Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,

ausgeschüttet werden.

(4) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.

(5) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.

(6) Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.

52. LDG 1984
52. LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)
StF: BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (LDG 1984)

52. LDG 1984 |
| 52. LDG 1984

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 115i. (1) Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50 Abs. 15 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 50 Abs. 15 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, ist § 26 Abs. 6 und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Die Frist gemäß § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 26a Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

(6) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 26b Abs. 2 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 26b Abs. 1 um ein Jahr.

§ 123.

  • (90) § 115i Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: richtig des 4. COVID-19-Gesetzes), BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

53. LVG
53. LVG

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)
StF: BGBl. Nr. 172/1966 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (LVG)

53. LVG |
| 53. LVG

Bestellung der Schulleitung

§ 15. (1) Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter (§ 14 Abs. 1 erster Satz) bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 26 und 26a LDG 1984 die nachstehenden Absätze anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung.

(3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.

(5) Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.

(6) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Personalstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz um ein Jahr.

§ 32.

  • (30) § 15 Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: richtig 4. COVID-19-Gesetzes), BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

54. Land- un
54. Land- un

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)
StF: BGBl. Nr. 175/1966 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (Land- un)

54. Land- un |
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Inkrafttreten

§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,

2.

§ 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.

(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.

(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 sowie § 36 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 31a Abs. 1 sowie § 31c samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,

2.

§ 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 4 Abs. 3 und 4, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 2, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1 und 4, § 9, § 13 Abs. 2, § 15, § 18 Abs. 1, die Überschrift des Teil B, § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2, § 24 Z 2, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. September 2001 in Kraft,

2.

§ 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift sowie § 36 Z 3 treten mit 1. September 2001 außer Kraft.

(3d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2004 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 11 Abs. 1 Z 1, 4, 4a und 6 sowie § 17 Abs. 1 lit. a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;

2.

§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre außer Kraft;

3.

§ 19 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft;

4.

§ 37 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.

(3e) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 31c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 8b samt Überschrift und § 17 Abs. 1 lit. a treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(3f) § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(3g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 31a Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 4a und 5 sowie § 36 Z 1 und 4 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3.

§ 6 Abs. 7 und 8, § 7 Abs. 2a, § 8a Abs. 4, § 8c samt Überschrift, die Gliederungseinheit „Teil A“ und Teil B des II. Hauptstückes (§§ 21 bis 31) sowie § 33 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

(3h) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung durch Z 1), § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 2, 5 und 6 sowie § 33 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 38 samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,

3.

§ 5 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,

4.

§ 8a Abs. 2a sowie § 15 Abs. 1 und 2 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

Verordnungen auf Grund der in Z 2, 3 und 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Z 3 genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Z 2 und 4 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Z 3 genannten Zeitpunkten in Kraft.

(3i) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(5) § 31c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15, § 31a Abs. 1 und 3, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 31a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 31a Abs. 4 und 5, § 31b, § 31c Abs. 8 und 9 sowie § 39 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 7 Z 4a, § 8c samt Überschrift und § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2016 in Kraft;

3.

§ 11 Abs. 1 Z 8 und 8a treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

4.

§ 11 Abs. 1 Z 9 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

5.

§ 19 Abs. 1 Z 3 bis 5 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(9) § 13 Abs. 2 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

§ 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 5 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 6 samt Überschrift, § 36 Z 1, 2 und 5a sowie § 40 samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

3.

§ 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8c Abs. 4 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 8a Abs. 2 in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.

(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5 und 8, § 8a Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 2, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 36 Z 3 außer Kraft;

2.

§ 5 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;

3.

§ 39 samt Überschrift und die auf der Grundlage des § 39 ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1a sowie § 17 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 41 samt Überschrift tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

3.

§ 12 samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(Anm.: Abs. 13 und 14 wurden nicht vergeben)

(15) § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 42. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen und

2.

die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und

4.

für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

55. LLDG 1985
55. LLDG 1985

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985)
StF: BGBl. Nr. 296/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (LLDG 1985)

55. LLDG 1985 |
| 55. LLDG 1985

§ 26a. (1) Die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber sind dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der landesgesetzlich zuständigen Schulbehörde als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.

(7) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Abs. 3 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des Abs. 2 um ein Jahr.

§ 127.

  • (71) § 26a Abs. 7 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: richtig 4. COVID-19-Gesetzes), BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

56. SchOG
56. SchOG

Schulorganisationsgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (SchOG)

56. SchOG |
| 56. SchOG

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 131. (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

a)

Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;

b)

für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;

c)

die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;

d)

die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;

e)

die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß

1.

für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,

2.

für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,

3.

für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,

die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;

f)

§ 58 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63

1.

in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,

2.

in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,

die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;

g)

die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;

h)

die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;

i)

die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;

j)

die §§ 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;

k)

die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß

1.

für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,

2.

für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,

3.

für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,

die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind. Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.

(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.

(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.

(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(6) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2a, § 6, § 7 Abs. 5a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c, § 10 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 4 und 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 3, § 62a Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71, § 72 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 76, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 4, § 83 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 83 Abs. 1 und 2), § 96 Abs. 1, § 100, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108, § 110, § 111 Abs. 4, § 111 Abs. 7, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 und 3, § 119 Abs. 6, 7, 8 und 10, § 120 Abs. 5, § 122, § 131a Abs. 7, § 131b Abs. 3 und § 133 Abs. 1 sowie der Entfall des § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1993,

2.

§ 80 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 sowie der Entfall des § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1994,

3.

die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4 (Anm.: richtig: § 11 Abs. 1), § 21, § 33, § 49 Abs. 4 und § 51 sowie der Entfall des § 13 Abs. 3 (Anm.: richtig: Entfall des § 14 Abs. 3) sowie § 27 Abs. 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(7) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 mit 1. September 1994,

2.

§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4a, § 8, § 8a Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 2a, § 119 Abs. 8a und § 123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,

3.

§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,

4.

§ 23, § 95 Abs. 3a, § 96 Abs. 1 und 1a, § 97, § 98 Abs. 1a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und § 131c mit 1. September 1993,

5.

(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

6.

§ 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 mit 1. Jänner 1996,

7.

die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8d Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 2a, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,

8.

die Grundsatzbestimmungen des § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 (Anm.: richtig: Z 3) in Kraft zu setzen.

Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(8) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(9) § 3 Abs. 2 bis 6, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 131e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(10) § 6 Abs. 4, § 47 Abs. 1 und § 59 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 435/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 47 Abs. 1 in der vorgenannten Fassung sind spätestens mit 1. September 1998, beginnend mit der 1. Klasse, in Kraft zu setzen.

(11) Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 102, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 sowie § 133 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

der Entfall des § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 mit 1. September 1996,

3.

§ 55 Abs. 1, § 58 Abs. 3a, der Entfall des § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 68, § 69 samt Überschrift, § 73 Abs. 1 lit. b, § 75 Abs. 1 lit. b, § 97 Abs. 2, § 98 samt Überschrift, § 105 Abs. 3 sowie § 106 samt Überschrift mit 1. April 1997,

4.

(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

5.

§ 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 55a samt Überschrift, § 58 Abs. 4, der Entfall des § 59 Abs. 5, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 68a samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 lit. b, § 118, § 119 Abs. 1 und 4, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 sowie § 131a Abs. 1 und 6 mit 1. September 1997,

6.

§ 9 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 4a, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 sowie § 43 Abs. 1a mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,

7.

die Grundsatzbestimmungen des § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, 4 und 6, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie betreffend den Entfall des § 129 Abs. 4 bis 6 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4, zur Überschrift des § 30, zu § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene zu § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21 sowie § 25 Abs. 6 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des § 129 Abs. 4 bis 6 sind mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft zu setzen.

Verordnungen auf Grund der in Z 3 bis 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 1997 in Kraft gesetzt werden.

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 41 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 46 Abs. 3, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 2a, die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 128a Abs. 1 sowie § 128c treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,

3.

§ 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 39 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 1, der Entfall des § 59 Abs. 3, der Entfall des § 61 Abs. 1 lit. b und c, der Entfall des § 62a samt Überschrift, § 63a samt Überschrift, § 66 Abs. 3, der Entfall des § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3, der Entfall des § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 lit. c, der Entfall des § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, der Entfall des § 80 Abs. 3, der Entfall des § 81 Abs. 3, der Entfall des § 82 Abs. 3, der Entfall des § 83 Abs. 3, § 103 Abs. 3 und 4, § 105 Abs. 3, § 106 Abs. 3 sowie § 132a treten mit 1. September 1998 in Kraft,

4.

die Grundsatzbestimmung des § 51 Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 10 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 59 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 129, § 131b Abs. 1 und 3, § 131c Abs. 1 und 3 sowie der Entfall des § 131e samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft;

2.

§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft;

3.

die Grundsatzbestimmungen des § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen zu § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen, jene zu § 24 samt Überschrift ist mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen.

(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8 lit. c bis j, § 8a Abs. 3a, im Teil C die Überschrift des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 1. Unterabschnittes des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes, im Teil C die Überschrift des II. Abschnittes sowie des 1. Unterabschnittes, § 110 samt Überschrift, § 111 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 1 bis 5, § 114 samt Überschrift, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 118 samt Überschrift, § 119 Abs. 1, § 122 samt Überschrift, § 123 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 3. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 124 Abs. 2, § 125 samt Überschrift sowie § 131e treten mit 1. September 1999 in Kraft;

2.

§ 111 Abs. 5 und 7, § 112 samt Überschrift, § 113 Abs. 6, § 119 Abs. 10, § 120 samt Überschrift sowie § 126a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.

(16) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1, 2, 3 und 3a, § 8c Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 65, § 68 Abs. 1 Z 2a, § 69 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 4, § 102, § 106 Abs. 4, § 117 Abs. 6, § 124 Abs. 7, § 131e Abs. 1 sowie § 133 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 83 Abs. 2, § 114 Abs. 2, § 122 Abs. 2 sowie § 131d Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(17) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 128c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 6 Abs. 4a und § 8 lit. j treten mit 1. September 2005 in Kraft,

3.

§ 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 8d Abs. 2, § 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4, § 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 119 Abs. 6, § 130 Abs. 1 und 2 sowie § 132a treten mit 1. September 2006 in Kraft,

4.

(Grundsatzbestimmung) § 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3 und § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen,

5.

§ 3 Abs. 5 Z 1 sowie Abschnitt IV des Teiles B des II. Hauptstückes treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

(18) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 37 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 2 sowie § 45 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 6 Abs. 1, § 8a Abs. 1 lit. e, f und g, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 36 samt Überschrift, § 39 Abs. 1 und 4 sowie § 119 Abs. 8b treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

§ 38 samt Überschrift, § 45 Abs. 3, § 131a samt Überschrift, § 131b samt Überschrift, § 131c samt Überschrift sowie § 131d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

4.

(Grundsatzbestimmung) § 14a samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 128a Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 39 Abs. 1 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

§ 1, § 3 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5a und 6, § 8 lit. c, Unterabschnitt 5 samt Überschrift, § 33a samt Überschrift sowie die Überschrift des Teil C des II. Hauptstückes treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

4.

§ 129 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

5.

§ 3 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 8a Abs. 3a, die Überschrift des Teil C Abschnitt I des II. Hauptstückes, Teil C Abschnitt II des II. Hauptstückes (§§ 110 bis 128) sowie § 131e treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft,

6.

(Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 4, § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3 sowie § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Oktober 2007 in Kraft bzw. mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft zu setzen.

(20) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) § 7 Abs. 6 und 7 sowie § 7a samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008 treten, mit Ausnahme des § 7a Abs. 7, mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Grundsatzbestimmung des § 7a Abs. 7 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Verordnungen auf Grund § 7a Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie sind mit 1. September 2008 in Kraft zu setzen.

(21) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 8 lit. j und k, § 8a Abs. 1 und 2, § 8e samt Überschrift (ausgenommen Abs. 3), § 10 Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 33a Abs. 2, § 43 Abs. 1a, § 56 Abs. 3, § 99 Abs. 3 und § 107 Abs. 3 treten mit 1. September 2008 in Kraft,

2.

§ 43 Abs. 1 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen (5. und 6. Schulstufe) mit 1. September 2008, hinsichtlich der 3. Klassen (7. Schulstufe) mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen (8. Schulstufe) mit 1. September 2010 in Kraft,

3.

§ 37 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und § 62a samt Überschrift treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2009, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2010 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September und mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,

4.

§ 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft,

5.

(Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 2a und 3, § 14 Abs. 1, § 18a samt Überschrift, § 21 samt Überschrift, § 27 Abs. 1, § 31 samt Überschrift, § 33 sowie der Entfall des § 14a samt Überschrift treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen; sie sind hinsichtlich des § 8e Abs. 3, des § 27 Abs. 1 das Berufsvorbereitungsjahr (9. Schulstufe) betreffend und des § 33 für das Schuljahr 2008/09 und im Übrigen klassen- bzw. schulstufenweise aufsteigend so in Kraft zu setzen, dass sie hinsichtlich der §§ 14 und 21 für die 4. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2010 und hinsichtlich des § 27 Abs. 1 für die 4. und 8. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2011 wirksam werden.

(22) § 7 Abs. 7 und § 7a Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2010 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8e Abs. 1, § 40 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 5 treten mit 1. September 2010 in Kraft,

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2010 in Kraft zu setzen,

3.

§ 8a Abs. 1 und 2a, § 8b Abs. 2a, § 35 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 1 letzter Satz, § 61 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 71, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 Abs. 1 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a, b und c, § 95 Abs. 3 und 3a, § 99 Abs. 1, § 100, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1, § 108 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.

(24) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 lit. k, l und m, § 8d Abs. 1 sowie § 42 Abs. 2a treten mit 1. September 2011 in Kraft,

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8d Abs. 3 sowie § 13 Abs. 2a treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.

(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 8a Abs. 1, § 18a, § 129 samt Überschrift, die Überschrift der §§ 130 und 131, die Überschrift des § 133 sowie § 133 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 8 lit. c, § 8a Abs. 2a, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 und 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1a, § 57 Abs. 1 und 3, § 59 Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 2 und 3, § 61 Abs. 1 lit. a und d, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 Abs. 1 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a, b und c, § 95 Abs. 3 und 3a, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1 sowie § 108 Abs. 1 treten mit 1. September 2012 in Kraft,

3.

§ 132 samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,

4.

(Grundsatzbestimmung) § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und 3a, § 32 Abs. 1 und § 33 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen,

5.

§ 6 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 9 Z 52, BGBl. I Nr. 138/2017)

7.

§ 132a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Verordnungen auf Grund der in Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Z 5 genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Z 1, 2, 3 und 6 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Z 5 genannten Zeitpunkten in Kraft.

(26) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 4 Z 2 und 2a, § 3 Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 7, § 7a samt Überschrift, § 8 lit. m und o, § 8e Abs. 1 und 2 Z 2, § 10 Abs. 3, II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der §§ 21a bis 21c (nach Maßgabe des § 130a), § 22, § 23, § 33a Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2a und 3a, § 55 Abs. 1a, § 68 Abs. 1 und Abs. 1 Z 3 und Z 4, § 97 Abs. 1a, § 105 Abs. 1a, sowie § 130a samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 2a Z 2, II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der §§ 21d bis 21h (nach Maßgabe des § 130a), § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, 4 und 6 sowie § 31 Z 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

(27) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich § 8e Abs. 3) § 8e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2012 tritt mit 2. September 2012 in Kraft. § 8e Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 2. September 2012 in Kraft zu setzen.

(28) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. § 48 Abs. 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.

(29) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 vierter Satz, § 8a Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 5, § 21b Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 55a Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 68a Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 128c Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 2 erster Halbsatz, § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 zweiter Halbsatz, § 8b Abs. 2, § 128c Abs. 8 und § 7 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(30) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 3, § 8c Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 6, § 128a Abs. 1, 3 und 5, § 128b, § 128c Abs. 3, 8 und 9 sowie § 133 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 Abs. 4 außer Kraft,

2.

§ 8e Abs. 1 tritt mit 1. August 2014 in Kraft,

3.

(Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift tritt mit 1. August 2014 in Kraft,

4.

(Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 18a, § 21, § 21e, § 21h, § 31 und § 33 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.

(31) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 sowie § 128a Abs. 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 6 Abs. 4a, § 8 lit. j sublit. aa bis cc und § 42 Abs. 2a treten mit 1. September 2015 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2a tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

(32) (Grundsatzbestimmung) § 21g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

(33) (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 2 lit. i und § 27 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

(34) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 lit. g sublit. cc, § 60 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 128a Abs. 4 und § 132a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 1, § 3 Abs. 2 Z 1, § 8 lit. j sublit. bb und cc sowie lit. l, m, n, o und p, § 8e samt Überschrift (ausgenommen Abs. 5 und 6), § 42 Abs. 2a, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1a und 3, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 2 lit. a und b, § 65 samt Überschrift, § 66 Abs. 3, § 67 lit. d, e und f, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 2 und 3, §§ 78 bis 81 jeweils samt Überschrift und § 82 treten mit 1. September 2016 in Kraft;

3.

§ 62 Abs. 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft;

4.

§ 10 Abs. 2 lit. a, § 16 Abs. 1 Z 1 und § 39 Abs. 1 treten mit 1. September 2021 in Kraft;

5.

(Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 5 und 6, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 2a treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich der §§ 8e Abs. 5 und 6 sowie 13 Abs. 2a mit 1. September 2016 und hinsichtlich der §§ 11 Abs. 5 sowie 12 Abs. 2 und 3 mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen.

Teil C des II. Hauptstückes (§§ 94 bis 109) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.

(35) § 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(36) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 132b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 6 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 7 samt Überschrift, § 130b samt Überschrift sowie § 133 Abs. 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;

3.

(Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2, § 8g Abs. 1 sowie lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3) § 1 Abs. 1 und 2, § 8 lit. p und q, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8e Abs. 4, 5 und 6, § 8f samt Überschrift, § 8g samt Überschrift, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 Z 2, § 21 samt Überschrift, § 21b Abs. 1 Z 2, § 21h samt Überschrift, § 27 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 33a Abs. 3, § 39 Abs. 1a, § 43 samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 1 lit. e und f, § 57 samt Überschrift, § 63b samt Überschrift, § 63c samt Überschrift, § 64 Abs. 2 und § 71 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 8 lit. k, § 8e Abs. 4a, lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 (einschließlich § 27a samt Überschrift) und § 131 Abs. 25 Z 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

4.

§ 7a Abs. 1, § 8c Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 18a, § 21b Abs. 1 Z 1, § 21e, § 31 und § 130a Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

5.

(Grundsatzbestimmung) § 8d Abs. 3 und § 49 Abs. 4 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen;

6.

§ 131a samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

§ 8a Abs. 2 in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.

(37) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Z 6 und 9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 8e Abs. 4, § 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, und § 133 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 133 Abs. 1 Z 2 außer Kraft;

2.

die Überschrift des § 8h und § 8h Abs. 1 bis 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

3.

§ 8a Abs. 2 tritt mit 1. September 2018 in Kraft und ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

4.

§ 6 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;

5.

§ 6 Abs. 1 tritt mit 1. September 2019 in Kraft;

6.

(Grundsatzbestimmung) § 8h Abs. 6 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

7.

§ 131a Abs. 2, 6 und 8 tritt mit 1. September 2020 in Kraft;

8.

§ 132a samt Überschrift und die auf der Grundlage seines Abs. 1 ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft; die in § 132a Abs. 2 Z 1 vorgesehene Rechtsfolge gilt auch für die Fälle des § 132a Abs. 2 Z 2;

9.

(Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen) Im Schuljahr 2018/19 ist § 8h anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:

a)

Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind gemäß § 8h Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten,

b)

die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

c)

der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.

(38) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

Der Schlussteil des § 31, § 128a Abs. 1 sowie § 130c samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 3 Abs. 4 Z 2 (in der Fassung der Z 1) und Abs. 6 Z 1 (in der Fassung der Z 3), § 8 lit. g sublit. cc sowie lit. p, § 10 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, § 33a Abs. 1, § 39 Abs. 2 sowie § 130d samt Überschrift treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 4 Z 2 und der 2. Unterabschnitt im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I außer Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 2a Z 2, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3, 4 und 6, § 26 sowie § 31 Z 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen,

4.

die Überschrift des Unterabschnittes 2a im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I, § 3 Abs. 4 Z 2 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 6 Z 1 (in der Fassung der Z 2), § 8 lit. o, § 8a Abs. 1 Z 5, § 21a samt Überschrift, die Überschrift betreffend § 21b, § 21b Abs. 1, 2, 3 und 4, die Überschrift betreffend § 21d, § 21e samt Überschrift, § 21f samt Überschrift, § 21g Abs. 1 und 2, § 21h, § 23 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 55 Abs. 1 und 1a, § 68 Abs. 1 sowie § 131a Abs. 1 treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 40 Abs. 3a außer Kraft,

5.

(Grundsatzbestimmung) § 21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4 und § 30 Abs. 3 erster Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen.

(39) § 8h Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(40) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 132 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 treten mit 1. September 2020 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

4.

(Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und bis 1. September 2020 in Kraft zu setzen.

(41) § 132c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März  2020 in Kraft.

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 132c. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,

4.

für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen anordnen und

5.

an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.

57. Schulpfl
57. Schulpfl

Schulpflichtgesetz 1985

Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985)
StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 23/2020 (Schulpfl)

57. Schulpfl |
| 57. Schulpfl

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 28b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

ein gerechtfertigtes Fernbleiben und die Einbringung der dadurch entfallenen Unterrichtszeit für Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, regeln und

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich des Nachweises des zureichenden Erfolges regeln.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 1963 in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 1. September 1966 in Kraft.

(3) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1992 treten wie folgt in Kraft

1.

§ 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3 und § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2.

§ 5 Abs. 4 mit 1. September 1992.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8, § 8b, § 14 Abs. 1 und 9a, § 15 und § 28a mit 1. August 1993,

2.

§ 8a für Kinder im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1993, im zweiten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1994, im dritten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1995 und in den weiteren Jahren der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1996, für Kinder, die im Schuljahr 1992/93 im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Vorschulstufe besucht haben, jedoch jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch mit 1. August 1993.

§ 15 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 768/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 23 Abs. 1 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 samt Überschrift, der Entfall des § 14 Abs. 9a, § 18, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz sowie § 28 mit 1. September 1997, und

3.

§ 8 Abs. 3a, § 8a und § 8b mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 23 Abs. 3 tritt mit 1. September 1998 in Kraft,

2.

§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2a bis 2d, der Entfall des § 7 Abs. 2, 6 und 7, § 7 Abs. 4, 5, 8 und 11, die Überschrift des Abschnittes D sowie der Entfall des § 14 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 12 Abs. 1 Z 2 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 24 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) § 20 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2003 tritt wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft.

1.

§ 20 tritt mit 1. September 2003 in Kraft,

2.

§ 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 13 samt Überschrift sowie § 23 Abs. 3 treten mit 1. September 2005 in Kraft;

2.

§ 28a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 8 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

§ 5 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 9 Abs. 6 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 2, die Überschrift des Unterabschnittes D in Abschnitt I, § 16 Abs. 3, § 18, § 19 und § 31 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 8a Abs. 1 bis 3 und § 8b treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 8a, § 8b, § 18 samt Überschrift und § 19 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 2. September 2012 in Kraft.

(14) Die Überschrift des Abschnitt II, § 20 samt Überschrift, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2a und 4 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(15) § 6 Abs. 2c, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 und § 24b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2c letzter Satz, § 7 Abs. 5 letzter Satz, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 zweiter Satz, § 10 Abs. 3 zweiter Satz, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 13 Abs. 4, § 22 Abs. 4 letzter Satz und § 23 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(16) § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 samt Überschrift außer Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2013 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8a Abs. 2 und 3 sowie § 8b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

§ 24 Abs. 4, § 24a samt Überschrift und § 24b treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(18) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 6 Abs. 2c, § 24 Abs. 4, §§ 25 bis 27, § 30 Abs. 16 und 17 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 3 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(19) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

(20) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 6 Abs. 1, 1a und 3, § 8a Abs. 1, 2 und 3 sowie § 8b treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 8a Abs. 3 in der Fassung des Art. 19 Z 9 des Bildungsreformgesetzes 2017 und § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 19 Z 9 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 2, § 28 und § 28a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft; § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;

3.

§ 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 6 des Bildungsreformgesetzes 2017, § 15 Abs. 3 und§ 27a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

4.

§ 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 19 Z 5, 7 und 8 des Bildungsreformgesetzes 2017, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 27 und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Art. 19 Z 21 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

5.

Abschnitt I Unterabschnitt E und § 31 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 22 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(22) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 6 Abs. 1a tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2.

§ 16 Abs. 1 und 5 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(23) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 6 Abs. 2b bis 2e, § 7 Abs. 5 und 8, § 11 Abs. 2a und 3 sowie § 27 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

3.

§ 24 Abs. 4 und § 25 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

4.

§ 16 Abs. 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft;

5.

Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 2 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

Die Feststellung der Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

b)

§ 6 Abs. 2e Z 2 ist nicht anzuwenden.

(24) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 8 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

das Inhaltverzeichnis betreffend § 18, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b, die Überschrift betreffend § 18 sowie § 18 (in der Fassung der Z 8) und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten mit 1. September 2019 in Kraft,

3.

§ 18 (in der Fassung der Z 9) tritt mit 1. September 2020 in Kraft,

4.

sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.

(25) § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) § 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.

58. SchUG
58. SchUG

Schulunterrichtsgesetz

Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG)
StF: BGBl. Nr. 472/1986 (WV) idF BGBl. I Nr. 23/2020 (SchUG)

58. SchUG |
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Inkrafttreten

§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.

(1a) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den nachstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den nachstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2.

§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;

3.

§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.

(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.

(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,

3.

§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,

4.

§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,

5.

§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,

6.

§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.

(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,

3.

§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,

4.

§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,

5.

§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,

2.

§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,

3.

§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,

4.

§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,

5.

§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.

(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,

3.

§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,

4.

§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;

3.

§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,

2.

§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,

2.

§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,

3.

§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

4.

§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,

5.

§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,

2.

§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3.

§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.

(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.

(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:

1.

§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,

2.

die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt

a)

hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und

b)

hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016

Anwendung,

3.

§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.

4.

§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.

(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,

3.

§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,

4.

§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,

5.

§ 70 Abs. 1 lit. c tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,

6.

§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift (in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 38/2015 und BGBl. I Nr. 56/2016), § 23b samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 25 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,

7.

§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,

8.

§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2015 außer Kraft,

(Anm.: Art. 6 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 56/2016 lautet: „In Art. 4 Z 49 (§ 82 Abs. 5s) wird in Z 8 die Wendung „§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten“ durch die Wendung „§ 36a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 tritt“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

9.

§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt

a)

hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und

b)

hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016

Anwendung.

(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die Parlamentarischen Materialien) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.

(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.

(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;

3.

§ 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(7) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und 8, § 25 Abs. 6, § 59 Abs. 4 und § 82c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(8) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 19 Abs. 3a erster bis dritter Satz, die Überschrift des § 28, § 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4, § 68 lit. e, § 82 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 1a) und § 82e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 2b Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 6, § 9 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 8a, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 12, § 18a samt Überschrift, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 6, § 20 Abs. 4 und 7, § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 11, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3, Abs. 4 in der Fassung der Z 23, Abs. 5c und Abs. 8, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 31e Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 5, § 35 Abs. 2 Z 3, § 41a Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 51 Abs. 2, § 52, § 53, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2 Z 1 und 2, § 55a Abs. 3, § 57b samt Überschrift, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 77 samt Überschrift und § 82a treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 78a samt Überschrift außer Kraft;

3.

§ 77a samt Überschrift tritt mit 1. September 2016 in Kraft und gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden;

3a.

§ 36 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden;

4.

§ 25 Abs. 4 in der Fassung der Z 24 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;

5.

§ 19 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz sowie § 22 Abs. 1 letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 4, 6 und 6a, § 41a Abs. 1, § 66b samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 4a, § 82g samt Überschrift und § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 82 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 3, § 78b samt Überschrift und § 78c samt Überschrift außer Kraft;

2.

§ 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 18a Abs. 4, § 19 Abs. 1a, § 24 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 2a, § 34 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Z 1 und 2, § 45 Abs. 7, § 59 Abs. 5, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 78 samt Überschrift und § 82f samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

3.

§ 2b Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 23 Abs. 1c, § 55d samt Überschrift, die Überschrift des § 56 sowie § 56 Abs. 9, § 57 Abs. 2, § 63a Abs. 2, 4, 7, 10, 12, 13, 14 und 17, die Überschrift des § 64 sowie Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, § 64a samt Überschrift, § 66 samt Überschrift, § 66a samt Überschrift, § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 83 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

4.

§ 11 Abs. 7, § 33 Abs. 7, § 35 Abs. 2 Z 1, § 46 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

5.

§ 30a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.

(10) § 57b Abs. 1 und 2 sowie § 77 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 57b Abs. 3 außer Kraft.

(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 41a Abs. 2 vierter, fünfter und letzter Spiegelstrich, § 66 Abs. 4, § 82e Abs. 1 bis 4 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 36 Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;

3.

§ 2b Abs. 5, § 4 Abs. 2, 2a und 4, § 9 Abs. 1b, § 18 Abs. 14, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 11 sowie § 25 Abs. 5c und 5d treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

4.

§ 45 Abs. 5 sowie die Überschrift des § 64, § 64 Abs. 1, 2, 14 und 16, § 66a Abs. 1 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 64 Abs. 2a bis 2d außer Kraft;

5.

§ 25 Abs. 10 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;

6.

§ 41a Abs. 2 dritter Spiegelstrich tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

7.

Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 3 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 2a sowie § 18 Abs. 14 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

b)

alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind in Deutschförderklassen zu unterrichten.

(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

§ 13a Abs. 1, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 4, § 33 Abs. 2 lit. g, § 33 Abs. 7, § 66b Abs. 1 letzter Satz, § 67, die Überschrift betreffend § 68, § 68 erster Satz, § 68 lit. q, die Überschrift betreffend § 69, § 69 erster und zweiter Satz, § 72 Abs. 1, § 82h samt Überschrift sowie § 82i samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 12 Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 18a samt Überschrift, die Überschrift betreffend § 19 sowie § 19 Abs. 1, 1b, 3, 3a, 4, 7, 8 und 9, § 20 Abs. 1 zweiter Satz, § 22 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und 4, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 (in der Fassung der Z 33) und Abs. 7, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2, 2a erster Satz, Abs. 2b und 7, § 56 Abs. 2 letzter Satz, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1, der Einleitungssatz des § 63a Abs. 2, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. e, f und g sowie § 68 lit. o treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 6a, § 17 Abs. 5 zweiter Satz, § 30 samt Überschrift sowie § 63a Abs. 2 Z 1 lit. p außer Kraft,

3.

§ 17 Abs. 1b, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 2 lit. d und f sublit. ab und bb sowie lit. g und h, § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 2, die Überschrift betreffend § 28, § 29 Abs. 1 (in der Fassung der Z 34) und Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 5b und 5c, § 31a samt Überschrift, § 31b samt Überschrift, § 31c (neu), § 54a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, § 58 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 61 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. q und r, § 68 lit. x, § 71 Abs. 2 lit. c, d und e, § 77a Abs. 2 Z 11 treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 18 Abs. 2a, § 20 Abs. 6a, § 30a samt Überschrift, § 30b samt Überschrift sowie § 31c samt Überschrift außer Kraft,

4.

§ 19 Abs. 1a und 2 tritt hinsichtlich der Volks- und Sonderschulen mit 1. September 2019, hinsichtlich aller anderen Schularten mit 1. September 2020 in Kraft; davon abweichend tritt § 19 Abs. 2 vierter Satz hinsichtlich der Berufsschulen sowie § 19 Abs. 2 letzter Satz hinsichtlich der Neuen Mittelschulen mit 1. September 2019 in Kraft,

5.

§ 37 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen mit dem Haupttermin ab 2020 sowie auf Reifeprüfungen mit dem Haupttermin ab 2021 Anwendung.

(13) § 18 Abs. 15, § 82j samt Überschrift und § 82k samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

§ 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1a dritter und letzter Satz sowie die Überschrift des § 31a, § 31a Abs. 2 und 3 treten mit 1. September 2020 in Kraft,

2.

§ 36a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 sowie § 37 Abs. 3a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden,

3.

§ 82e Abs. 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(15) § 82l samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(16) § 82m samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20

§ 82l. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 82m. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,

4.

für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und

5.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.

59. SchUG-BKV
59. SchUG-BKV

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV)
StF: BGBl. I Nr. 33/1997 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (SchUG-BKV)

59. SchUG-BKV |
| 59. SchUG-BKV

Inkrafttreten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Z 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 38 samt Überschrift sowie § 69a Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,

3.

§§ 33 bis 37 und §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 69a sowie § 69a Abs. 1 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(4) § 27 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 4 und 5, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8, § 23a samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 26, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 Z 2, § 35 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 42 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, § 43 Abs. 1, § 45 samt Überschrift, § 47 Abs. 2, § 52 samt Überschrift, § 54 Abs. 2 und 4, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, 2 und 4, § 58 Abs. 4, § 62 Abs. 1 und 3, § 67, § 69 Abs. 5 sowie § 70 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Schulen nach Maßgabe einer auf die konkreten technischen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort abstellenden Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 29 samt Überschrift, § 50, § 57 Abs. 3 sowie § 69a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft, finden jedoch nach Maßgabe der genannten Verordnung auf einzelne Schulen noch bis zum Ablauf des 31. August 2011 Anwendung.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 5 Z 2, § 28 Abs. 3 sowie § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

der Titel (samt Kurztitel und Abkürzung), das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 30 sowie § 41a samt Überschrift, § 42 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(8) § 17 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 1 und 4 sowie Abs. 6 Z 1, § 57 Abs. 6, § 61 Abs. 4 Z 6, § 62 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz, § 63 Abs. 4, § 65, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 63 Abs. 1 dritter Satz, § 61 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 62, § 62 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 63 Abs. 3, 4 und 5 und § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 46 Abs. 1, und § 70 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 28 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 außer Kraft;

2.

§§ 33 bis 41 samt Überschriften treten mit 1. September 2015 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt

a)

auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 jedoch

b)

nach Maßgabe einer auf die Kompetenzorientierung der Lehrpläne der betreffenden Schule (Schulart, Schulform) abstellenden und gemäß § 66 kundzumachenden Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds auf abschließende Prüfungen mit einem späteren Haupttermin

Anwendung. Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 über die abschließende Prüfung zur Gänze oder – auch im Anwendungsfall der lit. b – hinsichtlich einzelner Prüfungsgebiete bereits ab dem Schuljahr 2015/16 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung ist bis spätestens Ende September des betreffenden Schuljahres der zuständigen Schulbehörde gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der abschließenden Prüfung relevanten Bestimmungen gemäß § 66 kundzumachen hat. Die §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.

(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 4 Z 5 und 6, § 11 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 51 Abs. 1 Z 2 und 3, § 55a samt Überschrift, § 65 samt Überschrift, § 65a samt Überschrift und § 58 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. § 65a gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden.

(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 28, 33, 40, 41a, 55a, 62, 65, 65a und 71 sowie § 35 Abs. 4 Z 1, § 69 Abs. 10 Z 2, § 70 und § 71 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 7 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Z 3 und § 65 Abs. 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;

3.

das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 52a, 53 und 58a, § 4 Z 6 und 7, § 52a samt Überschrift, die Überschrift des § 53, § 53 Abs. 6, § 54 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und 6 und § 58a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

4.

§ 34 Abs. 2 Z 1 und § 61 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 70 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 55a Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 und 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 55a Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

Das Inhaltsverzeichnis betreffend den § 60 und § 60 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 37 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen mit dem Haupttermin ab 2020 sowie auf Reifeprüfungen mit dem Haupttermin ab 2021 Anwendung.

(14) § 72 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 37 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(Anm.: Abs. 15 wurde nicht vergeben)

(16) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(17) § 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20

§ 72a. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 72b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen und Semester in den Lehrplänen abzuweichen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und

4.

für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

60. Schulzei
60. Schulzei

Schulzeitgesetz 1985

Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985)
StF: BGBl. Nr. 77/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 23/2020 (Schulzei)

60. Schulzei |
| 60. Schulzei

§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und

3.

§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,

2.

§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,

3.

§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

4.

§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

3.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;

2.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;

2.

(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

(Grundsatzbestimmung) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;

2.

§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

3.

(Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

4.

§ 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

5.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;

6.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(13) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 2 Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz in Kraft.

2.

(Grundsatzbestimmung) Die Überschrift betreffend den Unterabschnitt A im Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; sofern auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.

(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 4 Abs. 2 treten mit 1. September 2019 in Kraft;

2.

§ 8 Abs. 5 erster Satz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet für das Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich im Falle einer Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz die vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärbaren Tage auf zwei verringern;

3.

§ 2 Abs. 4 bis 5a tritt mit 1. September 2020 in Kraft;

4.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 4, 5 letzter Satz, 7 und 8 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze können mit 1. September 2019 in Kraft gesetzt werden;

5.

im Schuljahr 2019/20 kann die zuständige Schulbehörde für die Schulen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verordnung die Tage vom 28. Oktober bis einschließlich 31. Oktober für schulfrei erklären (Herbstferien), wobei dies auch nur für einzelne Schulen oder Schularten erfolgen kann. Wird dies festgelegt, sind der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten Schultage und beträgt die Zahl der schulfrei erklärbaren Tage gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 drei.

(15) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 16e. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen und

2.

Schulfreierklärungen gemäß § 10 Abs. 5a aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in § 10 Abs. 8 auf höchstens 10 erhöhen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

61. Vorberei
61. Vorberei

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20
StF: BGBl. II Nr. 167/2020 idF BGBl. II Nr. 293/2020 (Vorberei)

Inhaltsverzeichnis

61. Vorberei |
| 61. Vorberei

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren und mittleren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen einschließlich Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, für das Schuljahr 2019/20 für den Haupttermin und den Herbsttermin 2020.

(2) Diese Verordnung regelt

1.

die Form und den Umfang,

2.

die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,

3.

die Prüfungstermine,

4.

die Zulassung zur Prüfung,

5.

die Prüfungsgebiete,

6.

die Aufgabenstellungen und

7.

den Prüfungsvorgang sowie

8.

das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Ende des Unterrichtsjahres

§ 2. (1) Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 mit Ausnahme der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen zum sich am 16. März 2020 aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe berufsbildender mittlerer Schulen hat ab 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres lehrplanmäßiger Unterricht, in der Schule stattzufinden, ausgenommen an jenen Schulen, an welchen am 4. und 5. Mai 2020 die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen noch geschaffen werden müssen. Das Unterrichtsjahr für Freigegenstände und unverbindliche Übungen endet am 4. Mai 2020.

(3) Die Lehrpläne der Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58 bis 64, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.

Ergänzungsunterricht

§ 3. (1) Schülerinnen und Schüler sind bis zum 24. April 2020 über ihren Leistungsstand zu informieren.

(2) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 4. Mai 2020 bis zum 22. Mai 2020 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten. In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist für höchstens drei Wochen nach dem Ende des Unterrichtsjahres und vor Beginn der Klausurprüfungen ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.

(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel für die letzte Schulstufe zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler

1.

den Gegenstand als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung gewählt hat oder

2.

eine Leistungsfeststellung benötigt oder wünscht.

Wenn bis 6 Tage vor Beginn des Ergänzungsunterrichts für einen Gegenstand keine Anmeldungen vorliegen oder alle Leistungsfeststellungen erfolgt sind, so hat der Ergänzungsunterricht in diesem Gegenstand zu entfallen und die Stunden sind aus dem Stundenplan zu streichen.

(4) Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht in den Prüfungsgebieten der schriftlichen Klausur einer Schülerin oder eines Schülers ist verpflichtend, wenn von der Schülerin oder dem Schüler

1.

in Schulen, in welchen kein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, die letzte Schularbeit vor 1. Jänner 2020 geschrieben wurde, oder

2.

in Schulen, in welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, im 2. Semester keine Schularbeit geschrieben wurde.

Schularbeiten sind nur in jenen Gegenständen durchzuführen, die Prüfungsgebiet der gewählten schriftlichen Klausurarbeit sind, und dürfen von dem in den Lehrplänen festgelegten Ausmaß abweichen. Bei Schülerinnen und Schülern, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von Schularbeiten absehen und ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen.

(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Formen und Umfang der Prüfungen

§ 4. (1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 bestehen im Haupttermin und im Herbsttermin 2020 aus höchstens drei schriftlichen Klausurarbeiten, einer abschließenden Arbeit und aus nicht öffentlichen mündlichen Prüfungen.

(2) Praktische und grafische Klausurarbeiten für mittlere und höhere Schulen entfallen.

(3) Bei Externistenprüfungen können zum Haupttermin 2020 höchstens drei schriftliche Klausurarbeiten absolviert werden.

Prüfungskommissionen

§ 5. (1) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, und § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, als Mitglieder an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson als Vorsitzender,

2.

der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in den Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV der Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator,

3.

jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 SchUG oder § 33 Abs. 3 Z 1 SchUG-BKV betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und

4.

bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzender).

(2) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) An jeder Schule sind so viele Prüfungskommissionen zu bilden, dass die abschließenden Prüfungen des Haupttermins 2020 am 30. Juni 2020 beendet sind.

(4) Auf Prüfungskommissionen der Berufsreifeprüfung ist die Bestimmung des § 5 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, anzuwenden.

(5) Bei Kandidatinnen und Kandidaten die gemäß § 40 SchUG zu Wiederholung von Teilprüfungen antreten ist die Schulleitung, ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 SchUG entfällt.

Prüfungstermine

§ 6. (1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungstermine im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:

 

Haupttermin 2020

Prüfungsgebiet

Datum

nichtstandardisierte Klausurarbeiten

Mo

ab 25.05.2020

Deutsch

Di

26.05.2020

Englisch

Mi

27.05.2020

(angewandte) Mathematik

Do

28.05.2020

Französisch

Fr

29.05.2020

Latein

Griechisch

Fr

29.05.2020

Spanisch

Kroatisch

Ungarisch

Mi

03.06.2020

Italienisch

Mi

03.06.2020

Slowenisch

Do

04.06.2020

mündliche nichtstandardisierte Kompensationsprüfungen

Mo

22.06.2020

mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen

Di/Mi

23.06.2020 bis

24.06.2020

(2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen über die Beurteilung der Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten des Haupttermins 2020 sind am 8. Juni 2020 zu fassen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind über die Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu informieren.

(3) Kandidatinnen und Kandidaten mit negativen Beurteilungen von Klausurprüfungen des Haupttermins 2020 können bis zum 10. Juni 2020 beantragen, eine Kompensationsprüfung abzulegen. Sie sind so rasch wie möglich über deren genauen Zeitpunkt zu informieren. Zu diesem Zweck und zur Information gemäß Abs. 2 und § 10 Abs. 3 dürfen Schulleitungen und Prüfungskommissionen private Kontaktdaten der Kandidatinnen und Kandidaten erfassen, verarbeiten und nutzen.

(4) Mündliche Prüfungen und Präsentationen und Diskussionen abschließender Arbeiten können auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten zwischen 29. Mai 2020 und 29. Juni 2020 stattfinden. (Anm. 1)

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgelegte Vorprüfungen finden, sofern organisatorisch und unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich, im Schuljahr 2019/20 statt, ansonsten im ersten Semester des Schuljahres 2020/21.

(_______________

Anm. 1: Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 293/2020 lautet: „In § 6 Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „abschließender Prüfungen“ die Wortfolge „des Haupttermins 2020“ eingefügt.“ Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

Zulassung zur Prüfung und Terminverlust

§ 7. Auf die Zulassung zu abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zur Prüfung antreten kann, weil er oder sie sich in Quarantäne befindet oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht antreten wollen, verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte nicht, wenn sie sich bis zum 20. Mai 2020 von der abschließenden Prüfung abmelden. Schülerinnen und Schüler, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und Prüfungsvorgang

§ 8. (1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 bestehen im Haupttermin und im Herbsttermin 2020 aus schriftlichen Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen und der abschließenden Arbeit. Anstelle der mündlichen können, anstelle der praktischen und grafischen Prüfungen müssen die Beurteilungen aufgrund der Leistungsbeurteilung der zuletzt beurteilten Schulstufe treten.

(2) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete hat im Haupttermin 2020 durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 4. Mai 2020 zu erfolgen. Die nach den Vorgaben der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, bzw. der Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 54/2017, festgelegten Themenbereiche, müssen bis zum Freitag vor Beginn der mündlichen Prüfungen durch Beschluss einer Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz gegenüber zuvor gefassten Beschlüssen um jene Themenbereiche eingeschränkt werden, die bis zum 13. März 2020 im Unterricht nicht oder nicht ausreichend behandelt wurden. Die Auswahl der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Herbsttermin 2020 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Herbst 2020 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 17. Juli 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen.

(3) An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind höchstens drei verpflichtende schriftliche Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2018, oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten im Haupttermin 2020 (Anm. 1) bis zum 4. Mai 2020 aus den bereits gewählten zu erfolgen. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Herbsttermin 2020 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Herbst 2020 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 17. Juli 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen.

(4) Abweichend von den in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Fristen sind abschließende Arbeiten für den Herbsttermin 2020 bis zum Ende der ersten Kalenderwoche des Schuljahres 2020/21, zumindest in digitaler Form, einzureichen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung hat die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung, insbesondere in physischer Form, bis zum 8. Mai 2020 zu erteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische oder betriebliche Infrastruktur aufgrund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichts nicht genutzt werden konnte. Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten finden zum Haupttermin 2020 und zum Herbsttermin 2020, außer im Fall eines Antrages gemäß § 9, nicht statt. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit, deren Beurteilung für den Haupttermin 2020 bis spätestens 20. Mai 2020 und für den Herbsttermin 2020 bist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Klausurarbeit bekannt zu geben ist.

(5) Die Dauer der schriftlichen Klausurarbeit ist gegenüber der in der Prüfungsordnung vorgesehenen um sechzig Minuten zu verlängern.

(_______________

Anm. 1: Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 293/2020 lautet: „In § 8 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „durch die Kandidatinnen und Kandidaten“ die Wortfolge „im Haupttermin 2020“ eingefügt.“ Richtig wäre: „In § 8 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „durch die Kandidatin oder den Kandidaten“ die Wortfolge „im Haupttermin 2020“ eingefügt.“.)

Mündliche Prüfung und Präsentation und Diskussion abschließender Arbeiten auf Antrag

§ 9. Schülerinnen und Schüler können bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung einen Antrag auf eine mündliche Prüfung in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, oder auf Präsentation und Diskussion der, ansonsten mit Nicht genügend zu beurteilenden, abschließenden Arbeit stellen.

Leistungsbeurteilung

§ 10. (1) Im Zeitraum des Ergänzungsunterrichts sind Leistungsfeststellungen und -beurteilungen vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 9 und 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2019, sind nicht anzuwenden. Abweichend von § 23a Abs. 3 SchUG sind im Rahmen des Ergänzungsunterrichts Semesterprüfungen zulässig. Feststellungsprüfungen zur Jahres- bzw. Sommersemesterbeurteilung und Nachtragsprüfungen zur Wintersemesterbeurteilung in Schulen, in welchen Semesterzeugnisse gemäß § 22a SchUG auszustellen sind, sind bis zum 8. Mai 2020 anzuberaumen. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler sind nachweislich zu verständigen, wobei elektronische Mittel zulässig sind, und die Prüfungen bis zum 14. Mai 2020 durchzuführen. Wiederholungsprüfungen finden zum Termin im September 2020 statt. Bei positiver Absolvierung können die Schülerinnen und Schüler im ersten Semester 2020/21 zur abschließenden Prüfung antreten.

(2) Der Leistungsbeurteilung sind die vom Bundesminister bereitgestellten Korrektur- und Beurteilungsanleitungen in den standardisierten Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung zugrunde zu legen.

(3) Die Beurteilungskonferenz ist in höheren Schulen am 20. Mai 2020, ansonsten zwei Tage vor Ende des Ergänzungsunterrichts, durchzuführen und die Schülerinnen und Schüler sind über das Ergebnis zu informieren. Zum Haupttermin 2020 finden keine Wiederholungsprüfungen statt. Die Jahreszeugnisse über das letzte Schuljahr sind spätestens mit dem Prüfungszeugnis der abschließenden Prüfung auszufolgen.

(4) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der es unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen und die Leistungen der letzten Schulstufe sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.

(5) Wenn ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewähltes Prüfungsgebiet aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung nicht geprüft wurde, so ist für die Beurteilung der Leistung der Klausurarbeit oder der mündlichen Prüfung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe, bei Schulen, an welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, der letzten beiden Semester, heranzuziehen. Wurde ein Gegenstand in der letzten Schulstufe nicht unterrichtet, so ist die Leistungsbeurteilung aus dem letzten Jahr, in welchem er unterrichtet wurde, heranzuziehen.

(6) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Gegenständen, so ist für die Beurteilung der Gegenstand mit dem höchsten Stundenausmaß heranziehen. Bei gleicher Stundenanzahl entscheidet die Prüfungskommission über den Gegenstand, der für die Beurteilung heranzuziehen ist.

(7) Auf Externistenprüfungen sind die Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden.

Elektronische Konferenzen

§ 11. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.

(2) Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 198/2020 treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:

1.

§ 2 tritt rückwirkend mit 4. Mai 2020 in Kraft.

2.

Die Promulgationsklausel, § 6 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

3.

§ 2, § 6 und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

62. Gesundheit
62. Gesundheit
62. Gesundheit
62. Gesundheit
63. ÄrzteG 1998
63. ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
StF: BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 26/2020 (ÄrzteG 1998)

Inhaltsverzeichnis

63. ÄrzteG 1998 |
| 63. ÄrzteG 1998

Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1.

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, durchgeführt werden;

2.

die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3.

die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4.

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5.

die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

6a.

die Schmerztherapie und Palliativmedizin;

7.

die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8.

die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Selbständige Berufsausübung

§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(3) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für

1.

Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

2.

Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden,

3.

Fachärztinnen/Fachärzte der chirurgischen und internistischen Sonderfächer sowie der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 erworben haben,

4.

Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist sowie für

5.

Fachärztinnen/Fachärzte im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen von Staatsgrenzen überschreitenden Kooperationen zwischen Krankenanstalten

§ 36a. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz, Dienstort oder Hauptwohnsitz im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet eines allfälligen Mangels des allgemeinen Erfordernisses des § 4 Abs. 2 Z 5 und der im § 4 genannten besonderen Erfordernisse den ärztlichen Beruf im Inland in österreichischen Krankenanstalten im Rahmen einer Staatsgrenzen überschreitenden dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten ausüben. Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste hat spätestens innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes zu erfolgen. Im Übrigen sind § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes sinngemäß anzuwenden.

(2) Ärzte gemäß Abs. 1 sind ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes ordentliche Kammermitglieder jener Ärztekammer, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf ausüben. Sie sind unbeschadet der Nichtanwendung des § 69 verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse, die das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft oder die Berufspflichten betreffen, zu befolgen.

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie

§ 36b. (1) Ärztinnen/Ärzte dürfen, ungeachtet eines allfälligen Mangels der im § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.

(3) Ärztinnen/Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Abs. 1 gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.

(4) Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 37. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.

(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,

3.

Berufsqualifikationsnachweis,

4.

Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und

5.

Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.

(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern

1.

die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und

2.

der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 nachweist.

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3

1.

über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder

2.

bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis

zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf

1.

in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,

2.

ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3

aufgenommen werden.

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.

(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.

(10a) Die Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.

(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.

(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.

(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.

(6) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.

(7) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Abs. 6 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nicht anzuwenden.

(8) Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß § 27 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, sind Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt.

64. EpidemieG
64. EpidemieG

Epidemiegesetz 1950

Epidemiegesetz 1950.
StF: BGBl. Nr. 186/1950 (WV) idF BGBl. I Nr. 62/2020 (EpidemieG)

Inhaltsverzeichnis

64. EpidemieG |
| 64. EpidemieG

I. HAUPTSTÜCK.

Ermittlung der Krankheit.

Anzeigepflichtige Krankheiten.

§ 1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen:

1.

Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,

2.

Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoenzephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.

Erstattung der Anzeige.

§ 2. (1) Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen.

(2) Binnen der gleichen Frist sind Personen, die, ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekanntzugeben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016)

Zur Anzeige verpflichtete Personen.

§ 3. (1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:

1.

Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;

1a.

jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;

2.

die zugezogene Hebamme;

3.

die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;

4.

der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;

5.

die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;

6.

der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;

7.

Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;

8.

der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;

9.

bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;

10.

der Totenbeschauer.

(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

Datenübermittlung im Interesse des Gesundheitsschutzes

§ 3a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.

(2) Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

(3) Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(4) Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(5) § 30 Abs. 5 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.

Register der anzeigepflichtigen Krankheiten

§ 4. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 § 28c, (Anm. 1) sowie die Anzeigen nach §§ 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

(2) Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 5 dieses Bundesgesetzes und § 6 Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (§§ 6 bis 26a dieses Bundesgesetzes und §§ 7 bis 14 und 23 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß § 43 Abs. 6 und 7.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2, § 28c, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind weiters verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach §§ 5, 10 und 11 Tuberkulosegesetz, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten von Tuberkulose gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten.

(4) Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:

1.

Daten zur Identifikation von Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)),

2.

gegebenenfalls Sterbedaten (Datum, Todesursache, Autopsiestatus),

3.

die für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) und Labordaten,

4.

Daten zum Umfeld des Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheiders, soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung stehen, und

5.

Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen.

(5) Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig.

(6) Jede Verwendung der im Register verarbeiteten Daten darf nur in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, in Vollziehung des Tuberkulosegesetzes oder in Vollziehung des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, erfolgen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß § 43 Abs. 5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß § 3 Abs. 7 des Zoonosengesetzes bzw. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß § 5 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ein Sachverständiger zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bzw. Ausbruchscluster bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit diesem Zoonosenausbruch oder Ausbruchscluster stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung dieses Zoonosenausbruchs oder Ausbruchsclusters erforderlich ist. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte und eine Datenweiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.

(8) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf für Zwecke der epidemiologischen Überwachung, Qualitätssicherung und zur Erfüllung von sich aus EU-Recht ergebenden Meldeverpflichtungen die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann dazu Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann dürfen für Zwecke der epidemiologischen Überwachung die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten.

(9) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass jeder Zugriff auf das Register nur unter Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) möglich ist. Er muss sicherstellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern, und dass alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im notwendigen Ausmaß protokolliert werden.

(10) Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.

(11) Die Daten im Register sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz nicht mehr erforderlich sind.

(12) Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.

(13) Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landeshauptmann haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das Register befindet, grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das Register Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Registers durch Außenstehende nicht möglich ist.

(14) Wird die kommunikationstechnische Einrichtung, die den Zugang zum Register ermöglicht, aus dem Behördenbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Einsichtnahme und Verwendung ausgeschlossen ist.

(15) Labors haben ihrer Meldeverpflichtung (§ 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1a dieses Bundegesetzes und § 5 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen.

(16) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als nationale Referenzzentrale und Referenzlabor für Tuberkulose hat ihrer Meldeverpflichtung nach § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1a (Laborbefunde) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Weiters sind die Ergebnisse der Resistenzprüfung und Typisierung elektronisch in das Register einzugeben.

(17) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorsehen, dass Meldepflichtige nach § 3 Abs. 1 Z 1 ihrer Meldeverpflichtung nach § 1 auch elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachkommen können. Dabei sind von den Meldepflichtigen sinngemäß die in den Abs. 12 bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(_____________

Anm. 1: Art. 33 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und § 2 Abs. 2,“ die Wortfolge „§ 28c,“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und § 2 Abs. 2“ die Wortfolge „§ 28c,“ eingefügt.“.)

Statistik-Register

§ 4a. (1) Die Daten (§ 4 Abs. 3 und 14 bis 17) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu betreibendes Statistik-Register überzuführen. Dieses dient der Statistik und wissenschaftlichen Forschung.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, bereits im Register (§ 4) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.

(3) In das Statistik-Register sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu überführen. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.

(4) Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Daten im Statistik-Register gemäß Art. 89 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die Gesundheit Österreich GmbH sind berechtigt, die Daten im Register für die in Abs. 1 genannten Zwecke zu verarbeiten.

Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit.

§ 5. (1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.

(2) Unter welchen Voraussetzungen und von welchen Organen bei diesen Erhebungen die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen vorgenommen werden kann, wird durch Verordnung bestimmt.

(3) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19

§ 5a. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme

1.

zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;

2.

zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;

3.

zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;

4.

zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19_Infektion ausgesetzt sind;

durchführen. Dazu werden Labortests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.

(2) Im Rahmen der Screeningprogramme dürfen folgende Datenkategorien verarbeitet werden:

1.

Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum),

2.

Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

3.

Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach § 5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),

4.

eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht, und

5.

Testergebnis.

(3) Screeningprogramme gemäß Abs. 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO zulässig.

(4) Die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Vorgaben für die organisatorische Abwicklung der Programme und die mit deren Durchführung beauftragten Organisationen, sind vom Bundesminister in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Register für Screeningprogramme

§ 5b. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach § 5a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.

(2) Bei der Durchführung von Screeningprogrammen nach § 5a ist dafür Sorge zu tragen, dass die daraus gewonnenen Daten im Register für Screeningprogramme verarbeitet werden.

(3) Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:

1.

Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

2.

Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

3.

Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach § 5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),

3.

eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,

4.

Testergebnis.

(4) Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 ist zur Identifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (§ 10 Abs. 2 E-Government-Gesetz) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug (Name und Kontaktdaten) ist vom Verantwortlichen unverzüglich unumkehrbar zu löschen, sobald das Testergebnis vorliegt und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 die Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgt ist.

(5) Die im Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zu den in Abs. 1 genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Datenarten Namen und Kontaktdaten dürfen im Register ausschließlich zur Gewinnung von Probenmaterial, zur Information der betroffenen Person über das Testergebnis und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 zur Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verarbeitet werden.

(6) Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind.

(7) § 4 Abs. 9, 10 und 12 bis 14 gilt sinngemäß.

II. HAUPTSTÜCK.

Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.

Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.

§ 6. (1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

Desinfektion.

§ 8. (1) Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit behaftet (ansteckungsverdächtig) sind, unterliegen der behördlichen Desinfektion. Ist eine zweckentsprechende Desinfektion nicht möglich oder im Verhältnis zum Werte des Gegenstandes zu kostspielig, so kann der Gegenstand vernichtet werden.

(2) Ansteckungsverdächtige Gegenstände dürfen der Desinfektion oder Vernichtung nicht entzogen und vor Durchführung dieser Maßnahmen nicht aus der Wohnung entfernt werden.

(3) Von der erfolgten Durchführung der Desinfektion hat die zur Anzeige des betreffenden Falles nach § 3 verpflichtete Person in der nach § 2 vorgeschriebenen Weise die Anzeige zu erstatten.

(4) Die Desinfektion ist nach Erfordernis unter fachmännischer Leitung durchzuführen.

(5) Die näheren Vorschriften über die Einleitung und die Art der Durchführung der Desinfektion und der Vernichtung von Gegenständen werden durch Verordnung erlassen.

Ausschließung einzelner Personen von Lehranstalten.

§ 9. (1) Bewohner von Ortschaften oder Häusern, in denen eine anzeigepflichtige Krankheit aufgetreten ist, können vom Besuche von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten ausgeschlossen werden.

(2) Von der erfolgten Ausschließung ist die Leitung der Anstalt zu verständigen.

(3) Für die Beobachtung dieses Verbotes sind sowohl die ausgeschlossenen Personen selbst, bei Unmündigen deren gesetzliche Vertreter, als auch die zur Überwachung des Besuches der Anstalt berufenen Organe derselben verantwortlich.

Beschränkung der Wasserbenützung und sonstige Vorsichtsmaßregeln.

§ 10. (1) In Ortschaften, in denen eine anzeigepflichtige Krankheit aufgetreten ist oder die von einer solchen anderwärts aufgetretenen Krankheit bedroht sind, sowie in der Umgebung solcher Ortschaften können, soweit dies zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit geboten erscheint, die Benützung von öffentlichen Bade-, Wasch- und Bedürfnisanstalten beschränkt oder untersagt und andere geeignete Vorsichtsmaßregeln verfügt werden.

(2) In gleicher Weise kann beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Asiatischer Cholera, Ägyptischer Augenentzündung oder Milzbrand die Benützung von Quellen, Brunnen, Wasserleitungen, Bächen, Teichen und anderen Gewässern beschränkt oder untersagt werden. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)

(3) Die im vorigen Absatz bezeichneten Verbote erstrecken sich jedoch nicht auf die Wasserbenützung zur Erzeugung motorischer Kraft, zu Verkehrs- und Industriezwecken, wohl aber auf die Wasserbenützung zur Erzeugung und zum Vertriebe von Nahrungs- und Genußmitteln.

Beschränkung des Lebensmittelverkehrs.

§ 11. Die Abgabe von Lebensmitteln aus Verkaufsstätten, Häusern oder erforderlichenfalls aus einzelnen Ortsgebieten, in denen Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatische Cholera, Pest oder Ägyptische Augenentzündung aufgetreten ist, kann untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)

Abschließung von Wohnungen, Verbot von Totenfeierlichkeiten.

§ 12. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest dürfen vor Durchführung der Desinfektion die ansteckungsverdächtigen Räume von unberufenen Personen nicht betreten, Leichenmahle und sonstige Totenfeierlichkeiten im selben Hause nicht veranstaltet werden.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß dasselbe Verbot auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit Platz zu greifen hat.

Maßnahmen in Bezug auf Leichen.

§ 13. (1) Leichen von mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest behafteten Personen sind mit tunlichster Beschleunigung in eine Leichenkammer zu überführen.

(2) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Milzbrand oder Rotz kann gleichfalls die Überführung der Leichen von mit einer dieser Krankheiten behafteten Personen in eine Leichenkammer angeordnet werden.

(3) Kann die Überführung in eine Leichenkammer nicht erfolgen, so ist die Leiche bis zur Beerdigung in der Weise abgesondert zu verwahren, daß unberufene Personen nicht Zutritt zur Leiche erhalten.

(4) Die Überführung oder Absonderung der Leiche ist erforderlichenfalls zwangsweise vorzunehmen.

(5) Nähere Vorschriften über die Einsargung, Überführung und Bestattung von Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteter Personen sowie über Einrichtung von Leichenkammern werden durch Verordnung erlassen.

Vertilgung von Tieren.

§ 14. Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten können Maßnahmen zur Vertilgung tierischer Schädlinge getroffen werden.

(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. e.)

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1.

zu untersagen, oder

2.

an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder

3.

ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1.

Vorgaben zu Abstandsregeln,

2.

Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

3.

Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4.

Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.

(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.

(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

Besondere Meldevorschriften.

§ 16. Für Orte und Gebiete, für welche die Gefahr des Entstehens oder der Einschleppung einer anzeigepflichtigen Krankheit aus anderen Gegenden besteht, können - unbeschadet der geltenden Meldevorschriften - besondere Anordnungen über die Meldung von Fremden und Einheimischen sowie über die Evidenthaltung der Meldungen erlassen werden.

Überwachung bestimmter Personen.

§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. f.)

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. g.)

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

Schließung von Lehranstalten.

§ 18. Die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten kann im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.

Verbot des Hausierhandels.

§ 19. (1) Die Ausübung des Hausierhandels sowie der im Herumwandern ausgeübten Erwerbstätigkeiten kann bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit für das Gebiet einzelner oder mehrerer Ortschaften oder Gemeinden untersagt werden.

(2) Dieses Verbot sowie seine Aufhebung ist nach Erfordernis auch in den angrenzenden Gemeinden zu verlautbaren.

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.

§ 21. (1) Beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Häuser, bei Scharlach, Diphtherie, epidemischer Genickstarre Wohnungen, in denen erkrankte Personen sich befinden, durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht werden. Diese Bezeichnungen dürfen nicht vor Durchführung der Desinfektion entfernt werden. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 1.)

(2) Die Form der Bezeichnung wird durch Verordnung festgestellt.

Räumung von Wohnungen.

§ 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden anzuordnen, wenn diese Maßnahme nach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.

(2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.

Verkehrsbeschränkung für bestimmte Gegenstände.

§ 23. Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Milzbrand oder Rotz kann der Verkehr mit Gegenständen, die als Träger von Krankheitskeimen in Betracht kommen und aus einem von der Krankheit befallenen Gebiete stammen, untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.

§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.

§ 25. Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.

Vorschriften in Bezug auf Verkehrsanstalten im Inlande.

§ 26. (1) Für den Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (Eisenbahnen, Binnenschiffahrtsunternehmungen, Flöße usw.) und für den Verkehr auf denselben wird durch Verordnung bestimmt, in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetze bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind.

(2) In gleicher Weise werden die erforderlichen Anordnungen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf Schiffen und Hafenbauten und sonstigen im Bereiche der Seebehörden gelegenen Objekten durch Verordnung erlassen.

Besondere Vorschriften betreffend Zoonosen

§ 26a. (1) Labors, die Zoonoseerreger im Sinne des Anhang I des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, diagnostizieren, haben - soweit Erkrankungen an diesen Erregern der Meldepflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen - die entsprechenden Isolate an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln.

(2) Die nationalen Referenzlaboratorien sind verpflichtet, das örtlich und zeitlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern im Sinne des Abs. 1 in einem Bundesland oder bundesländerübergreifend den betroffenen Leitern der Landeskommissionen für Zoonosenbekämpfung, den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden, der Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit unverzüglich zu melden.

(3) Die nationalen Referenzlaboratorien sind verpflichtet, monatlich den Leitern der Landeskommissionen für Zoonosenbekämpfung eine Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern im Sinne des Abs. 1 für das jeweilige Bundesland zu übermitteln.

(4) Art. Inhalt und Umfang der Meldungen nach Abs. 2 und 3 hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzulegen. Dabei kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in jenem Umfang festgelegt werden, als dies zur Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche durch Zoonoseerreger erforderlich ist.

Besondere Vorschriften betreffend impräventable Erkrankungen

§ 26b. Labors, die Meningokokken, Pneumokokken oder Haemaphilus influenzae diagnostizieren, haben – soweit Erkrankungen an diesen Erregern der Meldepflicht unterliegen – die entsprechenden Isolate an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln.

Epidemieärzte.

§ 27. (1) Falls bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen, können für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte bestellt werden.

(2) Bei der Bestellung der Epidemieärzte werden ihre Bezüge durch Vertrag mit der Maßgabe geregelt, daß sie im Falle ihrer Erkrankung auch dann, wenn sie nicht die Berufsunfähigkeit begründet, ihren vollen Gehalt fortbeziehen.

§ 27a. Sofern es bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erforderlich ist, kann der Landeshauptmann – soweit es sich nicht um Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten handelt – auch andere geeignete Personen zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes bestellen. Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen. Jedenfalls als geeignet gelten Personen, die ihren Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters in Einrichtungen gemäß § 23 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, ausüben.

Maßnahmen in Bezug auf Krankheitserreger.

§ 28. Für die Ausführung von Untersuchungen und Arbeiten mit Krankheitserregern sowie für deren Aufbewahrung und den Verkehr mit denselben können besondere Anordnungen durch Verordnung erlassen werden.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 28a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den §§ 5, 6, 7, 15, 17, 22 und 24 beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

(1a) Darüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3.

die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Maßnahmen im Rahmen einer Pandemie

§ 28b. (1) Nationale IGV-Anlaufstelle im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften, BGBl. III Nr. 98/2008, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium (Art. 4 Abs. 1 und 2 IGV).

(2) Die Entscheidung, welche Informationen die nationale IGV-Anlaufstelle an die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO) weiterleitet und an welche Behörden Informationen weitergeleitet werden, die von der WHO an die nationale IGV-Anlaufstelle übermittelt werden, trifft der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner stellen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium umgehend alle ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung, die für Mitteilungen an die WHO im Sinne der Art. 6 bis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.

(4) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den IGV erforderlich ist, sind Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner berechtigt, im Rahmen des Abs. 3 auch personenbezogene Informationen zu übermitteln und ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, personenbezogene Informationen an Bezirksverwaltungsbehörden, Landeshauptmänner, die WHO und zuständige Behörden im Ausland zu übermitteln.

Naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Ärztegesetz 1998

§ 28c. (1) Die Einrichtungen sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit für den Menschen dies dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Diese Meldungen sind den Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Einrichtungen unterliegen der Meldepflicht nach §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Meldung hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 184/2013, zu erfolgen.

(4) Die Einrichtungen sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit für den Menschen den Stand der Wissenschaft sowie die Vorgaben des Medizinproduktegesetzes und der darauf basierenden Verordnungen einzuhalten.

(5) Besteht der begründete Verdacht, dass durch eine Einrichtung gegen Abs. 4 verstoßen wird, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister einer Einrichtung die Tätigkeit für den Menschen zu untersagen, wenn gegen Abs. 4 verstoßen wird und dadurch eine Gefährdung von Menschen zu besorgen ist.

III. HAUPTSTÜCK.

Entschädigung und Bestreitung der Kosten.

Entschädigungsanspruch.

§ 29. (1) Für Gegenstände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht mehr verwendet werden können, sowie für vernichtete Gegenstände wird eine angemessene Vergütung gewährt.

(2) Die Entschädigung ist demjenigen auszubezahlen, in dessen Besitz sich der Gegenstand befand.

(3) Für Gegenstände, die sich im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft (Bund, Land, Bezirk, Ortsgemeinde, Schulgemeinde usw.) oder eines öffentlichen Fonds befinden, wird keine Entschädigung gewährt.

Verlust des Entschädigungsanspruches.

§ 30. (1) Der Anspruch auf Entschädigung geht verloren, wenn der Eigentümer oder Besitzer des Gegenstandes sich in Bezug auf die Krankheit, zu deren Verhütung oder Bekämpfung die Desinfektion oder Vernichtung verfügt wurde, einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund derselben erlassenen Anordnungen widerstreitenden Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat.

(2) Ebenso geht der Anspruch auf Entschädigung verloren, wenn der Besitzer der beschädigten oder vernichteten Gegenstände sie oder einzelne von ihnen an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß sie bereits mit dem Krankheitsstoff behaftet oder auf behördliche Anordnung zu desinfizieren waren.

Ermittlung der Höhe des Schadens.

§ 31. (1) Wenn der durch die Desinfektion oder Vernichtung verursachte Schaden nicht auf Grund der Erklärung des Eigentümers, Besitzers oder Verwahrers oder sonstiger geeigneter Anhaltspunkte in ausreichender Weise ermittelt werden kann, ist derselbe vor der Rückstellung oder Vernichtung durch beeidete Sachverständige und, wo dies nicht tunlich ist, durch unbefangene Gedenkzeugen, welche den Wert der beschädigten Gegenstände zu beurteilen vermögen, abzuschätzen.

(2) Die Abschätzung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer des Gegenstandes einen Entschädigungsanspruch nicht geltend zu machen erklärt.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.

sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.

ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3.

ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4.

sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.

sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.

sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7.

sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Ersatz der Behandlungskosten für von wutkranken Hunden gebissene Personen

§ 33a. (1) Die Behandlungskosten für von einem wutkranken oder wutverdächtigen Hund gebissene Personen hat, soweit nicht ein Träger der Krankenversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Träger der Unfallversicherung aufzukommen hat, der zahlungsfähige Hundeeigentümer zu tragen.

(2) Ist der Hundeeigentümer nicht zahlungsfähig oder nicht feststellbar, so sind die Behandlungskosten (Abs. 1) zu einem Drittel von der Gemeinde, in deren Gebiet die Bißverletzung erfolgt ist, zu zwei Dritteln vom Bund zu tragen.

(3) Ersatzansprüche nach Abs. 1 und 2 sind bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Beendigung der Behandlung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen.

§ 34. (1) Wenn ein Arzt bei Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit, im Inland tätig, berufsunfähig wird oder den Tod findet, so gebühren ihm und im Falle seines Ablebens seinen Hinterbliebenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Bei Zuerkennung dieser Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie des Todfallsbeitrages sind die allgemeinen Pensionsnormen zu beobachten. (BGBl. Nr. 161/1925.)

(2) Wenn dem Arzt oder seinen Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus seinem Dienstverhältnis Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebühren, so werden sie in den im Abs. 1 bezeichneten Fällen auf das in der Verordnung BGBl. Nr. 161/1925 oder in einer an ihre Stelle tretenden Vorschrift vorgeschriebene Ausmaß ergänzt.

(3) Wenn die dem Arzt oder seinen Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus seinem Dienstverhältnis gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse das im Abs. 1 vorgeschriebene Ausmaß erreichen oder übersteigen, so finden die vorangehenden Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.

Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen.

§ 35. (1) Wenn eine Pflegeperson vermöge ihrer dauernden oder vorübergehenden Verwendung im öffentlichen Sanitätsdienst bei Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit erwerbsunfähig wird oder den Tod findet, so gebühren ihr und im Falle ihres Ablebens ihren Hinterbliebenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Bei Zuerkennung dieser Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie des Todfallsbeitrages sind im übrigen die allgemeinen Pensionsnormen zu beobachten. (BGBl. Nr. 161/1925.)

(2) Wenn der Pflegeperson oder ihren Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus ihrem Dienstverhältnis Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebühren, so werden sie in den im Abs. 1 bezeichneten Fällen auf das in der Verordnung BGBl. Nr. 161/1925 oder in einer an ihre Stelle tretenden Vorschrift vorgeschriebene Ausmaß ergänzt.

(3) Wenn die der Pflegeperson oder ihren Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus ihrem Dienstverhältnis gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse das im Abs. 1 vorgeschriebene Ausmaß erreichen oder übersteigen, so finden die vorangehenden Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.

(4) Wenn eine Pflegeperson unter den im Abs. 1 bezeichneten Bedingungen erkrankt, ohne daß die dort vorgesehenen Wirkungen eintreten, hat sie Anspruch auf den Fortbezug ihres Gehaltes.

(5) Dieser Paragraph findet auch auf die beim Krankentransport und bei der Desinfektion nach § 8 beschäftigten Personen Anwendung.

Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.

§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

a)

die Kosten von Screeningprogrammen nach § 5a;

b)

die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;

c)

die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);

d)

die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);

e)

die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);

f)

die Kosten der Vorkehrungen zur Einschränkung des Verkehrs mit Bewohnern verseuchter Ortschaften und Niederlassungen (§ 24);

g)

die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);

h)

die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);

i)

die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

k)

die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);

l)

die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);

m)

die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;

n)

die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4 und § 27a.

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

Kostenersatz durch die Parteien.

§ 37. Wird als nicht mehr geltend festgestellt. (Übergangsnovelle BGBl. Nr. 269/1925.)

IV. HAUPTSTÜCK.

Strafbestimmungen.

Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.

§ 39. (1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

Sonstige Übertretungen.

§ 40. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a)

den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)

den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)

den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)

in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Beschlagnahme und Verfall von Gegenständen.

§ 41. (1) Gegenstände, durch deren Verwahrung, Behandlung oder Benützung eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine auf Grund desselben erlassene Anordnung verletzt oder umgangen wurde, können von den berufenen Organen der Sanitätsbehörden mit Beschlag belegt werden.

(2) Gegenstände, mit denen ein nach § 25 erlassenes Verkehrsverbot verletzt oder umgangen wurde, sind jedenfalls mit Beschlag zu belegen und durch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie betreten wurden, als verfallen zu erklären. (StGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 142/1946, Abschnitt II C § 15 Abs. 2.)

(3) Die Beschlagnahme und der Verfall von Gegenständen im Sinne des Abs. 2 sind von der Einleitung der Strafverfolgung einer bestimmten Person und von der Verurteilung derselben unabhängig.

(4) Wenn die Vernichtung eines verfallenen Gegenstandes nicht einzutreten hat, so ist derselbe nach entsprechend durchgeführter Desinfektion im öffentlichen Versteigerungswege zu veräußern.

Widmung der Geldstrafen.

§ 42. Die Geldstrafen sowie der Erlös für die in Verfall erklärten Gegenstände fließen jenen Gemeinden zu, in deren Gebiet die strafbare Handlung begangen oder der in Verfall erklärte Gegenstand betreten wurde, und sind für Zwecke der öffentlichen Sanitätspflege zu verwenden.

V. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen.

Behördliche Kompetenzen.

§ 43. (1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unberührt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016)

(3) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im § 5 Abs. 1 bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.

(5) Dem Landeshauptmann obliegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 4. Besteht der Verdacht oder die Kenntnis über einen bundesländerübergreifenden Ausbruch einer Erkrankung gemäß § 1 Abs. 1 und 2, so haben die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten zu koordinieren.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist im Fall von Krankheitsausbrüchen vom Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen.

Besondere Befugnisse der Sanitätsbehörden und ihrer Organe.

§ 44. (1) Die zur Untersuchung eines Krankheitsfalles im Sinne des § 43 Abs. 3 oder auf Grund behördlicher Verfügung berufenen Ärzte sind nach Verständigung des Haushaltungsvorstandes oder der mit der Leitung der Pflege eines Kranken betrauten Person zum Zutritte zum Kranken oder zur Leiche und zur Vornahme der behufs Feststellung der Krankheit erforderlichen Untersuchungen berechtigt. Hiebei ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzte vorzugehen.

(2) Den zur Vornahme der Desinfektion oder zu sonstigen Vorkehrungen im Sinne dieses Gesetzes behördlich abgeordneten Organen darf der Zutritt in Grundstücke, Häuser und sonstige Anlagen, insbesondere in ansteckungsverdächtige Räume und zu ansteckungsverdächtigen Gegenständen sowie die Vornahme der erforderlichen Maßnahmen und der zur Desinfektion oder Vernichtung erforderlichen Verfügungen über Gegenstände und Räume nicht verwehrt werden.

(3) Ergibt sich der Verdacht, daß eine anzeigepflichtige Krankheit verheimlicht wird oder daß ansteckungsverdächtige Gegenstände verborgen werden, so kann durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Vorschriften der §§ 3 und 5 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88, eine Hausdurchsuchung vorgenommen werden. (StGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 142/1946, Abschnitt II C § 15 Abs. 2.)

Vorkehrungen im militärischen Bereich

§ 45. Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung sowie den zuständigen militärischen Dienststellen. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen diesen Stellen und den jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.

Telefonischer Bescheid

§ 46. (1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.

Portobehandlung.

§ 47. (1) Die nach diesem Gesetz zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für nicht eingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die Briefpostsendung zu entrichten.

(2) Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfalle bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.

(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. i.)

Aufhebung älterer Vorschriften.

§ 48. (1) Alle Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Gesetze geregelt sind, oder auf Grund desselben durch Verordnung geregelt werden, sind mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes oder der betreffenden Verordnung außer Kraft getreten.

(2) Das Hofkanzleidekret vom 11. Jänner 1816, PGS. Bd. 44 Nr. 3, betreffend die Bestreitung der Heilungskosten bei armen, von wütenden Hunden beschädigten Personen, wurde mit 1. September 1925 als dem Wirksamkeitsbeginn des Artikel 35 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, aufgehoben.

(3) Das Patent vom 21. Mai 1805, JGS. Nr. 731, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung außer Wirksamkeit getreten (die Worte „Die §§ 393 bis einschließlich 397 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117 und“ entfallen im Hinblick auf das österreichische Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2).

(4) Die Verordnungen vom 17. Dezember 1917, RGBl. Nr. 490, betreffend die Bekämpfung der Malaria (Wechselfieber), vom 16. Juni 1923, BGBl. Nr. 329, betreffend die Anzeigepflicht bei Varicellen (Windpocken) und vom 11. Jänner 1927, BGBl. Nr. 38, betreffend die Anzeigepflicht bei Poliomyelitis anterior acuta und Encephalitis lethargica epidemica, sind mit Wirksamkeitsbeginn des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, aufgehoben worden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel IV Abs. 4.)

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. (1) Dieses Gesetz ist in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr. 83 (Epidemiegesetznovelle), und des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, BGBl. Nr. 449 (II. Epidemiegesetznovelle), sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel II Z 5 und Artikel III sowie IV Abs. 3 und 4 – nach Aufhebung der bezüglichen reichsrechtlichen Vorschriften durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel I Z 6 – am 22. August 1947 wieder in Kraft getreten.

(2) Die Änderungen im § 36 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.

(4) § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) §§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2, 4 Abs. 7, 7 Abs. 1 und 1a, 26b samt Überschrift, 36 Abs. 3, 43 Abs. 4, und 51 sowie der Entfall des § 2 Abs. 3 und 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 4 Abs. 1 bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, § 4a samt Übersschrift und § 5 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) § 6 Abs. 2 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft, jedoch ohne Auswirkung auf Verordnungen, die entsprechend seiner früheren Fassung bis zum Ablauf des 4. April 2020 kundgemacht wurden.

(8) § 3a, § 13 Abs. 5, § 28a Abs. 1a und § 43 Abs. 4a und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(9) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Verordnungen, die vor dem 5. April entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, gelten als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend kundgemacht, wenn durch die Kundmachung ein zumindest den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Maß an Publizität erreicht wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verordnung in einem Gesetzblatt oder in einem Amtsblatt eines Landes kundgemacht wurde.

(10) Die Änderungen in § 4 Abs. 7, § 4a Abs. 5, § 5 Abs. 4, §§ 5a und § 5b samt Überschriften, § 15, § 27a, die Änderungen in § 28c, § 32 Abs. 6, die Änderungen in § 36, § 43 Abs. 4a, § 45 samt Überschrift, § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Die §§ 5a, 5b und 46 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(12) Die Überschrift von § 46 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 50a. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 50b. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2009, BGBl. II Nr. 359, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2011, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2015, BGBl. II Nr. 224/2015, außer Kraft.

Vollziehung.

§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich § 28a der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

3.

im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit

betraut.

65. GTelG 2012
65. GTelG 2012

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012)
StF: BGBl. I Nr. 111/2012 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (GTelG 2012)

65. GTelG 2012 |
| 65. GTelG 2012

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Das Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(3) § 7 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(4) § 14 Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 3 sowie § 28 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 9 Abs. 2, § 24a samt Überschriften, die Überschrift des 6. Abschnitts sowie § 28 Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis (Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 14) und die § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 Z 1, § 2 Z 1, Z 1a, Z 2, Z 3, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts, § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, § 6 Abs. 1, Abs. 1 Z 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Z 8 und Abs. 7, § 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 7, Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 1, Abs. 1 Z 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. c und Abs. 5, § 16a Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4 Z 3 und Z 4, Abs. 5 und Abs. 6, § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z 2, § 22 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 5 Z 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24a Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 25, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11, Abs. 12, Abs. 13, Abs. 14 und Abs. 15 sowie § 28 Abs. 2 Z 1, Z 3, Z 4 und Z 11, Abs. 2a Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) § 2 Z 9 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(8) § 27 Abs. 12a, Abs. 12b, Abs. 13, Abs. 14, Abs. 14a, Abs. 14b, Abs. 14c und Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat das Zugangsportal (§ 23), die Widerspruchstellen (§ 28 Abs. 2 Z 7) sowie die ELGA-Ombudsstelle (§ 17) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu errichten und zur Verfügung zu stellen, dass die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gewährleistet ist und zeitgerecht erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt kann ELGA verwendet werden.

(2) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt § 13 Abs. 3 ab 1. Jänner 2015 für

1.

Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden,

2.

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 2 ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie

3.

Einrichtungen der Pflege gemäß § 2 Z 10 lit. e,

soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.

(3) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 § 13 Abs. 3 für

1.

Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,

2.

freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen,

3.

Gruppenpraxen sowie

4.

selbstständige Ambulatorien gemäß § 3a KAKuG,

soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien (§ 3a KAKuG) hinsichtlich der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 und 6, wenn diese ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter in keinem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen.

(4) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2017 § 13 Abs. 3 für private Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (PRIKRAF-G), BGBl. I Nr. 165/2004, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.

(5) Ab 1. Jänner 2017 haben nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit

1.

Patientenverfügungen,

2.

Vorsorgevollmachten sowie

3.

die medizinischen Register (§ 2 Z 9 lit. e)

in ELGA zur Verfügung zu stehen.

(6) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2022 § 13 Abs. 3 für

1.

freiberuflich tätige Zahnärzte und Zahnärztinnen,

2.

zahnärztliche Gruppenpraxen sowie

3.

selbstständige Zahnambulatorien.

(7) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c eine Suche in den Dokumentenmetadaten über das Dokumentenregister jedenfalls möglich zu sein.

(8) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, ist spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c entweder eine inhaltlich einheitliche Struktur und Gliederung, sodass Inhalte in medizinische Informationssysteme übernommen werden können, oder zumindest eine Vereinheitlichung der Gliederung der Inhalte, sicherzustellen.

(9) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2018 als Standard gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c eine Codierung der Informationen in ELGA nach einheitlichen Vorgaben zu erfolgen, die von den ELGA-Systempartnern unter Mitwirkung zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen erarbeitet werden.

(10) Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) insbesondere mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar, dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur übermittelt werden, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch

1.

persönlichen Kontakt oder

2.

telefonischen Kontakt oder

3.

Vertragsbestimmungen oder

4.

Abfrage elektronischer Verzeichnisse

a)

der Österreichischen Ärztekammer oder

b)

der Österreichischen Zahnärztekammer oder

c)

des Österreichischen Hebammengremiums oder

d)

der Österreichischen Apothekerkammer oder

e)

des Hauptverbands oder

f)

des Bundesministeriums für Gesundheit

bestätigt sind.

(11) In den Fällen des Abs. 10 Z 1 und 2 sind vor der erstmaligen Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern

1.

Datum und Art der Kontaktaufnahme,

2.

die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,

3.

die Angaben zur Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie

4.

die Angaben über die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen

zu dokumentieren. Die Angaben zur Erreichbarkeit sind laufend aktuell zu halten.

(12) Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf unter den Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1 bis 3 ausnahmsweise auch per Fax erfolgen, wenn

1.

die Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,

2.

die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, regelmäßig, insbesondere nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,

3.

automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,

4.

die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen genützt werden und

5.

allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.

(12a) Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf gemäß Abs. 16 per Fax (Abs. 12) auch unter der Voraussetzung des Abs. 10 Z 4 erfolgen.

(12b) Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf gemäß Abs. 16 unter den Voraussetzungen des Abs. 10 ungeachtet des § 6 auch per E-Mail erfolgen. Abs. 12 gilt sinngemäß.

(13) Die erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 und 12 bis 12b können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Art. 32 Abs. 1 DSGVO) zumutbar sind.

(14) Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gelten die erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 oder 12 bis 12b für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter, wenn für zumindest einen der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die jeweils erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 oder 12 bis 12b gelten.

(14a) Die erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 oder 12 bis 12b gelten gemäß Abs. 16 auch bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten durch einen Gesundheitsdiensteanbieter an die betroffene oder eine von ihr bekannt gegebene Person.

(14b) Die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen (§ 4 Abs. 3, § 18 Abs. 4) darf gemäß Abs. 16 anhand des Namens und der Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person und gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 erfolgen.

(14c) Im Fall eines gültigen Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA gemäß § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 Z 2 dürfen Verordnungen (§ 13 Abs. 3) per Fax oder E-Mail an die von der betroffenen oder der von ihr ermächtigten Person bekannt gegebenen Apotheke übermittelt werden.

(15) Bis zum 30. Juni 2016 ist § 6 nicht auf die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten per Funk zum Zwecke der Einsatzorganisation bei Rettungsdiensten anzuwenden.

(16) Die Abs. 12a und 12b sowie die Abs. 14a bis 14c gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und sind ab Außerkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, nicht mehr anzuwenden.

66. GuKG
66. GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG)
StF: BGBl. I Nr. 108/1997 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (GuKG)

Inhaltsverzeichnis

66. GuKG |
| 66. GuKG

Unterstützung bei der Basisversorgung

§ 3a. (1) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die

1.

nicht zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind und

2.

das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,

sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Abs. 1 Z 2, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.

(3) Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen betreuen, nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.

(4) Personen gemäß Abs. 3 dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur durchführen, sofern sie

1.

das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben,

2.

diese Tätigkeiten nicht überwiegend durchführen,

3.

nicht im Rahmen der Personenbetreuung gemäß § 3b oder der Persönlichen Assistenz gemäß § 3c tätig sind und

4.

zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.

(5) Personen gemäß Abs. 3 dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur nach schriftlicher Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Arztes durchführen.

(6) Personen gemäß Abs. 3 sind verpflichtet,

1.

die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie

2.

der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung oder Beendigung der Betreuungstätigkeit.

(7) Für die Dauer einer Pandemie dürfen für unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung auch Personen herangezogen werden, die weder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs noch das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben. Abs. 6 ist auch für diese Fälle anzuwenden.

Spezialisierungen

§ 17. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können

1.

setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie

2.

Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben

erwerben.

(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:

1.

Kinder- und Jugendlichenpflege

2.

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

3.

Intensivpflege

4.

Anästhesiepflege

5.

Pflege bei Nierenersatztherapie

6.

Pflege im Operationsbereich

7.

Krankenhaushygiene

8.

Wundmanagement und Stomaversorgung

9.

Hospiz- und Palliativversorgung

10.

Psychogeriatrische Pflege.

(3) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

(3a) Für die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäß Abs. 3 gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Abs. 2 ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.

(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind

1.

zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 und

2.

zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

berechtigt.

(5) Lehraufgaben sind insbesondere:

1.

Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

2.

Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.

(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:

1.

Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

2.

Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

(7) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist

1.

eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und

2.

die erfolgreiche Absolvierung

a)

einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder

b)

der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder

c)

einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,

4.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

5.

in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,

1.

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

(3) Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese

1.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 28 erbringen oder

2.

ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 85. (1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

4.

einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und

5.

in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.

(2) Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese

1.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 86 erbringen oder

2.

ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 87 ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.

Inkrafttreten

§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) Mit 1. Juni 2002 treten

1.

§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und

2.

§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005

in Kraft.

(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.

(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(9) Mit 20. Oktober 2007 treten

1.

das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 28a bis 30 samt Überschriften, §§ 31 und 32 Abs. 6, § 39 samt Überschrift, §§ 40 Abs. 2 Z 1, 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie

2.

§ 32a samt Überschrift außer Kraft.

(10) Die §§ 35 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 90 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(11) § 28a Abs. 8 und § 87 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2009 sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.

(12) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.

(13) § 65a Abs. 1 Z 5 und § 65b Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(14) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(15) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

§ 28a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie

2.

§ 34 Abs. 7, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 6 letzter Satz, § 40 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 65 Abs. 5 letzter Satz, § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 3, § 102 Abs. 5 und § 104a Abs. 4 außer Kraft.

(16) Mit 25. Oktober 2013 treten § 2a Z 3, § 5 Abs. 3 und § 36 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft.

(17) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

der Eintrag zu § 28a im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 28a, § 28a Abs. 1, 2, 5 Z 1 und Abs. 6 bis 8, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 87 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 und § 116a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowie

2.

§ 2a Z 4 bis 6, § 28a Abs. 3 und 4 und § 87 Abs. 2a außer Kraft.

(18) Mit 1. Juli 2015 treten

1.

der Eintrag zu § 65c im Inhaltsverzeichnis, § 65a Abs. 1, die Überschrift zu § 65c und § 65c Abs. 1, 2, 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowie

2.

der Eintrag zu § 65b im Inhaltsverzeichnis und § 65b samt Überschrift außer Kraft.

(19) Mit 18. Jänner 2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2a Z 1, 2, 4 und 5, § 28a Abs. 5 Z 4 und 4a, Abs. 6, 9 und 10, § 28b samt Überschrift, § 29 Abs. 1 Z 3, § 30 Abs. 1, § 30a samt Überschrift, § 39 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 39a samt Überschrift, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 1a, § 87 Abs. 9 und 10 und § 91 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

(20) Mit 1. September 2016 treten

1.

die Einträge zu den §§ 15a und 44, zum 3. Hauptstück, zu §§ 83 bis 84, § 92, §§ 95 bis 97 und § 103 im Inhaltsverzeichnis sowie § 1, § 3a Abs. 1 Z 1, §§ 15a und 44 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstücks, §§ 82 bis 84 samt Überschriften, §§ 85 bis 90, § 92 samt Überschrift, § 94, §§ 95 bis 97 samt Überschriften, § 100, § 103 samt Überschrift, §§ 104 bis 105 und 113a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft und

2.

die Einträge zu §§ 93, 98, 99, 101 und 102 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 93, 98, 99, 101 und 102 samt Überschriften außer Kraft.

(21) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2023 die Umsetzung der Bestimmungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, insbesondere hinsichtlich

1.

der an den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen ärztlichen Tätigkeiten,

2.

der an die Pflegeassistenzberufe übertragenen pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten,

3.

der Sicherstellung der gesamten pflegerischen Versorgung,

4.

des settingspezifischen Skill-and-Grade-Mix der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,

5.

der bedarfsdeckenden Ausbildungskapazitäten, insbesondere im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und in der Pflegefachassistenz sowie

6.

des Bedarfs des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten

unter Einbeziehung der Länder (Z 1 bis 6) sowie der Träger der Langzeitpflegeinrichtungen und der Berufsvertretungen (Z 1 bis 5) zu evaluieren.

(22) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2017 eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, einzurichten, der

1.

vier Experten der Länder,

2.

vier Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und

3.

ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen

angehören. Aufgabe dieser Kommission ist es, die Evaluierung gemäß Abs. 21 aus rechtlicher, fachlicher und finanzieller Sicht, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes im Bereich der Krankenanstalten, zu begleiten sowie zum Bedarf des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten (Abs. 21 Z 6) ein Gutachten zu erstatten.

(23) Ab 1. Jänner 2025 ist die Berufsausübung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten nur mehr für jene Angehörige der Pflegeassistenz möglich, die ihre Ausbildung bis 31. Dezember 2024 erfolgreich abgeschlossen haben. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung festzulegen, dass die Berufsausübung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten weiterhin möglich ist, sofern

1.

die Evaluierung gemäß Abs. 21 Z 6 unter Bedachtnahme auf ein einstimmiges Gutachten der Kommission gemäß Abs. 22 ergibt, dass zur Sicherung der pflegerischen und medizinischen Versorgung ein Bedarf am Einsatz der Pflegeassistenz in Krankenanstalten über den 1. Jänner 2025 hinaus besteht, oder

2.

die im Rahmen der Evaluierung gemäß Abs. 21 Z 6 durch die Länder durchgeführte Erhebung ergibt, dass ein Bedarf am Einsatz der Pflegeassistenz in Krankenanstalten in mindestens drei Bundesländern über den 1. Jänner 2025 hinaus besteht, oder

3.

das einstimmige Gutachten der Kommission gemäß Abs. 22 ergibt, das erhebliche Mehrkosten in mindestens drei Bundesländern entstehen.

(24) Mit 1. Jänner 2017 treten

1.

der Eintrag zu § 65a im Inhaltsverzeichnis sowie § 17 Abs. 7, § 65 Abs. 1, 4 und 5, § 65a samt Überschrift und § 65c Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft und

2.

die Einträge zu §§ 71 und 72 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 71 und 72 samt Überschriften außer Kraft.

Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

(25) Mit 1. Jänner 2018 treten

1.

§ 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft und

2.

die Einträge des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.

Spezielle Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

(26) Mit 1. Jänner 2020 treten

1.

§ 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft und

2.

die Einträge zu §§ 32 und 33 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 32 und 33 samt Überschriften außer Kraft.

Die zum Ablauf des 31. Dezember 2019 anhängigen Verfahren gemäß § 32 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 32 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.

(27) Mit 1. Jänner 2024 treten die Einträge des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft. Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 21 erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.

(28) Mit 1. Juli 2018 treten

1.

der Eintrag zu § 116b im Inhaltsverzeichnis sowie § 27 Abs. 1, § 28a Abs. 5 und 8, § 28b Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 9, § 39a Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 7, § 89 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und 3 sowie die Überschrift zu § 116b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 in Kraft sowie § 116b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 und

2.

der Eintrag zu § 10 im Inhaltsverzeichnis, § 10 samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 3a, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 91 Abs. 4 außer Kraft.

(29) § 90 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(30) Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(31) § 40 Abs. 5 und 6 und § 91 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(32) Mit 1. Juli 2018 treten § 3b Abs. 3 Z 2, § 3c Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 6 Z 1, § 67 Abs. 2 Z 16, § 85 Z 1 und § 91 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

(33) § 3a Abs. 7 und § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.

67. Inverkeh
67. Inverkeh

Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie
StF: BGBl. I Nr. 23/2020 idF BGBl. I Nr. 61/2020 (Inverkeh)

67. Inverkeh |
| 67. Inverkeh

§ 1. (1) Für Mund-Nasen-Schnellmasken ist keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich.

(2) Bei der Entnahmestelle beim Vertrieb ist ein Hinweis anzubringen, dass die Mund-Nasen-Schnellmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

68. KAKuG
68. KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)
StF: BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (KAKuG)

Inhaltsverzeichnis

68. KAKuG |
| 68. KAKuG

§ 2. (1) Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind:

1.

Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1);

2.

Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

3.

Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

4.

Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

5.

selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

6.

militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, stehen.

(2) Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:

a)

Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;

b)

Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999 (ASchG);

c)

Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;

d)

die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2009;

e)

Gruppenpraxen;

f)

medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, für Asylwerber,

g)

medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

(3) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, errichteten Universitäten zu verstehen.

§ 42e. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

Hauptstück H

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

§ 42f. (1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.

(3) Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

ZWEITER TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

Hauptstück A.

Besondere Vorschriften für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

§ 43. (1) An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichtes und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2004)

69. LaborVO
69. LaborVO

Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
StF: BGBl. II Nr. 184/2013 idF BGBl. II Nr. 144/2020 (LaborVO)

69. LaborVO |
| 69. LaborVO

§ 1. (1) Labors im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten beim Menschen direkt oder indirekt diagnostizieren.

(2) Labors sind verpflichtet, ihrer Meldeverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Z 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.

(3) Die Meldung umfasst folgende Datenarten:

1.

Daten zur Identifikation von Erkrankten, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer),

2.

Art des Erregers,

3.

untersuchtes Material,

4.

Untersuchungsmethode und

5.

Details zum Analysenergebnis.

(4) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erfolgen.

§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung hat entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder über eine vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen.

(2) Labors sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Laborschnittstellenbeschreibung, die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen.

§ 3. (1) Labors haben mittels eines auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit bereitgestellten Formulars folgende Angaben zu übermitteln:

1.

den Namen oder die Bezeichnung,

2.

die berufliche postalische Erreichbarkeit,

3.

eine elektronische Kontaktadresse,

4.

die Rolle gemäß Anlage 1 der Gesundheitstelematikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 483/2012, in der jeweils geltenden Fassung, und

5.

die Art der beabsichtigten Datenübermittlung (§ 2 Abs. 1).

(2) Danach hat das Labor bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tätigkeit ausgeübt wird, um die elektronische Zugangsberechtigung anzusuchen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1 zu prüfen und dem Labor gegebenenfalls die zur Erlangung des bereitgestellten Zertifikats erforderlichen Zugangsdaten zur Authentifizierung auszuhändigen. Zur Bekämpfung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, diese Tätigkeiten durchzuführen.

(4) Auf Basis der gemäß Abs. 1 in elektronischer Form festgestellten Identität hat ein Abgleich dieser Daten mit den im eHealth-Verzeichnisdienst (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der jeweils geltenden Fassung) zwecks Überprüfung der Rolle (§ 5 GTelG 2012) gespeicherten Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

(5) Die Weitergabe des Zertifikats ist unzulässig. Der Verlust des Zertifikats ist unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt zu geben.

§ 4. (1) Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Labors, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2014 aufnehmen, haben sicherzustellen, dass sie mit Aufnahme ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Meldung entsprechen können.

(3) Die Änderungen in § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

70. MPG
70. MPG

Medizinproduktegesetz

Bundesgesetz betreffend Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG)
StF: BGBl. Nr. 657/1996 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (MPG)

70. MPG |
| 70. MPG

§ 113. Soweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Krisensituationen

§ 113a. (1) Im Falle einer Katastrophe, Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich und erheblich gefährdet wäre, durch Verordnung Ausnahmen vom II., III., IV. und V. Hauptstück sowie vom VI. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes und der entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu treffen, soweit und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt bleibt.

(2) Im Falle einer Katastrophe, Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich und erheblich gefährdet wäre, durch Verordnung Regelungen über Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen für Hersteller, Bevollmächtigte und Abgabestellen von Medizinprodukten erlassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gilt höchstens für sechs Monate.

Inkrafttreten

§ 114. (1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 5 Z 1 lit. c bis g, § 2 Abs. 5a und 5b, § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 8a, § 2 Abs. 10 Z 1, § 2 Abs. 11, § 2 Abs. 15, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 2a, § 3 Abs. 3a, § 3 Abs. 7a, § 3 Abs. 14a, § 9 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1a, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21, § 27, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 29 Abs. 2, § 29 Abs. 5, § 29 Abs. 7, § 31, § 33, § 34, § 37 Abs. 9 bis 11, § 65a, § 66, § 111 Z 2a, § 111 Z 13a, § 112 Abs. 4a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/1999 treten mit 7. Juni 2000 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 13, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 5 Abs. 3, § 12, § 14, §18 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 24, § 67 Abs. 1 bis 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 3, § 111 Z 19a, § 112 Abs. 1 und 2, § 113, § 116a, § 117 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/1999 treten mit 7. Dezember 1999 in Kraft.

(5) § 104 und § 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) § 5 Abs. 3 und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2003 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 14 und Abs. 14a, § 5 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 26, § 30 Abs. 3, § 35 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 5, § 44, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 3, § 67 Abs. 1, 3 und 4, § 68 Abs. 2, 7, 8 und 10, § 70 Abs. 1, 3 und 4, § 71, § 75, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 2, § 98 Abs. 3 und 4 und § 110a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(8) Zum Ablauf des 31. Dezember 2005 bereits anhängige Verfahren nach den in Abs. 7 angeführten Bestimmungen sind durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen fortzuführen. Die Verwaltungsakten sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen weiterzuleiten.

(9) Die Einleitungsworte des § 2 Abs.1, § 2 Abs. 1a bis 1c, § 2 Abs. 5c, § 2 Abs. 7, 8 und 8a, § 3 Abs. 2, 2a, 2b, 4, 5, 8, 9 und 15, § 4 Abs. 1 Z 1, 4 und 6, § 4a, §§ 5a und 5b samt Überschriften, § 8 Abs. 4 und 5, die Einleitungsworte des § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, §§ 26a und 26b samt Überschrift, § 28 Abs. 2 Z 4, § 29 Abs. 1, die Einleitungsworte des § 33 Abs. 1, § 34, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 9 und 12, die Überschrift des 1. Abschnitts des III. Hauptstückes, § 38, § 40, §§ 40a und 40b samt Überschriften, § 41 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 42 Abs. 8, § 43, § 44, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 49, § 50 Abs. 1, 2 und 4, § 51, § 52a Abs. 3, § 56 Abs. 3 bis 7, § 59 Abs. 1, 1a und 3, § 60 Abs. 1 bis 3, § 61, § 63 Abs. 4 bis 6, § 64 Abs. 1, 4 und 7, § 65, § 65a Abs. 1 und 2, § 66, § 67 Abs. 7, § 70 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 77 Abs. 1 Z 2a und 3, § 77 Abs. 2a, § 111 Z 5, 13 und 15, § 113, § 116 Abs. 2 und 3, § 116a Z 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2009 treten mit 21. März 2010 in Kraft. § 68 Abs. 11 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(10) Datenschutzrechtliche Einwilligungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen, die vor dem 25. Mai 2018 erteilt worden sind, müssen nicht erneuert werden.

(11) Die § 11 Abs. 4, § 49 Abs. 4, 5 und 6, § 50 Abs. 1, § 52a Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 1, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4a, § 73 Abs. 1, 2, 4, 4a, 5, 6, 8, 11, 12 14, 17, § 73a Abs. 2, 3, 5, 6, 9, 11 und 12, § 74, § 89 Abs. 1 bis 3, § 110a Abs. 1 bis 3 und der Entfall des § 73 Abs. 9, 10 und 18 und des § 73a Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(12) § 50 Abs. 2 und 4 und § 52 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

71. MTD-Gese
71. MTD-Gese

MTD-Gesetz

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz)
StF: BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (MTD-Gese)

71. MTD-Gese |
| 71. MTD-Gese

Berufsberechtigung

§ 3. (1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt,

3.

eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und dem hierüber ein Diplom ausgestellt wurde,

4.

über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und

5.

in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen ist.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer insbesondere

1.

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu befürchten ist.

(3) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten:

1.

ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (in der Folge: Krankenpflegegesetz), oder

2.

eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Abs. 4 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHStG nostrifiziert wurde, oder

2a.

eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde gemäß § 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 oder gemäß den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes mit einem österreichischen Diplom festgestellt und die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, oder

3.

eine von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden.

(4) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieser

1.

unter der Leitung eines (einer) Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes steht und

2.

der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht.

(4a) Die Urkunde gemäß Abs. 4 hat die entsprechende Berufsbezeichnung (§ 10) zu enthalten.

(5) Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

1.

bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 beizuziehen,

2.

bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten das Einvernehmen des (der) Bundesministers (Bundesministerin) für Gesundheit einzuholen,

3.

eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit zu übermitteln und

4.

einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit zu erstatten.

Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.

(7) Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese

1.

einen im Inland erworbenen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 3, Abs. 3 Z 1 oder Abs. 4 erbringen oder

2.

ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 3 Z 2, 2a oder 3 anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.

§ 4. (1) Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste keine Anwendung.

(2) Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche Arzt (Ärztin) hiezu ermächtigt hat.

(3) Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Laborassistenz oder in Ausbildung zur Laborassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(4) Personen, die zur Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Röntgenassistenz oder in Ausbildung zur Röntgenassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(5) Für die Dauer einer Pandemie dürfen Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden auch ohne ärztliche Anordnung durchführen. Weiters dürfen für die Dauer einer Pandemie Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, für diese Tätigkeiten herangezogen werden.

Inkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) § 15 Abs. 4, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 36 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 3 Z 3, § 6b samt Überschrift, § 7a Abs. 3, § 10 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1996 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) Die Inhaltsübersicht, § 3 Abs. 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2, § 5, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5 samt Überschrift, § 7b samt Überschrift, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift, § 11b samt Überschrift, § 11c samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 3, § 17a samt Überschrift, § 17b samt Überschrift, die Überschrift zu § 25, § 26 samt Überschrift, § 29, § 32 Abs. 5, § 33 Z 3, die Überschrift zu § 36 sowie § 36 Abs. 3 bis 5 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(5) § 17 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 1996 außer Kraft.

(6) § 7a Abs. 2, 3 und 5, § 8 Abs. 3 und § 12 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) § 7a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.

(8) Mit 1. Juni 2002 treten

1.

§ 3 Abs. 3 Z 3 und § 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 und

2.

§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005

in Kraft.

(9) Mit 20. Oktober 2007 treten § 6b und § 8 Abs. 7 sowie §§ 6c bis 6e, 8a und 8b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 572008 in Kraft.

(10) Mit 1. Juli 2008 treten

1.

§ 3 Abs. 3 Z 2 und 2a und § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie

2.

§§ 6 und 6a samt Überschriften und im Inhaltsverzeichnis die Zeilen „§ 6 ... Nostrifikation“ und „§ 6a ...

Ergänzungsausbildung und -prüfung“ außer Kraft.

(11) § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(12) § 3 Abs. 4 (Anm.: richtig: § 3 Abs. 6), § 6c Abs. 1 Z 3, § 6c Abs. 2, § 6c Abs. 4 Z 2, § 6d Abs. 1, § 6e Abs. 2 und 3 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(13) § 4 Abs. 3 und 4 und § 35b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(14) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

§ 6b Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie

2.

§ 7a Abs. 4, § 8a Abs. 6 letzter Satz, § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 17a Abs. 4, § 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2 letzter Satz, § 31 Abs. 2 letzter Satz und § 32 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.

(15) Mit 25. Oktober 2013 treten der Eintrag zu § 7b im Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 6 Z 1 und 3, § 7b samt Überschrift, § 11a Abs. 2, § 34 b und § 35a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft.

(16) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

der Eintrag zu § 6b im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6b, § 6b Abs. 1, 2 und 5, Abs. 6 Z 1, Abs. 7 bis 9, § 6c Abs. 1 und 2, § 6c Abs. 4 Z 2, § 6d Abs. 1, § 6e Abs. 2, § 34a Abs. 4 und § 35 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowie

2.

§ 6b Abs. 3 in der Fassung des 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, § 6b Abs. 4, § 6e Abs. 3 und § 35a Z 4 bis 6 außer Kraft.

(17) Mit 1. Jänner 2019 treten im Inhaltsverzeichnis die Einträge zum 2. Abschnitt sowie der 2. Abschnitt außer Kraft.“

(18) Mit 1. Juni 2016 treten

1.

die Einträge zu §§ 3 und 4 und §§ 11d und 11e im Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 6b Abs. 6 Z 3 und 4, § 8a Abs. 9, §§ 11d und 11e samt Überschriften, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 34c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft,

2.

die Einträge zu §§ 6 und 6a im Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 11 Abs. 2 außer Kraft sowie

3.

§ 6b Abs. 9 zweiter Satz außer Kraft.

(19) Mit 18. Jänner 2016 treten

1.

das Inhaltsverzeichnis, § 1a samt Überschrift, § 6b Abs. 1 und 5, Abs. 6 Z 4 und 4a, Abs. 7, 10 und 11, §§ 6f und 6g samt Überschriften, § 8a Abs. 2 Z 2 bis 4, § 8b samt Überschrift; § 8c und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft und

2.

§ 35a samt Überschrift außer Kraft.

(21) Mit 1. Juli 2018 treten

1.

§ 3 Abs. 1, § 6f Abs. 2, § 7a, § 8a Abs. 9, § 8b Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 3 und die Überschrift zu § 34c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 in Kraft sowie § 34c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 in Kraft und

2.

§ 6b Abs. 6 Z 3 und 4, § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 außer Kraft.

(22) Das Inhaltsverzeichnis, § 1c samt Überschrift und § 11a Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(23) § 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(24) Mit 1. Juli 2018 treten § 3 Abs. 1 Z 1 und § 12 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

(25) § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.

72. PFG
72. PFG

Pflegefondsgesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2021 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)
StF: BGBl. I Nr. 57/2011 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (PFG)

72. PFG |
| 72. PFG

Mittelbereitstellung

§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.

(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar

für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,

für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,

für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,

für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,

für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,

für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,

für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,

für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro und

für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro.

(2a) Für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.

(2b) Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie Clearingstellen, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im § 6 festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist.

(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2, 2a und 2b) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Länder festgestellt.

(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gemäß § 2 Abs. 2a hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach § 2 Abs. 2b.

(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010.

(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vorzulegen. Die Erklärung gemäß Abs. 3 zweiter Satz über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2018, vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(6) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

(7) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2021 nicht bis 30. September 2022 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2021 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2021 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

73. Psychoth
73. Psychoth

Psychotherapiegesetz

Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz)
StF: BGBl. Nr. 361/1990 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (Psychoth)

73. Psychoth |
| 73. Psychoth

Besondere Bestimmungen im Rahmen einer Pandemie

§ 22a. (1) Im Rahmen einer Pandemie darf der Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz die Vollsitzungen und Ausschusssitzungen des Psychotherapiebeirats aussetzen.

(2) Die in den §§ 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes vorgesehene verpflichtende Anhörung sowie die gemäß § 10 vorgesehene Begutachtung des Psychotherapiebeirats wird für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.

74. SanG
74. SanG

Sanitätergesetz

Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG)
StF: BGBl. I Nr. 30/2002 idF BGBl. I Nr. 33/2020 (SanG)

Inhaltsverzeichnis

74. SanG |
| 74. SanG

Rettungssanitäter

§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

1.

die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,

2.

die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,

3.

Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,

3a.

Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,

3b.

Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,

4.

eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie

5.

die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere

1.

die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,

2.

die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

3.

die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,

solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

4. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

Allgemeines

§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen

1.

ehrenamtlich,

2.

berufsmäßig oder

3.

als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender

ausgeübt werden.

(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es

1.

der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie

2.

einer Rezertifizierung gemäß § 51.

(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.

(4) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.

Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 26. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn

1.

der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,

2.

eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder

3.

die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn

1.

der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,

2.

eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und

3.

die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.

(4) Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.

6. Abschnitt

Berufsausbildung

Berufsmodul

§ 43. (1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.

(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:

1.

Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,

2.

Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,

3.

Dokumentation.

(3) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.

5. Hauptstück

In-Kraft-Treten und Vollziehung

In-Kraft-Treten

§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.

(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) § 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

(9) § 9 Abs. 1 Z 3a, § 14 Abs. 4, § 26 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sowie § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.

75. ArzneimittelVO
75. ArzneimittelVO

Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19
StF: BGBl. II Nr. 213/2020 idF BGBl. II Nr. 213/2020 (ArzneimittelVO)

75. ArzneimittelVO |
| 75. ArzneimittelVO

§ 1. (1) Kann der Bedarf der österreichischen Bevölkerung mit einer Arzneispezialität dokumentiert und nachweislich nicht gedeckt werden, kann der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus zur ausschließlichen Anwendung in Krankenanstalten beantragen. Dabei ist nachzuweisen, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfolgen kann und der Bedarf nicht mit alternativen Arzneispezialitäten abgedeckt werden kann.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Zulassungsinhaber per E-Mail an nat@basg.gv.at einzureichen und hat nachfolgende Informationen zu beinhalten:

1.

Name des Zulassungsinhabers

2.

Name der Arzneispezialität

3.

Zulassungsnummer

4.

Betroffene Chargennummer

5.

geeignete Stabilitätsdaten zum Nachweis, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfolgen kann

6.

Angabe des Verfallsdatums

7.

Angabe, wie lange die Abgabe nach Einschätzung des Zulassungsinhabers erfolgen kann

(3) Nach Überprüfung des Antrags hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die betreffende Arzneispezialität in einer Liste auf seiner Homepage allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, hat der Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies unverzüglich mitzuteilen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat unverzüglich die Löschung der betreffenden Arzneispezialität aus der Liste gemäß Abs. 3 vorzunehmen.

(5) Kommt der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Abs. 4 nicht nach, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung eine amtswegige Löschung vornehmen.

§ 2. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden dürfen, gilt nicht für

1.

behördliche Anhaltungen gemäß § 7 und § 17 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;

2.

Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der geltenden Fassung, betroffen sind;

3.

Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.

§ 3. (1) Kann der Bedarf der österreichischen Bevölkerung mit medizinischem Sauerstoff nicht gedeckt werden, dürfen zur Sicherstellung der Versorgung folgende Maßnahmen getroffen werden:

1.

Abfüllung von medizinischem Sauerstoff an technischen Füllständen;

2.

Abfüllung von medizinischem Sauerstoff in Flaschen, die nicht für medizinische Zwecke zugelassen sind (technische Flaschen oder Lebensmittelflaschen), jedenfalls aber technisch geeignet und entsprechend gekennzeichnet sind (Chargenetiketten, Bananenaufkleber, etc.);

3.

Verwendung von Druckreglern die nicht für medizinische Zwecke zugelassen sind, jedenfalls aber eine entsprechende technische Eignung aufweisen;

4.

Abfüllung von Unternehmen, die nicht im Zulassungsdossier des medizinischen Sauerstoffs genannt sind, sofern diese über eine entsprechende arzneimittelrechtliche Bewilligung verfügen.

(2) Die entsprechenden Qualitätskontrollen der betroffenen medizinischen Gasehersteller gemäß der Arzneimittelzulassung bzw. des Europäischen Arzneibuchs vor Marktfreigabe bleiben aufrecht.

§ 4. Arzneimittel dürfen an Notkrankenanstalten gemäß § 7 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 und § 2 Abs. 2 lit. g Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957 in der geltenden Fassung, von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken abgegeben werden.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 01. März 2020 in Kraft.

76. SMG
76. SMG

Suchtmittelgesetz

Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)
StF: BGBl. I Nr. 112/1997 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (SMG)

76. SMG |
| 76. SMG

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe

§ 8. Suchtmittelhaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

Opioid-Substitutionsbehandlung

§ 8a. (1) Ärzte haben den Beginn und, sofern es ihnen bekannt ist, das Ende einer Substitutionsbehandlung (§ 11 Abs. 2 Z 2) unter Bekanntgabe der Daten gemäß § 24b Abs. 1 Z 1 und 2 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu melden. Soweit nach Maßgabe der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsbestimmungen die Verschreibung oder Abgabe des Substitutionsmittels nicht unter Verwendung einer Substitutions-Dauerverschreibung erfolgt, ist bei Meldung des Behandlungsbeginns das Substitutionsmittel bekannt zu geben. Ferner hat die/der behandelnde Ärztin/Arzt den ihr/ihm zur Kenntnis gelangten Verlust einer für die Patientin/den Patienten ausgestellten Substitutionsverschreibung oder eines an die Patientin/den Patienten abgegebenen Substitutionsmedikamentes der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(1a) Für Personen, die wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom Morphintyp im Rahmen einer Opioid-Substitutionsbehandlung opioidhaltige Arzneimittel fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer auszustellen, die vor Übergabe an die Apotheke dem amtsärztlichen Dienst der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Überprüfung und Fertigung (Vidierung) vorzulegen sind. Die Prüfung und Vidierung der Dauerverschreibungen hat nach Maßgabe der mit Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 getroffenen Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Behandlung zu erfolgen. Der amtsärztliche Dienst darf zu diesem Zweck Daten verarbeiten, die sich auf jene Person beziehen, für die die Dauerverschreibung ausgestellt worden ist, und die der Bezirksverwaltungsbehörde als nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zuständiger Gesundheitsbehörde aufgrund des Suchtmittelgesetzes übermittelt worden sind. Die für die Gültigkeit der Dauerverschreibung erforderliche Vidierung durch den amtsärztlichen Dienst der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ersetzt die chef- und kontrollärztliche Bewilligung.

(1b) Daten gemäß Abs. 1a dritter Satz sind

1.

Meldungen gemäß Abs. 1,

2.

Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister gemäß §§ 24b und § 26 Abs. 4 letzter Satz,

3.

Mitteilungen aus Apotheken gemäß Abs. 4,

4.

Mitteilungen gemäß §§ 13, 14 Abs. 2.

(1c) Dauerverschreibungen nach Abs. 1a gelten, zur Entlastung des amtsärztlichen Dienstes unter Bezugnahme auf die Umsetzung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung, als vidiert, wenn die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt den Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auf der Dauerverschreibung anbringt. Der Vermerk ist von der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt zu unterfertigen und mit der Stampiglie der Ärztin/des Arztes zu versehen. Voraussetzung ist, dass der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt keine Hinweise auf eine Mehrfachbehandlung der Patientin/des Patienten mit Substitutionsmitteln vorliegen.

(2) Die an der Beratung, Behandlung oder Betreuung eines Patienten, der sich einer Substitutionsbehandlung unterzieht, beteiligten Ärzte, Amtsärzte, Apotheker, Bewährungshelfer, klinischen Psychologen, Psychotherapeuten oder Personen, die in einer Einrichtung gemäß § 15 gesundheitsbezogene Maßnahmen (§ 11 Abs. 2) bei diesem Patienten durchführen, dürfen Wahrnehmungen aus dieser Tätigkeit gegenseitig nur insoweit mitteilen, als

1.

der Patient in eine solche Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat, oder

2.

die Mitteilung zum Schutz der Gesundheit des Patienten dringend erforderlich ist und seine ausdrückliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Der Arzt, Amtsarzt, Apotheker, Bewährungshelfer, klinische Psychologe, Psychotherapeut oder die Person, die in einer Einrichtung gemäß § 15 gesundheitsbezogene Maßnahmen bei dem Patienten durchführt, hat im Fall des Abs. 2 Z 1 die ausdrückliche Einwilligung des Patienten, im Fall des Abs. 2 Z 2 die Gründe, weshalb die ausdrückliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, zu dokumentieren.

(4) Abweichend von Abs. 2 haben die in öffentlichen Apotheken beschäftigten Apothekerinnen/Apotheker, wenn im Rahmen des Apothekenbetriebes

1.

die Vorlage von Suchtmittelverschreibungen verschiedener Ärztinnen/Ärzte durch eine Patientin/einen Patienten wahrgenommen wird,

2.

die ärztlich angeordnete kontrollierte Einnahme von Substitutionsmedikamenten nicht gewährleistet werden kann, oder

3.

sonstige außergewöhnliche Umstände wahrgenommen werden,

und diese Wahrnehmung oder Wahrnehmungen eine erhebliche Gefährdung der Patientin/des Patienten selbst nahe legen oder, bei einer Weitergabe der Suchtmittel, eine Gefährdung Dritter, unverzüglich jene Ärztinnen/Ärzte davon in Kenntnis zu setzen, die die suchtmittelhaltigen Arzneimittel für die Patientin/den Patienten verschrieben haben. Sofern der Apotheke bekannt ist, dass sich die Patientin/der Patient einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, ist auch die/der substituierende Ärztin/Arzt sowie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Verständigung in elektronischer Form darf nur unter Wahrung der Vertraulichkeit und Datensicherheit (§§ 6 und 8 Gesundheitstelematikgesetz 2012 in der geltenden Fassung) erfolgen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf personenbezogene Patientendaten, die ihr aufgrund einer Verständigung gemäß Abs. 4 oder einer Mitteilung gemäß den §§ 13 oder 14 Abs. 2 zur Kenntnis gelangt sind, insoweit verarbeiten, als diese für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder einer gemäß § 10 erlassenen Verordnung übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(6) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.

Sicherungsmaßnahmen

§ 9. (1) Die nach § 6 Abs. 1 bis 6 zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigten, die Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge sowie dem Gefährdungsgrad der Suchtmittel richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Suchtmittelvorrat nicht gemäß Abs. 1 aufbewahrt oder nicht gegen unbefugte Entnahme gesichert wird.

(3) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (§ 6 Abs. 4) obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport.

Verordnung

§ 10. (1) Soweit dies zur Abwehr der durch den Missbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtmitteln, der Cannabispflanze und von Mohnstroh,

2.

die Erzeugung und Verarbeitung von Suchtmitteln einschließlich der Beschränkung der Erzeugung auf bestimmte Mengen und Bezugsquellen,

3.

die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen für Suchtmittel,

4.

die Führung von Vormerkungen und die Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung und Verarbeitung, den Erwerb, die Veräußerung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und die Abgabe von, über den sonstigen Verkehr mit und über vorhandene Vorräte an Suchtmitteln,

5.

die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln einschließlich der Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung und Kontrolle der Substitutionsbehandlung,

6.

den sonstigen Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln,

7.

die Kontrolle des Anbaus von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung Regelungen über die Ausstellung sowie über die behördliche Beglaubigung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 zu treffen. Sie kann die Gesundheitsbehörden ermächtigen, Ärzte, soweit sie zur Verschreibung suchtmittelhaltiger Arzneimittel befugt sind, mit der Berechtigung zur behördlichen Beglaubigung solcher Bescheinigungen zu beleihen.

(3) Während der Geltung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung Regelungen treffen, die die Aufrechterhaltung der Opioid-Substitutionstherapie sicherstellen und dabei das Risiko einer Ansteckung der Patientinnen und Patienten, substituierenden Ärztinnen und Ärzten, Amtsärztinnen und Amtsärzten sowie des Apothekenpersonals mit dem Virus minimieren.

77. ZDG
77. ZDG

Zivildienstgesetz 1986

Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG)
StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV) idF BGBl. I Nr. 23/2020 (ZDG)

Inhaltsverzeichnis

77. ZDG |
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Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1.

die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es ~ von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen ~ aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2.

deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.

(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

1.

Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate;

2.

für Zivildienstpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;

3.

Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.

Zivildienstserviceagentur

§ 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Sitz der Zivildienstserviceagentur ist Wien.

(3) An der Spitze der Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.

(2) Die Dienstleistungen sind ~ unbeschadet des Abs. 3 ~ auf folgenden Gebieten zu erbringen:

Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.

(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.

§ 4. (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,

1.

welche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;

2.

wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;

3.

welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 die Einrichtung zuzuordnen ist;

4.

gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;

5.

dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind.

Die Anzahl der gemäß § 21 Abs. 1 zugewiesenen außerordentlichen Zivildienstleistenden ist auf die Anzahl der in den Z 2 und 4 genannten Zivildienstplätze nicht anzurechnen.

(2) In Betracht kommen Einrichtungen

1.

des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2.

sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder

3.

sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

(3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie

1.

überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete dient und

2.

eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet und

3.

dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß § 22a im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird.

(3a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 2 ist unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5 nachzuweisen.

(3b) Ausbildungsziel des Moduls gemäß Abs. 3a ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten näher gebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(4) Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

1.

dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt oder

2.

die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder

3.

der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder

4.

die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat oder

5.

die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Abs. 3a durch einen Vorgesetzten im Sinne des § 38 Abs. 5a erbracht hat oder

6.

der Rechtsträger für diese Einrichtung drei Jahre lang keine Zivildienstpflichtigen durch Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 beantragt hat.

(4a) Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 kann vom Landeshauptmann von Amts wegen abgeändert werden, wenn im Zuge der behördlichen Überwachung festgestellt wird, dass in den drei vorangegangenen Jahren der angemeldete Bedarf jährlich im Durchschnitt weniger als 70 Prozent der in der Einrichtung zugelassenen Zivildienstplätze beträgt. Die zugelassene Anzahl der Zivildienstplätze kann auf den Durchschnittswert der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre abgesenkt werden.

(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, zu hören. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.

(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)

(6) Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

Abschnitt II

Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren über

1.

das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,

2.

den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und

3.

die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.

(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln.

(4) Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ~ AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zu übermitteln.

(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

1.

wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder

2.

wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder

3.

während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 107/2018)

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1.

feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder

2.

die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder

3.

die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder

4.

ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

1.

wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2.

einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

3.

dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.

(5) Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).

Abschnitt IIa

Zivildienst

§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst ist

1.

als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und

2.

in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1

zu leisten.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar

1.

als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und

2.

als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 6b. (1) Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes insgesamt zwei Mal das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als

1.

Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder

2.

Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder

3.

Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder

4.

Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder

5.

sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,

versehen zu können. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er Dienst in einer von den Z 1 bis 5 umfassten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Abs. 1 zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Abs. 3 ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)

(4) „(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.

(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 81 Z 7, BGBl. I Nr. 32/2018)

§ 8a. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1

1.

in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder

2.

an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.

§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Z 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.

(2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen. Abweichend von § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann einer Beschwerde gegen eine solche Anweisung jedoch aufgrund zwingenden öffentlichen Interesses eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.

(5) In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.

(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.

(7) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 6 mitzuwirken.

§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.

(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000)

(4) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 mitzuwirken.

§ 10. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Universitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.

(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.

§ 11. (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen. Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den im § 21 Abs. 1 genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 bis 5 zu erbringen.

(2) Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender. Hat der Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu erfolgen, so gilt dieser Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.

§ 12. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:

1.

Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

2.

Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.

(Verfassungsbestimmung)

§ 12a. (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind ~ unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen ~ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1.

eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2.

eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen ~ gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht ~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen ~ insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe ~ erfordern,

2.

auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr 83/2010)

§ 13a. (1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:

1.

ausgeweihte Priester,

2.

Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,

3.

Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und

4.

Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.

(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist ~ sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen ~ auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2.

die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3.

die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4.

die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

Disziplinäre Maßnahmen

§ 16. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.

(3) Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Abs. 1 geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt, kann die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid dessen verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängern.

(4) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.

(5) Von den Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.

§ 17. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

1.

seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,

2.

die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder

3.

den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.

§ 18. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

1.

die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),

2.

die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,

3.

die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,

4.

die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder

5.

den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.

§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.

(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.

(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

§ 19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.

(2) Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.

(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so ist dieser Zeitraum nicht in die Summe gemäß Abs. 2 einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.

(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

§ 20. In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der jeweilige Rechtsträger ist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt zu informieren.

Abschnitt IV

Außerordentlicher Zivildienst

§ 21. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a sinngemäß.

(2) Die §§ 8 (ausgenommen Abs. 2), 9, 11 (ausgenommen Abs. 1, soweit dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung nach Abs. 1 letzter Satz betrifft), 12, 13, 13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden.

(3) Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.

(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes zur Sicherung der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur und der Daseinsvorsorge weitere Dienstleistungsgebiete bestimmen, in denen die Mitwirkung von Zivildienstleistenden vorgesehen werden kann.

(6) Entgegen § 4 Abs. 2 Z 3 können auch sonstige juristische Personen, die auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, anerkannt werden. Diese Anerkennung ist jedenfalls mit der Dauer des außerordentlichen Zivildienstes befristet. Solchermaßen anerkannte Rechtsträger haben dem Bund vollen Kostenersatz für den Einsatz der Zivildienstleistenden zu erstatten. Ein solcher Anerkennungsbescheid gilt als Bescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.

(7) Bescheide gemäß § 18 gelten für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes als Bescheide im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG (unaufschiebbare Maßnahmen).

(8) Die Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende-DZ-V, BGBl. Nr. 678/1988, gilt auch für den außerordentlichen Zivildienst.

§ 21a. (1) Die Verpflichtung nach § 21 Abs. 1 kann, wenn es Belange des außerordentlichen Zivildienstes erfordern, auch durch allgemeine Bekanntmachung erfolgen. Diese ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden oder in anderer geeigneter Weise ~ insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung ~ kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft.

(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 sind jedenfalls der Ort, an dem der Zivildienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt des Antrittes des Zivildienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der Zivildienstpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer allfälligen Zuweisung Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im Falle ihrer Zuweisung zum Zivildienst nach Abs. 1 einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angegebenen Ort.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 22)

Abschnitt V

Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Der Zivildienstleistende hat sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können.

(4) Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.

(5) Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (§ 11 Abs. 1), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (§ 3 Abs. 1 letzter Satz).

§ 22a. (1) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, das Ausbildungsmodul „Staat und Recht“ zu absolvieren.

(2) Ausbildungsziel ist die inhaltliche Vermittlung von Basiswissen über die Geschichte Österreichs sowie von Grundlagen über Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und das Recht der Europäischen Union.

(3) Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen.

(4) Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten.

(5) Das Modul ist mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.

(6) Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen.

(7) Die Absolvierung des Moduls ist während der Dienstzeit zu ermöglichen, wobei betreffend den Zeitpunkt und die Dauer auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

§ 23. (1) Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit des Zivildienstleistenden richtet sich nach den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung. Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst nähere Bestimmungen über die Dienstzeit, insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit, Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich, Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst, erlassen werden.

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm auf Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.

(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.

(4) Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem individualisierten Dienstabzeichen (Zivildienstabzeichen) auszustatten. Er ist verpflichtet, das Zivildienstabzeichen während seines Einsatzes zu tragen, sofern nicht auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt ist. Nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geht das Zivildienstabzeichen in das Eigentum des Zivildienstpflichtigen über; bei vorzeitiger Beendigung des ordentlichen Zivildienstes ist es der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Eine missbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben sind verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Zivildienstabzeichens besteht nur dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen. Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung Näheres zu Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens und wie auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt werden kann.

(5) Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, und der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes ausgenommen.

§ 23a. (1) Zivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.

(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 1 Abs. 5 Z 3) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.

(3) Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.

(4) Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.

(4a) Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

(5) Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Meldung und den Nachweis der Erkrankung entsprochen worden ist.

(6) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf zusätzliche Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag pro Monat. Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.

§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(1a) Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1.

seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2.

sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3.

sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

§ 24. (1) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung dem Rechtsträger der Einrichtung, der er zugewiesen ist, einen Schaden zu, so haftet er, wenn er in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, nach dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sonst nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.

(2) Ist der Zivildienstleistende nicht einer Einrichtung des Bundes zugewiesen, so richtet sich die Pflicht zum Ersatz eines Schadens, den er bei Erbringung der Dienstleistung dem Bund zufügt, nach dem Organhaftpflichtgesetz.

(3) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung einem Dritten einen Schaden zu, so ist, wenn er in Vollziehung der Gesetze handelt, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sonst im Verhältnis zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden.

Besondere Hilfeleistungen

§ 24a. (1) Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß §§ 23a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.

2.

An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.

3.

§ 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.

(2) Bestehen Ansprüche im Sinne der §§ 23a ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß § 23b Abs. 6 GehG übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

(3) § 32 Abs. 5 ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 GehG anzuwenden.

(4) Die im Sinne der §§ 23a ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (§§ 25a bis 30),

2.

Reisekostenvergütung (§ 31),

3.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

4.

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

5.

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1.

Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

3.

Bekleidung und

4.

Reinigung der Bekleidung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1)

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt

1.

für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und

2.

für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

(_______________

Anm. 1: Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende

nach § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG

€ 346,70

und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG

€ 189,90,

(vgl. BGBl. II Nr. 2/2020).)

§ 26. (1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.

§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1.

wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt ~ bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen ~ oder

2.

wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

(3) Dienstort im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Ortsgemeinde, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 130 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 600 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 410 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

(6) Für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 sowie der in § 21 Abs. 4 festgelegten Regelungen die in den Absätzen 7 bis 11 festgelegten Regelungen anzuwenden.

(7) Die Zivildienstserviceagentur kann sich gegen angemessene Entschädigung für die administrative Abwicklung der Zuweisung von Zivildienstleistenden gemäß § 21 eines anerkannten Rechtsträgers oder, falls es besondere Umstände notwendig machen, auch mehrerer anerkannter Rechtsträger bedienen. Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstleistende gemäß § 21 einem solchen anerkannten Rechtsträger zuzuweisen. Anerkannte Rechtsträger sind Rechtsträger, die zumindest eine gemäß § 4 anerkannte Einrichtung aufweisen.

(8) Ein mit der administrativen Abwicklung betrauter Rechtsträger, dem Zivildienstleistende gemäß § 21 zugewiesen worden sind, hat den Bedarf für eine weitere Zuweisung zu erheben und entsprechend dem gemeldeten Bedarf Zivildienstleistende anderen anerkannten Rechtsträgern oder deren Einrichtungen zuzuweisen, um deren Bedarf zu decken. Die weitere Dienstleistung bei einer Einrichtung des mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträgers ist zulässig.

(9) Mit der Zuweisung an einen anderen anerkannten Rechtsträger, der zugewiesene Zivildienstleistende gemäß § 21 nur in eigenen anerkannten Einrichtungen zur Dienstleistung heranziehen darf, gehen alle Pflichten und Rechte betreffend die Zivildienstleistenden gemäß § 21 auf den anderen anerkannten Rechtsträger über.

(10) Die Zivildienstserviceagentur hat dem Zivildienstleistenden gemäß § 21 die Pauschalvergütung gemäß § 25a (bestehend aus der Grundvergütung sowie dem Zuschlag zur Grundvergütung) sowie die Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge gemäß § 34b Abs. 1 auszuzahlen.

(11) Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu entrichten und diesem vom Bund zu ersetzen. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüglich als Dienstgeber im Sinne des § 33 ASVG.

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(1a) Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet.

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der ihm nach § 28 Abs. 1 monatlich gebührenden Leistungen zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach § 42 mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

(3) In besonderen Härtefällen ist § 56 HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das Heerespersonalamt erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

(Anm.: Z 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

6a.

Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

Die Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32. (1) Die nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.

(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum 15. jeden Monats auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.

(3) Die Reisekostenvergütung für die im § 31 Abs. 1 Z 8 genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.

(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

(5) Der Zivildienstpflichtige hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind. Bei einer neuerlichen Zuweisung kann die Zivildienstserviceagentur im Falle einer neuerlichen Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe und Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstpflichtigen in Abzug bringen.

(6) Im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung gemäß § 6 Abs. 1 sind jene Bezüge, die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlt und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangen wurden, vom Heerespersonalamt hereinzubringen. § 55 HGG 2001 ist anzuwenden.

(7) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 6 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(8) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.

§ 32a. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

§ 33. (1) Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ~ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e-card (§ 31c ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.

(2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.

§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1.

einen ordentlichen Zivildienst oder

2.

einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1.

der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)

3.

der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in § 44 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)

§ 36. Im Falle des Ablebens eines Zivildienstleistenden in Ausübung seines Dienstes trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des verstorbenen Zivildienstleistenden vom Ort seines Ablebens zu dem im Inland liegenden Ort der Bestattung.

§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.

(1a) Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes.

(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.

§ 37a. (1) Jeder Zivildienstleistende hat das Recht, Wünsche und Beschwerden beim zuständigen Organ vorzubringen.

(2) Das Beschwerderecht des Zivildienstleistenden umfaßt das Recht, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im Bereich des Zivildienstes, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in dienstliche Befugnisse, schriftlich oder mündlich zu beschweren (Ordentliche Beschwerde).

(3) Die Bundesregierung hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nähere Bestimmungen vor allem über die Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden zu erlassen. Hiebei ist auf die für Wehrpflichtige geltenden diesbezüglichen Bestimmungen und die Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45)

§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen

1.

in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,

2.

in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter

zu wählen.

(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.

(3) Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.

(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.

§ 37c. (1) Die Vertrauensperson hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:

1.

In Angelegenheiten der Erbringung der im § 25 Abs. 2 genannten Naturalleistungen,

2.

in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach § 38,

3.

in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4.

bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.

(2) Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere

a)

die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Abs. 1 und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,

b)

die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,

c)

beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie

d)

die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

2.

Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.

(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.

(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.

§ 37d. (1) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt zu wählen, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben oder die Stelle der Vertrauensperson (Stellvertreter) vakant geworden ist. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und ~ falls erforderlich ~ für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit

1.

dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst,

2.

der Wahl einer neuen Vertrauensperson (Stellvertreters),

3.

dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,

4.

der Abberufung (Abs. 3),

5.

der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder

6.

der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(6) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) zu erlassen.

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

1.

nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,

2.

eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und

3.

im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass den seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur zur Absolvierung des Moduls gemäß § 22a unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.

(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(5a) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist ~ unbeschadet der Bestimmungen des § 65 ~ verpflichtet,

1.

unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

2.

Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,

3.

im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,

4.

dafür vorzusorgen, dass der Nachweis einer Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 für die Dauer des ordentlichen Zivildienstes durch den Zivildienstleistenden, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, vom Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) aufbewahrt wird. Dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind die Unterlagen und Nachweise innerhalb des Aufbewahrungszeitraumes auf Verlangen zu übermitteln und

5.

nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ~ VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

(4) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und ~ wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint ~ für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Erreicht die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren.

§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 23c, 28, 38 und 39) zu überwachen.

Bestätigung und Kompetenzbilanz

§ 41. (1) Zusätzlich zur Bestätigung der Zivildienstserviceagentur über Beginn und Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die positive Absolvierung des Moduls gemäß § 22a auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung sowie eine Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Gebiete des § 3 Abs. 2 zu ermöglichen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Kompetenzbilanz hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 42. (1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 28 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.

(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.

Abschnitt VII

Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.

(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.

§ 44. (1) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

§ 45. (1) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

(2) Zu Mitgliedern des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

§ 46. Die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 47. (1) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gehören als Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2.

ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;

3.

zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;

4.

zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu erlassen.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Beiratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

§ 48. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder erforderlich.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Umlaufweg ist den Senatsmitgliedern bekanntzugeben.

§ 49. (1) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Beiratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die übrigen Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der Zivildienstserviceagentur.

§ 52. (1) Die Beiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu geben. Die Bundesministerin für Inneres kann sich beim Vorsitzenden über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten.

Abschnitt VIII

Behördliche Überwachung

§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden.

(4) Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstpflichtige wenden können. § 37 bleibt davon unberührt.

(5) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.

§ 56. (1) Bei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

2.

die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst“ darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge jeweils nach drei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen drei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Abschnitt IXa

Datenverarbeitung

§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:

1.

Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten über die gesundheitliche Eignung,

3.

Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,

4.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004),

5.

Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,

6.

Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),

7.

Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,

8.

Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,

9.

Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,

10.

Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sowie

11.

Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens.

(1a) Eine manuelle Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist lediglich für Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Dienstleistung und insoweit zulässig, als dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist jedenfalls unzulässig.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen. Eine Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls unzulässig.

(3) Die Empfänger dieser Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

3.

die ordentlichen Gerichte, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;

6.

der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

7.

der Bundesminister für Inneres;

8.

das Heerespersonalamt;

9.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen.

(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Abschnitt X

Strafbestimmungen

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 58. (1) Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 8 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.

(3) Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das erste Mal gemäß Abs. 1 und 2 dem Zivildienst für immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle des Abs. 1 nach § 60, im Falle des Abs. 2 nach § 61 bestraft.

§ 59. (1) Wer sich durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger als 30 Tage entzieht und sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 63. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Nichtbefolgen einer Weisung

§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung

1.

die Menschenwürde verletzt,

2.

von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,

3.

durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,

4.

durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,

5.

in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder

6.

die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 67. Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einrichtungen in den §§ 8a Abs. 3, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

§ 68. (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die ihm nach § 38 Abs. 6 obliegenden Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von einem Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Subsidiaritätsklausel

§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Abschnitt XI

Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen

(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)

§ 71. Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:

1.

Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;

2.

gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.

§ 72. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

§ 73. Personen, die am 1. Jänner 1975 anerkannte Waffendienstverweigerer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, waren, gelten als Zivildienstpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 2 und 3 entfällt; Art. IV Z 2 der Kundmachung.)

§ 74. Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (§ 18 AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung.

§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und im Verfahren nach § 5 Abs. 4.

§ 75a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 75b. Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.

§ 76. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.

(2) Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die vor dem 1. Jänner 1997 eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des Antrages.

§ 76a. (1) § 4 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.

(2) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.

(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.

(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.

(5) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 Abs. 3 abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie § 41 Abs. 2 nicht entsprechen.

(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.

(7) Sofern der Dienst gemäß § 12b vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß § 12b Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 festgesetzten Betrag zu ersetzen.

(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.

(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.

(10) Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist § 34 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Zivildienstbeschwerderat anhängige Verfahren werden ab 1. Jänner 2014 vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten weitergeführt.

(12) Soweit das Religionsbekenntnis vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, automationsunterstützt verarbeitet wurde, ist es umgehend zu löschen.

(13) Für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 2019 bereits als Träger des Zivildienstes anerkannt waren, gilt § 4 Abs. 4 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 mit der Maßgabe, dass der erstmalige Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß § 4 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 bis 30. Juni 2020 zu erbringen ist.

(14) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. Jänner 2019 angetreten sind, gilt § 19a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 mit der Maßgabe, dass Tage der Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2019 in die Dauer einzurechnen sind. Zivildienstleistende, die bereits vor dem 1. Jänner 2019 mindestens 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig waren, gelten mit Ablauf des ersten Kalendertags einer Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2018 gemäß § 19a Abs. 2 als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.

§ 76c. (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1 Z 2, § 34b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IXa und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.

(5) § 16, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b, § 23b Abs. 2, § 25a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(Anm.: Abs. 7 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(8) § 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 506/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(Anm.: Abs. 9 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(Anm.: Abs. 11 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(14) Die §§ 8 Abs. 1, 25a Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 2, 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 57a Abs. 2, 65, sowie 76b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 sowie der Entfall der §§ 10 Abs. 1 und 2, 18a, 25 Abs. 2 Z 2, 28, 31 Abs. 1 Z 1a und 1b, 38 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(16) Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 17 tritt mit 1. August 2003 außer Kraft.)

(18) § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(19) Die §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4 Z 1 und Z 2, 61, 62 Abs. 1 und 2, 63, 64 Abs. 1, 65, 66, 67, 68 Abs. 1 und 2, 69 sowie 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(20) Mit 1. August 2003 entfallen der letzte Satz des Abs. 16 sowie Abs. 17; gleichzeitig tritt § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 in Kraft.

(21) Die §§ 2a samt Überschrift, 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6, 5 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Klammerzitats (§ 1 Abs. 2), 3 und 4, 5a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 dritter und vierter Satz sowie Abs. 3 Z 3 samt Schlusssatz und Abs. 4, 8, 8a Abs. 1 und 6, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 3 und 4, 13a Abs. 2, 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17, 18, 19, 19a Abs. 5, 19b Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 4, 23 Abs. 3 und 4, 23c Abs. 1, 28a Abs. 2, 31 Abs. 4 und 8, 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, 32a Abs. 1, 34 Abs. 1 bis 3, 34b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, 37b, 37c, 37d mit Ausnahme des Abs. 5, 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 40, 51 Abs. 3, 56, 57a Abs. 1, 2 und 4, 75a und 76e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005, Art. 3, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klammerzitate (§ 1 Abs. 2) in § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 4 Abs. 5 und 5a, 5a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie der erste Halbsatz des Abs. 3, 7a samt Überschrift, 23a Abs. 2, 25a Abs. 2 Z 1, 28 Abs. 2 und 4, 31 Abs. 3, 37, 37d Abs. 5, 41 samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt VII, 43, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47 Abs. 1 bis 4, 49 Abs. 1, 50, 51 Abs. 1, 53, 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 4 und 5, 57a Abs. 3 und 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005, Art. 3, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(22) Abschnitt VIIa und § 69a treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft. § 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(23) (Verfassungsbestimmung) (Anm.: Erster und zweiter Satz durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) Die §§ 5 Abs. 5 und 75b in der Fassung vor BGBl. I Nr. 106/2005 (ZDG-Novelle 2005) gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene Waffenverbote weiter.

(24) § 28 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.

(25) § 28 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(26) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 Abs. 5, 5 Abs. 1, 3 und 5, 6 Abs. 2, 3 und 5, 6b, 7 Abs. 4, 7a, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 2 bis 4, 16 samt Überschrift, 19a Abs. 2, 20, 22 Abs. 1a, 23 Abs. 4, 23a Abs. 1 und 4a, 23b, 23c Abs. 3, 25 Abs. 1 Z 4, 27 Abs. 3, 28a Abs. 1, 1a und 2, 32 Abs. 2 und 5, 33, 34 Abs. 1 bis 3, 37d Abs. 2, 39 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 48 Abs. 3, 53, 57a, 58 Abs. 1a, 60 samt Überschrift, 66, 70 und 76b Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2010, treten mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 Abs. 5a, 7 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 5, 19b, 37e, 43 Abs. 2 Z 3 und 4, die Überschrift des § 61 sowie § 69 außer Kraft.

(27) Die §§ 23c Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 2, 28 Abs. 4 Z 1 und 2, 33, 76b Abs. 8 und 10 und 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7a außer Kraft. Die §§ 34 Abs. 2 und 3 sowie 57a Abs. 3 Z 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.

(28) § 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(29) § 5 Abs. 5 und § 57a Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(30) § 2a Abs. 4, § 5a Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 und 2, die Überschrift zum Abschnitt VII, § 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 2 und 3, § 46, § 47 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 53, § 54 Abs. 1 und 2, § 57a Abs. 3 Z 3 und 5 sowie §§ 60, 70 und 76b Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.

(31) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2, 4 Abs. 4 Z 2 bis 4, 8 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 Z 3, 23c Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 2 und 3, 32 Abs. 5 bis 8, 34 Abs. 2 Z 1, 38 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 und 6, 38a samt Überschrift, 39 Abs. 1 Z 1 bis 5, 39 Abs. 4, 40, 41 samt Überschrift und 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 entfällt in § 32 Abs. 6 der letzte Satz; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 in Kraft. § 34 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(32) (Verfassungsbestimmung) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(33) (Verfassungsbestimmung) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12b außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, ist § 12b in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(34) § 77 Abs. 1 Z 5a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(35) § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 4 und 5, § 31 Abs. 3, § 34b Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt IXa, § 57a Abs. 1, 1a, 2, 3 und 5 bis 7 sowie § 76b Abs. 12 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 7, § 21 Abs. 5 und § 34b Abs. 3 außer Kraft.

(36) § 22 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(36) § 24a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(37) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 6, Abs. 4a und 5, § 5a Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 3 Z 1, § 6b Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 4, § 19a Abs. 2 und 3, § 20, § 23c Abs. 1a, § 38 Abs. 1 Z 1, § 39 Abs. 4 und § 76b Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5a Abs. 2 außer Kraft.

(38) § 4 Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 3a, 3b und 4 Z 5, § 22a, § 38 Abs. 2 und 5a, § 41 Abs. 1 und § 76b Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2018 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

§ 76d. Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 76e. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1.

des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3.

des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4.

des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

5.

des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

(Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015)

6.

der §§ 5a Abs. 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz.

7.

der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

8.

des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

9.

der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

10.

des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

11.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 336/1987, zum BGBl. Nr. 679/1986)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 598/1988, zum BGBl. Nr. 679/1986)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 453/1990, zu § 26, BGBl. Nr. 679/1986)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel I

(Anm.: aus BGBl. Nr. 828/1995, zum BGBl. Nr. 679/1986)

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

78. Justiz & Strafvollzug
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79. 1. COVID-19-JuBG
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I. Hauptstück

Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Unterbrechung von Fristen

§ 1. (1) In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 2 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, nach dem Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.

(2) Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.

(3) Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts

§ 2. Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen

§ 3. (1) Das Gericht kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020

1.

mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen;

2.

ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950, wenn sie außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen.

(2) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums kann jede als Verfahrensbeteiligte, Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher und sonst dem Verfahren beizuziehende Person beantragen, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vernommen zu werden, Gutachten zu erstatten oder Übersetzungsleistungen zu erbringen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt. Stehen einer Partei oder einem Zeugen die hiefür geeigneten technischen Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung, so kann die unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung, die vertretene Partei und der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist derartigen Anträgen stattzugeben. Gegen stattgebende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Wird eine Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so ist eine Unterschrift der Parteien unter das Verhandlungsprotokoll nicht erforderlich. Das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Werktages im Elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die vom Entscheidungsorgan bekanntgegebene Adresse übersendet wird. Die Frist des § 54 Abs. 1a ZPO beginnt diesfalls mit der Zustellung des Kostenverzeichnisses durch das Gericht an den Gegner. Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext laut und deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Jede Partei hat ihren Willen, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung.

(4) Tagsatzungen, Verhandlungen, Einvernehmungen, Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren und solche, auf die die Verfahrensbestimmungen der EO und IO anzuwenden sind, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, wenn die zu vernehmenden oder teilnahmeberechtigten Personen nicht binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigen, dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung verfügen. Eines Einverständnisses der Parteien bedarf es nicht. Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

Einstellung der Tätigkeit eines Gerichts

§ 4. (1) Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit eines Gerichts auf (§ 161 ZPO, § 25 Abs. 1 Z 5 AußStrG), so hat die Bundesministerin für Justiz diesen Umstand auf der Website des Bundesministeriums für Justiz www.justiz.gv.at bekanntzumachen.

(2) Das übergeordnete Oberlandesgericht hat auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht tunlichst gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, kann auch ein Gericht, das im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegt, bestimmt werden. In einem solchen Fall oder wenn das übergeordnete Oberlandesgericht seine Tätigkeit eingestellt hat, ist der Oberste Gerichtshof für die Bestimmung eines anderen Gerichts zuständig.

Mahnung nach der Insolvenzordnung

§ 5. Eine schriftliche Mahnung einer nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung fällig gewordenen Verbindlichkeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 abgesendet wird, führt nicht zum Verzug nach § 156a Abs. 1 IO.

Zusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005

§ 6. Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020.

Unterhaltsvorschüsse

§ 7. In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.

Verordnungsermächtigung

§ 8. (1) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen von den in § 1 Abs. 1 angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Sie kann insoweit auch die in §§ 2, 5, 6 und 7 festgelegten Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

(2) Sie wird weiters ermächtigt, durch Verordnung für die Dauer von bestehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19, für Eingaben an das Gericht besondere Formen oder Örtlichkeiten der Einbringung vorzusehen sowie Anordnungen für Zustellungen durch die Gerichte zu treffen.

II. Hauptstück

Verfahren in Strafsachen

Besondere Vorkehrungen in Strafsachen

§ 9. In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, getroffen wurden, über die Fälle des § 183 StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 183 Abs. 1 StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach § 183 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass

1.

ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 der Strafprozeßordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder für eine Delegierung nach § 39 StPO vorliegt;

2.

Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach § 83 Abs. 3 erster Satz StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;

3.

die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 276a, § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 1 und Abs. 4, § 294 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 2, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1, § 427 Abs. 3, § 430 Abs. 5, § 466 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und Abs. 5, § 478 Abs. 1 und § 491 Abs. 6 StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in § 276a zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;

4.

Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach § 175 Abs. 4 zweiter Satz StPO zu ergehen hat , soweit im Einzelfall eine Durchführung der Haftverhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht möglich ist;

5.

der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;

6.

Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 und § 409a Abs. 3 StPO nicht eingerechnet werden;

7.

in die in § 201 Abs. 1 und Abs. 3 StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist.

III. Hauptstück

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes

§ 10. Für den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung Verfügungen in sinngemäßer Anwendung des I. Hauptstück dieses Bundesgesetzes treffen sowie anordnen, dass

1.

eine Anordnung des Strafvollzugs nach § 3 Abs. 2 erster Satz für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, unterbleibt;

2.

ein Aufschub nach § 3a Abs. 4 nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden konnten;

3.

mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit infizierten Personen unter Quarantäne stehen, gemäß § 5 und § 133 als vollzugsuntauglich gelten;

4.

der Strafvollzug unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 in den von dessen Z 1 erfassten Freiheitstrafen für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) als aufgeschoben gilt;

5.

der Besuchsverkehr (§ 93) für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;

6.

die Frist für den Wiederantritt der Strafe nach § 99 Abs. 3, § 99a Abs. 2 und 147 Abs. 2 sowie der Maßnahme nach § 166 Z 2 für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz unterbrochen wird;

7.

eine Anhörung nach § 152a StVG unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich erscheint;

8.

ein Widerruf nach § 156c Abs. 2 nicht anzuordnen ist, wenn wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Arbeitsverrichtung nicht möglich ist.

IV. Hauptstück

Beratungen und Abstimmungen

§ 11. In allen Angelegenheiten, die von den ordentlichen Gerichten oder vom Bundesverwaltungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, kann der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen.

V. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1, § 3 samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 9 Z 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. In Verfahren, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird, beginnen Fristen, die auf Grund einer gemäß § 9 Z 3 oder § 10 erlassenen Verordnung unterbrochen waren, mit 14. April 2020 neu zu laufen.

(3) § 3 samt Überschrift sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 3 ist in dieser Fassung auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. Wurde ein Vollzugsauftrag nach § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, so verlängern sich die Fristen nach § 25 Abs. 3 sowie § 25d und § 252d Abs. 2 EO um vier Wochen.

(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

80. 2. COVID-19-JuBG
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I. Hauptstück

Bürgerliche Rechtssachen

Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen

§ 1. Wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.

Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen

§ 2. (1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Oktober 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sieben Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.

(2) Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs. 1 als nicht erfolgt.

(3) Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs. 1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.

(4) Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs. 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

(5) Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um sieben Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten

§ 3. Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

Ausschluss von Konventionalstrafen

§ 4. Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.

Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen

§ 5. Ein dem Mietrechtsgesetz unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, kann abweichend von § 29 MRG schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, so gilt § 29 Abs. 3 lit. b MRG.

II. Hauptstück

Räumungsexekution

Aufschiebung der Räumungsexekution

§ 6. (1) Eine Räumungsexekution nach § 349 EO ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist dem betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; die Äußerungsfrist wird nicht nach § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen.

(2) Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, sobald die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, aufgehoben wurden, oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.

III. Hauptstück

Insolvenzverfahren

Fristen im Insolvenzverfahren

§ 7. (1) In Insolvenzverfahren ist § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020 nicht anzuwenden. Durch diese Bestimmung bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen; bei Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird.

(2) Das Gericht kann verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.

(3) Die Fristen des § 11 Abs. 2 und der §§ 25a und 26a IO können nach Abs. 2 nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des § 11 Abs. 2 IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 IO erfüllt sind.

(4) Die Frist des § 170 Abs. 1 Z 3 IO beträgt 120 Tage.

(5) Vor der Entscheidung nach Abs. 3 ist der Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte oder Vertragspartner einzuvernehmen.

(6) Ein Beschluss über die Verlängerung einer Frist ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; er kann nicht angefochten werden.

Zustellungen in Insolvenzverfahren

§ 8. Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. § 75 Abs. 1 Z 1 IO ist nicht anzuwenden.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

§ 9. (1) Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 eingetretenen Überschuldung.

(2) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.

(3) Ist der Schuldner bei Ablauf des 31. Oktober 2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. Oktober 2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

(4) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG.

Überbrückungskredite

§ 10. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.

Stundung der Zahlungsplanraten

§ 11. (1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, so kann er vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach Mahnung die Stundung der Verbindlichkeiten um eine Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, begehren.

(2) Das Gericht hat den wesentlichen Inhalt des Antrags in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung binnen 14 Tagen aufzufordern. Im Fall der Nichtäußerung ist Zustimmung anzunehmen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

(3) Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger nach § 147 IO dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.

(4) Wenn der Antrag spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt wird, lebt die Forderung erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Stundung abweisenden Beschlusses wieder auf.

(5) Die Entscheidung über den Antrag ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen.

IV. Hauptstück

Grundbücherliche Rangordnung

Verlängerung der Frist für die Ausnützung einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung

§ 12. §§ 2 und 8 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (§§ 55 und 56 Abs. 1 GBG).

V. Hauptstück

Eigenkapitalersatzrecht

Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz

§ 13. Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.

VI. Hauptstück

Gebührenrecht

Aussetzung von Gebührenerhöhungen

§ 14. Eine Erhöhung der in § 31a Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, genannten Gebühren und Beträge ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auszusetzen. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Dezember 2020 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der für März 2017 veröffentlichten Indexzahl liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten.

Gebührenfreiheit für bestimmte Unterhaltsvorschussentscheidungen

§ 15. Abweichend von § 24 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, ist für Entscheidungen über die Gewährung von Vorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, keine Pauschalgebühr zu entrichten. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Beschluss über die Bewilligung solcher Vorschüsse nach § 13 Abs. 1 Z 6 UVG bereits die Zahlungspflicht für eine Pauschalgebühr ausgesprochen wurde, tritt diese von Gesetzes wegen außer Kraft; bereits bezahlte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen.

Gebührenfreiheit für bestimmte Pfandrechtseintragungen

§ 16. (1) Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden.

VII. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für § 2 gilt die Regelung des Abs. 1 über das Außerkrafttreten nicht.

(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist § 11 anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.

(4) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

81. 1. COVID-19 Ziviljustiz-VO
81. 1. COVID-19 Ziviljustiz-VO

Besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht

Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht erlassen werden (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO)
StF: BGBl. II Nr. 163/2020 idF BGBl. II Nr. 293/2020 (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO)

81. 1. COVID-19 Ziviljustiz-VO |
| 81. 1. COVID-19 Ziviljustiz-VO

§ 1. (1) Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung aufgrund von COVID-19 können gemäß § 7 Abs. 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, von einer Person, die mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 7 Epidemiegesetz 1950 in der Wohnung angehalten wird und nicht anwaltlich vertreten ist, nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail an die vom Gericht bekanntgegebene E-Mail-Adresse eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Abbildung eines Identitätsnachweises sowie des die Anhaltung aussprechenden Bescheides anzuschließen. Zustellungen durch das Gericht können an die E-Mail-Adresse des Absenders erfolgen. Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung bewirkt, wobei der Karfreitag und Samstage nicht als Werktage gelten.

(2) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, kann von einer Person, die mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 7 Epidemiegesetz 1950 in der Wohnung angehalten wird und nicht anwaltlich vertreten ist, während eines aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG; BGBl. Nr. 566/1991) auch einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben werden. Die Übergabe des Antrags an das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots zu ermöglichen und gilt gleichzeitig als Verständigung nach § 38a Abs. 10 SPG. Der Antrag gilt mit dem Zeitpunkt der Übergabe als bei Gericht eingebracht. Er ist vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem zuständigen Gericht unverzüglich zu übermitteln; die Übermittlung hat tunlichst im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen. Dem Antrag ist die Dokumentation des Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a Abs. 6 SPG) anzuschließen.

(3) Für die Dauer von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19 können in den betroffenen Gebieten ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g EO sowie weitere Schriftsätze in diesem Verfahren, ausgenommen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, auch durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (§ 25 Abs. 3 SPG) im Namen der betroffenen Person eingebracht werden, wenn die Opferschutzeinrichtung von der nicht anwaltlich vertretenen betroffenen Person hiezu bevollmächtigt wurde. Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen und, wenn sie nicht am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, den Antrag und die Schriftsätze nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail einbringen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

82. COVID-Straf-VO
82. COVID-Straf-VO

Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden
StF: BGBl. II Nr. 113/2020 idF BGBl. II Nr. 278/2020 (COVID-Straf-VO)

82. COVID-Straf-VO |
| 82. COVID-Straf-VO

§ 1. Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stellt einen wichtigen Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 StPO oder für eine Delegierung nach § 39 StPO dar.

§ 3. Die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 276a, § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 1 und Abs. 4, § 294 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 2, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1, § 427 Abs. 3, § 430 Abs. 5, § 466 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und Abs. 5, § 478 Abs. 1 und § 491 Abs. 6 StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen werden bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in § 276a zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird.

§ 4. In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 vorletzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (§ 153 Abs. 4 StPO). Im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn es im Einzelfall besonders gewichtige Gründe für unabdingbar erscheinen lassen.

§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.

(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.

§ 6. Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 und § 409a Abs. 3 StPO nicht einzurechnen.

§ 7. In die in § 201 Abs. 1 und Abs. 3 StPO geregelten Fristen sind jene Zeiten nicht einzurechnen, in denen eine Leistungserbringung auf Grund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen nicht möglich ist.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.

(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.

(5) § 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(6) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

83. StPO
83. StPO

Strafprozeßordnung 1975

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV) idF BGBl. I Nr. 24/2020 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

83. StPO |
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Delegierung

§ 39. (1) Im Haupt- und Rechtsmittelverfahren kann das Oberlandesgericht von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und innerhalb seines Sprengels einem anderen Gericht gleicher Ordnung delegieren. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn das Verfahren erster Instanz gegen einen Richter desselben oder eines unterstellten Gerichts oder gegen einen Staatsanwalt einer Staatsanwaltschaft oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle, in deren Sprengel oder örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das zuständige Gericht befindet, zu führen ist. Über Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts entscheidet der Oberste Gerichtshof.

(1a) Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 liegt auch in Verfahren vor, die von der WKStA auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 20b geführt werden, wenn die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a Gerichtsorganisationsgesetz eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens, den Haftort der Beschuldigten, den Aufenthalt von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beweismitteln oder zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verringerung von Kosten einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen zweckmäßig wäre. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht Wien auf Antrag des Angeklagten oder der WKStA das Verfahren dem zuständigen Gericht abzunehmen und seine Führung den erwähnten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu übertragen, soweit deren Zuständigkeit nicht ohnedies nach § 36 Abs. 3 vorletzter Satz begründet wäre.

(2) Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zu; das Gericht kann sie anregen. Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das für das Verfahren zuständig ist, und hat eine Begründung zu enthalten.

Verhängung der Untersuchungshaft

§ 174. (1) Jeder festgenommene Beschuldigte ist vom Gericht unverzüglich nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu vernehmen. In Fällen einer Pandemie oder wenn es zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1959, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint, kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden. Dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft ist die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Vernehmung einzuräumen. Das Gericht kann aber vor seiner Entscheidung sofortige Ermittlungen vornehmen oder durch die Kriminalpolizei vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis maßgebenden Einfluss auf die Beurteilung von Tatverdacht oder Haftgrund erwarten lässt. In jedem Fall hat das Gericht längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung zu entscheiden, ob der Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs. 5), freigelassen oder ob die Untersuchungshaft verhängt wird.

(2) Der Beschluss nach Abs. 1 ist dem Beschuldigten sofort mündlich zu verkünden. Ein Beschluss auf Freilassung ist der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden zuzustellen und der Kriminalpolizei zur Kenntnis zu bringen. Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist die Zustellung an den Beschuldigten binnen 24 Stunden zu veranlassen und unverzüglich eine Ausfertigung der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger, der Justizanstalt und einem gegebenenfalls bestellten Bewährungshelfer zu übermitteln. Der Beschuldigte kann auf die Zustellung nicht wirksam verzichten.

(3) Ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt wird, hat zu enthalten:

1.

den Namen des Beschuldigten sowie weitere Angaben zur Person,

2.

die strafbare Handlung, deren Begehung der Beschuldigte dringend verdächtig ist, Zeit, Ort und Umstände ihrer Begehung sowie ihre gesetzliche Bezeichnung,

3.

den Haftgrund,

4.

die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, und aus welchen Gründen der Haftzweck durch Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann,

5.

die Mitteilung, bis zu welchem Tag der Beschluss längstens wirksam sei sowie dass vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft eine Haftverhandlung stattfinden werde, sofern nicht einer der im Abs. 4 oder im § 175 Abs. 3, 4 oder 5 erwähnten Fälle eintritt,

6.

die Mitteilung, dass der Beschuldigte, soweit dies nicht bereits geschehen ist, einen Verteidiger, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson verständigen oder verständigen lassen könne,

7.

die Mitteilung, dass der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein müsse, solange er sich in Untersuchungshaft befinde,

8.

die Mitteilung, dass dem Beschuldigten Beschwerde zustehe und dass er im Übrigen jederzeit seine Enthaftung oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a) beantragen könne.

(4) Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach § 175 Abs. 2 Z 2 aus. Ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist aus; Abs. 3 Z 1 bis 5 gilt sinngemäß.

3. Beginn der Hauptverhandlung

§ 239. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. In den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden.

§ 286. (1) Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden.

(1a) In den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.

(2) Ist der Angeklagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne.

Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(4) Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 61 Abs. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

§ 471. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a, 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

6. TEIL

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 514.

  • (42) § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3 und § 239 treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

  • (43) § 174 Abs. 1, § 239, § 286 Abs. 1a und § 471 treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

  • (44) § 53 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 3 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

  • (45) § 294 Abs. 5 und § 296 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

84. FinStrG
84. FinStrG

Finanzstrafgesetz

Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.)
StF: BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (FinStrG)

84. FinStrG |
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§ 265. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1959, die Regelung der Abs. 3 und 6 jedoch am 30. Juni 1958 in Kraft.

(1a) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1b) Die §§ 62, 65, 67, 68, 70, 71, 74, 152, 157, 159, 162, 169, 170 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf alle an diesem Tag unerledigten Rechtsmittel anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Spruchsenate bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer im Amt. Die als Mitglieder der Berufungssenate bestellten Laienbeisitzer gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bestellt und bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer im Amt. Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 folgenden Tag an getroffen werden.

(Anm.: Abs. 1c wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(1d) § 58 Abs. 1 lit. e und § 65 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 5 Abs. 2, § 58 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 68 Abs. 5, § 70, § 71, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 95, § 97, § 181 Abs. 3, § 197 Abs. 1, 3 und 5 und § 227 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen gemäß § 85 Abs. 2 vorgenommenen Bestellungen von Organen der Finanzämter bleiben von der Änderung dieser Bestimmung unberührt.

(1e) § 48b und § 146 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(1f) § 65 Abs. 1 lit. a und § 194a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1g) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(1h) Die §§ 68 und 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 28 Abs. 1 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 geltenden Fassung ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 begangene Finanzvergehen weiter anzuwenden.

(1i) Die §§ 58 Abs. 1 lit. a, b und 65 Abs. 1 lit. b sowie 146 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. März 2007 in Kraft. § 58 Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft.

(1j) Die §§ 5 Abs. 3, 6, 24 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 32 Abs. 3, 53 Abs. 1 und 4, 54, 57, 77 Abs. 1, 78 Abs. 3, 82 Abs. 2, 83 Abs. 2, 84, 85 Abs. 2, 87 Abs. 7, 89 Abs. 4, 114 Abs. 3, 124 Abs. 2, 195 Abs. 1, 196, 196a, 199 Abs. 2, 200, 201, 202, 202a, 205, 206 Abs. 1, 207 Abs. 1, 207a, 209, 212, 220, 221 Abs. 1 und 2, 233 und 251 Abs. 1 sowie die Überschriften vor den §§ 25, 196a, 199, 200, 200a, 201, 202, 202a, 205, 206, 208, 209, 210 und 220 und die Überschrift des Dritten Unterabschnittes jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die §§ 6 Abs. 2, 25 Abs. 3, 54 Abs. 3, 197, 198, 203, 204 und 214 Abs. 3 sowie die Überschriften vor den §§ 197 und 203 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(1k) § 232 sowie die Überschriften vor den §§ 220, 231 und 246 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1l) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1m) Die §§ 31 Abs. 2, § 49a und § 58 Abs. 1 lit. c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft.

(1n) § 58 Abs. 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(1o) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(1p) Die Änderungen im Finanzstrafgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Dabei gilt: Die §§ 38, 39, 40 und 44 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Auf zum 1. Jänner 2011 anhängige Rechtsmittel gegen Bescheide über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist § 83 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

(1q) (Verfassungsbestimmung) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1r) § 58 Abs. 1 lit. g, § 65 Abs. 1 lit. a und § 194a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(1s) Die §§ 30a Abs. 5, 33 Abs. 3 lit. a und c, 46 Abs. 1 lit. a, 54 Abs. 2, 199 Abs. 3, 200 Abs. 2 lit. a, 210 Abs. 1, 4, 5 und 7, 211 Abs. 1, 213 Abs. 1 lit. b, 227 Abs. 1, 228, 229 Abs. 4, 238, 239, 240 Abs. 2, 242 Abs. 4 und 245 sowie die Überschrift vor § 213 jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 treten mit dem der Kundmachung des BGBl. I Nr. 14/2013 folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 229 Abs. 1 vierter Satz und § 246 außer Kraft. Die §§ 3, 4 Abs. 2, 14 Abs. 3, 31 Abs. 4 lit. b, 57 Abs. 6, 58 Abs. 1, 2 und 3, 59 Abs. 1, 2 und 3, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 64 Abs. 3, 65 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67, 68 Abs. 1, 2 und 6, 69, 70 Abs. 2, 71, 71a, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 3, 80, 81, 82 Abs. 1 und 3, 83 Abs. 2 und 3, 85 Abs. 1 und 4, 87 Abs. 1 und 7, 88 Abs. 1 lit. a und c, Abs. 3 und 5, 90 Abs. 2, 93 Abs. 7, 95, 99 Abs. 6, 102 Abs. 4, 115, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 118, 119, 120 Abs. 1, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 2, 127 Abs. 1, 130 Abs. 1 lit. a, 131 Abs. 2, 134, 135 Abs. 1 lit. a, 137 lit. a, 139, 140 Abs. 1, 141 Abs. 2 und 3, 143 Abs. 1, 145 Abs. 1, 2 und 4, 147, 150 Abs. 1, 3 und 4, 151 Abs. 1 und 2, 152, 153 Abs. 1, 2 und 4, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163 Abs. 1, 165 Abs. 3, 4 und 5, 166 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 167 Abs. 2, 168 Abs. 3, 169, 170 Abs. 2 und 3, 171 Abs. 2, 172 Abs. 1, 175 Abs. 2, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 und 3, 178, 180 Abs. 2, 185 Abs. 5, 187, 194a, 194d Abs. 1, 196 Abs. 3 und 207 Abs. 1 sowie die Überschriften vor den §§ 62, 65, 71a, 156, 161, und die Überschrift des VII. Hauptstückes und dessen Ziffer A jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten die §§ 63, 85 Abs. 7, 87 Abs. 2, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6, 89 Abs. 6, 142 Abs. 2 und 164 außer Kraft. Dabei gilt:

a)

Die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem 1. Jänner 2014 verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach den zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

b)

Die gemäß § 71a Abs. 4 iVm § 68 zu erlassende Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 kann bereits vor dem 1. Jänner 2014 durch den Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes mit Wirksamkeit bis zum Inkrafttreten einer nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes zustande gekommenen Geschäftsverteilung provisorisch erlassen werden. Sie hat vorzusehen, dass die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel tunlichst denselben Personen als Richter des Bundesfinanzgerichtshofes, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.

c)

Bis zum 31. Dezember 2013 vorgenommene Bestellungen gemäß § 67 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2013 geltenden Fassung gelten als für das Bundesfinanzgericht bis 31. Dezember 2017 erfolgt.

(1t) § 254 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1u) Die §§ 67 Abs. 2, 70 Abs. 1, 71a Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 2) und 73 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1v) Wurde eine Erklärung über die Bereitschaft zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen vor Inkrafttreten des § 179 Abs. 3 FinStrG in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2013 gegenüber der Finanzstrafbehörde abgegeben, so beginnt die Monatsfrist gemäß § 3a Abs. 2 StVG zur Erreichung eines Einvernehmens mit einer geeigneten Einrichtung erst ab der Kontaktaufnahme mit einem Vermittler gemäß § 3a Abs. 1 StVG, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

(1w) § 29 Abs. 3 und 6 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2014 ist auf Selbstanzeigen, die nach dem 30. September 2014 erstattet werden, anzuwenden.

(1x) Die §§ 8 Abs. 3, 9, 34, 36, 39 Abs. 1 lit. b und c, 51 Abs. 1 lit. c, f und g, 51a, 58, 74a, 74b, 83 Abs. 2, 99 Abs. 3a bis 6 und 120 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 98 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(1y) Die §§ 22 Abs. 4, 38 und 203, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Der § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Die §§ 47 Abs. 1, 146 Abs. 2 lit. b, 157 und 160 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(1z) Die Überschrift vor § 56, §§ 57a bis 57d samt Überschriften und Unterhauptstücksüberschrift, § 80, § 120 Abs. 3 und 5, § 194c, § 194d Abs. 3, § 194e Abs. 2, § 195 Abs. 4 sowie § 257 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2) § 60 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 5 Z 3, 58 Abs. 1, 59, 64 Abs. 1, 65, 67 Abs. 1, 69, 70 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95, 97, 99 Abs. 2 und 5, 146 Abs. 1, 174 Abs. 2, 194a, 196 Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 196a, 197, und 227 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dabei gilt:

a)

Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Jänner 2021 an die Stelle des zum 31. Dezember 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 31. Dezember 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 31. Dezember 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.

b)

Ausfertigungen der vor dem 1. Jänner 2021 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 31. Dezember 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019.

c)

Die gemäß § 58 Abs. 1 zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Jänner 2021 kann bereits vor dem 1. Jänner 2021 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden.

d)

Die zum 31. Dezember 2020 gemäß § 67 bestellten Mitglieder der Spruchsenate gelten jeweils bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode als für die Spruchsenate nach § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 bestellt.

e)

Die zum 31. Dezember 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach § 68 vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 erlassene Geschäftsverteilung gilt bis 31. Dezember 2020. Die Geschäftsverteilung für das Jahr 2021 kann bereits vor dem 1. Jänner 2021 durch den Vorstand der gemäß § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 31. Dezember 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.

f)

Die zum 31. Dezember 2020 gemäß § 124 oder § 159 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde bestellten Amtsbeauftragten gelten jeweils als vom Vorstand der Finanzstrafbehörde in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 bestellt.

g)

Hinsichtlich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 31. Dezember 2020 bei diesen anhängige Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 keine Änderung ein.

h)

§ 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 findet auf zum 31. Dezember 2020 anhängige Finanzstrafverfahren keine Anwendung.

i)

Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde“ oder „Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund des Finanzstrafgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 zuständig gewesen ist.

(3) § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 49d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 265a. (1) Der Lauf der Einspruchsfrist (§ 145 Abs. 1), der Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2), der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4), der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 Abs. 4), der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 Abs. 2) sowie der Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (§ 56b Abs. 3) wird jeweils unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

(2) Die Finanzstrafbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

(3) Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

(3a) Unterbleibt bis 30. September 2020 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat (§ 125 Abs. 3) oder vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht (§ 160 Abs. 2 und 3), kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

(4) Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den im Finanzstrafverfahren beteiligten Personen einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Finanzstrafverfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020

1.

die in Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;

2.

weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

§ 266. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.

(2) Im Art. I des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1957, BGBl. Nr. 286, betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, treten an die Stelle der Worte „30. Juni 1958“ die Worte „31. Dezember 1958“.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

Hinsichtlich des § 67 Abs. 1 die Bundesregierung;

b)

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, alle Bundesminister.

(4) Für die Vollziehung des Abs. 3 gilt der Art. III § 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956, BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß.

85. COVID-StVG-VO
85. COVID-StVG-VO

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
StF: BGBl. II Nr. 120/2020 idF BGBl. II Nr. 279/2020 (COVID-StVG-VO)

85. COVID-StVG-VO |
| 85. COVID-StVG-VO

§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. Juni 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. September 2020 neu zu laufen.

§ 2. (1) Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969), übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre und wurde er nicht wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so hat er die Strafe bis zum 30. Juni 2020 anzutreten, wenn die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt vor dem 27. März 2020 erlassen und vor dem 30. Mai 2020 zugestellt wurden.

(2) Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Halbsatz vorliegen:

1. bis zum Ablauf des 30. Juni 2020, wenn das Urteil vor dem 27. März 2020 rechtskräftig wurde, aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;

2. bis zum Ablauf des 31. August 2020, wenn das Urteil nach dem 26. März 2020, aber vor dem 1. Juni 2020 rechtskräftig wurde;

3. bis zum Ablauf des 30. September 2020, wenn das Urteil im Juni 2020 rechtskräftig wurde;

4. bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020, wenn das Urteil im Juli 2020 rechtskräftig wurde.

(3) Abs. 2 ist auf den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Strafantritt ab dem 4. Mai 2020 zulässig ist. In diesem Fall darf der Strafvollzug vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt nur bei Vorliegen einer Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests angeordnet werden. Zu diesem Zweck ist dem erkennenden Gericht die bewilligende Entscheidung zu übermitteln.

§ 3. Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.

§ 4. Mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit einer infizierten Person unter Quarantäne stehen, gelten gemäß § 5 StVG als vollzugsuntauglich.

§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.

(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.

§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

§ 8. Die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) ist für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen.

§ 9. Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest darf bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG).

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(2) § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 außer Kraft.

(3) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(4) § 1, § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

86. EO
86. EO

Exekutionsordnung

Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO).
StF: RGBl. Nr. 79/1896 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (EO)

86. EO |
| 86. EO

Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

§ 200b. (1) Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde sowie nicht die Gefahr besteht, dass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich werden könnte. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist der betreibende Gläubiger zu vernehmen.

(2) Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, fortzusetzen.

(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.

87. Geo.
87. Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
StF: BGBl. Nr. 264/1951 idF BGBl. II Nr. 187/2020 (Geo.)

87. Geo. |
| 87. Geo.

Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs

§ 24. (1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.

(2) Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.

(3) Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.

Inkrafttreten

§ 645. (1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.

(2) § 24 samt Überschrift und § 54 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 24 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 mit 1. Juli 2020 wieder in Kraft.

(3) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

88. IO
88. IO

Insolvenzordnung

Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO)
StF: RGBl. Nr. 337/1914 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (IO)

88. IO |
| 88. IO

Antrag des Schuldners

§ 69.

(1) Auf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag. Im Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.

(2a) Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Abs. 2 auf 120 Tage.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 trifft natürliche Personen, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer eingetragenen Personengesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits eingetragene Personengesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend.

(3a) Hat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 2 den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Geht der Antrag nicht von allen natürlichen Personen aus, deren Antragspflicht sich aus Abs. 3 ergibt, so sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich, so ist das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Verlassenschaft nicht von allen Erben beantragt wird.

(5) Die Insolvenzgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 2 erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen.

89. NO
89. NO

Notariatsordnung

Notariatsordnung (NO)
StF: RGBl. Nr. 75/1871 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (NO)

Inhaltsverzeichnis

89. NO |
| 89. NO

Beurkundungen in einer fremden Sprache

§ 90. (1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.

(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.

Besondere Maßnahmen aufgrund von COVID-19

§ 90a. Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werden.

IV. Abschnitt.

Ertheilung von Ausfertigungen, Abschriften,Auszügen und Zeugnissen.

§ 91. (1) So lange ein Notar seine Acten selbst verwahrt, steht nur ihm das Recht zu, Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften aus denselben zu ertheilen. In den Fällen des § 146 steht dieses Recht dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu.

(2) Inwieferne hiervon im Falle von Verzögerungen und Substitutionen eine Ausnahme eintritt, ist in den §§. 103 und 123 bestimmt. Ertheilt in einem solchen Falle ein anderer Notar eine Ausfertigung oder eine Beurkundung, so muß in derselben der erhaltene amtliche Auftrag angeführt werden.

§ 125a. (1) Das Notariatskollegium hat in einer der Beschlussfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegenden Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Kammerbeiträgen (§ 134 Abs. 2 Z 9) und von Beiträgen gemäß § 125 Abs. 4 Z 7 zu erlassen. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus dem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.

(2) In der Beitragsordnung sind insbesondere vorzusehen

1.

die allfällige Zweckwidmung der Beiträge;

2.

das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge (Beitragsbeschluss); das Notariatskollegium kann dabei auch beschließen, dass neben den Mitgliedern der Notarengruppe des Kollegiums auch die Mitglieder der Kandidatengruppe Beitragsschuldner sind;

3.

Regeln zur Bemessung und zur Höhe der Beiträge; die Beitragshöhe einkommensabhängiger Beiträge ist als Prozentsatz der für die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz maßgeblichen Beitragsgrundlage festzusetzen;

4.

das Verfahren zur Vorschreibung der Beiträge, wobei insbesondere der Fälligkeitszeitpunkt und eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen sowie grundsätzlich eine monatliche Vorschreibung vorzusehen sind; im Einzelfall kann das Notariatskollegium auch beschließen, dass die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 125 Abs. 4 Z 7) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;

5.

das Verfahren zur Einhebung der Beiträge und die Art ihrer Entrichtung;

6.

die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und die zwangsweise Hereinbringung der Beiträge, wobei von rückständigen Beiträgen ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz zu entrichten sind; auf die Herabsetzung und die Nachsicht von den Verzugszinsen ist § 17 Abs. 3 Notarversorgungsgesetz, auf die Feststellungsverjährung und die Einhebungsverjährung der Beiträge § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden; der Rückstandsausweis hat jedenfalls

a)

Namen und Anschrift des Beitragsschuldners,

b)

den rückständigen Betrag,

c)

die Art des Rückstands und

d)

den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt,

zu enthalten.

(3) Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des § 140j kundzumachen.

§ 125b. (1) Beschlussfassungen der Notariatskollegien in dringlichen Angelegenheiten nach § 125 Abs. 4 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 125a NO können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss ist die Beteiligung zumindest der Hälfte aller Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Kann auch durch ein Vorgehen nach Abs. 1 eine Beschlussfassung der Notariatskollegien in angemessener Zeit nicht bewerkstelligt werden, so kann der Präsident der Notariatskammer eine Beschlussfassung durch die Notariatskammer anordnen. Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind davon und dem Ergebnis der Beschlussfassung umgehend zu informieren.

§ 126.

(1) Die Versammlung der Notarengruppe und die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beruft der Präsident der Notariatskammer oder die Notariatskammer ein. In diesen Versammlungen führt der Präsident den Vorsitz.

(2) Die Kandidatengruppe wählt aus den von ihr in die Kammer entsendeten Mitgliedern den Vorsitzenden dieser Gruppe. Die erste Versammlung der Kandidatengruppe hat der Präsident der Notariatskammer einzuberufen. Die folgenden Versammlungen beruft das zum Vorsitzenden der Kandidatengruppe gewählte Kammermitglied oder die Notariatskammer ein.

(3) Versammlungen des Kollegiums und der Gruppen sind nach Bedarf einzuberufen. Binnen Monatsfrist muß eine Versammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt oder die Notariatskammer es beschließt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der Mitglieder erforderlich.

(4) Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Für die Abberufung des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Zur Teilnahme an der gemeinsamen Versammlung beider Gruppen und zur Abstimmung in dieser Versammlung sind nur jene Kandidaten berechtigt, die die Notariatsprüfung abgelegt haben. Überdies sind in einer solchen Versammlung nie mehr Kandidaten stimmberechtigt, als der Hälfte der abstimmenden Notare entspricht; als überzählig gelten jene, die die kürzeste anrechenbare Praxis aufzuweisen haben. Über das Stimmrecht entscheidet endgültig der Vorsitzende.

(6) Die Bestimmung des Absatzes 5, Satz 2, findet nicht Anwendung, wenn an der gemeinsamen Versammlung nur ein Notar oder Notare überhaupt nicht teilnehmen. Den Vorsitz führt in diesem Falle der Vorsitzende der Kandidatengruppe (Absatz 2).

90. ZustG
90. ZustG

Zustellgesetz

Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG)
StF: BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 42/2020 (ZustG)

90. ZustG |
| 90. ZustG

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise

§ 27. Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1.

die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,

2.

die bei der Zustellung verwendbaren Formulare und

3.

die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen

zu erlassen.

91. Steuern
91. Steuern
91. Steuern
91. Steuern
92. Alkohols
92. Alkohols

Alkoholsteuergesetz

Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz)
StF: BGBl. Nr. 703/1994 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (Alkohols)

92. Alkohols |
| 92. Alkohols

Vergällung

§ 17. (1) Alkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).

(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,

1.

in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und

2.

welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.

(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:

1.

 

allgemein

1,0 Liter Methylethylketon

2.

 

zur Herstellung von

 

 

a)

Brauglasur

6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium

 

b)

wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack

1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol

 

c)

Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium

5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol

 

d)

Druckfarben

2,0 Liter Cyclohexan

 

e)

Essig

6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure

 

f)

kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung

0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol

 

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

3.

 

zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken

2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure

(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.

(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.

(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.

Befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe

§ 116l. (1) Die Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich dieser Betrieb befindet, nachgewiesen wird, dass

1.

für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und

2.

das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.

(2) Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oder

2.

vergleichbare Desinfektionsmittel

zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.

(3) Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.

§ 116m. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.

§ 116n. (1) § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ausnahme von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Die Regelungen des § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sind für vor dem 1. September 2020 entstandene Vergütungsansprüche weiterhin anwendbar.

(2) § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 29. Februar 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2020 hergestellt wurden.

(3) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 15. März 2020 unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 eingesetzt und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 gestellt haben, kann das Zollamt auf Antrag den Freischein beziehungsweise die Ergänzung des Freischeins rückwirkend, frühestens ab 1. Februar 2020, bewilligen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht wird und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 findet auf solche Fälle Anwendung.

(4) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 1. April 2020 von ihnen hergestellte Desinfektionsmittel nach § 116l Abs. 2 versteuert abgegeben haben, wird die auf diese Erzeugnisse entfallende Steuer auf Antrag vergütet. § 116l gilt sinngemäß.

93. BAO
93. BAO

Bundesabgabenordnung

Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO).
StF: BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 44/2020 (BAO)

93. BAO |
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§ 323. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und die Bezeichnung des früheren § 323 Abs. 2 als § 324 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die dem § 61 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

(4) § 189 ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.

(5) § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

(6) § 187 ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs. 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 187 ist die Neufassung des § 55 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998 unbeachtlich.

(7) Bewilligungen gemäß § 131 Abs. 1 vierter Satz verlieren mit Inkrafttreten der Neufassung des § 131 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 ihre Wirksamkeit. § 205 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist; abweichend von § 205 Abs. 1 ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, anstelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend.

§ 214 Abs. 4 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. § 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

(8) Die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.

(9) § 45a und § 125 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. § 204, § 212 Abs. 2 und § 242, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sowie § 111 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 112a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 125 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden.

§ 188 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.

(10) Die §§ 52a, 75, 78, 148, 212 Abs. 4, 212a Abs. 4 und 5, 243, 256, 260, 263 bis 268, 270, 273, 274, 276 bis 279, 281 bis 289 Abs. 2, 293 bis 293b, 299, 300, 302, 305, 308, 310 und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, der Entfall der Überschriften vor § 53, § 273 und § 282 sowie der Entfall der §§ 74, 261, 262, 269 und 301 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen und Devolutionsanträge betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

(11) § 201 und § 214 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Die Bindungswirkung gemäß § 289 Abs. 3 und § 290 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 kommt erstmals am 1. Jänner 2003 erlassenen Berufungsentscheidungen zu. § 292 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, ist für von Berufungssenaten im Sinne des § 260 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, erlassene Entscheidungen auch nach In-Kraft-Treten des § 292 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, anzuwenden.

(12) Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt.

(13) Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 folgenden Tag getroffen werden. Entsendungen nach den §§ 263 ff in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bis 1. Jänner 2005 erfolgt; dies gilt nicht für von den Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder entsendete Mitglieder sowie für entsendete Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.

(Anm.: Abs. 14 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(15) Die §§ 59, 61, 148, 149, 150, 151 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Von sich aus der Neufassung der §§ 59 und 61 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die den §§ 59 oder 61 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. März 2004 ihre Wirkung.

(16) Die §§ 207, 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(17) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem § 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung.

§ 80 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird.

§ 205 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht, anzuwenden.

Die §§ 212 Abs. 2 und 212a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2005 anzuwenden.

(18) § 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004.

§ 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des § 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht gemäß § 299 Abs. 1 aufgehoben werden.

(19) §§ 131 Abs. 1, 2, 3 und 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(20) Die Verordnung auf Grund § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 99/2006 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.

(21) § 124 und § 125 Abs. 1 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.

(22) § 121a und § 160 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind für Erwerbe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bei der Zusammenrechnung nach § 121a Abs. 2 sind Erwerbe vor dem 1. August 2008 nicht zu berücksichtigen.

(23) § 188 Abs. 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die das Jahr 2008 betreffen. § 214 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entstanden ist. Die §§ 201 und 302, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft. § 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, ist erstmals auf Abgaben (§ 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009) anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist.

(24) Die §§ 51, 52a bis 68 sowie die §§ 71 bis 75 treten mit 1. Juli 2010 außer Kraft. § 63 ist weiterhin für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer anzuwenden.

(25) § 118 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(26) § 14 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet wurde. Davon unberührt ist § 14 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.

(27) Die §§ 207 Abs. 2 und 209 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2010 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist.

(28) § 240 Abs. 2 ist letztmalig für Anträge auf Erstattung mit Ablauf des 31. Dezembers 2011 anzuwenden.

(29) § 205a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist erstmals für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind.

(30) Die §§ 3 Abs. 2 lit. b, 201 Abs. 3 und 205b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(31) Die §§ 208 Abs. 1 lit. f, 209a Abs. 4, 282 Abs. 3, 293c und 295 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(32) § 118a in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(33) Die §§ 9a und 282 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die §§ 208 Abs. 1. lit. f und 293c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2013 außer Kraft; dies gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Berichtigungen gemäß § 293c sowie für vor diesem Tag eingebrachte Anträge auf Berichtigung gemäß § 293c.

(34) § 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(35) § 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist erstmals anzuwenden für Einheitswerte, die gemäß § 20c Bewertungsgesetz 1955 festgestellt werden.

(36) Die §§ 43, 83 Abs. 4, 120 Abs. 2, 158 Abs. 4a, 160 Abs. 1, 171 Abs. 1 lit. c, 182 Abs. 2, 190 Abs. 1, 191 Abs. 1 und 3, 206, 213 Abs. 3, 227 Abs. 4, 228 und 229, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes. BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 lit. b, 10, 187, 189 und 306 treten mit 1. Jänner 2013 außer Kraft.

(37) Die §§ 2a, 3 Abs. 2 lit. a (Anm.: richtig: 3 Abs. 2 lit. b), 15 Abs. 1, 52, 76, 78 Abs. 1, 85a, 93a zweiter Satz, 103 Abs. 2, 104, 118 Abs. 9, 120 Abs. 3, 122 Abs. 1, 148 Abs. 3 lit. c, 200 Abs. 5, 201 Abs. 2 und 3 Z 2, 205 Abs. 6, 205a, 209a Abs. 1, 2 und 5, 212 Abs. 2 und 4, 212a Abs. 1 bis 5, 217 Abs. 8, 225 Abs. 1, 238 Abs. 3 lit. c, 243 bis 291, 293a, 294 Abs. 4, 295 Abs. 5, 295a, 299, 300, 303, 304, 305, 308 Abs. 1, 3 und 4, 309, 309a, 310 Abs. 1, 312 sowie 313, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Die §§ 209b, 302 Abs. 2 lit. d, 303a, 311 und 311a, treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

(38) Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem 1. Jänner 2014 verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz nach den zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

(39) Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

(40) Die §§ 2a, 201 Abs. 2 und 3, 272 Abs. 5 und 295 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(41) Die §§ 81 Abs. 10, 86a, 185, 207 Abs. 2, 261 Abs. 2, 264 Abs. 5, 272 Abs. 2 und 4, 274 Abs. 1, 280 und 288 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.

(42) Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar.

(43) § 125 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

(44) § 188 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, wenn die Vereinbarung des Auftragswertes bei Auftragsvergabe nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt. § 240a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2014 erfolgte Einbehaltungen anzuwenden.

(45) § 131 Abs. 1 und 4, § 131b Abs. 1 und Abs. 3, soweit sich dieser auf Abs. 1 bezieht, und Abs. 5 Z 2, § 132a Abs. 1 bis 7 und § 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 131b Abs. 2, Abs. 3, soweit sich dieser auf Abs. 2 bezieht, und Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und § 132a Abs. 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Die §§ 131b und 132a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, treten, soweit sie sich auf Umsätze unter Verwendung von Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten beziehen, erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft; sie gelten jedoch für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, soweit sie nicht den Anforderungen der §§ 131b und 132a entsprechen, erst ab 1. Jänner 2027. Verordnungen auf Grund der §§ 131 Abs. 4, 131b Abs. 5 und 132a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind. Für den Eintritt der Verpflichtung nach § 131b Abs. 2 ist auf die Umsätze des Kalenderjahres 2016 abzustellen.

(46) § 209 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 209 Abs. 5 ist erstmalig auf Fälle anzuwenden, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über eine nach dem 31. Dezember 2005 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist.

(47) Die §§ 40a und 40b jeweils in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(48) § 45 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.

(49) § 131 Abs. 4 Z 1, § 131b Abs. 3 und § 132b, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(50) § 131b Abs. 2, 4 und 5, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(51) Die §§ 264 Abs. 6 und 7, 272 Abs. 4, 280 Abs. 1 und 2, 283 Abs. 2, 291, 292 und 300, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 117/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(52) § 48a Abs. 4, § 48b Abs. 3, § 114 Abs. 4 und § 158 Abs. 4 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des § 48b Abs. 3 in einer Verordnung Pilotierungen mit Betreibern von in § 48b Abs. 3 Z 1 lit. a bis d genannten Institutionen vorsehen, wobei § 48b Abs. 3 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, sinngemäß zur Anwendung kommt. Zusätzlich zum vbPK-ZU kann ein indirekt personenbezogenes Identifikationsmerkmal übermittelt werden. Die Pilotierungsphase kann nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch zeitlich befristet werden.

(53) § 48b Abs. 3 Z 1 lit. a, die §§ 48d bis 48i samt Unterabschnittsüberschrift, § 97 Abs. 3, § 97a Z 1 und § 114 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(54) Die §§ 76, 82, 83, 171, 188 und 281, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(55) 1. Die §§ 148 Abs. 3a und 153a bis 153g treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

2.

Für Unternehmer, die am 31. Dezember 2018 am Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ teilgenommen und bis zum 30. Juni 2019 einen Antrag gemäß § 153b gestellt haben, ist das Pilotprojekt so lange fortzusetzen, bis die lückenlose Überführung in die begleitende Kontrolle gewährleistet ist, falls im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen der §§ 153a bis 153g vorliegen; das Erfüllen der Voraussetzung des § 153b Abs. 4 Z 3 ist nicht erforderlich.

3.

Die begleitende Kontrolle ist laufend zu evaluieren. Spätestens am 31. Dezember 2024 ist ein Evaluationsbericht vorzulegen, der unter anderem genaue Angaben im Hinblick auf eine allfällige Absenkung der Umsatzerlösgrenze zu enthalten hat. Weiters ist die bisherige Auswirkung der begleitenden Kontrolle auf den Aufwand der Unternehmer und der Abgabenbehörden zu analysieren und die anzunehmende Auswirkung einer Absenkung der Umsatzerlösgrenze auf die Abgabenbehörden darzustellen. Das gilt für Privatstiftungen im Sinn des § 153b Abs. 1 Z 2 sinngemäß, wenn mindestens eine antragstellende Privatstiftung die Voraussetzung des § 153b Abs. 2 erster Satz erfüllt und der Antrag gemäß § 153b bis zum 31. Dezember 2019 gestellt worden ist.

(56) § 118 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 209a Abs. 2, § 240a und § 304, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(57) § 22 in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2019 verwirklicht werden.

(58) § 118 Abs. 5a, § 211 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. § 211 Abs. 6 ist auf Landes- und Gemeindeabgaben ab 1. Juli 2019 anzuwenden.

(59) § 118 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(60) § 40b in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden. Ist zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 40b eine Änderung der Rechtsgrundlage erforderlich, ist die geänderte Satzung entgegen § 43 für das offene Verfahren zu berücksichtigen, wenn die Änderung vor dem 30. Juni 2019 erfolgt.

(61) Mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 ZustG durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgenden Monats treten

1.

§ 98 Abs. 1, § 100 und § 102, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2018, in Kraft;

2.

§ 48b Abs. 3 Z 2 und § 99 außer Kraft (Anm. 1).

(62) § 48, § 118 Abs. 9, § 205a Abs. 2a, § 212a Abs. 2a, 5a, 7 und 9, § 230 Abs. 6, § 271 Abs. 3, § 271a, § 295 Abs. 2a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(63) § 1 Abs. 3, §§ 49 bis 63, § 95, § 121a Abs. 1 und 7, §§ 146a und 146b, §§ 153a bis 153g sowie § 240 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 70 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 64 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020)

(65) § 48f Abs. 2, § 90a und § 90b, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Alle gemäß § 90a Abs. 2 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 103/2019 erlassenen Bewilligungsbescheide sind mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.

(66) § 158 Abs. 4f ist auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erfolgen. Die in § 158 Abs. 4f Z 1 bis 9 angeführten Daten, die Auszahlungen betreffen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 31. Dezember 2019 erfolgen, sind bis spätestens 30. Juni 2020 zu übermitteln. Angeforderte Verrechnungsunterlagen, die Auszahlungen betreffen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 31. Dezember 2019 erfolgen, sind bis spätestens 30. Juni 2020 zur Verfügung zu stellen.

(______________

Anm. 1: Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses wurde am 28.5.2019 mit BGBl. II Nr. 140/2019 kundgemacht.)

§ 323a. (1) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.

Die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt, soweit sich aus den Z 2 bis 7 und Abs. 3 nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

2.

Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche am 1. Jänner 2010 nach bisherigem Recht zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.

3.

Abgesehen von Verjährungsfristen gelten die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle, in denen die für Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Fristen des bisherigen Rechtes am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren.

4.

Vor dem 1. Jänner 2010 erlassene Zurückweisungsbescheide werden nicht dadurch rechtswidrig, dass sie nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Abgabenvorschriften nicht mehr erlassen werden dürften.

5.

Die §§ 207 und 209 sind ab 1. Jänner 2010 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gelten die jeweiligen landesrechtlichen Verjährungsvorschriften noch im Jahr 2010, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2010 gelegen ist; diesfalls gilt § 209 erst ab 1. Jänner 2011. § 209 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß für im Jahr 2009 unternommene Amtshandlungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften die Verjährungsfrist unterbrochen haben. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch das Inkrafttreten der §§ 209 Abs. 1 und 3 sowie 304 für Landes- und Gemeindeabgaben sinngemäß. Wegen des Inkrafttretens des § 209 Abs. 3 dürfen Bescheide nicht gemäß § 299 Abs. 1 aufgehoben werden.

6.

Die §§ 111, 112, 112a, 212b Z 1 erster Satz und Z 3, 217a Z 1 sowie 239a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.

7.

Für Landes- und Gemeindeabgaben der Länder Burgenland, Tirol und Vorarlberg gilt § 212a erstmals für nach dem 31. Dezember 2009 eingebrachte Anträge auf Aussetzung der Einhebung.

(2) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete, verschlüsselte Personenbezeichnung verwenden.

(3) Folgende landesgesetzliche Bestimmungen sind für vor dem 1. Jänner 2010 entstandene Abgabenansprüche auch nach dem 1. Jänner 2010 anzuwenden:

1.

§ 187a Burgenländische Landesabgabenordnung,

2.

§ 188a Kärntner Landesabgabenordnung,

3.

§ 186a NÖ Abgabenordnung 1977,

4.

§ 186a Oberösterreichische Landesabgabenordnung 1996,

5.

§ 182a Salzburger Landesabgabenordnung,

6.

§ 186 Steiermärkische Landesabgabenordnung,

7.

§ 187a Tiroler Landesabgabenordnung

8.

§ 106a Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz,

9.

§ 185 Abs. 3 Wiener Abgabenordnung.

(4) Abweichend von Abs. 3 Z 1 bis 5, 7 und 8 ist § 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 erstmals auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist.

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 323c. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

(2) Die Abgabenbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

(3) Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

(4) Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Verhandlungen und Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020

1.

die in Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;

2.

weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

(6) Bis 30. September 2020 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem

1.

ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und

2.

innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.

(7) Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs. 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 UStG 1994 kommt Abs. 6 insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.

(8) Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.

(9) Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 239 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des § 239a BAO bleibt unberührt.

(10) Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden.

Unterbrechung von Verfahren

§ 323d. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung gemäß § 323c Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Verschiebung der Finanz-Organisationsreform 2020

§ 323e. (1) Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“, „Finanzamt für Großbetriebe“, „Zollamt Österreich“ oder „Amt für Betrugsbekämpfung“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund

dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder

des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder

der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder

eines anderen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 geänderten Bundesgesetzes in dessen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019

zuständig gewesen ist.

(2) Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden. Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.

§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

94. EStG 1988
94. EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988)
StF: BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 54/2020 (EStG 1988)

94. EStG 1988 |
| 94. EStG 1988

§ 124b.

§ 25

2 km bis 20 km

3 600 S jährlich

20 km bis 40 km

14 400 S jährlich

40 km bis 60 km

24 480 S jährlich

über 60 km

34 560 S jährlich.

212a.

§ 5 Abs. 1 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

217a.

§ 98 Abs. 4 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist hinsichtlich der Geltung des § 30a erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012, im Übrigen erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.

323

§ 108c Abs. 1 ist anzuwenden

Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus zu. Für das Jahr 2019 gemäß § 63 ausgestellte Freibetragsbescheide, in welchen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt sind, treten außer Kraft. Freibetragsbescheide gemäß § 63 für die Kalenderjahre 2019 und 2020 sind ohne die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (§ 34 Abs. 9) zu erlassen.

(Anm.: Z 347 wurde nicht vergeben)

  • 348. Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:

    • a) Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden.

    • b) Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020).

    • c) Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds.

    • d) Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.

  • 349. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar.

    • 350. a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

    • b) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

  • 351. Eine schädliche Erwerbstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 6 Z 3 und § 37 Abs. 5 Z 3 liegt nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020, in Österreich tätig werden.

  • 352. Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden.

(_________________

Anm. 1: Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 104/2019 kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des § 47 Abs. 1 lit. d der 1.7.2020 gemeint (vgl. Z 339).)

95. COVID-elektrEinrVO
95. COVID-elektrEinrVO

Elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus
StF: BGBl. II Nr. 121/2020 idF BGBl. II Nr. 312/2020 (COVID-elektrEinrVO)

95. COVID-elektrEinrVO |
| 95. COVID-elektrEinrVO

§ 1. Bis 30. September 2020 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

1.

Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

2.

Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 205 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

3.

Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO;

4.

Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO;

5.

Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO.

(Anm.: Z 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2020)

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

96. GebG
96. GebG

Gebührengesetz 1957

Gebührengesetz 1957 (GebG)
StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV) idF BGBl. I Nr. 23/2020 (GebG)

96. GebG |
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§ 37.

  • (41) § 35 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

97. Vf & Vw
97. Vf & Vw
97. Vf & Vw
97. Vf & Vw
98. BDG 1979
98. BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979)
StF: BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (BDG 1979)

98. BDG 1979 |
| 98. BDG 1979

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 68. (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, die in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.

(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

(4) Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß § 48f Abs. 2 Z 3 bis 7 und Abs. 4 Z 2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.

(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 und 3 sind die Abs. 3 und 4 auch auf Personen, die dem RStDG unterliegen, anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019

§ 243. (1) Die bei den Disziplinarkommissionen bis 30. September 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 fortzuführen. Ab 1. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, oder auf die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, über. § 125 ist anzuwenden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 98 und die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß § 104d haben für das Jahr 2020 bis Ende August 2020 die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt, die oder der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres zu bestellen ist, muss nicht rechtskundig sein.

(4) Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unter der Voraussetzung von § 99 Abs. 1 einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Bundesregierung.

(5) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerberinnen oder Bewerber nicht zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied einer Disziplinarkommission die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde verbunden sind, nicht erwarten lassen.

(6) In Angelegenheiten von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen dürfen jeweils nur solche rechtskundigen Personen zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden, die über vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen verfügen.

(7) Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten oder zu löschen. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten oder zu löschen.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 248d. (Anm.: Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft)

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.

(5) Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

(6) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 207h Abs. 2 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 207h Abs. 1 um ein Jahr.

Inkrafttreten

§ 284.

  • (105) § 68 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

  • (106) § 248d Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: richtig 4. COVID-19-Gesetzes), BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

99. COVID-VwVerfG
99. COVID-VwVerfG

Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz

Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
StF: BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 59/2020 (COVID-VwVerfG)

Inhaltsverzeichnis

99. COVID-VwVerfG |
| 99. COVID-VwVerfG

Unterbrechung von Fristen

§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

(1a) Keine Fristen im Sinne des Abs. 1 sind die Fristen gemäß

1.

§ 80 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 und

2.

§ 22a Abs. 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012.

(2) Die Behörde (Art. II Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008) kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

(3) Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei (§ 8 AVG) dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Sonderregelungen für bestimmte Fristen

§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

1.

in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,

2.

in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und

3.

in Verjährungsfristen.

Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.

(2) Die Frist für die Zahlung des Strafbetrages beträgt

1.

bei in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 ausgefertigten Anonymverfügungen, abweichend von § 49a Abs. 6 VStG, sechs Wochen und

2.

bei Organstrafverfügungen, wenn ein Beleg gemäß § 50 Abs. 2 VStG verwendet und dieser in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wird, abweichend von § 50 Abs. 6 VStG, vier Wochen.

Im Anwendungsbereich des ersten Satzes beziehen sich Verweisungen auf die in den §§ 49a Abs. 6 und § 50 Abs. 6 VStG bezeichneten Fristen auf die im ersten Satz bezeichneten Fristen.

Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 3. (1) Für die Dauer der Geltung der COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, BGBl. II Nr. 197/2020, oder einer anderen auf Grund des § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassenen Verordnung hat das Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), eine Vernehmung (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer an der Amtshandlung mit Ausnahme der amtlichen Organe die für das Betreten des Ortes der Amtshandlung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einhalten; § 34 Abs. 2, 4 und 5 AVG ist anzuwenden.

(2) Die Behörde kann

1.

mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,

2.

mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder

3.

Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.

(3) Den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

(4) Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(5) Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten. § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.

(6) Die Behörde ist verpflichtet, mit den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens mündlich zu verkehren, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist und eine andere Form als die des mündlichen Verkehrs nach Lage des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Behörde ist zur Entgegennahme mündlicher Anbringen bei Gefahr im Verzug oder wenn ein einschreitender Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder diesem eine schriftliche Einbringung wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann, verpflichtet. In sonstigen Fällen kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich einzubringen. Wird das Anbringen rechtzeitig schriftlich eingebracht, so gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.

Unterbrechung von Verfahren

§ 4. (1) Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, so hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde dies bekanntzumachen.

(2) Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

Verordnungsermächtigung

§ 5. Der Bundeskanzler wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Er kann insoweit auch die in § 2 festgelegten Fristen verlängern oder verkürzen und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln. Er kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.

(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Verweisungen

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 ist der Bundeskanzler betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 1 ist der Bundeskanzler betraut.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.

(4) § 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 in Kraft.

100. COVID-VergabeG
100. COVID-VergabeG
100. COVID-VergabeG |
| 100. COVID-VergabeG

Subsidiäre Anwendbarkeit der Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in den Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit

§ 1. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes – COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020.

Unterbrechung der Fristen

§ 2. In allen bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Nachprüfungsverfahren und Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen endet die Unterbrechung aller Fristen gemäß § 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID-19-VwBG am 6. April 2020. Die Fristen beginnen mit 7. April 2020 neu zu laufen. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, gilt der 7. April 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen gilt der 7. April 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.

Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages

§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID-19-VwBG vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 4. In den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen kann in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Entscheidung in Senaten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel oder im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen. In diesen Verfahren kann die Gewährung von Akteneinsicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen.

Aussetzen der Wirkung von Antragstellungen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

§ 5. Ist aufgrund der Angaben im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, erkennbar oder wendet der Auftraggeber glaubhaft ein, dass ein Vergabeverfahren gemäß §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 37 Abs. 1 Z 4 oder 206 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 oder gemäß § 25 Z 4 BVergGVS 2012 der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dient, so kommt dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung oder der Erteilung des Zuschlages keine aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf diesfalls vor der Entscheidung über den Antrag den Zuschlag erteilen, die Rahmenvereinbarung abschließen bzw. die Angebote öffnen.

Verordnungsermächtigung

§ 6. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 2 angeordnete Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung im Zusammenhang mit Verfahren in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

In- und Außerkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

101. BGBlG
101. BGBlG

Bundesgesetzblattgesetz

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (BGBlG)

101. BGBlG |
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Bundesgesetzblatt I

§ 3. Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B-VG);

2.

der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Art. 49a Abs. 1 B-VG);

3.

der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs. 2, 64a und 65 VfGG);

4.

der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);           5.           der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außerkrafttreten eines Ausführungsgesetzes des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG);

6.

der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998);

7.

von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes oder einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

Bundesgesetzblatt II

§ 4. (1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;

2.

der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);

3.

der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außerkrafttreten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG);

4.

der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 59 Abs. 2, 60 und 61 VfGG);

5.

der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B-VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B-VG; § 14 VfGG);

6.

der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 4 B-VG; § 4 VolksanwG);

6a.

der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948 (§ 9 Abs. 9 F-VG 1948);

7.

der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter § 3 Z 6 fallen;

8.

von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

(2) Sonstige Kundmachungen der Bundesregierung oder der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, können, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

Bundesgesetzblatt III

§ 5. (1) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu solchen Staatsverträgen;

2.

der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsvertrages (Art. 49a Abs. 1 B-VG);

3.

der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im feststellenden Erkenntnis bestimmte Frist, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist, erstreckt wird (Art. 140a Abs. 1 B-VG; § 66 VfGG);

4.

der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);

4a.

der Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i B-VG;

5.

der für oder in Österreich verbindlichen Beschlüsse von internationalen Organen, die nicht auf andere allgemein zugängliche Weise verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache;

6.

sonstiger Kundmachungen oder Verordnungen, die eine in Z 1 oder Z 5 genannte Rechtsvorschrift betreffen.

(2) Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG einen Beschluss nach Art. 49 Abs. 2 B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.

(3) Ist

1.

ein Staatsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1, der nicht unter Art. 50 B-VG fällt, oder

2.

ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 5 oder

3.

eine amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift

nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Hat der Bundeskanzler eine solche Verordnung erlassen, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diese Rechtsvorschrift (oder nur deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie die Rechtsvorschrift (deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.

(4) Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn

1.

zwei authentische Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,

2.

wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung

kundgemacht werden.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 35/1998 und BGBl. I Nr. 24/2003 außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 1 Z 6 mit 1. Juli 2012;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.

(4) § 4 Abs. 1 Z 6a, § 5 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(5) § 4 Abs. 1 Z 6a und § 5 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(6) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.

(7) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(8) § 3 Z 3 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

102. B-GlBG
102. B-GlBG

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)
StF: BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (B-GlBG)

102. B-GlBG |
| 102. B-GlBG

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 46a. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.

Inkrafttreten

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, § 21 mit 1. März 1993 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag verwirklicht wurden.

(3) Die Überschrift nach § 49 im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3a, § 4 erster Satz, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 erster Satz, § 20 Z 6, § 21 Abs. 2 Z 4, § 23 Abs. 4, § 32 Abs. 2 Z 2, § 41 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 53 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 20 Z 6, § 23 Abs. 2 Z 5, § 27 Abs. 7 und § 28 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(5) § 26 Abs. 8 und § 37 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 Z 3 und 3a, § 2 Abs. 5 und § 39 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 6, § 7 Abs. 1, § 9, § 10, § 14, § 15, § 18 Abs. 2, § 20 Z 6, § 21 Abs. 2 bis 4 und 6, § 23 Abs. 8, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 4 bis 9, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und 3 zweiter Satz, § 42, § 43, die Überschriften vor § 46, § 46 samt Überschrift, § 47 samt Überschrift, die Überschrift 7. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 und die §§ 48 bis 52 sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 3a, des § 29 Abs. 2 Z 5 und der §§ 46 bis 48, 50 und 51 samt Überschriften durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(9) § 21 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 7, § 32 Abs. 1 und 4 und § 50 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(10) § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:

1.

das Inhaltsverzeichnis und die §§ 42 bis 44 samt Überschriften mit 1. September 2001,

2.

§ 46 Abs. 1 mit 30. September 2001.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, der Titel, §§ 1 bis § 23a, § 24 Abs. 1 bis 4a, 6 und 7, §§ 25 bis 36, die Überschriften vor § 37, § 37 Abs. 5 und §§ 38 bis 48 sowie die Aufhebung des § 37 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten in Kraft:

1.

§ 20 Abs. 1 und 3, § 20a, § 23a Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, § 25 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 47 Abs. 12 mit 1. Juli 2004,

2.

§ 20 Abs. 6 mit 1. Jänner 2006.

(14) § 22 Abs. 2 Z 3 und § 22b Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

1.

(Anm.: in der Aufzählung fehlt die den § 12 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses) § 12 samt Überschrift, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 (Anm.: in der Aufzählung fehlt § 22 Abs. 5), § 22b Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 mit 1. März 2007 und

2.

die Überschrift zu den §§ 35 und 36 des Inhaltsverzeichnisses, die die §§ 35 und 36 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 21 Z 5, § 27 Abs. 3, § 35 samt Überschriften, § 36 samt Überschrift, § 37, § 38 und § 39 mit 1. Juli 2007.

(16) § 23a Abs. 9 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2008 treten in Kraft:

1.

Die die §§ 10a, 12, 16b, 19a und 45a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 2, § 10 Abs. 1 (nicht für den Militärischen Dienst), § 10a samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 16 Abs. 2, § 16b samt Überschrift, § 18c, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 3, § 23a Abs. 1, 4 und 9, § 24 Abs. 4a und 6, § 25 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 und § 45a mit 1. September 2008,

2.

§ 10 Abs. 1 für den Militärischen Dienst mit 1. September 2009.

(18) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(19) § 4a, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 2 erster Satz, § 11b Abs. 1, § 11c, § 18c Abs. 1, § 20, § 21, § 23a Abs. 5 2. Satz, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(20) Die den § 6a betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1 Z 5, § 4a Abs. 5, § 6a samt Überschrift, § 13a Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 37, § 39 Abs. 3 und § 41 Abs. 3 sowie der Entfall des § 24 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.

(21) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1.

Die den § 20c betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 6a Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 9, § 11 Abs. 2, § 11b Abs. 1, § 11c, § 20c samt Überschrift, § 23a Abs. 1 Z 1, § 23a Abs. 2 Z 2 lit. a, § 23a Abs. 10, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 40 Z 11 bis 15 und § 41 Abs. 1 mit 1. Jänner 2012,

2.

§ 6a Abs. 1 letzter Satz mit 1. Jänner 2013.

(22) Die die § 19b und § 20d betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 4, § 5 Z 3, § 19b samt Überschrift, § 20 Abs. 1a, 2 und 3, § 20d samt Überschrift, § 23a Abs. 5 und § 24 Abs. 2a sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 39 Abs. 2 Z 5 mit 13. Februar 1993,

2.

§ 2 Abs. 5, § 20 Abs. 5, 5a und 6 sowie § 20a mit 1. Jänner 2014 .

(24) Die Änderungen bei § 12 im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, § 16b, § 18c Abs. 2, § 20c, § 20d, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 1 und 3, § 22 Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 4 und § 40 Z 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(25) § 12 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(26) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

1.

der den § 12 betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 6a Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 bis 3, § 16b, § 20c, § 20d, § 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22b Abs. 2 und 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und § 40 Z 11, 13 und 14 mit 8. Jänner 2018,

2.

§ 32 Abs. 4 mit 9. Jänner 2018,

3.

§ 40 Z 15 mit 1. Jänner 2019,

4.

§ 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(27) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten § 27 Abs. 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(28) Der den § 46a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 46a samt Überschrift in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: richtig 4. COVID-19-Gesetzes), BGBl. I Nr. 24/2020, treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den im § 46a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

103. B-VG
103. B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 24/2020 (B-VG)

103. B-VG |
| 103. B-VG

2. Bundesregierung

Artikel 69. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.

(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.

(3) Die Bundesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Tritt die Bundesregierung in persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammen, ist sie beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:

a)

der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper;

b)

der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;

c)

der Bürgermeister.

(2) Der Gemeinderat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der männlichen und weiblichen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung kann jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. Die Wahlordnung darf die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung; es kann jedoch bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den in der Wahlordnung festzulegenden Bedingungen sind auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.

(3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlusserfordernisse vorgesehen werden. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig; zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung.

(4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.

(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen. In diesem Fall ist Art. 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates als Magistratsdirektor zu bestellen.

(8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Landesgesetzgebung die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen.

Artikel 151. (1) Die Art. 78d und 118 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Am 1. Jänner 1992 vorhandene Wachkörper bleiben in ihrem Bestand unberührt; diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Art. 10 Abs. 1 Z 7, 52a, 78a bis 78c, Art. 102 Abs. 2, die Bezeichnungsänderungen im dritten Hauptstück und in Art. 102 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(3) Art. 102 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft. Die Wortfolge „, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei,“ im Art. 102 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.

(4) Die Art. 26, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3, Art. 56 Abs. 2 bis 4, Art. 95 Abs. 1 bis 3, Art. 96 Abs. 3, ferner die Neubezeichnung des Abs. 1 im Art. 56 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 470/1992 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(5) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(6) Die nachstehend angeführten Bestimmungen treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 wie folgt in Kraft:

1.

Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie Art. 11 Abs. 6, 7, 8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

2.

Art. 28 Abs. 5, Art. 52 Abs. 2, die Bezeichnung des früheren Art. 52 Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 sowie Art. 52b treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2000)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2009)

(7a) Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt zugleich außer Kraft.

(8) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(9) Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 117 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff „Wohnsitz“ ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, dass sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem ordentlichen Wohnsitz. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten Volkszählung nach dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ist für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise (Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise (Art. 26 Abs. 2) sowie die Vertretung der Länder im Bundesrat (Art. 34) der nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten.

(10) Art. 87 Abs. 3 und Art. 88a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 506/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(11) Für das Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 1013/1994 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesverfassungsgesetz aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt folgendes:

1.

Der Gesetzestitel, Art. 21 Abs. 6 und 7, Art. 56 Abs. 2 und 4, Art. 122 Abs. 3 bis 5, Art. 123 Abs. 2, Art. 123a Abs. 1, Art. 124, Art. 147 Abs. 2 zweiter Satz sowie Art. 150 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

2.

Die Überschrift des Ersten Hauptstückes, die Überschrift des Abschnitts A im Ersten Hauptstück, Art. 10 Abs. 1 Z 18, Art. 16 Abs. 4, Abschnitt B des Ersten Hauptstückes, Art. 30 Abs. 3, Art. 59, Art. 73 Abs. 2, Art. 117 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 und 2, Art. 142 Abs. 2 lit. c und Bezeichnungen der nunmehrigen lit. d bis i sowie Art. 142 Abs. 3 bis 5 treten zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

3.

Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 2 genannten Bestimmungen treten Art. 10 Abs. 4 bis 6 und Art. 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 276/1992 außer Kraft.

4.

Art. 122 Abs. 1 und Art. 127b treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie gelten für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende Gebarungsvorgänge.

5.

Solange die Vertreter Österreichs im Europäischen Parlament nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl gewählt sind, werden sie vom Nationalrat aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesversammlung entsendet. Diese Entsendung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der im Nationalrat vertretenen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke gemäß dem Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Dauer der Entsendung können Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes sein. Im Übrigen gilt Art. 23b Abs. 1 und 2 sinngemäß. Wenn ein in das Europäische Parlament entsendetes Mitglied des Nationalrates auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet, dann gilt Art. 56 Abs. 2 und 3.

6.

Z 5 tritt mit 22. Dezember 1994 in Kraft.

(11a) Art. 112 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1013/1994 und Art. 103 Abs. 3 und Art. 151 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(12) Art. 59a, Art. 59b und Art. 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 gelten die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften in den betreffenden Ländern sinngemäß, sofern die Länder nicht bereits Regelungen im Sinne des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 erlassen haben.

(13) Art. 23e Abs. 6 und Art. 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 437/1996 treten mit 15. September 1996 in Kraft.

(14) Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 659/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(15) Art. 55 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Zugleich tritt Art. 54 außer Kraft.

(16) Art. 147 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(17) Art. 69 Abs. 2 und 3, Art. 73 Abs. 1, Art. 73 Abs. 3 sowie Art. 148d in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I 87/1997 treten mit 1. September 1997, Art. 129, Abschnitt B des sechsten Hauptstückes, Art. 131 Abs. 3 und die neuen Abschnittsbezeichnungen im sechsten Hauptstück treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(18) Art. 9a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(19) Art. 23f tritt gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(20) Im Art. 149 Abs. 1 treten außer Kraft:

1.

die Anfügung des Verfassungsgesetzes vom 30. November 1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht mit Ablauf des 30. Dezember 1955;

2.

die Wortfolge „Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;“ mit Ablauf des 31. Juli 1981.

(21) Die Wortfolge „oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“ im Art. 144 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

(22) Die Art. 10 Abs. 1 Z 14, Art. 15 Abs. 3 und 4, 18 Abs. 5, 21, 37 Abs. 2, 51b Abs. 6, 52b Abs. 1, 60 Abs. 2, 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 1, die neue Absatzbezeichnung des Art. 102 Abs. 6 und die Art. 118 Abs. 8, 118a und 125 Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Art. 102 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(23) Die Art. 30 Abs. 3 erster Satz, 127c, 129c Abs. 4, 147 Abs. 2 vierter und fünfter Satz und Art. 147 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 148/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.

(24) Art. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2000 tritt mit 1. August 2000 in Kraft.

(25) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 151 Abs. 6 Z 3 tritt mit Ablauf des 24. November 2000 außer Kraft.

(26) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 121/2001 treten in Kraft:

1.

Art. 18 Abs. 3 und Art. 23e Abs. 5 mit 1. Jänner 1997;

2.

Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 mit 1. Jänner 1999;

3.

Art. 147 Abs. 2 erster Satz mit 1. August 1999;

4.

Art. 18 Abs. 4, Art. 23b Abs. 2, Art. 39 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 mit 1. Jänner 2002;

5.

Art. 23f Abs. 1 bis 3 gleichzeitig mit dem Vertrag von Nizza. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

(27) Art. 14b, Art. 102 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925, gelten sinngemäß. Ein gemäß dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu einem Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des Art. 14b Abs. 3 ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, insoweit in Kraft.

(28) Art. 23a Abs. 1 und 3, Art. 26 Abs. 1 und 4, Art. 41 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 60 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(29) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft, Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Art. 7 Abs. 1, Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 10 Abs. 1 Z 10, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Abs. 5 lit. a und Abs. 8, Art. 14a, Art. 15 Abs. 4, Art. 18 Abs. 4 und 5, Art. 23 Abs. 1 und 5, Art. 23e Abs. 6, Art. 26, Art. 30 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 81a Abs. 1, 4 und 5, Art. 87a, Art. 88a, Art. 89, Art. 97 Abs. 1 und 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, Art. 115, Art. 116, Art. 116a, Art. 117, Art. 118, Art. 118a, Art. 119, Art. 119a, Art. 126a, Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a, Art. 127c, Art. 134 Abs. 3, Art. 135, Art. 136, Art. 137, Art. 139, Art. 139a, Art. 140, Art. 140a, Art. 144, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 3, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e bis Art. 148j und Art. 149 sowie die Überschriften und die sonstigen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(30) Art. 11 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 8 bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.

(31) Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(32) Art. 14 Abs. 5a, 6, 6a, 7a und 10 und Art. 14a Abs. 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2005 im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(33) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 81/2005 treten in Kraft:

1.

Art. 151 Abs. 31 mit Ablauf des 30. Dezember 2004;

2.

Art. 8 Abs. 3 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes.

(33a) Art. 129a, Art. 129b und Art. 129c Abs. 1, 3, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 Kraft.

(34) Art. 9a Abs. 3 und 4, Art. 10 Abs. 1 Z 15 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(35) Art. 88a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2005 tritt mit 1. November 2005 in Kraft.

(36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 27/2007 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesverfassungsgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

Art. 23a Abs. 1, 3 und 4, Art. 26 Abs. 1, 4, 6 und 8, Art. 30 Abs. 3, Art. 41 Abs. 3, Art. 46, Art. 49b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz, Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, Art. 95 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 117 Abs. 2 und 6 sowie Art. 151 Abs. 33a treten mit 1. Juli 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 23a Abs. 5 und 6 außer Kraft. Die landesrechtlichen Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 der neuen Rechtslage anzupassen.

2.

Art. 26a tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Umbildung der Bundeswahlbehörde nach dieser Bestimmung hat bis zum Ablauf des 31. August 2007 zu erfolgen; die näheren Bestimmungen darüber werden durch die Wahlordnung zum Nationalrat getroffen.

3.

Art. 27 Abs. 1 tritt mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft.

(37) Für das Inkrafttreten der durch Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 1/2008 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 51 in der Fassung der Z 4, Art. 51a, Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9a, Art. 123a Abs. 1 und Art. 148d treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits auf Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen, wobei der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 spätestens gleichzeitig mit dem Entwurf für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 dem Nationalrat vorzulegen ist.

2.

Art. 51 in der Fassung der Z 5, Art. 51b in der Fassung der Z 10, Art. 51c und Art. 51d treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Art. 51 in der Fassung der Z 4 und Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Diese Rechtslage gilt bereits für die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und deren Beschlussfassung durch den Nationalrat.

Art. 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 weiterhin anzuwenden.

(38) Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2 bis 4, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 23f Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, Art. 50, Art. 52 Abs. 1a, der sechste Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Art. 67a, Art. 88 Abs. 1, Art. 90a, Art. 112, die Überschriften vor Art. 115, Abschnitt B des (neuen) fünften Hauptstückes, die Überschriften vor Art. 121 und Art. 129, Art. 134 Abs. 6, die Überschrift vor Art. 148a, Art. 148a Abs. 3 bis 5, Art. 148c letzter Satz und die Überschrift vor Art. 149 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die zur Anpassung an die Art. 20 Abs. 2 letzter Satz und Art. 120b Abs. 2 erforderlichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1.

Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

2.

Bis zur Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes üben der bisherige Vorsitzende, der bisherige Stellvertretende Vorsitzende und die bisherigen sonstigen Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates deren Funktionen aus. Die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 erfolgen.

3.

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich um die Ernennung zum Mitglied des Asylgerichtshofes bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Ernennung aufweisen, haben ein Recht auf Ernennung; die Voraussetzungen des Art. 129d Abs. 3 gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet die Bundesregierung.

4.

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

5.

Ab dem 28. November 2007 ist in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Bundesasylsenat gelten mit Ablauf des 30. Juni 2008 als eingestellt; die Verfahren, auf die sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezieht, sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

(40) Art. 27 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 4 und 5 sowie Art. 147 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des Art. 92 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 4 und 5 sowie Art. 147 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(41) Art. 28 Abs. 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(42) Art. 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(43) Art. 23c, Art. 23d Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz, Art. 23e bis Art. 23k und Art. 73 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 57/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(44) Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 7 bis 9, Art. 127c und Art. 146 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(45) Art. 6 Abs. 4, Art. 26 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Das Außerkrafttreten des bisherigen Art. 60 Abs. 3 zweiter Satz lässt das Gesetz betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, StGBl. Nr. 209/1919, unberührt.

(46) Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1.

Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.

2.

Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.

3.

Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.

4.

Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.

5.

Der zuständige Bundesminister erstattet dem Nationalrat und dem Bundesrat spätestens bis 31. Dezember 2014 über die Vollziehung der Angelegenheiten des Pflegegeldwesens Bericht.

(47) Art. 15 Abs. 10 zweiter Satz, Art. 116a Abs. 1 erster Satz, Art. 116a Abs. 1 Z 1 und Z 2, Art. 116a Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 und Art. 116b in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 60/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(48) Art. 22, Art. 148a, Art. 148b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, Art. 148c letzter Satz, Art. 148d, Art. 148g Abs. 2 bis 5, Art. 148h Abs. 3 und 4 und Art. 148i Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Kommissionen und des Menschenrechtsbeirats erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können von der Volksanwaltschaft bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 getroffen werden. Steht am 1. Juli 2012 in einem Land ein Landesverfassungsgesetz in Geltung, durch das die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i Abs. 1 auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig erklärt worden ist, so gilt es als Land, das von dieser Ermächtigung auch hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 Gebrauch gemacht hat. Landesverfassungsgesetze gemäß Art. 148i Abs. 3 sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zu erlassen.

(49) Art. 10 Abs. 1 Z 1a und Z 17, Art. 26 Abs. 3 erster Satz, Art. 26a erster Satz und Art. 141 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 10 Abs. 1 Z 18 außer Kraft.

(50) Art. 15 Abs. 3 und 4, Art. 78a Abs. 1, Art. 78b, Art. 78c, Art. 78d Abs. 2 und Art. 102 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches (Bundespolizeidirektionen-Verordnung), BGBl. II Nr. 56/1999, außer Kraft.

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 getroffen werden. Für Ernennungen von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte, die vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen, gilt Art. 134 Abs. 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes beziehungsweise eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses nicht einzuholen sind.

2.

Ein Recht auf Ernennung zum Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes hat:

a)

wer am 1. Juli 2012 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist;

b)

wer am 1. Juli 2012 Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.

3.

Der Präsident und der Vizepräsident der Verwaltungsgerichte des Bundes sind von der Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 zu bestellen.

4.

Der Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Die Voraussetzungen des Art. 134 Abs. 3 letzter Satz gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 die Bundesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

5.

Das Recht auf Ernennung zum Mitglied der Verwaltungsgerichte der Länder und das Ernennungsverfahren sind nach gleichartigen Grundsätzen durch Landesgesetz zu regeln.

6.

Art. 10 Abs. 1 Z 3, Art. 10 Abs. 1 Z 8, Art. 11 Abs. 2, Art. 14a Abs. 5 erster Satz, Art. 14b Abs. 5 zweiter Satz, Art. 15 Abs. 6 vorletzter Satz, Art. 18 Abs. 5, Art. 22, Art. 23f Abs. 2, Art. 42a, Art. 43, Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2 und 3, Art. 97 Abs. 2 und 4, Art. 101a, Art. 102 Abs. 2, Art. 117 Abs. 8, Art. 118 Abs. 3 Z 9, Art. 127c Z 3, Art. 140a, Art. 147 Abs. 3, Art. 148a Abs. 3 Z 3 und Art. 148b Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 sowie Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 61 und Art. 134 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 62 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Art. 15 Abs. 5, Art. 98 und Art. 127c Z 4 außer Kraft. Art. 10 Abs. 1 Z 1, Art. 11 Abs. 9 (Abs. 7 neu), Art. 12 Abs. 4 (Abs. 2 neu), Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 letzter Satz, Art. 81b Abs. 3 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes, Art. 82 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3, Art. 88 Abs. 2 und 3, Art. 88a, Art. 89 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 90 Abs. 1, Art. 90a, Art. 94, Art. 109, Art. 112, Art. 115 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4, Art. 119a Abs. 9, die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), die Überschrift zu Abschnitt D (Abschnitt B neu) des siebenten Hauptstückes, Art. 138 Abs. 1 Z 2, Art. 139 Abs. 1, 3 und 4 erster Satz, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1, 3 letzter Satz und 4 erster Satz, Art. 141 Abs. 1, Art. 144, Art. 147 Abs. 8, Art. 148i Abs. 1 und 2 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Art. 11 Abs. 7 und 8, Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 14b Abs. 6, Art. 15 Abs. 7, Art. 81a Abs. 4 letzter Satz, Art. 81c Abs. 3, Art. 103 Abs. 4, Art. 111, Art. 119a Abs. 5, Art. 141 Abs. 3, Art. 144a und Art. 148e außer Kraft.

7.

Mit 1. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

8.

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

9.

In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

10.

In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ist Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 61 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 weiter anzuwenden.

11.

Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen.

(52) Die Art. 50a bis 50d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2012 treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft.

(53) Art. 10 Abs. 1 Z 11 und 15 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(54) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2013 treten in bzw. außer Kraft:

1.

Abs. 51 Z 4 und 6 mit 6. Juni 2012;

2.

Art. 49 Abs. 2 Z 1 mit 1. Juli 2012;

3.

Art. 7 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 Z 1, Art. 14a Abs. 1, Art. 16 Abs. 5, Art. 52 Abs. 4, Art. 59b Abs. 1 Z 2, Art. 81a Abs. 1, Art. 127 Abs. 8, Art. 147 Abs. 6, Art. 148f sowie das Fußnotenzeichen „*)“ in Abs. 11 Z 2 und die Fußnote zu dieser Bestimmung mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes;

4.

Art. 94 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014;

5.

Art. 89 Abs. 2 bis 4, Art. 139 Abs. 1, 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 7 und Art. 140 Abs. 1, 1a, 1b, 3 letzter Satz, 4 und 8 mit 1. Jänner 2015.

(55) Art. 6 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 Z 1, Art. 130 Abs. 5 und Art. 141 Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(56) In der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, treten in Kraft:

1.

Art. 14 Abs. 5 lit. a und b sowie der Einleitungssatz des Art. 81b Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

Art. 81a Abs. 1 mit 1. September 2013,

3.

Art. 14 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a, Art. 81a Abs. 2 und Abs. 3, Art. 81b Abs. 1 (sofern nicht von Z 1 erfasst), Art. 132 Abs. 1 und 4 sowie Art. 133 Abs. 6 mit 1. August 2014.

(57) Art. 53, Art. 57, Art. 130 Abs. 1a, Art. 136 Abs. 3a und Art. 138b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(58) Art. 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(59) Art. 142 Abs. 2 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Art. 61 Abs. 1, Art. 68 Abs. 4, Art. 70 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 141 Abs. 1, Art. 142 Abs. 2 lit. b und Art. 148g Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Art. 95 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(59) Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

(60) Die Art. 23a Abs. 4, Art. 26 Abs. 7, Art. 26a und Art. 41 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 26 Abs. 7 außer Kraft.

(61) Art. 10 Abs. 1 Z 12a, Art. 14 Abs. 1 und 3 und Abs. 4 lit. a, Art. 14a Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, die Überschrift vor Art. 81c, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, das fünfte Hauptstück, die Überschriften vor Art. 115, 121 und 129, Art. 130 Abs. 1 Z 3, Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b und c und Abs. 4 letzter Satz, Art. 132 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, Art. 133 Abs. 6, Art. 142 Abs. 2 lit. h, Art. 142 Abs. 4 letzter Satz sowie die Überschriften vor Art. 148a und 149 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Art. 130 Abs. 1 Z 4, Art. 132 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 6 Z 4 außer Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 3 lit. a bestehende Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sowie in diesen Angelegenheiten bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1.

Der Bildungsdirektor kann ab 1. Jänner 2018 gemäß dem in Art. 113 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 festgelegten Verfahren bestellt werden. Der Landeshauptmann kann den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates auf dessen Antrag ab 1. Jänner 2018 bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Der Antrag auf Betrauung mit der Funktion des Bildungsdirektors kann bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 gestellt werden. Bei Betrauung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates durch den Landeshauptmann endet die Funktion als Bildungsdirektor mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages des jeweiligen Landes. Wird der amtsführende Präsident des Landesschulrates erst nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages vom Landeshauptmann mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut, endet die Funktion als Bildungsdirektor jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2018. Eine Wiederbestellung als Bildungsdirektor gemäß Art. 113 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 ist zulässig. Der Bildungsdirektor übt für die Dauer seiner Bestellung bzw. Betrauung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates aus.

2.

Der Präsident der Bildungsdirektion kann ab 1. Jänner 2018 nach dem gemäß Art. 113 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 festgelegten Verfahren vorgesehen werden.

3.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 werden die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien aufgelöst. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 gelten die zu diesem Zeitpunkt bei den Landesschulräten tätigen Bundes- und Landesbediensteten als der Bildungsdirektion zugewiesen. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den in Art. 113 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.

4.

Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bildungsdirektionen erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 getroffen werden.

(62) Art. 130 Abs. 2a und Art. 133 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(63) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 gilt Folgendes:

1.

Art. 15 Abs. 7, 10 und 11, Art. 83 Abs. 1, Art. 97 Abs. 2, Art. 98, Art. 106, Art. 116 Abs. 3, Art. 117 Abs. 7, Art. 130 Abs. 2, Art. 131 Abs. 6 und Art. 136 Abs. 3b treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. 101a außer Kraft.

2.

Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Landesamtsdirektor oder Magistratsdirektor bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des Art. 106 erster Satz beziehungsweise des Art. 117 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.

3.

Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß Art. 83 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bleiben entsprechende gesetzliche Bestimmungen unberührt.

4.

Art. 10 Abs. 1 Z 6, 11 und 17, Art. 11 Abs. 1 Z 8 und 9, Art. 12 Abs. 1 in der Fassung der Z 7 und 8, Art. 97 Abs. 4, Art. 102 Abs. 2 in der Fassung der Z 18 und Art. 118 Abs. 3 Z 10 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig treten das Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juni 1948, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, BGBl. Nr. 139/1948, und Art. V der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, außer Kraft. Art. I Abs. 2 der 8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle – 8. BEinstGNov, BGBl. Nr. 721/1988, § 1 Abs. 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683/1991, und § 1 Abs. 3 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, bleiben unberührt. Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten regeln, für die die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 neu geregelt wird, gilt, unbeschadet der Z 5, Folgendes: In den Angelegenheiten des bisherigen Art. 12 erlassene Grundsatzgesetze treten außer Kraft; in diesen Angelegenheiten erlassene Landesgesetze werden, je nachdem, ob die Gesetzgebung in diesen Angelegenheiten auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes Bundessache oder Landessache ist, entweder für das Land, in dem sie erlassen worden sind, Bundesgesetze oder bleiben weiter Landesgesetze. Für die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen gilt sinngemäß dasselbe. Die betreffenden Gesetze und Verordnungen gelten, soweit sie den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widersprechen, als sinngemäß geändert; sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die betreffende Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung vorläufig durch Verordnung zu regeln. Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 erlassenen Bescheide gelten als Bescheide der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes zuständigen Bundesbehörde oder Landesbehörde.

5.

Art. 12 Abs. 1 in der Fassung der Z 7a tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a Abs. 1 über den Gegenstand des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in Kraft tritt (Anm. 1). Für die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten der Mutterschafts-, Säuglings-, und Jugendfürsorge regeln, gilt Z 4 sinngemäß.

6.

Art. 10 Abs. 1 Z 13 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung der Z 17 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die landesgesetzlichen Vorschriften in allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr außer Kraft.

(64) Art. 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1.

Die bei den Disziplinarkommissionen im Bereich der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bis zum 30. September 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 fortzuführen.

2.

Ab dem 1. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren hinsichtlich der Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft auf die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2019 über.

(65) Art. 69 Abs. 3 in der Fassung der Art. 19 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Art. 69 Abs. 3 in der Fassung der Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(66) Art. 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Art. 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(____________________

Anm. 1: Die Vereinbarung tritt mit 1.1.2020 in Kraft, vgl. BGBl. I Nr. 106/2019.)

104. FMABG
104. FMABG

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG)
StF: BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (FMABG)

104. FMABG |
| 104. FMABG

Verfahrensbestimmungen

§ 22. (1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Art. 28 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, ist, soweit sich aus Abs. 2 und Abs. 11 nichts anderes ergibt, anzuwenden. An die Stelle der Behörde in § 53 Abs. 1 erster Satz VStG und § 53a erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2018)

(2a) Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.

(2b) Vor Erlassung eines Bescheids kann ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der schriftlichen Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des Spruches des zu erwartenden Bescheides bekannt war. Wird die Verzichtserklärung mittels Niederschrift festgehalten, ist diese dem Verzichtenden auszufolgen. Eine Begründung des Bescheids kann diesfalls entfallen. Eine trotz Verzichts eingebrachte Beschwerde ist unzulässig.

(2c) Auf Bescheide, die gemäß § 57 AVG und § 116 BaSAG erlassen werden, ist Abs. 2b nicht anwendbar.

(3) Verordnungen der FMA sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3a) Die FMA hat für Entwürfe von Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit des geplanten Vorhabens steht. Die FMA hat die im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens erhaltenen Stellungnahmen auf ihrer Internet-Homepage zu veröffentlichen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die FMA vor Erlass einer Verordnung gänzlich von der Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens absehen; die FMA hat in diesen Fällen die Gründe für das Absehen von einer Begutachtung in der Begründung der Verordnung zu erläutern.

(4) Die FMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Der dauernden Aufbewahrungspflicht unterliegen jedenfalls die von ihr erlassenen Bescheide. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem

1.

bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat;

2.

in den übrigen Fällen die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

(5) Abweichend von § 9 Abs. 2 VStG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen der in § 2 genannten Gesetze, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, erst rechtswirksam, nachdem bei der FMA eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

(5a) Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die schriftliche Mitteilung gemäß Abs. 5 erster Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen hat. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

(6) Die FMA kann

1.

von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine natürliche oder juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt,

2.

von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. I Nr. 52/1991, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

(7) Für Verwaltungsübertretungen nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, sofern in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt ist.

(8) Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in § 2 genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.

(9) Wurde gemäß Abs. 8 eine Verwaltungsstrafe verhängt und soll nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Abs. 8 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

(10) Ein Erschwerungsgrund für die Zumessung der Strafe ist es, wenn mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen worden sind.

(11) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro, sofern in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist.

(12) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung in ihren Aufsichtsbereichen mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.

(13) Soweit in den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen oder in einer aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Verordnung Fristen für

1.

Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten,

2.

Veröffentlichungen oder

3.

sonstige Informationspflichten

geregelt sind, können diese auf begründeten Antrag durch die FMA verlängert werden. Soweit es dem Antragsteller zumutbar ist, ist der Antrag im Wege des elektronischen Verkehrs zu stellen. Sofern dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist, kann die FMA auch ohne Antrag durch Verordnung bestimmte Fristen verlängern und nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorsehen. Soweit in Unionsrechtsakten, für die die FMA gemäß den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen die zuständige Behörde ist, Fristen im Sinne des ersten Satzes geregelt sind, kann die FMA diese Fristen unter denselben Bedingungen durch Verordnung verlängern.

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 28. (1) Die Bestimmungen der § 2, § 12, § 13, § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 9, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22 und § 23 dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 78, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) Der Entfall von § 3, § 5 Abs. 3 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 tritt mit 2. April 2002 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

(7) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(8) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(9) § 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 tritt mit 10. August 2005 in Kraft.

(11) § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.

(12) § 2 Abs. 3, § 19 Abs. 4 und 10, § 22a, § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.

(14) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 5 und 5a und § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(15) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(16) § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 5a, § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.

(17) Die Überschrift vor § 22b, § 22b und § 22c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(18) § 2 Abs. 1 und 2, § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.

(19) § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft. § 19 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(20) Die §§ 2 Abs. 1, 21a, 21b und 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(21) § 2 Abs. 3 und § 22c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(22) § 22 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(23) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(24) § 26c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 tritt mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 1 und 3 und § 19 Abs. 4 und 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Die Wortfolgen in § 2 Abs. 1 entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

(25) §§ 13 bis 13b samt Überschriften, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2a, § 18 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 22d Abs. 1 und § 26d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(26) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2014 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(27) § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, 5 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(28) § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 4, 5 und 5b, § 22a Z 1 lit. g bis i, Z 2 lit. d und e, der Entfall des § 22a Z 2 lit. f, § 22a Z 3, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 22d Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(29) § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, 4, 5 und 5d in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(30) § 19 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(31) § 2 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 18. September 2016 in Kraft.

(32) § 2 Abs. 1 Z 1 bis 16 und 18 und Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(33) § 2 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1, § 22b Abs. 1 und § 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(34) § 2 Abs. 3 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 22b Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(35) § 2 Abs. 3 Z 1 und 2, § 19 Abs. 4 und 10, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1, 5a, 6 bis 11, § 22a Z 1 lit. b und c, § 22a Z 2 lit. b, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 26a tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(36) Die §§ 2 Abs. 6, 8 Abs. 1, 14 Abs. 1a und 1b, 16a samt Überschrift, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 5 bis 5d, 22 Abs. 2b, 2c, 3a und 12, 23 samt Überschrift sowie 26e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(37) § 2 Abs. 1 Z 10, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(38) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(39) § 2 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.

(40) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(41) § 22 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

105. FPG
105. FPG

Fremdenpolizeigesetz 2005

Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 27/2020 (FPG)

105. FPG |
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3. Abschnitt

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

1.

Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2.

Visum aus humanitären Gründen;

3.

Visum zu Erwerbszwecken;

4.

Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5.

Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6.

Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7.

Visum zur Wiedereinreise;

8.

Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9.

Visum für Saisoniers;

10.

Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen.Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1.

sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2.

neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3.

zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4.

zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.

Übergangsbestimmungen

§ 125. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)

(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 gelten ab 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem 31. Dezember 2005 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.

(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten darf für Entscheidungen, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.

(5) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1997 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(6) Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Visa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(7) Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe, Konventionsreisepässe, Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(8) Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß § 110 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 gelten als nach § 4 Abs. 1 erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.

(9) Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß § 9 die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß § 73 AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.

(10) Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 106/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, oder § 10 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 anzuwenden hatte, ist § 66 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden.

(11) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gemäß § 24 Abs. 1 erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(12) Die §§ 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gelten für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.

(13) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 gemäß § 46 Abs. 3 ausgesprochene Abschiebungsaufschübe bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 nicht vor. § 69 sowie §§ 6 Abs. 4 und 9 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung sind auf diese Fälle weiter anzuwenden.

(14) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

(15) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 gelten als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(17) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß § 67 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(18) Eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ausgestellte Karte für Geduldete behält ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(19) Die §§ 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.

(20) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 gelten als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

(21) Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(22) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(23) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(24) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.

(25) Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

(26) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 weiterhin zu bestrafen.

(27) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 21 zu enthalten.

(28) Ein vor dem 20. Juli 2015 geduldeter Aufenthalt gilt im Falle des

1.

§ 46a Abs. 1 Z 1 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1,

2.

§ 46a Abs. 1 Z 2 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2,

3.

§ 46a Abs. 1a als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 und

4.

§ 46a Abs. 1c als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015.

(29) Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde, sind die §§ 94 Abs. 5 und 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.

(30) Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.

(31) Die Abschiebung eines im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist bis zu dem nach Abs. 32 maßgeblichen Zeitpunkt aufzuschieben, wenn

1.

dieser als Lehrling beschäftigt war, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,

2.

das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, deren Gegenstand die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung umfasste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 bereits zurück- oder abgewiesen hat,

3.

einer gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2 erhobenen Revision (Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder Beschwerde (Art. 144 B-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (§ 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) und

4.

das Lehrverhältnis mit dem früheren Lehrberechtigten in demselben Lehrberuf wiederaufgenommen worden ist und der Drittstaatsangehörige oder der Lehrberechtigte dies dem Bundesamt rechtzeitig und wirksam (Abs. 33) mitgeteilt hat. Die Endigung des früheren Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 BAG in diesen Fällen nicht entgegen.

Die Z 1 bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.

(32) Der Aufschub der Abschiebung gemäß Abs. 31 endet

1.

mit dem gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt oder

2.

nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses und abzüglich der anzurechnenden Dauer des früheren Lehrverhältnisses,

je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. § 55a Abs. 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung gemäß Abs. 31 tritt.

(33) Die Mitteilung gemäß Abs. 31 Z 4 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG oder § 85 Abs. 2 VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 zugeht. § 55a Abs. 4 erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(34) Eine rechtzeitige und wirksame Mitteilung gemäß Abs. 33 hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 31 neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG nicht als erloschen gilt.

(35) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 8 und 9, die vor Ablauf des 31. Dezember 2020 gemäß § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 weitergelten, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, dem Widerruf oder dem Erlöschen der zugrundeliegenden Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG.

In-Kraft-Treten

§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 84, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(4) § 2 Abs. 4 Z 2, 2a und 11 und die §§ 9 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 31, 46 Abs. 1, 56 Abs. 3, 62 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 2 Z 2, 101, 102 Abs. 1 Z 12, die Überschrift zu § 112 sowie § 115 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) Die §§ 50 Abs. 5, 51 Abs. 1, 80 Abs. 5, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2, 104 Abs. 2 sowie 119 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) Die §§ 5 Abs. 4, 21 Abs. 9, 24 Abs. 1, 66 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 7 sowie 125 Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 und 4 Z 11, 15 und 17 bis 21, 5 Abs. 4, 6 Abs. 4 und 4a, §§ 7 Z 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2, 12 Abs. 4, 12a samt Überschrift, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21 Abs. 8, 24 Abs. 3 und 4, 26 Abs. 1, 28 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 1 Z 3, Abs. 1a und 2, § 39 Abs. 5, die Überschrift des 6. Hauptstücks, §§ 46 Abs. 3, 46a samt Überschrift, 50, 51, 53 Abs. 2, 54 Abs. 5, 60 Abs. 2 Z 9 bis 11, 62 Abs. 4, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3 bis 5, 73, 74 Abs. 2 Z 2 bis 4, 76 Abs. 2a, 83 Abs. 1, die Überschrift des 10. Hauptstücks, §§ 84, 85, 86 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 87, §§ 88, 94 Abs. 5, 94a samt Überschrift, 95, 98 Abs. 2, 105 Abs. 2, 8 und 9, 110, 111 Abs. 1 bis 3, 112 Abs. 1, 114, 115 samt Überschrift, 117 Abs. 1 bis 4, 118 Abs. 1 bis 4, 119 samt Überschrift, 120 samt Überschrift, 121 samt Überschrift, 125 Abs. 12 und 13, 127 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 3 und 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 5. April 2010 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 4 Z 11 und 12, 55 Abs. 3 Z 1, 56 Abs. 2 Z 1, 60 Abs. 2 Z 9, die Überschrift des 13. Hauptstücks, die §§ 109 und 110, § 117 samt Überschrift, § 120 Abs. 9 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(9) Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 4, 4a, 6 (Anm.: richtig wäre 5) und 8, §§ 9 Abs. 1a, 10, 13 Abs. 2, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, die Überschrift des § 15, § 15 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 3. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 24 Abs. 1, 2 und 3, 24a samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes, § 28 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 30, §§ 30 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 1a und 2, 32 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a, 38, 41 Abs. 2 Z 2, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 1, §§ 46 Abs. 1 bis 3 und 6, 46a, 46b samt Überschrift, 51 Abs. 1, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 52 bis 60 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 8. Hauptstückes, § 61, die Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 62 bis 64 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 65 bis 67 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 68 bis 71 samt Überschriften, § 72 samt Überschrift, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 2, 76, 77 Abs. 1, 3, 6 und 7, 78 Abs. 6, 79 Abs. 5, § 80, 94 Abs. 2, 97 Abs. 1, 99, 100 Abs. 2 bis 4, 102 Abs. 1 und 4, 103 Abs. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 3, 6, 7, 8 und 10, §§ 106, 107 Abs. 2, 108, 112, 113, 117 Abs. 1 bis 3, 118 Abs. 1 bis 3, 120 Abs. 1, 1a und 5, 121 Abs. 1, 2, 3 Z 1 lit. a und Abs. 4, 5 und 7, 125 Abs. 14 bis 20 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die Überschrift des 10. Hauptstückes sowie die §§ 84 bis 86 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Dezember 2011 in Kraft. Die §§ 47, 84 bis 87 samt Überschriften und § 125 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.

(10) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(11) § 3 Abs. 2, § 4, § 10, § 14 Abs. 2 und § 121 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 und 4 samt Überschriften, 5 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, 6 Abs. 1 bis 2, 4, 6 und 8, 7 Z 2, 8 Abs. 1, 9 und 10 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes, die Überschriften der §§ 11 und 12, §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 1 bis 4, 12a, die Überschrift des 3. Hauptstückes, §§ 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 4 Z 4, 15a und 15b samt Überschriften, 18 Abs. 1, 19 samt Überschrift, 21 Abs. 7 Z 1, 24 Abs. 4, 25 Abs. 7, 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3a. Abschnittes des 3. Hauptstückes, §§ 27a und 27b samt Überschriften, §§ 31 Abs. 1 Z 1 und 4, Abs. 1a Z 2 und 4, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, 32 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 37 Abs. 1 Z 1 und 2, 38 Abs. 1 und 3, 39 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Hauptstückes, §§ 41 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 44, 45 Abs. 1 bis 4, 45a bis 45c samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, §§ 46 Abs. 1 bis 5, 46a Abs. 1a bis 3, 46b Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 50, § 50 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 8. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 2, 55 Abs. 1a, 2 und 4, 56 Abs. 1, 2, 4 und 6, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 3, 5 und 6, 60 Abs. 1 und 3 Z 2, § 61 samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 66 Abs. 2, 67 Abs. 2, 69 Abs. 1 bis 3, 70 Abs. 1 und 4 Z 3, 71 Abs. 1, 2 Z 2 und 3 und Abs. 3, 4 und 6, §§ 72 Abs. 3, 76 Abs. 1 bis 3 und 5, 77 Abs. 1, 2, 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 bis 6, 8 und 9, §§ 78 Abs. 1 und 4 bis 8, 79 Abs. 1 und 4, 80 Abs. 1 und 5 bis 8, die Überschrift des § 81, §§ 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4, 93 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und 3, 94 Abs. 3, 94a Abs. 1, 2 und 6, 98 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Z 3 und 5 und Abs. 4 und 5, § 100 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 102, §§ 102 Abs. 4, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 1, 2, 4, 5 und 10, 106, 107 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 und 2, 109, 110 samt Überschrift, 112 Abs. 2, 113 Abs. 1 und Abs. 3, 4 und 6, 120 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Z 5, 121 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 4 Z 13, 5 Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 4a und 5, 14 Abs. 2, 30 Abs. 4, 31 Abs. 3 Z 3, 32 Abs. 2 Z 1, 34 Abs. 1 Z 2 und 3, 36 Abs. 1 Z 1, 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Z 1 und 2, die Überschrift des 6. Hauptstückes, §§ 48 und 49 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, §§ 50 Abs. 4, 51 Abs. 4 und 6, §§ 54 samt Überschrift, 55a samt Überschrift, 57 samt Überschriften, 59 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 2, 4 und 5, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 62 bis 64 samt Überschriften, 65 bis 65b samt Überschriften, 66 Abs. 4, 67 Abs. 5, 68 samt Überschrift, 70 Abs. 2, die Überschrift des 6. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 72 und 73 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 74 und 75 samt Überschriften, 76 Abs. 4 und 7, 78 Abs. 2, die Überschrift des 9. Hauptstückes, §§ 82 und 83 samt Überschriften, die Überschrift des 10. Hauptstückes, §§ 84 bis 86 samt Überschriften, 99 Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 sowie Abs. 3 Z 4, 6 und 7, §§ 101 samt Überschrift, 102 Abs. 1 bis 3 und 5, 103 samt Überschrift, 105 Abs. 3 und 6 bis 9, 113 Abs. 2 und 7 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(13) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 Z 11, 15 und 20 bis 22, die §§ 5 Abs. 3 und 4, 7, 9 Abs. 1, 4 und 5, 11 Abs. 1 bis 8, 11a samt Überschrift, 15 Abs. 2, 20 bis 21a samt Überschriften, die Überschrift des § 22, die §§ 22 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 24a Abs. 1 bis 3, 25 bis 27 samt Überschriften, 27a, 28 Abs. 2, 41a Abs. 1 Z 2, 43 Abs. 1 Z 3, 52 Abs. 5 und 8, 53 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 Z 6, 55 Abs. 1a und 4, 59 Abs. 6 Z 1 und 2, 60 Abs. 1 und 2, 80 Abs. 5 und 6, das 9. Hauptstück samt Überschrift, 88 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 2a, die §§ 97 Abs. 1, 99 Abs. 1 Z 7,100 Abs. 3, 104 Abs. 1, 113 Abs. 3, 121 Abs. 3 Z 1, 125 Abs. 21 bis 26 und § 127 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 22 Abs. 2, 24 Abs. 3 und 4, 27b, 53 Abs. 1a und 78 Abs. 5 sowie 80 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(14) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(15) Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 Z 14, 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 4, 7 Z 2, 4 und 5, 11 Abs. 8, 13 Abs. 3, 6 und 7, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 Z 8, 24 Abs. 3, 24b samt Überschrift, die Überschrift des § 27 sowie § 27 Abs. 1, 2 und 4, §§ 27a Abs. 2, 34 Abs. 1 Z 2, 36 Abs. 1 Z 1, 41 Abs. 2 Z 2, 46 Abs. 2 und Abs. 2a, 46a, 51 Abs. 1, 52 Abs. 4 Z 1, 1a bis 3, die Überschrift des § 56 sowie §§ 56 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 61 Abs. 5, 69 Abs. 1, 71 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 76, 77 Abs. 1 und 6, 78 Abs. 1, 6 und 8, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 5 und 6, 92 Abs. 1a und 3, 93 Abs. 4, 94 Abs. 5, 94a Abs. 7, 99 Abs. 4, 104 Abs. 3, 120 Abs. 1 und 1a, 121 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 25 und 28 sowie 126 Abs. 13 sowie die Einträge zu §§ 24b, 27 und 56 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 12 Abs. 2 und 78 Abs. 3 treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.

(16) § 114 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015 tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.

(17) Die §§ 39 Abs. 3 Z 1 bis 3, 5a, 5b, 7 und 8, 45 Abs. 1 Z 1 bis 3, 61 Abs. 5, 82, 94a und 125 Abs. 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(18) § 52 Abs. 4 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(19) Die §§ 2 Abs. 4 Z 13, Z 17, Z 17a, Z 22 und Z 23, 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, 6 Abs. 3, 7 Z 4, 9 Abs. 4, 11 Abs. 1, 4, 7 und 9, 11b samt Überschrift, 15 Abs. 4 Z 3, 4 und 5, 20 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 2 und 3a, 21 Abs. 1 und 2 Z 4, 22a samt Überschrift, 24 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 bis 5, 27 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 5, 106, 124 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 11b und 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die §§ 6 Abs. 9, 8 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21 Abs. 2 Z 12, 13 und 14, 24a Abs. 6, 26, die Überschrift des Abschnittes 3a des 4. Hauptstückes, §§ 27a Abs. 1, 30 Abs. 3, 35a samt Überschrift, 36 Abs. 1 Z 2 bis 5, 39 Abs. 1, 39 Abs. 5b, die Überschriften des 6. und 7. Hauptstückes, 46 Abs. 2, 2a und 2b, 46 Abs. 3, 46a Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 9, 52a samt Überschrift, 53 Abs. 3, 56 Abs. 6, 57 samt Überschrift, 58 Abs. 2, 67 Abs. 4, 76 Abs. 2a und 3 Z 1a und Z 8, 80 Abs. 2, 4, 5 und 7, 95, 99 Abs. 3 Z 5, 102 Abs. 4, 104 Abs. 2, 114 Abs. 6, 120 Abs. 1b bis 1c, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 7, 10 und 11, 121 Abs. 1, 1a und 6, 122a samt Überschrift, 125 Abs. 30, 127 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 12, 35a, dem 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes, §§ 52a, 57 sowie 122a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 21a Abs. 2, 24 Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 bis 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 4 und 58 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.

(20) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

(21) § 2 Abs. 4 Z 23 und 24, die Überschrift zu § 98 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 98, die Überschrift zu § 99 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 99 Abs. 1, 2a und 5, § 100 Abs. 1 und 4, § 104 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 105 Abs. 1, die Überschrift zu § 107 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 108 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 102 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 108 Abs. 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(22) Die §§ 2 Abs. 4 Z 13a, 22a, 24 und 25, 5 Abs. 1 Z 2 lit. e, 8 Abs. 1, 11 Abs. 9, 11b Abs. 3, 15 Abs. 4 Z 5 bis 7, 20 Abs. 1 Z 9 und 10, Abs. 2 Z 1, 21 Abs. 1 und 2 Z 4, 24 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 34 Abs. 2, 35b samt Überschrift, 38 Abs. 2, 38a samt Überschrift sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 35b und 38a, die §§40 Abs. 1, 46 Abs. 7, 52a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 53 Abs. 3 Z 5 und 7, 57 Abs. 5, 76 Abs. 2, 3 und 5, 80 Abs. 5a, 119 und 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 12 Abs. 3 und 4, die Überschrift zu § 118, § 118 Abs. 1 und 2 sowie der Eintrag zu § 118 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(23) Die §§ 52 Abs. 8 zweiter Satz, 55a, 120 Abs. 5, 125 Abs. 31 bis 34 und 127 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 55a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Eine bis dahin gemäß § 55a Abs. 1 eingetretene und nicht gemäß § 55a Abs. 6 erloschene Hemmung des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach § 55a Abs. 1 oder Abs. 6 maßgeblichen Zeitpunkt fort. Ein bis dahin gemäß § 125 Abs. 31 eingetretener und nicht gemäß § 125 Abs. 32 zweiter Satz erloschener Aufschub der Abschiebung dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach § 125 Abs. 32 maßgeblichen Zeitpunkt fort.

(24) § 20 Abs. 2 und 7 sowie § 125 Abs. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

106. ABBAG-G
106. ABBAG-G
106. ABBAG-G |
| 106. ABBAG-G

ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

§ 1. (1) Die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) wird gemäß §§ 239 ff Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr 98/1965, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. In diesem Beschluss ist die Firma in „ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes“ (ABBAG), im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet, zu ändern. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Satzungsänderungen sind vorzunehmen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ABBAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. § 243 Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar. Die Geschäftsanteile an der ABBAG haben mehrheitlich im Eigentum des Bundes zu stehen. Die Verwaltung der Anteile namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen, der die Eigentumsrechte für den Bund in der Generalversammlung auszuüben hat.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, auf die ABBAG anzuwenden.

(3) Soweit es für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, als Sacheinlage die Anteile, die der Bund an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, hält oder die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten oder eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in

1.

der Verwaltung einschließlich der Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten des Bundes und der Gesellschaft an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG, sowie

2.

der Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.

3.

der Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

(2) Zu diesem Zweck obliegt der Gesellschaft nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen,

1.

der Erwerb und die Übernahme von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG,

2.

das Ausüben von Eigentumsrechten sowie das Halten, die Verwaltung und Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG,

3.

die Veräußerung und Abgabe von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG,

4.

die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind und

5.

das Ergreifen von Maßnahmen, durch die die Abwicklung einer Abbaugesellschaft oder eines Rechtsträgers nach § 1 FinStaG sichergestellt wird. Die Maßnahmen müssen erforderlich sein, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Österreichs zu beheben, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht sicherzustellen oder die österreichische Volkswirtschaft zu schützen, und geeignet sein, wesentlich zur Herstellung nachhaltig geordneter Haushalte im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, beizutragen.

6.

die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die zur Wahrung der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.

7.

die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

(2a) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die Gesellschaft eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu gründen, deren Stamm- oder Grundkapital zur Gänze im Eigentum der Gesellschaft steht. Der Unternehmensgegenstand dieser Tochtergesellschaften hat ausschließlich die Durchführung von Aufgaben, Dienstleistungen und Maßnahmen zu umfassen, die nach diesem Gesetz der Gesellschaft obliegen und von der Gesellschaft über Auftrag des Bundesministers für Finanzen einer oder mehrerer dieser Tochtergesellschaften übertragen und von diesen durchgeführt oder von diesen für die Gesellschaft erfüllt werden können.

(3) Die genannten Aufgaben sind in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Gesellschaft hat diese Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben.

(4) Abbaugesellschaften gemäß Abs. 1 sind

1.

die Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014,

2.

Abbaueinheiten gemäß § 83 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 und

3.

Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG.

(5) Der Bund hat die Finanzierung der Gesellschaft und des Verwaltungsaufwandes der Gesellschaft im Verhältnis seiner Anteile an der Gesellschaft sicherzustellen. Die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 hat nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(6) Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden. Die ABBAG hat § 38 BWG mit der Maßgabe einzuhalten, dass § 38 Abs. 1 2. Satz BWG auch für Geheimnisse gilt, die aufgrund von Auskunftspflichten gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß FinStaG dem Bund bekannt zu geben sind. Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 ist anzuwenden.

(7) § 66, § 67 und § 69 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, und die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl. I Nr 114/1997, sind auf die ABBAG nicht anzuwenden.

Bestellung der Organe

§ 3. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, finden Anwendung. Erster Geschäftsführer ist für die vertraglich mit der Gesellschaft vereinbarte Funktionsdauer der bei Umwandlung gemäß § 1 bestellte Vorstand.

(2) Bei der Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Die näheren Regelungen sind in der Satzung der Gesellschaft festzulegen. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu bestellen.

Bevollmächtigter des Bundes

§ 3a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 und die Ausfertigung der Finanzierungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte der ABBAG aus diesen Finanzierungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen.

(2) Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Einzelnen vertraglich zu regeln.

Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

§ 3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:

1.

Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

2.

Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

3.

Höhe der finanziellen Maßnahmen,

4.

Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

5.

Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. § 3b Abs. 1, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Veräußerung von Anteilen

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Gebühren und Abgaben

§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund und die Gesellschaft sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Übergangsbestimmung

§ 5a. Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Tochtergesellschaften

§ 6a. (1) Auf Tochtergesellschaften, die von der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2a gegründet werden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß § 2 Abs. 2a die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen. Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Bürgerlich-rechtliche Sonderbestimmungen

§ 6b. Die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 vereinbarte Zessionsverbote.

§ 6c. Abweichend von § 1346 Abs. 2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Inkrafttreten

§ 7. §§ 1, 2, 3 und 5 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

107. Bundesvermögen
107. Bundesvermögen

Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird
StF: BGBl. I Nr. 23/2020 idF BGBl. I Nr. 44/2020 (Bundesvermögen)

107. Bundesvermögen |
| 107. Bundesvermögen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verhütung und Bekämpfung von nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, anzeigepflichtigen Krankheiten oder zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Personengruppen über die dafür erforderlichen Waren oder Dienstleistungen durch Verteilung zu verfügen, soweit diese von der Republik Österreich (Bund) nach dem 15. März 2020 erworben oder beschafft wurden. Die Verfügung kann ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen.

(2) Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Abs. 1 erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von allfälligen aus der Bewältigung der COVID-19-Pandemie entstandenen Ansprüchen dieser Personen gegen den Bund in Abzug zu bringen.

108. FSG
108. FSG

Führerscheingesetz

Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
StF: BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (FSG)

108. FSG |
| 108. FSG

Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG

§ 41a. (1) Eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde, gilt nach dem 19. Jänner 2013 als Lenkberechtigung für die Klasse A2.

(2) Führerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind, sofern nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in Führerscheine, die der Anlage 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 320/1997 in der geltenden Fassung entsprechen, umzuschreiben. Anlässlich dieser Umschreibung ist die Frist gemäß § 17a Abs. 1 sowie die Klasse AM einzutragen. Mopedausweise, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig und sind bis 19. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben.

(3) (Lenk-)Berechtigungen, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurden und Berechtigungen enthalten haben, die nach der ab 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr bestehen, bleiben in der ursprünglichen Form aufrecht. Wenn der Führerschein nach dem 19. Jänner 2013 neu ausgestellt wird, ist zwecks Beibehaltung der jeweiligen Berechtigung die Eintragung des entsprechenden Zahlencodes erforderlich. Folgende Berechtigungen bleiben auch nach dem 19. Jänner 2013 bestehen:

1.

Lenken von allen dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit der Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres,

2.

Lenken von Leichtmotorrädern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2,

3.

Ziehen von Anhängern mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg mit der Klasse BE.

Im Fall einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung gehen die vor dem 19. Jänner 2013 bestehenden Berechtigungen, die nach diesen Datum nicht mehr existieren, verloren. Ebenso ist die Wiedererteilung einer erloschenen Klasse A gemäß § 18a Abs. 3 nur dann möglich, wenn der Bewerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Im Fall der Neuausstellung eines Führerscheines, der (auch) die Lenkberechtigung für die Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) enthält, ist die Klasse A1(A2) und/oder D1(D1E) mit dem Erteilungsdatum der Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) miteinzutragen.

(5) Für eine Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 aufgrund des zweijährigen Besitzes der Vorstufe A erteilt wurde, die aber erst nach dem genannten Datum ausgeübt werden darf, ist eine praktische Fahrprüfung oder Schulung gemäß § 18a Abs. 2 nicht erforderlich.

(6) Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

(7) Ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19. Jänner 2013 aufrecht ist, gilt bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung.

(8) Besitzer einer vor dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigung der Vorstufe A oder A haben die zweite Ausbildungsphase nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu absolvieren.

(9) Vor dem 19. Jänner 2013 bereits bestellte Fahrprüfer sind vom Nachweis der Grundausbildung sowie von der Verpflichtung zur Ablegung einer Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für jene Klasse(n) ausgenommen, für die sie bereits vor dem 19. Jänner 2013 zum Fahrprüfer bestellt wurden. Sie unterliegen jedoch den Vorschriften der Weiterbildung der Fahrprüfer und haben daher bis spätestens zum 19. Jänner 2015 die erste theoretische Weiterbildung und bis spätestens zum 19. Jänner 2018 die erste praktische Weiterbildung nachzuweisen.

(10) Verfahren zur Ausstellung von Mopedausweisen, die vor dem 19. Jänner 2013 anhängig waren, sind bis zum 30. April 2013 nach der bis 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. In diesen Fällen ist jedoch nicht ein Mopedausweis auszustellen, sondern eine Lenkberechtigung für die Klasse AM zu erteilen. Die Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 7 über Mopedausweise die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind auch noch nach dem 19. Jänner 2013 im Führerscheinregister einzutragen.

(11) Personen, die vor dem 19. Jänner 2013 zum Lenken von Invalidenkraftfahrzeugen berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 19. Jänner 2013 unter den bis dahin geltenden Bedingungen ausüben. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, so ist dem Betreffenden ein Führerschein für die Klasse AM auszustellen.

(12) Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren und bei denen nunmehr vom Fehlen eines Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) auszugehen ist, sind einzustellen und ist stattdessen gemäß § 30 Abs. 1 vorzugehen.

(13) § 6 Abs. 1 Z 4a ist nur anzuwenden, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse A nach dem 1. Jänner 2016 erworben hat.

(14) Fahrprüfer die bis zum 19. Jänner 2013 Fahrprüfungen für die Klasse D und DE abgenommen haben, dürfen auch weiterhin Fahrprüfungen für Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen, auch wenn sie nicht die in § 34b Abs. 3 dritter Satz genannte Prüfberechtigung besitzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung solcher Fahrprüfer. Fahrprüfer, die nach dem 19. Jänner 2013 bis zum 1. Jänner 2016 zum Fahrprüfer für die Klasse CE bestellt wurden und die (weiterhin) Fahrprüfungen für die Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen wollen, müssen ab dem 1. Juni 2016 im Besitz der Prüfberechtigung für die Klasse DE sein.

(15) Personen, die vor dem 19. Jänner 2013 berechtigt waren, Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C (sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Klasse C waren) oder Gruppe C

1.

in den Fällen von Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges oder

2.

zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone

zu lenken, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 1. Oktober 2016 weiterhin ausüben. Dies gilt auch, wenn die Lenkberechtigung für die Klasse C gemäß § 17a Abs. 2 verlängert wird. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung geht diese Berechtigung hingegen verloren.

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 41b. (1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erforderlich ist.

Verweisungen

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1997 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 16 Abs. 5, § 17 und § 19 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschriften außer Kraft: §§ 64, 64a, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 75a, 76 und 77.

(4) § 122b des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, tritt mit Ablauf des 28. Februar 1999 außer Kraft.

(5) § 78 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschrift tritt am Tag nach Kundmachung der gemäß § 41 Abs. 4 erlassenen Verordnung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie außer Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(7) § 4 Abs. 8, § 26 Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998 treten mit 1. November 1997 in Kraft.

(8) § 41 Abs. 7 tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 6, § 31 Abs. 3a, § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(10) § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 37 Abs. 6, § 37 Abs. 7 und § 37a, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(11) § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1a, 3, 4 und 6, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 5 Abs. 2, 5 und 6, § 6 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, 3 bis 6, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, 2, 6, 6a und 7, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16, § 17, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 6 bis 10, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 24 Abs. 1 und 3 bis 5, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3, 3a und 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 32a Abs. 4, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3 und 5, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 2 und 5, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 5 und § 43 Abs. 9 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 4a bis 4c, § 22 Abs. 7, § 24 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund der §§ 4a bis 4c in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2002 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten.

(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 16 Abs. 2 Z 4 lit. i, Z 5 lit. f, Abs. 8 Z 5 und Abs. 9 zweiter Halbsatz, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26, § 30a und § 30b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Bestrafungen aufgrund von Delikten, die vor dem 1. Juli 2005 begangen wurden, aber nach dem 1. Juli 2005 rechtskräftig werden, sind im Rahmen des Vormerksystems nicht zu berücksichtigen.

(15) Es treten in Kraft:

1.

§ 30a Abs. 2 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2005 mit 1. Jänner 2006;

2.

§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 3 Z 15, § 11 Abs. 6b und 7, § 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 dritter und vierter Satz und Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 2 hinsichtlich des den Führerschein herstellenden Unternehmens, § 16a Z 9, § 16b Abs. 4 Z 3, § 18 Abs. 1a, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 3, § 30a Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 6, § 41 Abs. 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2005 mit 1. März 2006;

3.

§ 4 Abs. 2, § 4c Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 5 und 7, § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 3, §§ 16 bis 17 soweit sie nicht am 1. März 2006 in Kraft getreten sind, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 30 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 1, 4 und 5, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2005 mit 1. Oktober 2006. Ab 1. Jänner 2006 dürfen die Behörden und anderen künftig am Verfahren Beteiligten im Rahmen des Testbetriebes die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2005 vorgesehenen Verfahrensabläufe erproben. Parallel dazu sind die Verfahren auf die bisherige Art und Weise durchzuführen. Verordnungen aufgrund des § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2005 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. März 2006 in Kraft treten. Die in § 36 Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Ermächtigungen dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2006 ausgesprochen werden.

(16) § 11 Abs. 4a und § 16a Z 2 treten hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft. § 20 Abs. 3 tritt drei Jahre nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008 in Kraft.

(17) § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 8, § 4c Abs. 2, § 24 Abs. 1, 3, 3a und 6, § 26 Abs. 2, § 30b Abs. 3, § 31, § 37a und § 41 Abs. 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(18) § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 2a und 3 und § 32b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 30a Abs. 2 und 4 und § 41 Abs. 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2010 treten mit 1. März 2011 in Kraft.

(19) § 1 Abs. 1a und 3 bis 6, § 2, § 3 Abs. 1a, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1, 3, 4 und 7, § 4b Abs. 1 bis 4, § 4c Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 2, 4 und 4a, § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 16a, § 16b Abs. 1, 3, 3a, 4a, 4b und 5, § 17 Abs. 2, §§ 17a bis 18a, § 19 Abs. 1 und 8, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 3a und 5, § 24 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 neunter Satz, § 27 Abs. 2, § 30, §§ 31 und 32, §§ 34 bis 34b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2a und 3, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 3 und § 41a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2011 treten mit 19. Jänner 2013 in Kraft.

(20) § 35 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 35 Abs. 2 Z 2 außer Kraft.

(21) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(22) § 22 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(23) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4a Abs. 6a, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 16a Abs. 1, § 16b Abs. 3a und 4a, § 17 Abs. 2, § 17a Abs. 1, § 20Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1, 5 und 8, § 23 Abs. 3a, § 24 Abs. 5a, § 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 32a Abs. 6, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34a Abs. 4, § 34b Abs. 1, § 34b Abs. 4, § 34b Abs. 7 und 8, § 37 Abs.6, § 40 Abs. 5 und § 44 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3a, § 34b Abs. 2 und 3 und § 41a Abs. 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(24) § 4a Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 1a, § 23 Abs. 1 und 5, § 29 Abs. 1 und § 36 Abs. 2a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2016 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 4a Abs. 5, § 18a Abs. 7 und § 41a Abs. 15 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft, zugleich tritt § 2 Abs. 1 Z 9 lit. c außer Kraft.

(25) § 2 Abs. 1a, § 6 Abs. 2 und § 18 Abs. 1, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2017 treten am 1. März 2017 in Kraft. § 4 Abs. 1 bis 3 und 6, § 18a Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 41 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2017 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. § 26 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2017 tritt am 1. September 2017 in Kraft. § 2 Abs. 1a tritt am 1. März 2022 außer Kraft. Verordnungen auf Grund des § 26 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2017 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(26) § 16 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 16b, § 16b Abs. 4a, 4b, 6 und 8 sowie § 36 Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(27) § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 11a samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 16b Abs. 6, § 18a Abs. 5, § 33 Abs. 1 und § 34b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2019 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 7 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 6, § 14 Abs. 1a, § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 2 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2019 treten am 1. September 2019 in Kraft.

(28) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

109. HDG 2014
109. HDG 2014

Heeresdisziplinargesetz 2014

Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014
StF: BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) idF BGBl. I Nr. 16/2020 (HDG 2014)

109. HDG 2014 |
| 109. HDG 2014

Übergangsbestimmungen

§ 90. (1) Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach § 71 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.

(2) Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.

(3) Für die Disziplinarkommission und die bei ihr anhängigen Verfahren ist die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, geltende Rechtslage bis zum Ablauf des 30. September 2020 weiter anzuwenden. Ab 1. Oktober 2020 sind diese Verfahren durch die zuständigen Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsverfahren fortzuführen. In Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 30. September 2020 noch kein Disziplinarerkenntnis verkündet wurde, ist durch den zuständigen Disziplinarsenat in der Bundesdisziplinarbehörde in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

110. KFG 1967
110. KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)
StF: BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 37/2020 (KFG 1967)

110. KFG 1967 |
| 110. KFG 1967

XIII. ABSCHNITT

Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen

§ 132. Übergangsbestimmungen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, bis 31. Dezember 1971 in diesem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden; sie müssen jedoch ab 1. Jänner 1969 den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 dritter Satz über das Verbot vorspringender Teile, Kanten oder Vorrichtungen, sofern sich diese vorne am Fahrzeug befinden, und den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und des § 16 Abs. 2 über die seitlichen Rückstrahler, ab 1. Jänner 1970 den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 über die Funkentstörung entsprechen. Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, dürfen auch dann bis 31. Dezember 1972 verwendet werden, wenn bei ihnen Bremslicht (§ 18 Abs. 1) und Blinklicht (§ 19 Abs. 2) mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremse und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird.

(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen ausgenommen

a)

des § 4 Abs. 5 über Sicherheitsgurte,

b)

des § 8 Abs. 2 über die Lenkhilfe,

c)

des § 10 Abs. 1 über die Sicht bei Bruch von Windschutz- und Klarsichtscheiben,

d)

des § 13 Abs. 3 über die selbsttätig schließende Anhängevorrichtung,

e)

bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen des § 18 Abs. 1 über die Ausrüstung mit einer zweiten Bremsleuchte,

f)

bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern des § 19 Abs. 1 und 3 über die Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern,

g)

des § 21 über Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen,

h)

bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h des § 22 Abs. 2 über die Betätigung der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen, wenn der Lenker die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält, und

i)

des § 24 über die Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser bei Kraftfahrzeugen außer Omnibussen.

(3) Motorfahrräder, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Behörde gemäß § 79 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 angemeldet worden sind, gelten als von diesem Tag an zum Verkehr zugelassen im Sinne der Bestimmungen des IV. Abschnittes. Sie dürfen bis 30. Juni 1973 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bewilligung erteilen, daß im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach der Genehmigung ihrer Type oder nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, auch weiterhin oder innerhalb bestimmter Fristen in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie nur unter Aufwendung wirtschaftlich nicht vertretbar hoher Kosten in einem den Vorschriften entsprechenden Zustand gebracht werden können und wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird. Diese Bewilligung gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist; sie ist in den Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des im Abs. 4 angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

(6) Zulassungsbesitzer von Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen haben die vorderen Kennzeichentafeln der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, oder der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Aufenthalt haben, abzuliefern. Kommen sie dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Tafeln abzunehmen. Die Ablieferung und die Abnahme der Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(7) Bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend und sofern keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung

a)

als Type oder einzeln genehmigt worden sind,

b)

erstmals zugelassen worden sind, erforderlichenfalls auch wenn die erste Zulassung im Ausland erfolgte,

c)

in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder

d)

im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,

von Bestimmungen der Verordnung überhaupt oder nur für bestimmte Übergangsfristen ausgenommen werden, wenn die Erfüllung dieser Bestimmungen mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre; das gleiche gilt sinngemäß auch für Typen von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung nicht genehmigungspflichtig waren.

(8) Bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen, für die der Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type maßgebend ist, gelten Fahrzeuge, die nach der erstmaligen Genehmigung ein weiteres Mal oder weitere Male gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 genehmigt worden sind, als zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung genehmigt; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Ausnahmebestimmung für ein technisches Merkmal, dessen wesentliche Änderung Anlaß für eine weitere Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 war.

(9) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf die Lenkerberechtigung beziehen, gelten auch für die Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.

(10) Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003, gelten auch für bereits vor dem 1. Oktober 2003 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.

(11) Fahrzeuge der Klasse N2, mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 4 Abs. 5 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.

(12) Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 6 Abs. 7a ausgenommen; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(13) Kraftwagen der Klassen M, N und O, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 14 Abs. 4a genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 14 Abs. 4a ausgenommen.

(14) Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit dem dauernden Standort in Wien und mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen zugelassen worden sind oder denen ein Deckkennzeichen zugewiesen worden ist, dürfen diese Kennzeichen bis zu einer allfälligen Abmeldung weiterhin führen.

(15) Bereits vor In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 ausgegebene Kennzeichentafeln bleiben weiter gültig. Weiße Kennzeichentafeln, die für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgegeben worden sind, bleiben noch bis längstens 31. Dezember 2002 gültig. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges hat innerhalb dieser Frist die weiße Kennzeichentafel gegen eine rote auszutauschen. Weiße Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem dürfen ab 1. Oktober 2002 nicht mehr bestellt werden. Anträge auf Ausfolgung von Kennzeichentafeln mit EU-Emblem mit dem bisherigen Kennzeichen (§ 49 Abs. 4a 3. Satz) können bereits ab 1. Oktober 2002 gestellt werden.

(16) Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 erteilt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 109 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 ausgenommen. Fahrschulbesitzer, denen der Betrieb einer Fahrschule vor dem 1. Juli 2002 genehmigt worden ist, müssen der Verpflichtung des § 112 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 bis spätestens 31. Dezember 2003 nachkommen.

(17) Fahrzeuge der Klasse M1, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.

(18) Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2004, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 000 kg, jedoch nicht mehr als 10 000 kg sowie Fahrzeuge der Klasse N2, die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Jänner 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen dem § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2004 ab 1. Jänner 2006, wenn die Fahrzeuge sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden und ab 1. Jänner 2007, wenn die Fahrzeuge ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, entsprechen.

(19) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004 gilt nicht für von Kraftwagen der Klasse N3 abgeleitete selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004 bereits genehmigt worden sind.

(20) Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, dürfen erstmals zum Verkehr zugelassen werden

1.

nach dem 4. August 2005 nur mehr, wenn sie mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind,

2.

bis zum 4. August 2005, wenn sie mit einem analogen Kontrollgerät oder einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind,

3.

vor dem 5. Mai 2005, wenn sie mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind.

(21) § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(22) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(23) § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor In Kraft Treten des § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Gruppe I dürfen aber nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Gruppen II und III dürfen aber nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG ermittelt worden sind.

(24) Kennzeichnungen im Sinne der §§ 39a und 39b können nach Außer-Kraft-Treten der §§ 39a und 39b von Fahrzeugen entfernt werden, auch wenn diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung vorgeschrieben worden ist und im Zulassungsschein eingetragen ist.

(25) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen Fahrzeuge, für die keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden, erstmalig zugelassen werden, wenn der Typenschein vor dem 1. Juli 2007 ausgestellt wurde, der Typenschein dem Aussteller des Typenscheins nicht mehr zugänglich ist und die Eingabe der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges mit übermäßigem Aufwand verbunden wäre. In diesen Fällen ist jedoch die Vorlage der in § 37 Abs. 2 lit. d und e in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002 genannten Bestätigungen erforderlich.

(26) Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind und an denen aufgrund der bisherigen Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. d Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen noch bis 30. Juni 2008 ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. j verwendet werden.

(27) § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(28) Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2010 unter einen der bis dahin geltenden Ausnahmetatbestände des § 24 Abs. 2a gefallen sind und mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind, müssen nicht auf ein digitales Kontrollgerät umgerüstet werden.

(29) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 43/2013 gelten folgende Übergangsregelungen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)

2.

bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge dürfen weiterhin verwendet werden und unterliegen den bisher für sie geltenden Bestimmungen; solche Fahrzeuge müssen nicht neu genehmigt oder zugelassen werden;

3.

§ 14 Ab. 6c und § 16 Abs. 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;

4.

§ 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;

5.

in den zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen vorhandene Begutachtungsplaketten, die noch nicht über die Datenbank verteilt und in dieser erfasst sind, dürfen noch bis 31. Dezember 2014 ausgegeben werden; ab 1. Jänner 2015 sind jedenfalls die Gutachten gemäß § 57a an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln;

6.

§ 116 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 ist auch auf anhängige Verfahren, die noch nicht durch Bescheid abgeschlossen worden sind, anzuwenden;

7.

§ 116 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für unentgeltliche Ausbildungen, die vor dem 1. März 2013 begonnen worden sind; Personen, die eine solche Ausbildung absolviert haben, dürfen noch bis 30. September 2013 zur Lehrbefähigungsprüfung antreten;

8.

vor dem 1. März 2013 erteilte Übungsfahrtbewilligungen gemäß § 122 bleiben weiter gültig; auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer auf 18 Monate zu verlängern; Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten gemäß § 122, die vor dem 1. März 2013 eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen;

9.

§ 123 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für Verfahren, in denen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vor dem 1. März 2013 ergangen ist.

(30) Bereits vor Inkrafttreten des § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß § 48a Abs. 8a auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

(31) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2016 gelten folgende Übergangsregelungen:

1.

bereits genehmigte oder zugelassene Leichtkrafträder werden nach den Maßgaben des Artikels 4 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl L 60 vom 02.03.2013, S 52 eingestuft; wobei das Fahrzeug im Zweifelsfall in die nächste Klasse einzustufen ist. Diese müssen jedoch weiterhin den bisherigen Vorschriften entsprechen;

2.

§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2016 gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse L, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(32) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2017 gelten folgende Übergangsregelungen:

1.

§ 2 Abs. 1 Z 4b und 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;

2.

§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; für diese gilt die bisherige Einteilung der Fahrzeuge;

3.

bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitpunkt für die nächste Begutachtung im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 liegt, darf die Begutachtung – ohne Wirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des vierten dem vorgesehenen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates vorgenommen werden.

(33) Fahrschulkurse außerhalb des Standortes, die vor dem 1. Juli 2019 genehmigt worden sind, dürfen noch bis längstens 30. September 2019 durchgeführt werden.

(34) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2019 gelten folgende Übergangsregelungen:

1.

Bereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das neue Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber jederzeit möglich.

2.

Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2019, gelten auch für bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer Zulassungsstelle die Ausfolgung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2019 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 132a. (1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorsehen, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder Umwelt erforderlich ist.

§ 133. Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch

(1) Berechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen sowie Ermächtigungen bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch ein Führerschein gemäß Abs. 2 ausgetauscht, so gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete Lenkerberechtigung als erteilt. Lenkerberechtigungen, die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 für die Gruppen C, F oder G erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten jeweils für die im § 65 Abs. 1 angeführten Gruppen C, F oder G. Die Mitglieder der in den §§ 103 bis 106 des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten Kommissionen gelten als entsprechende Sachverständige gemäß §§ 124 bis 127.

(2) Dem Besitzer eines gültigen, auf Grund des § 65 Abs. 2 der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten Führerscheines hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag auszutauschen:

einen

Führerschein für die Gruppe a gegen einen Führerschein jeweils mit dem entsprechenden Vermerk „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 zu lenken“ oder „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3 zu lenken“,

einen

Führerschein für die Gruppe b gegen einen Führerschein für die Gruppe A,

einen

Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe B,

einen

Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe C,

einen

Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe D,

einen

Führerschein für die Gruppe e gegen einen Führerschein für die Gruppen A, B, C, D oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug (§ 65 Abs. 3),

einen

Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe F.

(3) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat, so hat die Behörde auszutauschen

einen

Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E,

einen

Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen C und E,

einen

Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppen D und E.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 168, BGBl. Nr. 285/1971)

(5) Beim Austausch (Abs. 2 und 3) sind der Tag und die Geschäftszahl der Ausstellung des alten Führerscheines, sein Berechtigungsumfang und die Behörde, die ihn ausgestellt hat, in den neuen Führerschein einzutragen. Diese Angaben sind auf Antrag auch hinsichtlich weiterer vorher ausgestellter Führerscheine einzutragen.

(6) Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei denen dem Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 der sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung bestimmt ist, zu entnehmen sein muß, müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens ansuchen.

(7) Für Besitzer einer Heereslenkerberechtigung gemäß § 6 des Heereskraftfahrgesetzes 1958, BGBl. Nr. 52, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ausgeschieden sind, beginnt die im § 64 Abs. 7 angeführte Frist zur Antragstellung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

(8) Für die Erweiterung des im Abs. 2 angeführten Vermerkes über das Lenken von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 oder von nicht mehr als 250 cm3 auf eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A gilt § 67 Abs. 6 sinngemäß.

(9) Vor dem 1. Oktober 1994 erteilte Berechtigungen zur Herstellung von Kennzeichentafeln sowie von Begutachtungsplaketten gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.

(10) Vor dem 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten, vom Landeshauptmann erteilte Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen in Angelegenheiten des XI. Abschnittes sowie ausgestellte Fahrlehrer- und Fahrschullehrerausweise bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, weiter gültig. Vor Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, erteilte Probefahrlehrer- und Probefahrschullehrerberechtigungen gelten für die Dauer ihrer Befristung weiter.

111. KWK-Gese
111. KWK-Gese

KWK-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz)
StF: BGBl. I Nr. 111/2008 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (KWK-Gese)

Inhaltsverzeichnis

111. KWK-Gese |
| 111. KWK-Gese

Teil 1

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Betreiber von anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können.

Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19

§ 12a. (1) Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.

Inkrafttretensbestimmungen

§ 13. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmung, nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die Bestimmungen der KWK-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, treten, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) § 1 und § 11 Abs. 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 7 und § 10 treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 ist auf Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden, weiterhin anwendbar.

(5) Das Inhaltsverzeichnis (Anm.: das KWK-Gesetz hat keines), § 1 samt Überschrift und § 13 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

112. NAG
112. NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (NAG)

112. NAG |
| 112. NAG

6. Hauptstück

Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(1a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Verlängerungsanträge und Zweckänderungsanträge abweichend von Abs. 1 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren. Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kann abweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und § 21 Abs. 1 dem nicht entgegensteht.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3.

im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(12) Unbeschadet des § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

In-Kraft-Treten

§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 85, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Niederlassungsverordnung für das Jahr 2006 kann – nach Durchführung des in § 13 normierten Verfahrens – bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11, 11 Abs. 5, 19 Abs. 4, 24 Abs. 2 und 4, 37 Abs. 5 und 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(6) § 40 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(7) Die §§ 36 Abs. 2 und 45 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(8) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 in Kraft gesetzt werden.

(9) Die §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Z 15 bis 18, 3 Abs. 2 und 5, 8 Abs. 1 Z 5, 11 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 7 bis 10, 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 bis 6, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1, 43, 44 Abs. 3 und 4, 44a und 44b samt Überschrift, 46 Abs. 6, 50 Abs. 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, §§ 73 bis 75 samt Überschriften, §§ 76 Abs. 1 und 5, 77 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 81 Abs. 8 bis 12 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. Der § 72 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.

(10) § 69a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.

(11) § 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009 tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Z 6, 9, 14, 15, 18 bis 20, Abs. 6 und 7, §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 und 5, 9 samt Überschrift, 10 samt Überschrift, 11 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 9, 18 Abs. 2 Z 1, 19 Abs. 1, 4, 5, 7 und 11, 20 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 6, 22 Abs. 2, die Überschrift des § 23, §§ 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 27 samt Überschrift, die Überschrift des § 28, §§ 28 Abs. 5, 29 Abs. 4, 30 Abs. 3, 30a samt Überschrift, 35 Abs. 1, 37 Abs. 4 und 6, 38 Abs. 4, 41 Abs. 2 Z 1, 43 Abs. 4 bis 7, 44 Abs. 1, 4 und 5, §§ 44b Abs. 3, 45 Abs. 1a und Abs. 6 bis 8, 46 Abs. 3, 4a und 5, 47 Abs. 1 und 5, 48 Abs. 1a und Abs. 3 bis 5, die Überschrift des 4. Hauptstücks, §§ 51 bis 57 samt Überschriften, 58 Z 2, 63 Abs. 1 und 3, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, die Überschrift des § 69, §§ 69 Abs. 1, 69a Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 und 6, 77, 81 Abs. 7 und 13 bis 15, 83 Z 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(13) Die §§ 2 Abs. 1 Z 9, 8 Abs. 4, 11 Abs. 1 Z 4, 20 Abs. 5 Z 1 und 2, 27, die Überschrift des § 30, §§ 30 Abs. 1, 30a samt Überschrift, 37 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 1, 48 Abs. 1 Z 3, 50 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Z 4 und 5, 53a Abs. 3 und 5 Z 3, 54 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5 bis 7, 69a Abs. 1 Z 4 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(14) Die §§ 11 Abs. 5 und 51 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 14, 15 und 18, 3 Abs. 5, §§ 6, 8, die Überschrift des § 9, 9 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 10, §§ 10 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3 Z 8 und 9, §§ 12, 13 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 und 8, §§ 14 bis 15 samt Überschriften, 16 Abs. 1, 2 und 5, 17 Abs. 1a, 18 samt Überschrift, 19 Abs. 1, 2, 7 und 11, 20 Abs. 1, 1a und 4a, 21 Abs. 2 und 6, 21a samt Überschrift, 22 Abs. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 3, 25, die Überschrift des § 27, §§ 27, 28 Abs. 1, 5 und 6, 30 Abs. 3, 30a, die Überschrift des § 38, §§ 38 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 1 und 2, 41 bis 48 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstückes des 2. Teiles, §§ 49 bis 50a samt Überschriften, die Überschrift des 4. Hauptstückes des 2. Teiles, die Überschrift des § 51, §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, 53a Abs. 1 und 4, 54 Abs. 1, 2, 4 und 6 und 7, 54a Abs. 1, 55 Abs. 2 bis 5, 56 Abs. 2 und 3, 57, 64, 69a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 73 Z 1 und 3, 74, 75 Abs. 1, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 2 Z 4 und 5, 81 Abs. 16 bis 22 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(16) § 41a Abs. 10, § 43 Abs. 4, § 44b Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 69a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(17) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 und Abs. 7, 3 Abs. 2, 3a samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 10, 10 Abs. 1 und 1a, 11 Abs. 1 Z 1, 12 Abs. 4 und 6 bis 8, 21 Abs. 6, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 3 Z 3, 28 Abs. 1, 30a Abs. 1, 36 Abs. 2, 37 Abs. 1, 3 und 4, 38 Abs. 3 und 4, 41a Abs. 3, 9 und 10, 43 Abs. 3, 44a, 45 Abs. 2 und 8, 48 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 5 und 81 Abs. 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 Z 18, 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 Z 3, 19 Abs. 10, 41a Abs. 11, 43 Abs. 4 und 5, 44b, 69a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, die §§ 73 bis 75 samt Überschriften und die Überschrift des 8. Hauptstückes des 2. Teiles sowie § 76 samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(18) Die §§ 3 Abs. 2 bis 5, 3a, 8 Abs. 1 Z 3, 4, 7 und 8, 10 Abs. 2 und 3 Z 3 und 4, 11 Abs. 3, 12 Abs. 5 und 7, 13 Abs. 2 Z 5, 19 Abs. 8, 20 Abs. 3, 4a und 5, 21 Abs. 3, 21a Abs. 5, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 28 Abs. 1, 33 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4, die Zitatanpassung in § 41 Abs. 1, §§ 41 Abs. 2 bis 4, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 7, 8, 9 und 11, die §§ 42 Abs. 1 bis 3, 43 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des § 45, die §§ 45 Abs. 1, 2, 8, 10 und 12, 46 Abs. 1 Z 2 lit. a, 47 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 49, die §§ 49 Abs. 1 bis 5, die Überschrift des § 50, die §§ 50 Abs. 1, 56 Abs. 3, 61, 64 Abs. 4, die Überschrift des § 65, die §§ 65 und 81 Abs. 23 bis 27 und 29 bis 33 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 1 Z 9, 48 samt Überschrift und 78 samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(19) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.

(20) Das Inhaltsverzeichnis, § 5, § 7, die Überschrift des 5. Hauptstückes des 1. Teiles, § 17 Abs. 1a, 2 und 4, § 18 Abs. 2 und 4, § 21a Abs. 7, § 81 Abs. 35 und § 83 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(20a) § 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(21) Die §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 2, 3a, 3b samt Überschrift, 4, 10 Abs. 3 Z 4, 11 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 3 und 5, 12 Abs. 2, 5 und 6, 13 Abs. 2 Z 3 und Abs. 7, 14b Abs. 1, 19 Abs. 1, 7 und 12, 21 Abs. 2 Z 6 bis 10 und Abs. 6, 23 Abs. 2, 33 Abs. 2, 37 Abs. 5, 41a Abs. 6 Z 2, 45 Abs. 4a, 49 Abs. 4, 50 Abs. 1, 55 Abs. 3, 64 Abs. 4, 67 Abs. 1 Z 1 bis 3, 68 Z 3, 77 Abs. 2 Z 2 und 3, 83 Z 1 und 3 sowie der Eintrag zu § 3b im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. § 67 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.

(22) Die §§ 11 Abs. 2 Z 6, 20 Abs. 1a Z 1, 21a Abs. 3, 41a Abs. 9, 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 12 Z 2, 77 Abs. 2 Z 4, 81 Abs. 36 bis 40 und 83 Z 2 und 3 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die §§ 14 bis 16 samt Überschriften, das 5. Hauptstück des 1. Teiles, § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 sowie § 83 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes außer Kraft.

(23) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 und Abs. 3, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2 Z 5 bis 7, Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6, 19 Abs. 10, 20 Abs. 1a, 21 Abs. 2 Z 4 bis 6 und 8 bis 10, Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7, 24 Abs. 5, 28 Abs. 6, 30 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 2, 36 Abs. 1, 2 und 5, 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 5, 41a Abs. 1, 2, 4 Z 2, Abs. 7, 7a und 10, 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 43a bis 43d samt Überschriften, 44 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 Z 1 und 1a, Z 2 lit. b bis d, Abs. 4 Z 3, 54 Abs. 5, 55 Abs. 3, 58 und 58a samt Überschriften, 59 Z 2, 62 Z 2, 63 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 3, 64 Abs. 4 und 5, 66 Abs. 1 Z 4 bis 6, 69 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 1 Z 1, 77 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 4 und 6, 80 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 41 bis 45 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 43a bis 43d, 58 und 58a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. §§ 10 Abs. 3 Z 8, 23 Abs. 4, 61 samt Überschrift, 64 Abs. 6, 67 und 68 samt Überschriften und 71 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 61, 67 und 68 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. § 12 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(24) Die §§ 14 bis 17 samt Überschriften, 83 Z 3 und 4 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 14 bis 17 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, treten rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(25) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

(26) § 2 Abs. 1 Z 20 und 21, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 1. Teiles samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34, die Überschrift zu § 35 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 1a und 2, § 36 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 3 sowie § 39 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 40 Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(27) Die §§ 2 Abs. 1 Z 21 und 22, Abs. 6, 10 Abs. 3 Z 1, 19 Abs. 7, 20 Abs. 1 und 1a, 21 Abs. 2 Z 6, 8 und 10, 21a Abs. 5a, 41a Abs. 9, 43c, 43d, 46 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 3 und Abs. 6, 51 Abs. 2 Z 3, 57a, 61, 64 und 67 samt Überschriften, 69 Abs. 1a, 2 und 3, 70 Abs. 1, 71 Abs. 3 und 81 Abs. 46 und 47 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 57a, 61, 64 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 41a Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(28) (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(29) Die §§ 21 Abs. 2 und 6, 21a Abs. 4, 41a Abs. 12 und 13, 45 Abs. 2a und 56 Abs. 4 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(30) § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(31) § 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

113. ÖSG 2012
113. ÖSG 2012
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8. Teil

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 56. (1) (Verfassungsbestimmung) Für die bestehenden Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen aufrechten Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, die jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften weiter. Insbesondere gelten § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis Abs. 4, § 10, § 11, § 13, § 14 Abs. 1 und Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 2 bis Abs. 5, § 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 und § 51 Abs. 4 auch für diese Anlagen.

(2) Die bestehende Konzession der Ökostromabwicklungsstelle, wie sie aufgrund des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, erteilt wurde, bleibt aufrecht. Sofern nichts anderes bestimmt wird, hat die Ökostromabwicklungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz die sich aufgrund von Novellen dieses Bundesgesetzes ergebenden geänderten Rechtslagen zu beachten.

(3) Die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, erlassenen Bescheide und Verordnungen gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter.

(4) Anträge, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurden, bleiben nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie folgender Bestimmungen aufrecht:

1.

Für Windkraftanlagen besteht eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu einem Tarif von 9,7 Cent/kWh, soweit die Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Kalenderjahr 2012 oder 2013 einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle erhalten würden, und zu einem Tarif von 9,5 Cent/kWh, soweit die Anlagen für eine Kontrahierung im Kalenderjahr 2014 oder später gereiht sind.

2.

Für Photovoltaikanlagen besteht nach Maßgabe des verfügbaren Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 4 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle wie folgt:

 

Kontrahierung laut Warteliste im Kalenderjahr

beantragter Tarif in Höhe von 25 Cent/kWh

beantragter Tarif in Höhe von 33 Cent/kWh

beantragter Tarif in Höhe von 35 Cent/kWh

beantragter Tarif in Höhe von 38 Cent/kWh

2012

2,5% Abschlag

5% Abschlag

6% Abschlag

7,5% Abschlag

2013

7,5% Abschlag

10% Abschlag

11% Abschlag

12,5% Abschlag

2014

12,5% Abschlag

15% Abschlag

16% Abschlag

17,5% Abschlag

2015 oder später

17,5% Abschlag

20% Abschlag

21% Abschlag

22,5% Abschlag

 

Der Antragsteller eines Antrages, der auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurde, hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung oder, sofern der Antrag nach dem Inkrafttreten gestellt wurde, bei Antragstellung den Antrag auf sofortige Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Im entgegengesetzten Fall erfolgt eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des für die jeweilige Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestimmten Kontrahierungszeitpunktes und Einspeisetarifes. Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung im Jahr 2011 gestellt werden, gelten als im Jahr 2015 gereiht. § 15 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5) Für Anträge betreffend Wind- und Wasserkraftanlagen besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23a Abs. 1 und 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:

 

Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5

Abschlag

2018

7 %

2019

7 %

2020

8 %

2021

10 %

2022

11 %

2023 oder später

12 %

 

(6) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß § 23a Abs. 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 das erste Halbjahr 2017 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2017 jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.

(7) Für Anträge betreffend Anlagen auf Basis von fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2a, besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu jenen Tarifen, die sich aus der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2012 unter Anwendung der Abschläge gemäß § 19 Abs. 2 für das Jahr 2019 ergeben. Für Ökostrom aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil wird der Preis gemäß § 13 Abs. 3 gewährt.

(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Abs. 7 können nur für jene Anlagen auf Basis von fester Biomasse gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht waren. Sie sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel werden als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 die ersten drei Quartale des Jahres 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.

Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19

§ 56a. Eine am 16. März 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.

Inkrafttreten

§ 57. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, soweit nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft.

(2) § 1, § 23 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 108/2017

§ 57a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die weiteren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:

1.

das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 7, 8, 9, 15a, 15b, 27a, § 5 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 17, § 5 Abs. 1 Z 19, § 5 Abs. 1 Z 20, § 5 Abs. 1 Z 23, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 (Anm. 1), die Überschrift zu § 8, die Überschrift zu § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 9, § 10 Abs. 13, § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 3, § 15a, § 15b, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 2, Z 4 und Z 5, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5, die Überschrift zu § 27a, § 27a Abs. 1 bis Abs. 7, § 37 Abs. 1 Z 9 und § 37 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit 1. Jänner 2018;

2.

das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 23a, § 14 Abs. 8 und 9, § 17 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 Z 3a und Abs. 3 sowie Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, § 23a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3 und § 56 Abs. 5 und Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit 1. Oktober 2017; für bis zu diesem Zeitpunkt bereits gestellte Anträge auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom gilt § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017;

3.

das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 51a, § 5 Abs. 1 Z 10, § 8 Abs. 2 fünfter und sechster Satz (Anm.: richtig wäre: § 8 Abs. 2 sechster und siebenter Satz), § 18 Abs. 1a und Abs. 1b, § 26 Abs. 3 und Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 51a samt Überschrift und § 52 Abs. 1 letzter Satz und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;

4.

alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(3) Die für Biogasanlagen gemäß § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 zur Verfügung stehenden Mittel sind für die Kontrahierung von Ökostrom aus Biogasanlagen zu verwenden, für welche die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder die Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, ab dem 1. Jänner 2015 abgelaufen ist. Eine Vergütung aus diesen Mitteln erfolgt frühestens ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

(4) Die auf Grundlage des ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 11/2012, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 37 die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bedingungen sinngemäß anzupassen.

_________________

Anm: 1: richtig wäre: § 7 Abs. 1, vgl. Parlamentarische Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 108/2017.

Inkrafttretensbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 42/2019

§ 57b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 97/2019

§ 57c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.

(5) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.

(6) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.

Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBI. I Nr. 24/2020

§ 57d. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 56a samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 43, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 und § 58 Z 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

3.

hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

5.

hinsichtlich des § 52 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

6.

im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

114. PresseFG 2004
114. PresseFG 2004

Presseförderungsgesetz 2004

Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004)
StF: BGBl. I Nr. 136/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (PresseFG 2004)

Inhaltsverzeichnis

114. PresseFG 2004 |
| 114. PresseFG 2004

Förderung der Selbstkontrolle der Presse

§ 12a. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle der österreichischen Presse sind der KommAustria jährlich 0,15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle der Presse“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Ungeachtet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz sind für das Jahr 2010 Ansuchen bis zum 1. August einzubringen.

(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz.

Abschnitt IVa

Außerordentliche Fördermaßnahme

Druckkostenbeitrag

§ 12b. (1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien werden im Jahr 2020 Medieninhaber von Tageszeitungen mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell unterstützt.

(2) Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthalten.

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

Beobachtungszeitraum und Auszahlung

§ 14. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.

(2) Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen Förderungswerber.

115. SchFG
115. SchFG

Schifffahrtsgesetz

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)
StF: BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (SchFG)

Inhaltsverzeichnis

115. SchFG |
| 115. SchFG

9. Teil

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 149. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 61, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Abweichend von Abs. 1 treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(5) § 42 Abs. 1 und Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 37, § 49 und § 71 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(7) § 31 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(8) § 112 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 6 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(10) Die §§ 37, 71, 86, 96, 113, 134, 137, und 146 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) Der 7. Teil samt Inhaltsverzeichnis in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 52 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 2 Z 12, § 5 Abs. 2 bis 2d, § 7, § 24 Abs. 14, § 26 Abs. 1, 3 und 5, § 29, § 42 Abs. 2 Z 2, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 7, § 52 Abs. 1, § 76 Abs. 1, 3a, 3b und 4, § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 83 Abs. 5, § 88 Abs. 2 Z 2a und 2b, § 89, § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 2a, § 99 Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 3 und 5, § 103 Abs. 6, § 148a sowie Anlage 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 55 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 4 sowie § 118 Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12a) § 71a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 2 Z 2, § 87a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2015 treten mit 28. Mai 2015 in Kraft.

(13) § 24 Abs. 17 und 19 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Z 1, 46 und 47, § 6, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 5, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3a und 5, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 4 und Abs. 8 Z 2, § 40 Abs. 3 Z 2 und 4, § 42 Abs. 2 Z 2a und 21a, § 78 Abs. 1 Z 1, § 100 Abs. 2, § 101 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6, § 102 Abs.2, 3 sowie 7 bis 9, § 103 Abs. 3 und Abs. 7 Z 1, § 105 Abs. 2 bis 5, § 106 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 4, § 108, § 109 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 6, 7 und 10, § 110, § 111 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 2, 2a bis 2c und 4, § 113 Abs. 1 lit. e, § 121 Abs. 1, § 124 Abs. 3 und 4, § 129 Abs. 1 Z 4 und 5, § 149 und § 153 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(15) § 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 150. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) § 78 Abs. 2 Z 3 und 4, § 101 Abs. 4 sowie § 140 bis § 148 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von BGBl. I Nr. 180/2013 außer Kraft.

(3) § 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

§ 151. Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen.

Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 152. Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzungshinweis

§ 152a. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 87/540/EWG über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf, ABl. Nr. L 322 vom 12.11.1987 S. 20;

2.

die Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

3.

die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994 S. 15, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12;

4.

die Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

die Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 152, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;

6.

die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/49/EU, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 49;

7.

die Richtlinie 2009/100/EG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8.

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 152b. (1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen wurden, nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies aus einem der in § 16 Abs.1 genannten Gründe erforderlich ist.

Vollziehung

§ 153. (1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung, des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.

(3) Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, betraut.

116. SeilbG 2003
116. SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)
StF: BGBl. I Nr. 103/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (SeilbG 2003)

116. SeilbG 2003 |
| 116. SeilbG 2003

Übergangsbestimmungen

§ 120. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.

(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.

(3) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde

1.

für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind;

2.

für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.

(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, BGBl. Nr. 253, anzuwenden.

(5) Für Baugenehmigungsverfahren, die bereits am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 anhängig sind, können bis zur Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2019, die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2012 angewendet werden.

Bestimmungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

§ 121. (1) Der Ablauf der in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, geregelten Fristen, welche nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.

(2) Der Ablauf von Fristen zur Erfüllung von Nebenbestimmungen bzw. Vorschreibungen, welche mit Bescheiden gemäß der §§ 48 Abs. 1, 99 oder 105 festgesetzt worden sind und nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes erforderlich ist.

In- und Außerkrafttreten

§ 122. (1) Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.

(2) § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 sowie § 83 Abs. 1 und 3 treten gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft. Bis dahin ist § 21 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden.

(3) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(4) Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 sind, gilt Folgendes:

1.

§ 2, § 3, § 4a, § 4b, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8, § 9, § 12b Abs. 4, § 12c, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 2 und 3, § 14a, § 14b, § 14c, § 14d, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 17, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 23, § 24, § 25, § 26 Z 4, 5 und 6, § 27 Z 1 und 3, § 28 Abs. 4, § 29, § 31 samt Überschrift, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 43 Abs. 2, § 47a, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49, § 49a Abs. 8 samt Überschrift, § 51 Abs. 1, § 52, § 52a, § 53, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76, § 78, § 81 Abs. 1 und 4, § 82 Abs. 2, § 84, § 85, § 87, § 90, § 103, § 104, § 108, § 110 Abs. 1, § 111, § 113 Abs. 2, § 114, § 115, § 116, § 117 Abs. 3, § 118 samt Überschrift, § 119 samt Überschrift, § 120 samt Überschrift, § 122 samt Überschrift sowie § 123 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10, § 11, § 12, § 30, § 58, § 59, § 60, § 60a, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 73, § 74, § 77, § 79, § 80, § 92, § 93, § 94 sowie § 121 außer Kraft.

2.

§ 28 Abs. 2 und 3 sowie § 49a Abs. 1 bis 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß § 49a Abs. 8 erlassenen Verordnung in Kraft.

3.

§ 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 82 Abs. 2 zweiter Satz außer Kraft.

117. StbG
117. StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG)
StF: BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 24/2020 (StbG)

117. StbG |
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§ 22. (1) Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik, so ist das Gelöbnis mündlich vor der nach § 39 zuständigen Behörde abzulegen. Diese kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Fremde seinen Hauptwohnsitz hat, zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, hat der Fremde das Gelöbnis nach Aufforderung durch die nach § 39 zuständige Behörde schriftlich an diese zu übermitteln.

(2) Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Ausland, so ist das Gelöbnis mündlich vor der österreichischen Vertretungsbehörde abzulegen, die von der nach § 39 zuständigen Behörde um die Entgegennahme des Gelöbnisses ersucht worden ist. Dies gilt nicht, wenn es dem Fremden wegen der Entfernung seines Wohnsitzes oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich zur Ablegung des Gelöbnisses bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzufinden.

(3) Hat der Fremde überhaupt keinen Hauptwohnsitz oder ist auf ihn Abs. 2 zweiter Satz anzuwenden, so ist das Gelöbnis schriftlich der nach § 39 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern sich der Fremde nicht selbst zur mündlichen Ablegung des Gelöbnisses bei dieser Behörde einfindet.

(4) Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 64a. (1) § 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 4, 5, 10 Abs. 1 bis 5, 10a, 11, 11a, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 28, 34, 36, 38, 41, 46 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen.

(5) Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach § 50a FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend § 50c Abs. 1 FrG 1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 1 als erbracht.

(6) § 11a Abs. 4 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 16 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(7) Die §§ 5, 6 Z 5, 9, 10 Abs. 5, 10a Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 5, §§ 11, 11a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 12 Z 3, 17 Abs. 4, 19, 21, 39a, 46 Abs. 1, 59, 63c samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 64a Abs. 8 und 9 sowie 66 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 6 Z 3 und 4 sowie 25 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(8) § 64 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.

(9) Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung zu Ende zu führen.

(10) Die §§ 16 Abs. 1 Z 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.

(12) Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassenen Zusicherungsbescheides gemäß § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen in der am 30. Juni 2011 gültigen Fassung zu Ende zu führen.

(13) Die §§ 10 Abs. 2 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 4 Z 1, 10a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2, 11a Abs. 1 Z 3, 12 Z 1 und 2, 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 16 Abs. 1 Z 4, 17 Abs. 1, 32, 35, 53 Z 5 lit. e, 59 Abs. 3 und 64a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Der § 53 Z 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.

(14) Die §§ 10 Abs. 2 Z 4 und 6, 11a Abs. 4 Z 1, 15 Abs. 1 Z 1 und 41 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(15) Ab 1. April 2013 wird das ZSR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Evidenzstellen können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Staatsbürgerschaftsdaten dem Bundeminister für Inneres überlassen.

(16) Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung von der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzen hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Staatsbürgerschaftsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZSR erfasst wurden, sind sie anlassbezogen im ZSR nachzuerfassen, wenn diese in einem Verfahren erforderlich sind. Darüber hinaus kann unabhängig von einem Anlassfall eine Nacherfassung erfolgen, sofern ein Staatsbürger diese verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen. Die im ZSR nacherfassten Daten sind nach Abschluss der Nacherfassung mit den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, automatisch abzugleichen. Erforderlichenfalls sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ändern.

(17) § 64a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 16/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft; § 20 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die §§ 41 Abs. 1, 44, 47 Abs. 1, 50, 52 Abs. 3, 53, Abschnitt Va, 63c Abs. 2, 64a Abs. 16 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit Ausnahme von § 47 Abs. 4 mit 1. November 2013 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 45, 53 Z 5 lit. a und b und 54 außer Kraft. § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZSR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.

(18) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn

1.

sie am 1. September 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,

2.

sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und

3.

die Mutter die Staatsbürgerschaft am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.

Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei.

(19) Unbeschadet des § 57 erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 einzubringen. § 57 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(20) Die §§ 6 Z 5, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 1b, 5 und 7, 10a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 11a Abs. 6, 11b, 12, 17 Abs. 1 bis 2, 21, 25, 28 Abs. 2, 29, 37 Abs. 1 Z 3, 52, 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c, die Überschrift des Abschnittes VI, §§ 57, 59 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes VII, die §§ 60, 64a Abs. 18 und 19 sowie 66 Z 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die §§ 53 Z 5 lit. f, 56a Abs. 2 und 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 2, 52 Abs. 2 und § 66 Z 1 lit. d in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. § 52 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 tritt am 1. November 2013 außer Kraft.

(21) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013 erhalten würde.

(22) Steht das ZSR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.

(23) Abs. 22 tritt am 1. November 2014 in Kraft.

(24) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.

(26) § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(27) § 39a, § 56a Abs. 1, 1a und 2, § 56b Abs. 4, 6 und 8 sowie § 66 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(28) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 zu Ende zu führen.

(29) Die §§ 11a Abs. 7, 15 Abs. 1 Z 4 und 64a Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die §§ 7a Abs. 3, 12 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 4 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11a Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

(30) Der § 58c Abs. 1a und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(31) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

118. StVO 1960
118. StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960).
StF: BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (StVO 1960)

Inhaltsverzeichnis

118. StVO 1960 |
| 118. StVO 1960

C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs.

§ 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

(2a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Abs. 2b festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.

(2b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und Entladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen gemäß Abs. 2a unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.

(3) Von den im Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.

(3a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.

(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 1, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs. 5 angeführten Zeit aufzuheben.

(5) Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker der in Abs. 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.

(6) Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

a)

mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b)

mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und

c)

mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte Straßen oder Straßenstrecken vom Verbot gemäß Abs. 6 ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.

(8) Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.

(9) Für die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 7 und 8 gilt § 44 sinngemäß.

(10) Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, bleiben unberührt.

(11) Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und eine Gesetzesänderung nicht in angemessener Zeit möglich ist, darf die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung anordnen, dass die Fahrverbote gemäß Abs. 1 und 2 vorübergehend auf allen oder bestimmten Straßen des Bundesgebietes nicht gelten. Eine solche Verordnung darf für höchstens drei Monate gelten; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit um höchstens weitere drei Monate ist zulässig.

(12) Eine Verordnung nach Abs. 11 ist unverzüglich aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist. Endet die Gültigkeit einer Verordnung nach Abs. 11 oder wird die Verordnung aufgehoben, treten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 wieder in Kraft.

VIII. ABSCHNITT.

Fußgängerverkehr.

§ 76. Verhalten der Fußgänger.

(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.

(2) Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern. Fußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen.

(3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser.

(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger

a)

einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,

b)

wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden.

(5) Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern.

(6) Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zuläßt.

(7) Fußgänger dürfen jedoch ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 6 die Fahrbahn auf kürzestem Wege überqueren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird.

(8) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die Fahrbahn zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach deren Einfahren in den Haltestellenbereich (§ 24 Abs. 1 lit. e), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge erst nach deren Stillstand betreten werden.

(9) Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter diesen Einrichtungen durchschlüpfen.

(10) Mit anderen als den im Abs. 1 genannten Kleinfahrzeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaftlichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren werden.

(11) Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Fahrzeugverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten Fußgängern die Benützung der gesamten Fahrbahn erlauben. Auf den in der Verordnung bezeichneten Straßen oder Straßenteilen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern, die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden. Soweit die Behörde das Halten und Parken in den in der Verordnung genannten Straßen oder Straßenabschnitten nicht verbietet, darf gehalten und geparkt werden. Eine solche Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen; zusätzlich ist der Inhalt solcher Verordnungen durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren.

§ 103. Inkrafttreten und Aufhebung.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, am 1. Jänner 1961 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 5b und 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Der § 95 dieses Bundesgesetzes tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des ihm entsprechenden Landesgesetzes (Art. 15 Abs. 4 B.-VG.), frühestens jedoch zugleich mit den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(2a) Dieses Bundesgesetz, BGBl. Nr. 518/1994, ausgenommen § 24 Abs. 3 lit. i und § 95, tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt werden. § 24 Abs. 3 lit. i tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2b) Der § 95 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des ihm entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

(2c) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 92/1998, ausgenommen § 95 Abs. 1b und 1c, tritt mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft. § 95 Abs. 1b und 1c, in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

(Anm.: Abs. 2d durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2e) § 100 Abs. 3a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2e) § 99 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 3 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2f) Dieses Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Straßenpolizeigesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 46/1947, mit Ausnahme der darin enthaltenen Verfassungsbestimmungen, außer Kraft.

(4) Die §§ 5 Abs. 8, 11 und 12 sowie 5a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(Anm.: Abs. 5 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(6) § 100 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(7) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 52/2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft; Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt werden. Abweichend hiervon treten die §§ 94 und 94f Abs. 1 mit 1. Oktober 2005 in Kraft. § 95 Abs. 1a tritt in den einzelnen Ländern mit InKraft-Treten des ihm entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch zugleich mit den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(8) § 99 Abs. 1 bis 1b, 2 lit. c, 2c bis 2e und 3 lit. a, und § 100 Abs. 5 bis 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2009 treten am 1. September 2009 in Kraft.

(9) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 34/2011, tritt mit 31. Mai 2011 in Kraft.

(10) § 46 Abs. 6, § 47 und § 99 Abs. 2c Z 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(11) § 4 Abs. 2, 5, 5a und 5b, § 5 Abs. 4a, 5 und 8, § 89a Abs. 4, § 94a Abs. 2, 3 und 4, § 94b Abs. 1, § 94d Z 12, § 94f Abs. 1 lit. a Z 2 und lit. b Z 1 sowie Abs. 2, die Überschrift des § 95, § 95 Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 99 Abs. 2 lit. a und e, § 100 Abs. 8 und 9 sowie Art. II, Art. III Abs. 2 und 3 und Art. IV des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 Z 2a, § 8b Abs. 1, § 23 Abs. 2a, § 24 Abs. 5c, § 26a Abs. 1, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1a, § 44 Abs. 4, § 44b Abs. 3, § 48 Abs. 5, § 53 Abs. 1 Z 9e bis 9g und 26 bis 29, § 67, § 68 Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. d und e, § 76c, § 83 Abs. 2, § 88a Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 89a Abs. 5, § 90 Abs. 4, § 92 Abs. 2, § 94d Z 8b und 8c, § 98 Abs. 1, § 98c Abs. 2, § 99 Abs. 1 bis 4a, § 100 Abs. 1 und 6 und § 101 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 treten mit 31. März 2013 in Kraft.

(13) Die Überschrift zu § 29b sowie dessen Abs. 1 und 6, § 43 Abs. 1 lit. d, § 94b Abs. 2 lit. a und § 105 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, außer Kraft.

(14) (Verfassungsbestimmung) § 29b Abs. 1a und § 105 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(15) § 26a Abs. 1 und § 46 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.

(16) § 45 Abs. 2a und § 45 Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2014 treten mit 1.1.2015 in Kraft.

(17) § 5 Abs. 2 und 2a, § 26a Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 45 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 5, § 54 Abs. 5 lit. m und § 98g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(18) § 83 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(19) § 98a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20) § 2 Abs. 1 Z 7 und 12a, § 8 Abs. 4a, § 11 Abs. 5, § 19 Abs. 5 und 6a, § 38 Abs. 5a und 5b, § 54 Abs. 5 lit. n, § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 88 Abs. 2 und § 104 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2019 treten mit 1. April 2019 in Kraft.

(21) § 2 Abs. 1 Z 19 und Z 23, § 4 Abs. 5b 2. Satz, § 26a Abs. 1, § 44b Abs. 3a, § 46 Abs. 6, § 52 lit. a Z 14a, § 79 Abs. 4, § 88 Abs. 1 und 2, § 88b sowie § 94d Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.

(22) § 43 Abs. 8 sowie § 96 Abs. 1 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(23) § 42 Abs. 11 und 12 und § 76 Abs. 11 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft; aufgrund § 76 Abs. 11 erlassene Verordnungen treten spätestens mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

119. TKG 2003
119. TKG 2003

Telekommunikationsgesetz 2003

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003)
StF: BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (TKG 2003)

119. TKG 2003 |
| 119. TKG 2003

Öffentliches Warnsystem

§ 98a. (1) Die Bundesregierung oder ein gemäß Abs. 4 ermächtigtes Organ hat Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten zu verpflichten, Endnutzern über SMS öffentliche Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Sofern dies mit der Verarbeitung von Stammdaten möglich ist, darf ein solcher Auftrag auch nur eine Auswahl bestimmter Personengruppen umfassen. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

(2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.

(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung sowie eine allfällige Delegation gemäß Abs. 4 zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Zur Durchführung des Auftrages darf der Betreiber die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. Folgt der Betreiber dem Auftrag nicht, hat die für den der Warnung zugrundeliegenden Anlassfall sachlich zuständige oberste Behörde diesen durch Bescheid zu erteilen.

(4) Wenn die Art der in Abs. 1 genannten Notfälle oder Katastrophen es erfordert, kann die Bundesregierung auch ein anderes bundesstaatliches Organ zur Erteilung der Aufträge nach Abs. 1 ermächtigen.

(5) Die Bundesregierung oder das gemäß Absatz 4 beauftrage Organ, hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Absatz 1 erfolgten Warnungen, unmittelbar auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2.

entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3.

entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4.

entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5.

entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6.

entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7.

entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.

entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.

entgegen § 78 Abs. 5 Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

9a.

entgegen § 78 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;

10.

entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11.

entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a.

entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;

(Anm.: Z 12 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

12a.

entgegen § 86 Abs. 4a nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13.

entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.

entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;

15.

entgegen § 78e Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

1a.

entgegen § 54 Abs. 7 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2.

entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3.

entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a.

entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. I Nr. 78/2018)

6.

entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

(Anm.: Z 7 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

7a.

entgegen § 86 Abs. 4a den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8.

entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 123, BGBl. I Nr. 78/2018)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a.

entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b.

entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c.

entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1d.

entgegen § 13a Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

1e.

entgegen § 16 Abs. 3b eine Leistung anbietet;

1f.

entgegen § 13d Abs. 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

2.

entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3.

entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4.

entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5.

entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6.

entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7.

entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

8.

entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a.

entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9.

entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10.

entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;

10a.

entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;

11.

entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;

11a.

entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12.

entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

12a.

entgegen § 72 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;

13.

entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14.

entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15.

entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a.

entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b.

entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

16.

entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

17.

entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

17a.

entgegen § 98a Warnungen nicht oder nicht auftragsgemäß übermittelt;

18.

entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19.

entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;

19a.

entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20.

entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;

21.

entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

22.

entgegen § 94 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

23.

entgegen § 99 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;

24.

entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2.

entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;

3.

entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4.

entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;

5.

entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7.

wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8.

entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

9.

der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;

10.

den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.

(4a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

(Anm.: Z 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

2.

entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;

3.

entgegen § 78c Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

(Anm.: Z 3a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

4.

entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen durchführt

a)

in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder

b)

mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder

c)

mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder

d)

mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 78a Abs. 5 vorliegt;

5.

entgegen § 78a Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;

6.

entgegen § 78a Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;

7.

entgegen § 78b Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;

8.

entgegen § 78b Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;

9.

entgegen § 78b Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;

10.

entgegen § 78f Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;

11.

entgegen § 78f Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 78f Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 78f Abs. 3 vorliegt;

12.

entgegen § 78f Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(4b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;

2.

entgegen § 78b Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;

3.

entgegen § 78c Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;

4.

entgegen § 78d ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(5a) Wer das Delikt nach Abs. 4 Z 10 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 119. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.

In-Kraft-Treten

§ 137. (1) §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

(2) §§ 34, 37 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2011 treten mit TTMMJJJJ in Kraft.

(4) §§ 94 Abs. 1 und 102a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2011 treten am 1. April 2012 in Kraft.

(5) Die §§ 25, 25b, 25d, 70, 71 Abs. 1a, 95 Abs. 3 Z 3 und 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 in Kraft.

(6) § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 tritt sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 113 Abs. 5 und 5a sowie § 121 Abs. 5 und § 121a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) §§ 25d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 tritt drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 in Kraft.

(8) §§ 90 Abs. 7, 93 Abs. 3, 94 Abs. 1, 2 und 4 sowie 99 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(9) § 99 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 Z 22 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 102c.

(10) § 92 Abs. 3 Z 3, § 97 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(11) § 82 Abs. 3a tritt zwei Jahre nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 in Kraft.

(12) §§ 56 Abs. 4, 74 Abs. 1b, 78c Abs. 6, 78j Abs. 1, 78m Abs. 1, 81 Abs. 2a, 81a Abs. 2, 7, 8 und 9, 83c Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs.7, 86 Abs. 1, 2 und 4a, 88 Abs. 1, 5 und 6, 109 Abs. 1 Z 12a, Abs. 2 Z 7a, 109 Abs. 4a Z 1 und 3, 109 Abs. 8, 112, 113 Abs. 1 bis 3 und 5a und § 114 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Fernmeldebüros notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(13) § 16a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(14) § 98a und § 109 Abs. 3 Z 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; sie sind auf Taten anzuwenden, die nach dem 21. März 2020 begangen worden sind.

(15) § 119 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

120. TDBG 2012
120. TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
StF: BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (TDBG 2012)

Inhaltsverzeichnis

120. TDBG 2012 |
| 120. TDBG 2012

Abschnitt 7a

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

§ 39a. (1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden, sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.

(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.

§ 39b. Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 6) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

§ 39c. (1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

1.

Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)

2.

Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind

3.

übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien

4.

nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen

5.

alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.

(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.

(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.

§ 39d. Bei Leistungen nach § 39c sind anzugeben

1.

gewährte Gelddarlehen und sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert

2.

übernommene Haftungen, Bürgschaften und Garantien mit dem garantierten Obligo bzw. mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinn des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

3.

getätigte Sachleistungen mit den Anschaffungskosten

4.

die übrigen Leistungen mit sachgerechten Beträgen.

§ 39e. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 40. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 41. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;

2.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2;

3.

die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;

4.

im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Arbeitsmarktservice und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Anm. 1) aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Inkrafttreten

§ 43. (1) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.

(2) Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2 haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2, die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.

(3) Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2, 4 Abs. 4, 12 samt Überschrift und 17, die Überschrift zu § 18, die §§ 18 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1 Z 3, 23 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 lit. a, 25 Abs. 4, 31 samt Überschrift, 32 Abs. 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, §§ 36a bis 36e jeweils samt Überschrift, § 37 und § 38, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2019, treten wie folgt in Kraft:

1.

mit 7. November 2019 die §§ 17; 22 Abs. 2 und 3, wobei die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung schon vor dem Inkrafttreten des § 22 Abs. 3 erlassen werden darf; die Streichung des § 22 Abs. 4 und 5; die §§ 25 Abs. 1 Z 3; 32 Abs. 5 und 6; die Streichung des § 39 Abs. 4; der § 42 Abs. 1 Z 2;

2.

mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 4a; 7, wobei die Verordnung nach § 7 Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 erlassen werden darf, 8 Abs. 3 und Abs. 4 Z 13; die Streichung des § 13 Abs. 3, die §§ 16; 23 Abs. 1 Z 1; 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Abs. 2; 26 Abs. 1, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Abs. 1 und 2; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. b;

3.

mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung die §§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 2; 18 Abs. 3 und 4; 19 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3; 21 Abs. 1 Z 3; 23 Abs. 2; 25 Abs. 1 Z 4, 6 und 7; 34 Abs. 1 und 2; 36b Abs. 1 und 2; 36d; 36e; 38.

(6) § 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39e) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.

121. VfGG
121. VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG
StF: BGBl. Nr. 85/1953 (WV) idF BGBl. I Nr. 24/2020 (VfGG)

Inhaltsverzeichnis

121. VfGG |
| 121. VfGG

§ 7. (1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.

(2) Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:

1.

bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;

2.

bei der Beratung von Anträgen gemäß Abschnitt E des 2. Teiles betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen.

Auf Verlangen jedes Mitgliedes hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Abs. 1 genannten Anzahl von Stimmführern stattzufinden.

(3) Sofern der Verfassungsgerichtshof im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation durchführen. Die Durchführung der Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation bedarf der Zustimmung von neun Stimmführern, in den Fällen des Abs. 2 der Zustimmung von vier Stimmführern. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Verfahrens der Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg spätestens eine Woche vor ihrem Beginn unter Angabe der zu beratenden Rechtssachen allen Mitgliedern mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung (§ 14) zu treffen.

§ 60. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Fristen gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstreckt wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.

§ 64a. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn die erforderlichen gesetzlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstreckt wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.

3. Teil

Schlussbestimmungen

§ 94. (1) § 5h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) § 5e und § 5h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) § 5e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(4) § 5e Abs. 2 und § 5h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5b Abs. 2 und § 5c Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 5h mit 1. Juni 1996.

(6) Auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, deren Amtsenthebung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet wurde, ist § 5b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 7 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(8) § 5e Abs. 2 und § 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) § 4 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 5b Abs. 2, § 5c Abs. 1, § 5d, § 5e und § 5h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und die Aufhebung des § 5 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft. Soweit Personen mit 1. August 1997 die zeitlichen Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach § 5 erfüllen, ist § 5 weiter anzuwenden.

(Anm.: Abs. 10 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(11) § 17a und § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(12) § 5b Abs. 2 und § 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 und die Aufhebung des § 5d durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(13) Es treten in Kraft:

1.

§ 5h in der Fassung des Art. 65 Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 mit 1. Oktober 2000,

2.

§ 5e, § 5f erster Satz und § 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und § 5h in der Fassung des Art. 65 Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 mit 1. Jänner 2001.

(14) Der Titel und die §§ 17a, 28 Abs. 1 und 2 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(15) § 7 Abs. 2 lit. a, § 13, die Überschrift zu den §§ 37 bis 41, § 71 Abs. 4, § 71a Abs. 5, § 72 Abs. 3, § 74 Abs. 5, § 80 Abs. 2 und 3, § 82 Abs. 3 und § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(16) § 5b Abs. 2 und § 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(17) Die Überschrift zum 1. Teil (zum bisherigen Ersten Abschnitt), § 5a Abs. 2, § 7 Abs. 2 lit. a, § 12, die Überschriften zum 2. Teil (zum bisherigen Zweiten Abschnitt) und zu dessen 1. Hauptstück (zu den §§ 15 bis 36), § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3, § 22, § 24 Abs. 1 bis 3, § 28 Abs. 4, § 36, die Überschriften zum 2. Hauptstück (zu den §§ 36a bis 88) und zu dessen Abschnitt A, § 36c Abs. 2, § 36d, die Überschrift zu Abschnitt B, § 37, die Überschrift zu Abschnitt E, § 57 Abs. 2 bis 4, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, der neu eingefügte Abschnitt F samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt G (zum bisherigen Abschnitt F), § 62 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt H (zum bisherigen Abschnitt G), § 66 Einleitung und Z 1, die Überschriften zu den Abschnitten I und J (zu den bisherigen Abschnitten H und I), § 67 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 5 letzter Satz, § 71a Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt K (zum bisherigen Abschnitt J), § 82 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 3, § 87 Abs. 1, der neu eingefügte Abschnitt L samt Überschrift, die Überschrift zum 3. Teil (zum bisherigen Dritten Abschnitt), die Paragraphenbezeichnungen der §§ 94 bis 96 (der bisherigen §§ 89 bis 91) sowie die sonstigen Überschriften und Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 36g außer Kraft.

(18) § 15 Abs. 1, § 17a und § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(19) Soweit das Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 329/1990, noch in Geltung steht, tritt es mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 außer Kraft. Durch dieses Bundesgesetz geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt; durch dieses aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(20) § 5b Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(21) Die §§ 5f und 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(22) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 7 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 2, § 13a Abs. 2, § 17a Z 1 und 4, § 19 Abs. 3 Z 1, § 19a samt Überschrift, § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 33, § 34, § 36c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 56 Abs. 3, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 3, § 74 Abs. 3 und Abs. 5 erster Satz, § 75 Abs. 1, § 80 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu Abschnitt K, § 82 Abs. 1a, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 83 Abs. 1, § 84, § 85 Abs. 2 bis 4, § 86a, § 88a, die Überschrift zu Abschnitt L, § 93 Z 1 und § 94a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 11 außer Kraft.

(23) § 15 Abs. 1, § 22, § 36 und die Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(24) § 17a Z 4 und 5 in der Fassung des Art. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(25) § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 4 letzter Satz, § 19a Abs. 1 erster Satz, § 66 Einleitung und § 86a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften zu § 19a und § 94a außer Kraft.

(26) In der Fassung des Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 3 in der Fassung der Z 19, § 17a Z 6 in der Fassung der Z 25, § 19 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 29, § 19a Abs. 1 in der Fassung der Z 31, § 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 32, § 20 Abs. 2 in der Fassung der Z 33, § 28 Abs. 4 in der Fassung der Z 38, § 33 in der Fassung der Z 39, § 34 in der Fassung der Z 40, § 43 Abs. 1 in der Fassung der Z 43, § 46 Abs. 1 in der Fassung der Z 45, § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 49, § 57 Abs. 3 (Abs. 2 neu) in der Fassung der Z 31, 50 und 51, § 57 Abs. 4 (Abs. 3 neu) in der Fassung der Z 50 und 52, § 58 in der Fassung der Z 53 und 54, § 59 in der Fassung der Z 55, § 61 in der Fassung der Z 56, § 61a in der Fassung der Z 49, § 62 Abs. 1 in der Fassung der Z 57, § 62 Abs. 2 in der Fassung der Z 58, § 62 Abs. 3 in der Fassung der Z 31 und 59, § 62 Abs. 4 in der Fassung der Z 60, § 63 Abs. 1 in der Fassung der Z 61, die §§ 64 und 65 in der Fassung der Z 64, § 65a in der Fassung der Z 57, die Überschrift zu Abschnitt I des 2. Hauptstückes in der Fassung der Z 65, § 67 in der Fassung der Z 66 bis 69, § 68 Abs. 1 in der Fassung der Z 70, § 71 Abs. 1 in der Fassung der Z 71, § 71a Abs. 1 in der Fassung der Z 73, die Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes in der Fassung der Z 77, § 82 in der Fassung der Z 78, § 83 in der Fassung der Z 79, § 84 in der Fassung der Z 80 und 81, § 85 Abs. 2 in der Fassung der Z 82, diese in der Fassung des Art. 1 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, § 85 Abs. 3 in der Fassung der Z 83, § 86a Abs. 3 in der Fassung der Z 31 und 84, § 87 Abs. 2 in der Fassung der Z 85 und § 88a in der Fassung der Z 87 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten § 57 Abs. 2, § 63 Abs. 3 und § 87 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft;

2.

die sonstigen Bestimmungen und Änderungen, insbesondere auch Z 11 in der Fassung des Art. 1 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 sowie die in Z 88 vorgesehene Anpassung von in Z 1 dieses Absatzes genannte Bestimmungen an die neue Rechtschreibung, mit Ablauf des Februars 2013.

(27) In der Fassung des Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten in Kraft:

1.

§ 12 Abs. 5, § 66 Z 1 und § 87 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.

(28) § 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes bezogen haben.

(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2014 treten in bzw. außer Kraft:

1.

die Überschrift zu Abschnitt I des 2. Hauptstückes des 2. Teiles, § 67 Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1, § 71a Abs. 1 und 4, § 82 Abs. 1 zweiter Satz und § 83 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;

2.

§ 11, § 12 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 3 bis 5, § 20 Abs. 1a bis 5, § 20a, § 31, § 35 Abs. 1, § 57 Abs. 2 bis 4, § 57a, § 58 Abs. 1 letzter Satz, § 62a, § 63 Abs. 1 letzter Satz und § 66 Z 1 letzter Satz mit 1. Jänner 2015.

Art. 1 Z 1, Z 1e und Z 4a dieses Bundesgesetzes entfallen, § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 bis 5 treten also nicht in Kraft.

(30) § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 17a Z 2, § 24 Abs. 4 bis 7, Abschnitt E samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnungen der Abschnitte F bis M des 2. Hauptstückes des 2. Teils, § 61b, § 62 Abs. 2 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(31) § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 71 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2017 treten in Kraft:

1.

§ 94 Abs. 29 Z 1 mit 17. Dezember 2014;

2.

§ 17 Abs. 3 Z 1, § 18, § 19 Abs. 3 Z 4, § 20, § 22, die Überschrift zu Abschnitt E des 2. Hauptstückes, § 83 Abs. 3 und § 94 Abs. 26 Z 1 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;

3.

§ 3a, § 71a Abs. 5 und § 82 Abs. 2, 3a, 3b und 5 letzter Satz mit 1. Jänner 2017.

(33) § 14a Abs. 6, der Abschnitt M samt Überschrift und die Abschnittsbezeichnung des Abschnitts N in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(34) § 17a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(35) § 7 Abs. 3, § 60 und § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

(36) Die §§ 60 und 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

122. VwGG
122. VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
StF: BGBl. Nr. 10/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 24/2020 (VwGG)

Inhaltsverzeichnis

122. VwGG |
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§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung.

§ 2a. Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.

§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 5 B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Die Zeit der Außerdienststellung bleibt für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

(2) Im Übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

Vollversammlung

§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(1a) Der Präsident/Die Präsidentin kann abweichend von § 15 die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen.

(1b) Betrifft der Beschluss im Umlaufweg die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht, so hat der Präsident/die Präsidentin als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

(1c) Betrifft der Beschluss im Umlaufweg Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern, so hat der Präsident/die Präsidentin den Bericht der zur Vorbereitung der Beratung bestellten Berichter/Berichterinnen und der Mitberichter/Mitberichterinnen (§ 10 Abs. 2 erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 1/2014, in der Fassung der Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 43/2018) an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

(1d) Die Abgabe der Erklärung nach Abs. 1a hat schriftlich oder mit E-Mail an eine vom Präsidenten/von der Präsidentin bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem vom Präsidenten/von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen nach Möglichkeit zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gerichtshofes übermittelt werden. Diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über

1.

die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);

2.

die Geschäftsverteilung (§ 11);

3.

die Geschäftsordnung (§ 19);

4.

den Tätigkeitsbericht (§ 20).

Senate

§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken.

(2) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres die Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder der Senate gemäß Abs. 1, die zur Verstärkung eines Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte unter die Senate im Voraus zu verteilen. Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.

(3) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes.

(4) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand eingetreten sind oder dies wegen Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.

§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden

1. a)

über die Zurückweisung von Revisionen und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);

b)

über die Einstellung des Verfahrens;

c)

über Fristsetzungsanträge;

d)

über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;

e)

über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;

f)

über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird;

g)

über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;

2.

auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Revisionen, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.

(2) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.

(3) Wurde über die Revision oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.

§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 2) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,

1.

dass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;

2.

dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

(2) Eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.

Berichter

§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.

(2) Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren, verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, sowie verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe (§ 61) trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.

(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen.

(4) Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

Beratung und Abstimmung

§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.

(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.

(5) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung auch in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat (§ 11 Abs. 1) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen

Parteien

§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; § 3 Abs. 9 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. I Nr. 85/2001; § 373 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018; § 142 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012; § 116 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018).

Einleitung des Verfahrens

§ 65. (1) Sobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; § 3 Abs. 9 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. I Nr. 85/2001; § 373 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018; § 142 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012; § 116 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu machen.

(2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluss

1.

wenn es sich um ein gemäß § 11 AHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,

2.

wenn es sich um ein gemäß § 9 OrgHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,

3.

wenn es sich um ein gemäß § 3 Abs. 9 FERG, § 373 Abs. 5 BVergG 2018, § 142 Abs. 4 BVergGVS 2012 oder § 116 Abs. 5 BVergGKonz 2018 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht

fassen.

Inkrafttreten

§ 79. (1) § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 27 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 zweiter Satz treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft.

(4) Die §§ 24 Abs. 3 und 4, 33a und 74 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(6) § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 3, § 33a, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6, § 38a samt Überschrift, § 38b samt Überschrift, § 43 Abs. 3, 8 und 9, § 44, § 47 Abs. 2 Z 1, § 49 Abs. 1 und 5, § 50, § 52 Abs. 1, § 53, § 54 Abs. 1 und 3 und § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten § 24 Abs. 4 und § 26a außer Kraft.

(7) Mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten, soweit sie noch in Geltung stehen, in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:

1.

das Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 10/1985;

2.

das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 564/1985;

3.

das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 330/1990.

Durch die aufgehobenen Bundesgesetze geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt; durch diese aufgehobene gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 zweiter Satz, § 23 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 5, § 24 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a und Abs. 3 Z 2 und 5, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 5, § 31 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 letzter Satz, § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 3 Z 1 lit. c, § 42 Abs. 4 erster Satz, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 49 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 50, § 52 Abs. 2 dritter Satz, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und 3, die §§ 55 bis 57, § 59 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 dritter Satz, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes, § 64, § 65 Abs. 1 und 3, § 70 samt Überschrift, der dritte Unterabschnitt des II. Abschnittes, der bisherige § 71 (§ 79 samt Überschrift neu) und die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 72 bis 74 (§§ 80 bis 82 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 4 und § 60 außer Kraft.

(9) § 24 Abs. 3 Z 5 und 6 in der Fassung des Art. 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2 erster Satz, § 33a, § 37 Abs. 1, § 38a Abs. 2, die Überschrift zu § 38b, § 38b Abs. 1 erster Satz, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 3a, § 43 Abs. 7, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 53 Abs. 2 erster Satz, § 54 Abs. 3 zweiter Satz, § 55 Abs. 2 Z 2, § 62 Abs. 2, § 76 Abs. 3 und 5 und § 80 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(11) In der Fassung des Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:

1.

die neue Absatzbezeichnung des § 15 Abs. 3 mit 1. Juli 2012;

2.

§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 2, § 10 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Z 5, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung der Z 11, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung der Z 12, § 12 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 13, § 12 Abs. 3 in der Fassung der Z 15, § 14 Abs. 2 in der Fassung der Z 17, § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 20, die Überschrift zum 1. Unterabschnitt des II. Abschnittes in der Fassung der Z 21, § 21 in der Fassung der Z 22 bis 24, § 22 in der Fassung der Z 25, § 23 Abs. 1 in der Fassung der Z 26, die §§ 24 und § 24a in der Fassung der Z 28, § 25 in der Fassung der Z 29, § 25a samt Überschrift in der Fassung der Z 30, § 26 samt Überschrift in der Fassung der Z 31, § 28 samt Überschrift in der Fassung der Z 33, § 29 in der Fassung der Z 34, § 30 in der Fassung der Z 35, diese in der Fassung des Art. 1 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, die §§ 30a und 30b samt Überschriften in der Fassung der Z 36, § 31 Abs. 1 in der Fassung der Z 37 bis 40, § 31 Abs. 2 in der Fassung der Z 42, die Überschrift vor § 33 in der Fassung der Z 43, § 33 in der Fassung der Z 44 und 45, § 34 Abs. 1 und 1a in der Fassung der Z 47, § 34 Abs. 2 in der Fassung der Z 48, § 34 Abs. 4 in der Fassung der Z 49, § 35 samt Überschrift in der Fassung der Z 50, die §§ 36 bis 37a samt Überschrift in der Fassung der Z 51, § 38 samt Überschrift in der Fassung der Z 52, § 38a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Z 53 bis 57, § 38b Abs. 1 in der Fassung der Z 56, § 39 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 58 bis 60, § 40 Abs. 4 bis 4c in der Fassung der Z 61, § 41 samt Überschrift in der Fassung der Z 62, § 42 in der Fassung der Z 63, § 42a in der Fassung der Z 64, § 44 in der Fassung der Z 65, § 45 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Z 66, § 45 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Z 67, § 46 Abs. 2 bis 4 in der Fassung der Z 68, die §§ 47 und 48 samt Überschrift in der Fassung der Z 69, § 49 Abs. 2 in der Fassung der Z 72, § 49 Abs. 5 in der Fassung der Z 73, § 49 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung der Z 74, § 50 in der Fassung der Z 75, § 51 in der Fassung der Z 76, § 52 in der Fassung der Z 77, § 53 in der Fassung der Z 78, § 54 Abs. 2 in der Fassung der Z 79, die §§ 55 und 56 in der Fassung der Z 80, § 58 Abs. 2 in der Fassung der Z 81, § 59 Abs. 2 bis 4 in der Fassung der Z 82 bis 84, § 61 in der Fassung der Z 85, § 62 in der Fassung der Z 86, § 63 in der Fassung der Z 87, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes in der Fassung der Z 88, § 64 in der Fassung der Z 90, § 65 Abs. 1 in der Fassung der Z 92, § 65 Abs. 2 in der Fassung der Z 93, diese in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, § 65 Abs. 3 Einleitung in der Fassung der Z 94, § 67 in der Fassung der Z 96, § 70 in der Fassung der Z 97, der 3. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift in der Fassung der Z 98, der 4. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift in der Fassung der Z 99 und die Paragraphenbezeichnungen der §§ 77 bis 80 neu in der Fassung der Z 100 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten § 27 und § 33a samt Überschrift außer Kraft;

3.

die sonstigen Bestimmungen und Änderungen, insbesondere auch die in Z 101 in der Fassung des Art. 1 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 vorgesehene Anpassung von in Z 1 dieses Absatzes genannte Bestimmungen an die neue Rechtschreibung, mit Ablauf des Februars 2013; gleichzeitig treten § 9 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(12) In der Fassung des Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten in Kraft:

1.

die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes und § 65 Abs. 3 Z 1 und 2 mit Ablauf des 28. Februar 2013; gleichzeitig entfällt der Ausdruck „§ 16. (Entfällt samt Überschrift; BGBl. Nr. 192/1973)“;

2.

§ 80 (§ 78 neu) mit 1. Jänner 2014;

3.

die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.

(13) § 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(14) § 9a samt Überschrift, § 15 Abs. 4, § 25a Abs. 4a, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 4 letzter Satz, § 61 Abs. 1a, § 72 Abs. 1 zweiter Satz, § 74 Abs. 2 und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(15) § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) Der 5. Unterabschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(17) § 31 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

(18) § 1 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2019, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

(19) § 24a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(20) § 10 Abs. 1a bis 1d und § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 64 und § 65 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

(21) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

123. VBG
123. VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG).
StF: BGBl. Nr. 86/1948 idF BGBl. I Nr. 31/2020 (VBG)

Inhaltsverzeichnis

123. VBG |
| 123. VBG

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 27e. (1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die oder der Vertragsbedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die oder der Vertragsbedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

(4) Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß § 48f Abs. 2 Z 3 bis 7 und Abs. 4 Z 2 BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.

Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

§ 29p. (1) Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit ein Dritter, dem die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.

(3) Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.

(4) Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.

Anwendung des BMSVG

§ 35. (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

2.

Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

3.

§ 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Begleitmaßnahmen zu COVID-19

§ 35a. § 18b Abs. 2 erster Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, ist auf Dienstverhältnisse nach diesem Bundesgesetz anwendbar.

Sonderverträge

§ 36. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.

(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 100.

(Anm.: Abs. 70a und 70b aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)

  • (91) § 27e Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

  • (92) In der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, treten in Kraft:

    • 1. der den § 35a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den in § 35a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

    • 2. § 90a Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. § 90a Abs. 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

124. VoBeG
124. VoBeG

Volksbegehrengesetz 2018

Volksbegehrengesetz 2018 – VoBeG
StF: BGBl. I Nr. 106/2016 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (VoBeG)

124. VoBeG |
| 124. VoBeG

Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 24. (1) Werden durch Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt, so werden die in § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 festgelegten Fristen für diesen Zeitraum gehemmt. In einem solchen Fall werden auch die Fristen für die spätestmögliche Abgabe von Unterstützungserklärungen sowie für die Einbringung von Einleitungsanträgen entsprechend gehemmt. Weiters kann in einem solchen Fall der Mindestzeitraum zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums eines Volksbegehrens verkürzt werden, wenn bereits für ein anderes Volksbegehren ein Eintragungszeitraum festgelegt worden ist.

(2) Für die Dauer der Maßnahmen (Abs. 1) ist ein gemäß § 6 Abs. 2 bereits festgelegter Eintragungszeitraum abzuberaumen und nach Wegfall der Maßnahmen neu festzusetzen. Die diesbezügliche Entscheidung hat auch einen neuen Stichtag zu enthalten. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen. Beide Entscheidungen sind auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 20 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, außer Kraft.

(2) § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 26 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

125. WiEReG
125. WiEReG

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG)
StF: BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (WiEReG)

125. WiEReG |
| 125. WiEReG

Übergangsvorschriften

§ 18. (1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.

(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.

(3) Die Fristen zur Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 werden jeweils unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020

1.

die in Abs. 3 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;

2.

weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.

(4) Die §§ 9 Abs. 2, 10a, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 1 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. a und c, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 1 Schlussteil, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Z 15 und 16, Abs. 2, 3, 5 Z 2 und Abs. 9, § 10, § 11 Abs. 1, 3, 5 und 8, § 12 Abs. 3 bis 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 2 Z 2 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu § 10 treten in der Fassung des BGBl. Nr. 62/2019 mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, § 5a samt Überschrift, § 9 Abs. 4 Z 7a bis 7c, § 9 Abs. 5a und 5b, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 1 Z 3a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu § 5a in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 10. November 2020 in Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.

(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(4) (Anm.: richtig: Abs. 7) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.